Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.11.2001
OVG NRW: verkehr, bach, anbau, schule, konkludentes verhalten, aufschiebende wirkung, topographische karte, politische gemeinde, freifläche, kirche
Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 1725/00
Datum:
23.11.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 1725/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 7357/98
Tenor:
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die
Berufung zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Mit Bescheid vom 15. Oktober 1992 zog der Beklagte die Klägerin als Miteigen- tümerin
des Grundstücks H. Landstraße Straße Nr. 70 (Gemarkung V. bach Flur 312 Flurstück
929) zu einer Vorausleistung von noch 4.650,00 DM auf den Er- schließungsbeitrag für
die erstmalige endgültige Herstellung der H. Landstra- ße Teil II zwischen der C. straße
und der W. straße (Stadtgrenze) heran. Die Klägerin entrichtete den geforderten Betrag
am 19. November 1992.
2
Andere Anlieger hatten seinerzeit gegen die Vorausleistungserhebung geklagt. In der
mündlichen Verhandlung über diese Klagen am 25. November 1996 hatte das
Verwaltungsgericht unter dem Eindruck des damals vorliegenden Materials die
Rechtsauffassung geäußert, die Abrechnungsstrecke könne eine "vorhandene Er-
schließungsanlage" im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB sein, was den Beklagten zur
Aufhebung der angefochtenen Bescheide veranlasste.
3
Die Klägerin beantragte daraufhin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 5.
Juni 1997 sinngemäß, auch den an sie ergangenen Vorausleistungsbescheid gemäß §
12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NW i.V.m. § 130 Abs. 1 AO aufzuheben und den gezahlten
Betrag zu erstatten. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 1997 ab. Der
Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Im Widerspruchsbescheid vom 30. Juli
1998 ist ausgeführt: Die Aufhebung der Vorausleistungsbescheide in Verfahren anderer
Anlieger sei nur aus formalen verfahrensrechtlichen Gründen erfolgt. Nach erneuter
Überprüfung und eingehender Auswertung zwischenzeitlich aufgefundener
Planarchivalien stehe fest, dass die H. Landstraße Teil II weder eine vorhandene Straße
noch zu irgendeinem Zeitpunkt insgesamt endgültig hergestellt worden sei.
4
Mit der am 31. August 1998 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf
Erstattung der Vorausleistung, erweitert um die Forderung von Zinsen seit Zahlung,
weiterverfolgt und zur Begründung vorgetragen: Die H. Landstraße Teil II ha- be schon
bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der ehemaligen Gemeinde F. nach § 15 PrFlG als
Gemeindestraße den inneren Anbau ermöglicht und den innerörtlichen Verkehr
aufgenommen. Ihr technischer Ausbauzustand sei bei zeitge- mäßer Betrachtungsweise
und im Verhältnis zu anderen Straßen der Gemeinde und des Ortsteils V. bach
vollkommen ausreichend gewesen. Dafür sprächen Angaben in einer Urkunde vom 7.
November 1898 zur Wertschätzung des Anwesens H. Landstraße Nr. 119 (heutige
Bezeichnung), am maßgebenden Stichtag vorhandener Anbau auf den Grundstücken
Nrn. 119, 119a, 120, 121, 124, 129 und auf dem heute mit einer U. -Tankstelle bebauten
Eckgrundstück H. Landstra- ße/C. straße sowie die Ausführungen von G. K. C. zur
Straßenhistorie (S. 9, 90 f.) in dem 1910 erschienenen Buch V. bach - Eine
ortsgeschichtliche Plauderei - zugleich ein Beitrag zur Geschichte des C. Landes. Im
Falle der Unaufklärbar- keit, ob die H. Landstraße Teil II als vorhanden oder als zu
einem früheren Zeitpunkt endgültig hergestellt anzusehen sei, habe der Beklagte die
Feststellungs- last zu tragen.
5
Die Klägerin hat beantragt,
6
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 1997 und seines
Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1998 zu verpflichten, die im Jahre 1992 erbrachte
Vorausleistung nebst Zinsen seit dem Tag der Zahlung zu erstatten.
7
Der Beklagte hat beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Er hat sich zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid
bezogen, wonach die H. Landstraße Teil II keine vorhandene Erschließungsanlage und
die Abrechnung der Strecke mittels Erschließungsbeiträgen demgemäß statthaft sei,
sodass eine Rücknahme des Vorausleistungsbescheides nach § 130 AO nicht in
Betracht komme.
10
Während des Klageverfahrens hat das Veranlagungsverfahren H. Landstraße Teil II mit
dem Erlass endgültiger Erschließungsbeitragsbescheide Fortgang genommen.
Gegenüber der Klägerin sind mit Bescheid vom 1. Dezember 1998 ein
Erschließungsbeitrag von 4.323,72 DM festgesetzt, geleistete Zahlungen von 5.891,68
DM angerechnet und ein Erstattungsbetrag von 1.567,96 DM ausgewiesen worden. Der
Bescheid ist nicht bestandskräftig geworden, sondern Gegenstand einer weiteren, noch
11
beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage.
Das Verwaltungsgericht hat die vorliegende Klage mit dem angefochtenen Urteil
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die H. Landstraße Teil II sei keine
vorhandene Straße im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts. Denn sie habe
bei Inkrafttreten des ersten nach § 15 PrFlG erlassenen Ortsstatuts der Gemeinde F. im
Jahre 1901 keine Innerortslage gehabt. Aus den Planunterlagen des Katasterarchivs
des Kreises N. aus dem Jahre 1899 und der königlich- preußischen Landesaufnahme
von 1892, herausgegeben 1894, gehe hervor, dass an der ca. 800 m langen
Straßenstrecke nur drei Grupppen von jeweils höchstens sechs bis acht Häusern
gestanden hätten, von denen jede einzelne nach nach der Quantität der Bebauung im
Vergleich mit den benachbarten Siedlungskernen (V. bach , Bebauungszusammenhang
"B. W. ", Ortslage "W. ") und zum Teil auch mangels organischer Siedlungsstruktur
keinen eigenen Ortsteil gebildet habe, und dass die Häusergruppen wegen erheblicher
unbebauter Freiflächen (Abstand der Häusergruppen bzw. einzelnen Baulichkeiten
voneinander zwischen ca. 60 m und ca. 300 m) in keinem fortlaufenden
Bebauungszusammenhang gestanden hätten. Die Bezeichnung der Straßenstrecke als
"Communalweg" in der Urkunde aus 1898 besage für die Frage der Innerortslage nichts.
