Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.03.2004

OVG NRW: staatliche verfolgung, kosovo, versorgung, gesundheitszustand, belastung, behandlung, psychiatrie, unterliegen, zugehörigkeit, rechtsvereinheitlichung

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 790/04.A
Datum:
08.03.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 790/04.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 2588/02.A
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Der vor dem Hintergrund von Asylfolgeanträgen zu sehende Antrag auf Zulassung der
Berufung hat keinen Erfolg.
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Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4
Satz 4 AsylVfG) bzw. nicht gegeben.
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Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, die eine über den Einzelfall
hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art
aufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung dienlich und in der
Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Diese Umstände sind vom
Rechtsmittelführer darzulegen, wobei "Darlegung" im Sinne von "Erläutern" und
"Erklären" zu verstehen ist. "Darlegen" erfordert deshalb eine Durchdringung und
Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des
erstinstanzlichen Urteils und dementsprechend eine qualifizierte Auseinandersetzung
mit den Gründen des anzufechtenden Urteils sowie detaillierte fallbezogene
Ausführungen.
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GK-AsylVfG, Stand: September 2003, § 78 Rdnrn. 557 ff.
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In diesem Sinne grundsätzlich bedeutsame Fragen, die die Durchführung eines
Berufungsverfahrens rechtfertigen, werden im Zulassungsantrag auch mit dem
Vorbringen der Kläger zur Zugehörigkeit zur Minderheit der "Ägypter" im Kosovo nicht
aufgezeigt. Die Kläger haben insoweit eine ihren Einzelfall übergreifende,
verallgemeinerungsfähige und im vorliegenden Rechtsstreit grundsätzlich
klärungsbedürftige Frage nicht aufgeworfen. Sie wenden sich im Kern gegen die
Wertung ihres Asyl- und Abschiebungsschutzbegehrens durch das Verwaltungsgericht.
Die von Asylbewerbern nicht akzeptierte Wertung dieses Begehrens durch das
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Verwaltungsgericht rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Berufung wegen
grundsätzlicher Bedeutung.
Im Übrigen entspricht das Urteil des Verwaltungsgerichts der Entscheidungspraxis des
Senats. Der Senat erkennt nämlich - in Übereinstimmung mit dem für die Rechtsmaterie
ebenfalls zuständigen 14. Senat des Gerichts - in ständiger Rechtsprechung, dass
Minderheiten im Kosovo einer asylrelevanten politischen Verfolgung nicht unterliegen
und auch eines individuellen Abschiebungsschutzes nicht bedürfen. Die Gebietsgewalt-
Inhaber KFOR und UNMIK sind grundsätzlich auch im Hinblick auf Minderheiten
schutzwillig und schutzfähig und vorkommende Übergriffe gegen Minderheiten im
Einzelfall stellen mangels Zurechenbarkeit zur KFOR und UNMIK oder einer sonstigen -
tatsächlich nicht vorhandenen - Herrschaftsmacht neben derjenigen der internationalen
Interventionsmächte keine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung dar.
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Der Senat hat des Weiteren bereits entschieden, dass die besonderen Gefährdungen,
denen Angehörige von Minderheiten im Kosovo als Gruppe ausgesetzt sind, es nicht
gebieten, in verfassungskonformer erweiternder Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG der
jeweiligen Bevölkerungsgruppe individuellen Abschiebungsschutz zu gewähren.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2004 - 13 A 571/04.A -, vom 8. Januar
2004 - 13 A 35/04.A -, vom 25. November 2003 - 13 A 4402/03.A -, und vom 18.
November 2003 - 13 A 1496/03.A -; vgl. auch Schleswig-Holst. OVG, Urteil vom 3.
Dezember 2003 - 3 LB 51/01 -.
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Der Zulassungsantrag gibt diesbezüglich keine Veranlassung zu einer anderen
Wertung, zumal die Erkenntnisquellen nichts für eine entscheidende Verschlechterung
der Lage von Minderheiten im Kosovo hergeben.
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Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist auch nicht zu bejahen im Hinblick
auf die geltend gemachte Erkrankung der Klägerin zu 2). Auch insoweit greifen die
Kläger im Stile eines Berufungsvorbringens die Wertungen und das Ergebnis des
erstinstanzlichen Gerichts, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses zu
verneinen, an, was die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht
rechtfertigt. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage der u.U. aus Krankheitsgründen
nicht zumutbaren Rückkehr um eine solche, die individualbezogen den jeweiligen
Rückkehrer betrifft und die daher einer generellen Klärung ohnehin nicht zugänglich ist.
Dass das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund, dass das Niveau der medizinischen
Versorgung im Kosovo nicht an demjenigen in Deutschland gemessen werden darf, in
Auswertung der vorliegenden medizinischen Stellungnahmen zum Gesundheitszustand
der Klägerin zu 2) nach dem Maßstab des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eine
schlechterdings nicht vertretbare Entscheidung getroffen hat, ist zudem nicht erkennbar,
zumal die ihr eine "schwere depressive Störung auf dem Boden einer chronischen
Belastung" bescheinigende Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie El-Khaled,
Duisburg, vom 02.02.2004 erst nach der Verhandlung des Verwaltungsgerichts
vorgelegt wurde und die Bescheinigung zudem auf einer ambulanten Behandlung der
Klägerin zu 2) seit dem 19.01.2004 beruht und wegen dieses sehr kurzen
Behandlungszeitraums nicht geeignet ist, ein Abschiebungshindernis in
gesundheitlicher Hinsicht darzutun.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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