Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.08.2007
OVG NRW: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, gemeinde, nutzungsänderung, bordellbetrieb, stadt, bebauungsplan, rechtsgrundlage, normenkontrolle, grundstück
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 552/07
Datum:
21.08.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 552/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 52/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der
Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Dezember 2006
abgelehnt, soweit in diesem Bescheid die Entscheidung über die Bauvoranfrage der
Antragstellerin bis zum 5. Dezember 2007 ausgesetzt worden ist. Zu einem
geringfügigen Teil - d.h. für die Zeit vom 6. bis 22. Dezember 2007 - hat das
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt.
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Mit der Beschwerde wehrt sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts, soweit ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung abgelehnt worden ist. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe,
die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu
einer Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
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Rechtsgrundlage für die Zurückstellung der Entscheidung über die Bauvoranfrage ist §
15 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde, wenn eine
Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die
Voraussetzungen gegeben sind, oder eine beschlossene Veränderungssperre noch
nicht in Kraft getreten ist, auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die
Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten
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auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das
Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde (dazu 3.). Nach
§ 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines
Bebauungsplans gefasst ist (dazu 1.), zur Sicherung der Planung (dazu 2.) für den
Planbereich eine Veränderungssperre mit dem in der Vorschrift näher beschriebenen
Inhalt beschließen. Dass diese Voraussetzungen im Hinblick auf den
streitgegenständlichen Bescheid, soweit er den hier maßgeblichen Zeitraum bis zum 5.
Dezember 2007 erfasst, gegeben sind, vermag die Beschwerde nicht in Frage zu
stellen.
1. Die Antragstellerin ist zu Unrecht der Meinung, bereits in formeller Hinsicht sei der
Beschluss des Rates der Stadt vom 7. November 2006 zur Aufstellung des
Bebauungsplans T 137 - 3. Änderung - fehlerhaft, weil aus dem Aufstellungsbeschluss
die Planungsabsichten nicht ersichtlich seien. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB verlangt nicht,
dass der Planaufstellungsbeschluss selbst Aussagen über den Inhalt der beabsichtigten
Planung macht. Ausreichend ist es, dass der Beschluss den räumliche Geltungsbereich
der künftigen Planung mit Worten oder durch eine anliegende Karte, die Bestandteil des
Beschlusses ist, abgrenzt und erkennen lässt, dass in dem Gebiet ein Bebauungsplan
aufgestellt werden soll.
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Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand März 2007, § 14 Rn. 33, unter Hinweis auf
BGH, Urteil vom 17. Dezember 1981 - III ZR 88/80 -, BGHZ 82, 361 = BRS 45 Nr. 12;
BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 = BauR 1977,
31, und Beschluss vom 9. August 1991 - 4 B 135/91 -, Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr.
17.
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Diese Voraussetzungen sind - wie das Verwaltungsgericht im einzelnen ausgeführt hat -
erfüllt, weil der Aufstellungsbeschluss vom 7. November 2006 (öffentlich bekannt
gemacht im Amtsblatt der Stadt S. vom 30. November 2006) die Plangebietsgrenzen
durch Straßennamen und Flurstücksbezeichnungen genau bezeichnet.
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2. Die Antragstellerin macht mit der Beschwerde ferner geltend, in materieller Hinsicht
liege keine sicherungsfähige Planung vor, welche die Zurückstellung des Baugesuchs
nach § 15 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 BauGB rechtfertigen könne. Auch dieses
Vorbringen führt nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
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Eine Veränderungssperre darf nur beschlossen bzw. ein Zurückstellungsbescheid nur
erlassen werden, wenn die Bebauungsplanung, die gesichert werden soll, hinreichend
konkretisiert ist. Die Planung muss einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß
dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll.
Wesentlich ist, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des
Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne
Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Die nachteiligen Wirkungen einer
Veränderungssperre bzw. einer Zurückstellung eines Baugesuchs brauchen - auch vor
dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG - nicht hingenommen werden, wenn eine
Planung gesichert werden soll, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen
lässt.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 - BRS 67 Nr. 118, und vom 10.
September 1976, a.a.O. (st. Rspr.) ; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2007 - 7 A
3851/06 -, und vom 15. Januar 2003 - 10 B 1903/02 -.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine sicherungsfähige Planung vor. Entgegen
der Ansicht der Antragstellerin erschöpfen sich die Planungsziele nicht in der
Verhinderung des geplanten Vorhabens (Nutzungsänderung eines Bürogebäudes mit
Lagerhalle in einen Bordellbetrieb). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die
Beschlussvorlage Nr. 262/2006 vom 11. Oktober 2006 zur Vorbereitung des
Aufstellungsbeschlusses hingewiesen, aus der sich die positiven Vorstellungen der
Gemeinde über den Inhalt des Bebauungsplans hinreichend deutlich ergeben.
Ausgehend von diesen Planungszielen besteht ein ausreichendes Maß an konkreter
planerischer Vorstellung hinsichtlich der künftigen Nutzungen der Flächen im
Plangebiet.
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Die Erforderlichkeit der eingeleiteten Planung für die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Gemeinde die
Bauvoranfrage der Antragstellerin zum Anlass genommen hat, den
Aufstellungsbeschluss zu fassen. Denn es ist einer planenden Gemeinde nicht
verwehrt, auf einen Bauantrag oder eine Voranfrage für ein Grundstück, das sie nicht in
der beantragten Weise nutzen lassen möchte, mit der Aufstellung eines
Bebauungsplans zu antworten, der dem Antrag die materielle Rechtsgrundlage entzieht,
wenn sie - wie vorliegend - positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans
entwickelt.
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Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2003 - 5 S 1279/01 -, BRS 66 Nr.
158.
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Liegt nach alledem eine sicherungsfähige Planung vor, findet eine antizipierte
Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans durch das Gericht nicht statt. Die
Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheids hängt nicht davon ab, ob der - noch nicht
beschlossene - Bebauungsplan in seinen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen
und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange getragen sein wird.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 7 A 3851/06 -
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3. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist zu befürchten, dass die mit dem
Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung der Gemeinde durch das beabsichtigte
Vorhaben wesentlich erschwert würde. Die Antragstellerin begehrt die
Nutzungsänderung eines Bürogebäudes mit angrenzender Lagerhalle in einen
Bordellbetrieb mit einer Betriebszeit von 11.00 Uhr bis 05.00 Uhr in drei Schichten an
allen Wochentagen. Die mit der Bebauungsplanung u.a. verbundene Zielsetzung, die
Ansiedlung von Bordellen und Vergnügungsstätten in den Gewerbe- und
Industriegebieten zu regeln und zu gliedern, umfasst auch die Option, Bordelle im
Geltungsbereich des Bebauungsplans vollständig auszuschließen. Diese
planungsrechtliche Handlungsmöglichkeit wäre dem Plangeber genommen, wenn die
Bauvoranfrage im Vorfeld der Planung positiv beschieden würde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt
aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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