Eine programmgemäße Fertigstellung der Straßenstrecke zwischen 1901 und 1961 sei
mit Blick auf teilweise nur mit Asche und damit unzureichend befestigte Gehwegflächen
auszuschließen.
12
Mit der vom Senat gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassenen Berufung wiederholt
und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie trägt vor: Das
Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Anbauverhältnisse die nach Einführung
der Grundbuchordnung verfügbaren amtlichen Grundstücksverzeichnisse nicht
beigezogen. Der nur lückenhafte Anbau an der H. Straße Teil II im Jahre 1901 erkläre
sich daraus, dass die Gemeinde in dieser Zeit die Bebauung nicht planvoll oder
planmäßig betrieben habe. Das ändere aber nichts daran, dass die Straßenstrecke als
Teil einer seit Jahrhunderten existierenden, von H. über H. , W. und V. bach nach I. in
das C. Land verlaufenden "G. "- Straße dem örtlichen und überörtlichen Verkehr gedient
und auch den Anbau ermöglicht habe. Mit der Schule und der Kirche habe der
tatsächliche Mittelpunkt der Gemeinde an der Straßenstrecke gelegen. Es sei damals
wie heute unwahrscheinlich, dass ein Gemeindezentrum im Außenbereich errichtet
werde. Ebenso wenig hätte man dorthin das Spritzenhaus der Freiwilligen Feuerwehr
gelegt, das jedoch zu dieser Zeit auf dem Gelände der heutigen D. -T. -Schule in
unmittelbarer Nachbarschaft der alten Schule gebaut worden sei. An zum Stichtag
vorhandener Bebauung seien nachzutragen die sog. B. T. an der Kreuzung der Straße
mit der Straße nach F. , der gegenüber gelegene Gasthof A. , ein Haus auf der Parzelle
516-376, das Haus des Lehrers Q. C. auf der Parzelle 517-376, der Metzgereibetrieb T.
H. auf der Parzelle 518-376, das Wohnhaus mit angebauter Werkstatt des
Schuhmachers I. D. auf der Parzelle 558-382, ein Gebäude auf der Parzelle 415-363
und ein weiteres auf der Parzelle 465-348 mit eigenem Zuweg zur H. Landstraße. Der
an der H. Landstraße nahe der Kirche gelegene Friedhof sei ebenfalls als bebautes
Grundstück einzuordnen. Zu Anfang des Jahrhunderts sei im Bereich der
Straßenstrecke noch ein Laden des Konsumvereins und eine Sparkassenfiliale
hinzugekommen. Bei der Bewertung der Abstände zwischen den Baulichkeiten habe
das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass V. bach wie viele
bergische Ortschaften zerstreut besiedelt worden sei und die einzelnen Gehöfte und
Häuser meistens unbebaute Flächen für Nutz- und Ziergärten, Obst- und und
Gemüseanbau, Kleintierhaltung und Viehzucht gehabt hätten.
13
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anstelle des
ursprünglich formulierten Antrags auf Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der
Vorausleistung nebst Zinsen beantragt,
14
festzustellen, dass die Ablehnung der Erstattung der Vorausleistung durch Bescheid
vom 22. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1998
rechtswidrig war.
15
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
17
Er bekräftigt seinen Standpunkt, die H. Landstraße Teil II könne nach Ausbauzustand
und Anbauverhältnissen, wie sie bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der ehemaligen
Gemeinde F. nach § 15 PrFlG im Jahre 1901 anzutreffen gewesen seien, nicht als dem
inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr dienende Ortsstraße angesehen
werden. Der Umstand, dass Kirche, Pfarrhaus und Schule in engem räumlichen
Zusammenhang errichtet worden seien, genüge nicht um anzunehmen, es sei eine
selbständige Siedlungseinheit in diesem Bereich der H. Landstraße entstanden.
Angesichts fehlender bzw. unzureichender Entwässerungseinrichtungen, Gehwege und
Beleuchtung sei auch der "absolute Mindeststandard" für eine Anbaustraße
unterschritten.
18
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die
vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die von der Klägerin
vorgelegte Ortschronik V. bach Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
19
Entscheidungsgründe:
20
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
21
I. Das Berufungsverfahren ist hinsichtlich des Zinsantrags einzustellen. Insoweit hat die
Klägerin die Berufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konkludent
zurückgenommen. Ihr Prozessbevollmächtigter hat die Zurücknahme dadurch
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er den im Berufungsschriftsatz vom 3.
August 2001 noch enthaltenen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Zinszahlung
nicht mehr gestellt und damit dem Hinweis des Vorsitzenden auf die Rechtslage
Rechnung getragen hat. Für die Gewährung von Verzugszinsen fehlt nämlich die
gemäß § 233 AO (i.V.m. § 1 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG) erforderliche gesetzliche
Grundlage, für Prozesszinsen nach § 236 AO ist kein Raum, weil die Vorschrift
tatbestandsmäßig voraussetzt, dass es zur Aufhebung oder Änderung eines
Abgabenbescheides kommt,
22
vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 31. Oktober 1985 - 3 A 1181/84 - und das Urteil
des OVG NRW vom 29. November 1988 - 2 A 874/85 - , NWVBl 1989, 284,
23
was im Falle der Klage auf Erstattung einer bestandskräftig vereinnahmten
Vorausleistung aber nicht geschieht.
24
Vgl. das Urteil des Senats vom 20. September 1991 - 3 A 1953/87 - , StGR 1992, 158;
ferner Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 21 Rn. 40.
25
Die Möglichkeit einer konkludenten Rechtmittelrücknahme durch entsprechende
Antragsfassung ist in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung,
26
vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1998 - 11 VR 13.97 - , Buchholz 310 § 92 VwGO
Nr. 10, und BGH, Urteil vom 22. Mai 1989 - VIII ZR 129/88 - , ZMR 1989, 333 (jeweils
zum Fall einer Klagerücknahme), sowie Urteile des Senats vom 12. Februar 1998 - 3 A
3505/92 - (Berufungsrücknahme) und 3 A 4289/93 (Klagerücknahme),
27
und im Fachschrifttum anerkannt,
28
vgl. M. Redeker in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. § 126 Rn. 3, Blanke in:
Sodan/Ziekow, VwGO, Std.: Januar 2001, § 126 Rn. 3; Happ in: Eyermann, VwGO, 11.
Aufl., § 126 Rn. 1,
29
Die Eindeutigkeit des so gewerteten Prozessverhaltens steht nach dem geschilderten
Ablauf der Verhandlung außer Frage. Eine Einwilligung des Beklagten war entbehrlich,
weil die Rücknahme bei und nicht erst nach der Antragstellung erfolgte (§ 126 Abs. 1
VwGO).
30
II.
31
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag der Klägerin nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist
zulässig, aber unbegründet.
32
1. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Regelung
des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Verpflichtungsklagen entsprechende Anwendung
findet, wenn ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem
Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage deshalb für den Kläger
gegenstandslos geworden ist.
33
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 60/92 - , NVwZ-RR 1995, 172, und Urteil
vom 28. April 1999 - 4 C 4/98 - , NVwZ 1999, 1105.
34
Bei der ursprünglichen Klage auf Erstattung der von der Klägerin auf Grund
bestandskräftigen Bescheides vom 15. Oktober 1992 erbrachten Vorausleistung
handelte es sich um eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel, den Beklagten zum Erlass
eines Erstattungsbescheides nach § 37 Abs. 2 AO (i.V.m. § 1 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 2b
KAG) zu verpflichten, womit nach der Rechtsprechung des Senats,
35
vgl. das bereits zitierte Urteil vom 20. September 1991, aaO, sowie das Urteil des
Senats vom 15. Februar 1995 - 3 A 2081/91 - ,
36
der Vorausleistungsbescheid zugleich als formeller Rechtsgrund für das Behaltendürfen
der eingezogenen Zahlung entfallen wäre.
37
Die Klägerin kann mit der Verpflichtungsklage nicht mehr Erfolg haben, seitdem der
Beklagte mit Bescheid vom 1. Dezember 1998 - nach Klageerhebung - den endgültigen
Erschließungsbeitrag der Klägerin festgesetzt, die erbrachte Vorausleistung hierauf
38
angerechnet und das sich ergebende Überschussguthaben ausgewiesen und erstattet
hat. Denn dieser endgültige Beitragsbescheid bildet einen eigenständigen neuen
Rechtsgrund für das Behaltendürfen der noch beim Beklagten verbliebenen
Vorausleistung.
Vgl. das zu einem ähnlichen Sachverhalt ergangene Urteil des Hessischen VGH vom 7.
Dezember 1978 - V OE 95/77 - , VwRspr Bd. 30 S. 968.
39
Dem endgültigen Beitragsbescheid ist auch nicht etwa dadurch seine Vollziehbarkeit
oder Wirksamkeit genommen, dass ihn die Klägerin in einem noch beim
Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Klageverfahren angefochten hat. Denn
dieser Klage kommt keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
40
Dem Verpflichtungsbegehren ist mithin durch den außerhalb dieses Rechtsstreits
erfolgten Erlass des endgültigen Beitragsbescheides die Grundlage genommen, es hat
sich damit "erledigt", auch wenn dies nicht im engen Sinne des Wortes wie etwa bei
einer Erfüllung geschehen ist. Dieser Entwicklung hat die Klägerin durch Umstellung auf
einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zutreffend Rechnung getragen. Darin liegt keine
an die Voraussetzungen von § 91, § 125 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 263 ZPO
gebundene Klageänderung, denn der Klagegrund wird gegenüber dem bisherigen
Verpflichtungsbegehren nur beschränkt (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO),
41
so BVerwG, Urteil vom 20. April 1994, aaO.
42
Die Klägerin hat für die begehrte Feststellung das notwendige "berechtigte Interesse".
Insoweit genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedes nach
Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher
oder ideeller Art. Ein solches Interesse ergibt sich hier schon daraus, dass die Gründe,
welche die Klägerin für die Rechtswidrigkeit des die Vorausleistungserstattung
ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 22. Juli 1977 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1998 angeführt hat, im Falle ihrer Stichhaltigkeit
die Rechtswidrigkeit auch des vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf angefochtenen
endgültigen Beitragsbescheides zur Folge hätten.
43
Ebenso zur Fallkonstellation der gegen einen Vorausleistungsbescheid gerichteten
Anfechtungsklage, die nach Erlass des endgültigen Erschließungsbeitragsbescheides
mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag weitergeführt wird, Driehaus, aaO, § 21 Rn.
39. Ferner: OVG NRW, Urteil vom 16. März 1977 - II A 588/74 - ,KStZ 1979, 72 (zum
Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Beitragsstreit nach § 8 KAG).
44
Das berechtigte Interesse für den Fortsetzungsfeststellungsantrag ist der Klägerin auch
nicht unter dem Gesichtspunkt abzusprechen, dass sie ihren Einwand der "vorhandenen
Erschließungsanlage" in dem beim Verwaltungsgericht anhängigen
Anfechtungsrechtsstreit gegen den endgültigen Beitragsbescheid weiterverfolgen
könnte. Sie muss sich nicht etwa unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten auf diese
Möglichkeit verweisen lassen, nachdem sie den Vorausleistungsbescheid hat
bestandskräftig werden lassen. So weit eine dahingehende Rechtsauffassung älteren
Entscheidungen des Senats,
45
vgl. etwa das Urteil vom 9. August 1972 - III A 386/71 - , OVGE Bd. 28 S. 84 (88 f.); offen
gelassen demgegenüber im Urteil des Senats vom 15. Juli 1974 - III A 1033/72 - , ZMR
46
1975, 155,
zu entnehmen ist, hält der Senat daran nicht länger fest. Die Bestandskraft eines
Vorausleistungsbescheides bewirkt nur, dass der Adressat dieses Bescheides die darin
getroffene Regelung keiner sachlichen Prüfung im Klagewege zuführen kann und
dementsprechend das Vorliegen der "besonderen Voraussetzungen" der
Vorausleistungserhebung als gegeben hinnehmen muss,
47
vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - IV C 26.73 - ,KStZ 1975, 71,
48
hindert ihn aber nicht aber daran, das von der Bestandskraft unabhängige zeitliche
Ende der Regelungswirkung eines solchen Bescheides gerichtlich feststellen zu lassen.
Der Senat sieht sich in dieser Hinsicht in Einklang mit den Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Gemeinde die Befugnis, einen
Vorausleistungsbetrag zu behalten "in einem umfassenden Sinne und damit (zeitlich)
unmittelbar verliert", wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine endgültige
Beitragspflicht für das Grundstück - wie im Falle der vorhandenen Erschließungsanlage
- nicht mehr entstehen kann,
49
so Beschluss vom 21. Juli 1982 - 8 B 63.82 - , KStZ 1982, 209,
50
dass bei einer solchen Konstellation der materielle Rechtsgrund "und zugleich die
Deckungskraft des Vorausleistungsbescheides entfallen",
51
so Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 1 und 2.81 - ., NJW 1982, 951,
52
und dass zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Aufhebung des
Vorausleistungsbescheides und Rückzahlung der erbrachten Vorausleistung "nicht
gehört, dass der endgültige Beitragsbescheid abgewartet werden muss",
53
so Beschluss vom 6. Juni 1978 - 4 B 79.78 - , n.v.; ähnlich auch BVerwG, Urteil vom 13.
August 1993 - 8 C 36. 91 - , DVBl 1993, 1367.
54
Schließlich ist das berechtigte Interesse der Klägerin ungeachtet dessen anzuerkennen,
dass der Senat die behauptete Eigenschaft der H. Landstraße Teil II als einer
"vorhandenen Erschließungsanlage" im Erstattungs-, nunmehr Feststellungsverfahren
nur als Vorfrage prüft, sodass das Verwaltungsgericht an das Ergebnis dieser Prüfung in
seinem noch anhängigen Anfechtungsverfahren gegen den endgültigen
Erschließungsbeitragsbescheid nicht ohne weiteres im Sinne von § 121 VwGO
gebunden wäre.
55
2. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unbegründet. Der Bescheid vom 22. Juli 1997
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1998, mit dem der Beklagte
die Erstattung der Vorausleistung der Klägerin abgelehnt hat, entspricht der Rechtslage.
56
a) Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung, ob die H. Landstraße Teil II eine
erschließungsbeitragsfreie, nämlich "vorhandene Straße" im Sinne des ehemaligen
preußischen Anliegerbeitragsrechts (vgl. § 15 PrFlG) ist, zu Recht auf den Zeitpunkt des
Inkrafttretens des ersten Ortsstatuts der Gemeinde F. vom 5. Februar 1901 nach § 15
PrFlG abgestellt. Das Ortsstatut der Stadt H. vom 31. Dezember 1899/6. April 1900 hat
für die ehemals städtische Ortschaft V. bach und die dort verlaufende H. Landstraße Teil
57
II keine Geltung mehr erlangt. Dieses Ortsstatut ist erst mit seiner Bekanntmachung im
Juli 1901 wirksam geworden, als V. bach bereits aus H. ausgeliedert und nach F.
eingegliedert war (seit dem 1. April 1900).
b) Der Senat folgt auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die H.
Landstraße Teil II am maßgeblichen Stichtag nach den herkömmlichen Kriterien der
Rechtsprechung,
58
vgl. Urteil des Senats vom 9. März 2000 - 3 A 3611/96 - , NWVBl 2000 S. 459, m.w.N.,
59
ganz unabhängig von ihrem damaligen Ausbauzustand keine "vorhandene Straße" im
vorgenannten Sinne sein konnte, weil die Straßenstrecke in tatrichterlicher Würdigung
der auf den angrenzenden Grundstücken anzutreffenden Bebauung außerhalb einer
geschlossenen Ortslage verlief. Ohne Innerortslage sind die für eine "vorhandene
Straße" essentiellen Merkmale der Bestimmung für den inneren Anbau und
innerörtlichen Verkehr regelmäßig nicht gegeben. Das gilt zumal für historische
Gemeindeverbindungsstraßen, weil diese Straßen typischerweise dem überörtlichen,
durchgehenden Verkehr zwischen den Gemeinden und ihren Ortsteilen dienen. Zwar ist
es nicht ausgeschlossen, dass Gemeindeverbindungsstraßen auf Teilstrecken auch den
Charakter innerörtlicher Anbaustraßen annehmen. Dies setzt aber voraus, dass solche
Teilstrecken z u s ä t z l i c h für den inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr bestimmt
worden sind.
60
"Innerörtlicher Verkehr" bedeutet nach der Rechtsprechung des Senats einen Verkehr
von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Otslage im Gegensatz zu dem
Verkehr zwischen Gemeinden, voneinander getrennten Ortslagen oder verstreut
liegenden Anwesen.
61
Vgl. die Urteile des Senats vom 9. Februar 1999 - 3 A 2735/94 - , ZMR 1999, 514, und
vom 11. Oktober 1972 - III A 1178/70 - , ZMR 1974, 96 m.w.N.
62
Eine geschlossene Ortslage in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn das zu beurteilende
Gebiet wegen der vorhandenen Bebauung eine städtebauliche Einheit i.S.d. heutigen
Rechtsprechung zu § 34 und § 35 BBauG/BauGB bildet. Dafür ist entscheidend, ob eine
aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der
Geschlossenheit vermittelt und einen Bebauungskomplex im Gebiet der Gemeinde
bildet, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und
Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
63
Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - IV C 2.66 - , BVerwGE 31, 20 (21) und -
IV C 31.66 - , BVerwGE 31, 22(26); Urteil des Senats vom 9. Februar 1999 - 3 A 2735/94
- , a.a.O.
64
Dabei sind ungeachtet des Rückgriffs auf heutige rechtliche Maßstäbe in zeitlicher
Hinsicht die Verhältnisse bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts zugrunde zu legen.
65
Vgl. das Urteil des Senats vom11. Oktober 1972 - III A 1178/70 - , a.a.O.
66
Von solchen eine Innerortslage begründenden Verhältnissen kann vorliegend jedoch
keine Rede sein:
67
aa) Das Verwaltungsgericht hat zu Grunde gelegt, dass sich bei Inkrafttreten des
Ortsstatuts der Gemeinde F. vom 5. Februar 1901 an der ca. 800 m langen H.
Landstraße Teil II zwischen der heutigen C. straße und der F. Straße/W. straße nur in
drei Bereichen eine auf dichtem Raum mehrere Gebäude umfassende Bebauung
befand, nämlich
68
- am westlichen Ende im Einmündungsbereich der C. straße in die H. Landstraße
(höchstens 7 Gebäude),
69
- im mittleren Bereich der Straße in Höhe der heutigen Grundstücke H. Landstraße Nrn.-
89-99 (5-6 Gebäude) und
70
- am östlichen Ende, zur F. Straße/W. straße gelegen (3 Gebäude),
71
wobei die Entfernung zwischen dem westlichen, dem mittleren und dem östlichen
Baukomplex jeweils mehr als 200 m betrug und diese Bebauung jeweils in keinem
engeren Bebauungszusammenhang mit anderen Bebauungskomplexen (in V. bach an
der F. /H. Straße und der heutigen W. straße einerseits und in den benachbarten
Ortschaften W. und B. W. anderereseits) stand. Das Gericht hat diese Annahmen in
erster Linie auf Kartenmaterial aus den Jahren 1899 und 1892/94 gestützt, nämlich eine
Planunterlage des Katasterarchivs des Kreises N. , die auf der Grundlage der Urkarte
aus dem Jaher 1830 erstellt, als Beilage zu dieser Urkarte im Jahre 1869 in
Vergrößerung gezeichnet und bis zum Jahre 1899 berichtigt und weitergeführt worden
ist, sowie auf eine vom Landesvermesungsamt NRW zur Verfügung gestellte
topographische Karte aus der königlich-preußischen Landesaufnahme von 1892,
herausgegeben 1894; es hat weiteren topographischen Karten mit Stand aus den
Jahren 1907, 1909 und 1913 entnommen, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Bebauung an der Straße sich in den Jahren bis 1901 deutlich beschleunigt und die
Situation grundlegend verändert haben könnte.
72
bb) Das Verwaltungsgericht hat damit auf geeigneter Erkenntnisgrundlage entschieden.
Dem maßgebenden Stichtag näher kommendes Kartenmaterial steht auch im
Berufungsverfahren nicht zur Verfügung. Die Beteiligten haben nach Aufforderung des
Senats, verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Beweislastentscheidung,
neues Kartenmaterial weder beibringen noch zwecks anderweitiger Beschaffung
benennen können.
73
cc) Der Senat tritt dem Verwaltungsgericht auch darin bei, dass die anhand des
genannten Kartenmaterials ermittelten drei Häusergruppen an der H. Landstraße Teil II
weder für sich allein noch zusammengenommen betrachtet eine geschlossene Ortslage
haben entstehen lassen. Eine geschlossene Ortslage - d.h. eine städtebauliche Einheit
im Sinne der heutigen Rechtsprechung zu § 34 BauGB/BBauG - setzt nämlich voraus,
dass die an einer Straße gebauten Häuser in ihrer Aufeinanderfolge trotz
zwischenliegender Freiflächen den Eindruck der Geschlossenheit
(Zusammengehörigkeit) vermitteln und diese Bebauung unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde von der Zahl der Bauten her Gewicht hat und
außerdem Ausdruck einer organischen, fortentwicklungsfähigen Siedlungsstruktur ist.
Daran fehlt es hier. Für sich genommen, haben die Häusergruppen nicht das
erforderliche zahlenmäßige Gewicht, wie das Verwaltungsgericht, namentlich im
Vergleich mit den vorhandenen Ortsteilen und Siedlungsbereichen der Gemeinde,
74
zu dieser Betrachtungsweise vgl. das Urteil des Senats vom 29. November 1973 - III A
144/72 - ,
75
näher ausgeführt hat. Die Häusergruppen können auch nicht zusammenfassend als ein
einheitlicher Siedlungsbereich (mit organischer Struktur) beurteilt werden. Denn sie
vermitteln nicht den Eindruck einer im Wesentlichen geschlossenen Bebauung. Die
Bebauung ist vielmehr in einer Weise durch Freiflächen unterbrochen, dass von bloßen
Baulücken keine Rede mehr sein kann. Zwar waren an Anbaustraßen in kleinen
Landgemeinden zur Jahrhundertwende Baulücken über 60 m nicht selten anzutreffen.
Die Baulücken konnten sogar eine Ausdehnung von etwa 100 m erreichen unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Grundstücke seinerzeit größer waren, als
dies heute üblich ist, und häufig Nutzflächen für Garten und Kleintierhaltung umfassten.
Abstände zwischen den aufstehenden Bauten von 200 m und mehr, wie sie vorliegend
festgestellt worden sind, gehen über das Maß von Baulücken aber auch im ländlichen
Gebiet hinaus.Dass in diesem Bereich eine Parzellierung in Baugrundstücke eingesetzt
hätte, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
76
dd) Die Klägerin hat im Berufungsverfahren nicht nachweisen können, dass am
maßgebenden Sichtag des Jahres 1901 an der H. Landstraße Teil II über den vom
Verwaltungsgericht ermittelten und zu Grunde gelegten Baubestand hinaus weitere
Bebauung vorhanden war, die zum Entstehen einer Innerortslage der Straßenstrecke
hätte führen können. Dies geht mangels verfügbarer, noch auszuschöpfender
Beweismittel - die vom Senat beigezogenen 22 Bände Hausakten haben keine weitere
Bebauung ergeben - zu ihren Lasten.
77
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
78
Urteile vom 26. Januar 1979 - 4 C 52.76 - , KStZ 1979, 190, und vom 9. Dezember 1988
- 8 C 72.87 - , DVBl 1989, 420, sowie Beschluss vom 15. September 1993 - 8 B 156.93 -
, KStZ 1994, 154,
79
trägt allerdings grundsätzlich die Gemeinde die Beweislast dafür, dass
Baumaßnahmen, die sie mittels Erschließungsbeiträgen abrechnen will, zur erstmaligen
endgültigen Herstellung der betreffenden Straße durchgeführt worden sind. Das
entspricht allgemeinen Beweisgrundsätzen, wonach eine jede Partei die Tatsachen
darzulegen und zu beweisen hat, aus deren Vorliegen sie für sich günstige
Rechtsfolgen herleitet. Im Falle des Streits um die Eigenschaft einer "vorhandenen
Straße" bedeutet dies, dass die Gemeinde die Beweislast für alle in ihren
Verantwortungsbereich fallenden, einem Außenstehenden nicht ohne weiteres
erkennbaren Merkmale der vorhandenen Straße trägt, insbesondere für ihre
Ausbauvorstellungen und ihre Einschätzung der Tauglichkeit des Ausbauzustandes der
Straße. Dagegen ist es Sache des auf Beitragszahlung in Anspruch Genommenen,
diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die an der Straßenstrecke vor Ort
wahrgenommen werden können und die deshalb ihm ebenso gut bekannt sein können
wie der Gemeinde. Zu diesen Umständen gehört nach der zitierten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts das Vorhandensein einer funktionstüchtigen Straße zum
maßgebenden Stichtag. Gleiches hat nach Auffassung des Senats für das
Vorhandensein und den Umfang einer Bebauung auf den Anliegergrundstücken entlang
der Straße zu gelten, da die Anbauverhältnisse ebenfalls vor Ort erkennbar sind und
zudem die Anforderungen an eine funktionstüchtige Straße maßgeblich mitbestimmen.
80
Vgl. den Beschluss des Senats vom 14. April 1993 - 3 A 1114/89 - , OVG RSE § 180
BBauG/§ 242 BauGB Vorhandene Erschließungsanlage.
81
Die Klägerin hat sich im Berufungsverfahren auf eine Herrn D. I. ausgestellte Urkunde
vom 7. November 1898 betreffend die Wertschätzung für das "mit aufstehenden
Gebäulichkeiten" besetzte Grundstück "in V. bach bei F. am Communalweg" (heutige
Bezeichung: H. Landstraße Nr. 119) bezogen und in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat außerdem einen Baugenehmigungsvorgang der Stadt H. aus dem Jahre
1896 betreffend das Grundstück H. Landstraße Nr. 78 (alte Parzellenbezeichnung 415-
383) sowie Gebäudesteuerrollen des Kreises N. betreffend die Grundstücke H.
Landstraße Nrn. 44 und 46 (alte Parzellenbezeichnung 516-376 und 517-376)
beigebracht. Damit hat sie aber keine zusätzliche Bebauung an der hier
interessierenden Straßenstrecke belegen können, weil das Verwaltungsgericht das
Vorhandensein dieser Bebauung im maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 1901 im
angefochtenen Urteil bereits zu Grunde gelegt hat.
82
Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung soll weiterhin das an
die alte Parzelle 415-383 östlich anstoßende Nachbargrundstück bebaut gewesen sein.
Dafür, dass dies bereits bei Inkrafttreten des Ortsstatuts der Gemeinde F. vom 5. Februar
1901 der Fall war, hat sie aber keinen Nachweis liefern können. Ein tauglicher
Anhaltspunkt dafür hat sich auch nicht in den vom Senat von Amts wegen
beigezogenen Hausakten (hier des Grundstücks H. Landstraße Nr. 84 mit dem 1908
errichteten Katholischen Vereinshaus) gefunden. Aus einem darin enthaltenen
Lageplan vom 15. Mai 1908 geht zwar eine Bebauung auf vier Nachbargrundstücken,
darunter dem von der Klägerin bezeichneten, hervor. Es lässt sich aber nicht feststellen,
zu welchem Zeitpunkt in oder vor 1908 diese Bebauung entstanden ist.
83
Ebenso wenig hat sich die Behauptung der Klägerin belegen lassen, auf dem Gelände
der heutigen D. -T. -Schule (in unmittelbarer Nachbarschaft der alten Schule) habe sich
am maßgebenden Stichtag des Jahres 1901 das Spritzenhaus der Freiwilligen
Feuerwehr befunden. Die bloße Angabe des Gründungsdatums der Freiwilligen
Feuerwehr V. bach am 8. Juli 1900, verbunden mit der Bemerkung, das Spritzenhaus
sei "in dieser Zeit" errichtet worden, genügen nicht, um dem Senat die Überzeugung zu
vermitteln, das Bauvorhaben sei vor und nicht etwa kurz nach dem Stichtag verwirklicht
worden. Letzteres kommt auch mit Blick darauf in Betracht, dass die von der Klägerin
vorgelegte Schrift von G. K. C. , V. bach - Eine ortsgeschichtliche Plauderei, zugleich ein
Beitrag zur Geschichte des c. Landes, erschienen 1910 (im folgenden Ortschronik
genannt), das Jahr 1902 als dasjenige nennt, in dem für die einzelnen Orte der
Bürgermeisterei F. (also außer F. noch V. bach , E. und C. , Ortschronik S. 124) eine
Freiwillige Feuerwehr eingerichtet wurde und V. bach eine neue Brandspritze erhielt -
womöglich eben im Zusammenhang mit der Errichtung des besagten Spritzenhauses.
Die vom Senat beigezogenen Hausakten (insb. H. Landstraße Nr. 93 und Nr. 95) haben,
was die Errichtung des Spritzenhauses angeht, keine Erkenntnisse erbracht.
84
Soweit die Klägerin im Berufungsschriftsatz vom 20. November 2001 vorgetragen hat,
an der H. Landstraße Teil II hätten "zahlreiche Wohnhäuser" gelegen, hat sie dies, auch
in der mündlichen Verhandlung, weder konkretisieren noch gar belegen können. Aus
den beigezogenen Hausakten und der Ortschronik haben sich ebenfalls keine
Anhaltspunkte ergeben, die den Klägervortrag erhärten und auf das Vorhandensein
zusätzlicher Bauten an der Straßenstrecke am maßgebenden Stichtag hinweisen.
85
Der Senat hat davon abgesehen, sämtliche die Grundstücke an der
Abrechnungsstrecke betreffenden Gebäudesteuerrollen des Katasterarchivs beim Kreis
N. anzufordern. Für solche Aufklärungsbemühungen von Amts wegen gibt es keinen
hinreichenden Anlass. Die beiden von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung
vorgelegten Gebäudesteuerrollen haben keine Mängel der Sachaufklärung im
Verwaltungsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zutage treten lassen,
vielmehr nur das Vorhandensein von Baubestand bestätigt, den der Beklagte und das
Verwaltungsgericht bereits zu Grunde gelegt hatten. Außerdem hat der Beklagte mit der
Klägerin bekanntem Schriftsatz vom 11. Mai 2000 im Parallelverfahren 3 A 1765/00 des
Klägers N. ausgeführt, der Inhalt des "Amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke" auf
der Grundlage der preußischen Grundbuchordnung decke sich mit den Feststellungen
des Verwaltungsgerichts, und dies in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis
ergänzt, Stadtamtmann G. habe selbst die besagten Gebäudesteuerrollen beim
Katasterarchiv des Kreises N. eingesehen. Dem hat die Klägerin nichts
entgegengesetzt.
86
ee) Der Rechtsauffassung der Klägerin, bei der Ermittlung des
Bebauungszusammenhangs entlang der H. Landstraße Teil II sei der nördlich der
Straßenstrecke etwa an ihrem westlichen Ende gelegene Friedhof sowie die südlich
des mittleren Bereichs der Straßenstrecke gelegene, über einen Verbindungsweg
dorthin erschlossene Parzelle 465-348 zu berücksichtigen, vermag der Senat nicht zu
folgen:
87
Das Friedhofsgrundstück grenzt nicht an die Straße, sondern ist von ihr durch eine
große, eigener Nutzung zugängliche Freifläche dreieckigen Zuschnitts getrennt.
Anhaltspunkte dafür, dass die auch vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin als
solche bezeichnete "Freifläche" schon am maßgebenden Stichtag im Jahre 1901 bei
Inkraftreten des ersten Ortsstatuts der Gemeinde F. nach § 15 PrFlG Bestandteil des
Friedhofs gewesen wäre, bestehen nicht. Der Prozessbevollmächtigte hat für seine
Auffassung, dass dies so sei, keine konkreten Tatsachen anführen können. Sein schon
im Schriftsatz vom 3. August 2001 gegebener Hinweis darauf, dass die Freifläche im
Jahre 1913 - mehr als 10 Jahre nach dem Stichtag - mit einem Kriegerdenkmal
geschmückt worden sei, gibt insoweit nichts her, sondern deutet im Gegenteil eher
darauf, dass die Freifläche bis zum Jahre 1913 gerade nicht in die Friedhofsnutzung
einbezogen worden ist. Der Kläger B. K. der Parallelverfahren 3 A 1760 - 1762/00, der
sich an dieser Stelle in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Wort gemeldet
und geäußert hat, die Fläche sei "Vorratsgelände" für eine "Erweiterung" des Friedhofs
gewesen, hat damit allein ebenfalls keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die darauf
schließen lassen, dass die Verwendung der Freifläche für Zwecke des Friedhofes durch
verbindlichen Rechtsakt der Gemeinde (Widmung) festgelegt gewesen sei (womit ggf.
anderweitige Nutzungsmöglichkeiten ausgeschlossen worden wären). Hiernach mag zu
Grunde gelegt werden, dass die Freifläche, zumal wenn sie seinerzeit noch völlig
ungenutzt gewesen sein sollte, faktisch für eine Nutzung wie die Einbeziehung in den
Friedhof verfügbar war. Das allein genügt aber nicht, um die Fläche rechtlich zum
Bestandteil des Friedhofs zu machen.
88
Die Bebauung der Parzelle 465-348 - bei der es sich nach Angaben des Klägers B. K. ,
ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, um eine Schnapsbrennerei
gehandelt hat - hat nach der Katasterunterlage 1899 einen Abstand von ca. 75 m zur
Straße und liegt isoliert im Hinterland, ohne Zugehörigkeit etwa zu einer zweiten
Baureihe. Beides zusammen rechtfertigt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts,
89
dieses Bauwerk sei bei der Prüfung des Bebauungszusammenhangs als Merkmal der
geschlossenen Ortslage unberücksichtigt zu lassen. Es kommt unter diesen Umständen
nicht mehr auf die weitere Frage an, ob bei Bejahung eines hinreichenden
Bebauungszusammenhangs die auf den Grundstücken an der H. Landstraße
vorhandene Bebauung das für einen Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB/BBauG
notwendige quantitative Gewicht ggf. zusammen mit dem Bauwerk auf der
hinterliegenden Parzelle 465-348 hätten erlangen können.
c) Der Senat hat geprüft, ob die H. Landstraße Teil II trotz fehlender Innerortslage am
Stichtag im Jahre 1901 als "vorhandene Straße" im Sinne des preußischen
Anliegerbeitragsrechts beurteilt werden kann. Eine solche Möglichkeit kommt nach der
Rechtsprechung ganz ausnahmsweise in Betracht,
90
Vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12. Dezember 2000 - 3 B 2139/99 -, und vom 3.
Dezember 1993 - 3 A 3397/92 -, jeweils OVG RSE § 180 BBauG/§ 242 BauGB
Vorhandene Erschließungsanlage, sowie das Urteil vom 28. Oktober 1964 - III A 778/61
- ; PrOVG, Urteil vom 2. Juni 1932 - IV C 43/31 -, PrOVGE 89 S. 376, und Urteil vom 19.
Juni 1905 - IV C 156/04 - , PrOVGE 47 S. 88; RG, Urteil vom 28. Februar 1930 - III 87/29
-, RGZ 128, 18; von Strauß und Torney/Saß, Straßen- und -Baufluchtengesetz, 7. Aufl.,
S. 136, 197; Schmidt, Handbuch des Erschließungsrechts, 5. Aufl., Rn. 1076,
91
wenn im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände e i n d e u t i g festgestellt werden
kann, dass die Gemeinde die betreffende Straße für den inneren Anbau und
innerörtlichen Verkehr nicht nur künftig vorgesehen, sondern schon aktuell bestimmt hat,
obwohl sich die an der Straße vorhandene Bebauung noch nicht zu einer
geschlossenen Ortslage verdichtet hat oder - im Extrem - sogar noch gar keine
Bebauung an der Straße existiert. Eindeutigkeit ist jedenfalls anzunehmen, wenn ein
förmlicher Willensakt des zuständigen Gemeindeorgans festzustellen ist; ob es darüber
hinaus auch genügen kann, wenn statt eines förmlichen Willensaktes konkludentes
Gemeindeverhalten nachgewiesen ist, das zweifelsfrei keine andere Deutung zulässt,
als dass die Gemeinde die Straße aktuell für die genannten beiden Zwecke freigegeben
hat, kann dahinstehen, da ein ggf. so zu deutendes Gemeindeverhalten hier nicht
festzustellen ist.
92
Die von der Klägerin aufgezeigten Besonderheiten rechtfertigen die Annahme eines
Ausnahmefalles im dargestellten Sinne nicht. Diese Besonderheiten bestehen darin,
93
- dass sich an der H. Landstraße (in ihrem mittleren Bereich) schon 1901 mit Kirche,
Pfarrhaus, öffentlicher Schule und Gastwirt- schaft für die Infrastruktur einer Gemeinde
wichtige Einrichtungen befanden,
94
- dass der Standort dieser Einrichtungen seinerzeit zugleich der zentrale Mittelpunkt des
zerstreut gelegenen Ortes V. bach war, was durch die später hinzugekommenen Bauten
Katholisches Vereinshaus, ein Laden des Konsumvereins und eine Sparkassenfiliale
bestätigt werde,
95
- dass die genannten Infrastruktureinrichtungen auf Grund ihrer Lage von den
umliegenden Siedlungskernen V. bach (sowie W. und C. ) aus erreichbar waren,
96
- dass die H. Landstraße ein gut ausgebauter "Communalweg" war (der Ortschronik S.
91 zufolge "Q. weg " genannt). Damit ist aber nicht dargetan, dass die H. Landstraße
97
Teil II durch förmlichen gemeindlichen Willensakt oder ggf. gleichwertiges konkludentes
Verhalten für den inneren Anbau und den innerörtlichen Verkehr bestimmt worden ist.
Aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der Gemeinde F. vom 5.
Februar 1901 existieren nach Lage der Akten und in Auswertung des Vorbringens der
Beteiligten keine aussagekräftigen Unterlagen oder Belege, weder für förmliche
Willensakte noch für konkludentes Gemeindeverhalten.
Der Ansammlung von Infrastruktureinrichtungen an der H. Landstraße kommt nicht die
von der Klägerin angenommene Bedeutung zu. Der Hinweis auf die geografisch
zentrale Lage der Einrichtungen mit der Folge ihrer Erreichbarkeit für die umliegenden
Siedlungskerne besagt nicht, dass die Standortwahl nur im Falle zeitgleicher oder
spätestens stichtagsgerecht bis 1901 erfolgender Bestimmung der H. Landstraße für
einen inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr (kurz: zur Ortsstraße oder
Anbaustraße) sinnvoll gewesen wäre und deshalb einen verlässlichen Anhalt für eine
solche Bestimmung liefern könnte. Denn der Vorteil der Erreichbarkeit der Einrichtungen
für die Siedlungskerne ist unabhängig von einer Bebaubarkeit der bis dahin unbebauten
Grundstücke an der H. Straße gegeben. Was die Schul- und Kirchengebäude angeht,
kommt noch hinzu, dass ihr Bau durch Landschenkungen und Geldstiftungen aus
privater Hand finanziert worden ist (Ortschronik S. 98; S. 110, 112 f;) und lokale
Differenzen eine Rolle gespielt haben (Abpfarrungsbestrebungen Unterbachs, S. 107,
109; Kontroversen um das Haus- und Eigentumsrecht des Trägers der bisherigen
privaten Schule als ein Auslöser für die Gründung einer öffentlichen Schule, S. 98). Vor
diesem Interessenhintergrund kann der Standort der Infrastruktureinrichtungen
keinesfalls als eindeutiger Ausdruck eines auf die H. Landstraße bezogenen
Anbaubestimmungswillens der Gemeinde gelten.
98
Gleiches gilt für den in diesem Zusammenhang mit zu würdigenden Ziel- und
Quellverkehr, der durch Kirche und Schule ausgelöst wurde und von dem ohne weiteres
anzunehmen ist, dass er mit Billigung der Gemeinde stattgefunden hat. Dieser Verkehr
war nämlich kein innerörtlicher Verkehr (im Sinne des Begriffsmerkmals der
vorhandenen Straße), der - wie bereits dargetan - in der Rechtsprechung als Haus-zu-
Haus-Verkehr der Anwohner verstanden wird. Ein solcher Verkehr findet weder
zwischen den genannten Einrichtungen noch bei der Abwicklung ihres
Besucherverkehrs statt. Er kann damit ebenfalls nicht als eindeutiger Nachweis für
einen (auf inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr einer "vorhandenen Straße"
gerichteten) Bestimmungswillen der Gemeinde gelten; angesichts der Einzugsbereiche
von Kirche und Schule, die weit über die Nachbarschaft an der Straße hinausreichen,
wäre dieser Besucherverkehr zudem ungeeignet, die räumliche Reichweite eines
etwaigen Bestimmungswillens und damit die Ausdehnung einer als "vorhanden"
anzusehenden Straße zu verdeutlichen.
99
Die Bezeichung "Comunalweg" lässt allenfalls auf eine Unterhaltung der Straße durch
die politische Gemeinde schließen, besagt aber nichts darüber, ob die Straße dem
inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt ist.
100
Vgl. den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2000 - 3 A 2717/98 -, OVG RSE § 180
BBauG/§ 242 BauGB Vorhandene Erschließungsanlage,
101
d) Das Verwaltungsgericht hat abschließend ausgeführt, die H. Landstraße Teil II sei
auch nicht in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (zwischen 1901 und
1961) nach Maßgabe eines Ausbauprogramm der Gemeinde fertig gestellt worden.
102
Zur Bedeutung baupolizeilicher Regelungen in diesem Zusammenhang vgl. die Urteile
des Senats vom 27. September 1996 - 3 A 2903/92 -, OVG RSE Teil C - Verzicht - und
vom 6. Juli 1992 - 3 A 2495/89 - , OVG RSE § 180 BBauG/ § 242 BauGB Vorhandene
Erschließungsanlage.
103
Die Klägerin ist dieser Beurteilung im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung im Ergebnis unrichtig und deshalb von Amts
wegen näher zu überprüfen ist, sind nicht gegeben. Der Senat sieht deshalb von
weiteren Ausführungen ab.
104
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
105
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§
132 Abs. 2 VwGO).
106