Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.03.1998
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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 6381/96
Datum:
20.03.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 6381/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 3141/93
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung der Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 25. Januar 1992 - zugestellt am 13.
März 1992 - stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld des Klägers aus
den Jahren 1982 bis 1987 fest (30.510,-- DM) und forderte ihn zur Rückzahlung ab
Oktober 1992 auf.
2
Mit Schreiben vom 30. März 1992 - eingegangen am 2. April 1992 - beantragte der
Kläger den leistungsabhängigen Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG; er habe im
August 1989 sein Studium an der Rijks-Universiteit L. in "Nederlandse Taal- en
Letterkunde" beendet und gehöre zu den 30 % Besten der Studienabgänger des Jahres
1989. Nach der beigefügten Bescheinigung des Prüfungsausschusses des
Fachbereichs Niederländisch der Rijks-Universiteit L. gehört er zu den besten 10 % der
Studenten, die 1989 ihr Examen in der niederländischen Sprach- und
Literaturwissenschaft an der Rijks-Universiteit L. abgelegt haben.
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Nachdem das Bundesverwaltungsamt ermittelt hatte, daß der Kläger für den
Studiengang "Germanistik/Magister" gefördert worden sei, lehnte es mit Bescheid vom
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22. Juli 1992 den Antrag ab, da der Kläger für das Studium niederländische Sprache
und Literaturwissenschaft nicht gefördert worden sei. Mit seinem Widerspruch trug der
Kläger vor, er habe zunächst in B. Germanistik (Magister) und Deutsch sowie
Niederländisch (Lehramt) studiert. In L. habe er dann ein Doppelstudium betrieben,
nämlich Germanistik und Niederlandistik. Das Germanistik-Studium habe er am 26.
Januar 1989 abgeschlossen. Er gehöre insofern zu den 25 % Besten des
Prüfungsjahres 1989.
Auf Weisung des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft wurde der
Widerspruch des Klägers vom Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom
5. April 1993 mit der Begründung zurückgewiesen, mit dem leistungsabhängigen
Teilerlaß solle grundsätzlich nur ein im Inland erreichter überdurchschnittlicher
Studienabschluß honoriert werden, wie dies auch aus § 18 b Abs. 1 Satz 4 BAföG
(gemeint ist Satz 5) ersichtlich sei.
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Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht: Da er für sein Studium in den
Niederlanden nicht gemäß § 5 Abs. 2 BAföG gefördert worden sei, greife die
Ausschlußregelung des § 18 b Abs. 1 Satz 4 (d.h. Satz 5) BAföG bei ihm nicht ein. Der
Anspruch auf den leistungsabhängigen Teilerlaß stehe ihm zu, weil er zu den 30 %
Besten des Prüfungsjahrgangs gehöre.
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Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 22.
Juli 1992 und seines Widerspruchsbescheides vom 5. April 1993 zu verpflichten, ihm
einen leistungsabhängigen Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG zu gewähren.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten
abgewiesen.
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Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus: Wenn das Verwaltungsgericht die
Anwendung der nach dem Wortlaut nicht anwendbaren Ausnahmevorschrift des § 18 b
Abs. 1 Satz 4 (d.h. Satz 5) BAföG aufgrund einer dem Normzweck entsprechenden
Auslegung in seinem Fall doch bejahe, weil diese Ausnahmevorschrift ihren Grund in
den Schwierigkeiten bei der Erstellung einer Vergleichsgruppe durch ausländische
Universitäten finde, so greife diese Begründung bei ihm nicht, da die Universität L. die
Vergleichsgruppen sehr wohl erstellt habe. Soweit der Senat in einer früheren
Entscheidung den Ausschluß des leistungsabhängigen Teilerlasses für Auszubildende,
die nach § 5 Abs. 2 BAföG gefördert worden seien, damit rechtfertige, daß diese den
Auslandszuschlag zuschußweise erhalten hätten, so könne in seinem Fall hieraus
nichts hergeleitet werden, da er nicht nach § 5 Abs. 2 BAföG gefördert worden sei und
daher nicht in den Genuß dieser besonderen Bevorzugung gelangt sei.
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Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und entsprechend seinem erstinstanzlichen
Klageantrag zu erkennen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
16
Die Berufung hat keinen Erfolg; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten
leistungsabhängigen Teilerlaß. Der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes
vom 22. Juli 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 1993 ist
rechtmäßig.
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Der Kläger, der im Rahmen der Förderungshöchstdauer in Deutschland ein
Hochschulstudium betrieben hat und dafür gefördert worden ist, kann den
leistungsabhängigen Teilerlaß nach § 18 b Abs. 1 BAföG idF des 11. BAföG-ÄndG vom
21. Juni 1988, BGBl. I S. 829, nicht beanspruchen, weil er die Abschlußprüfung nicht an
der deutschen Hochschule abgelegt hat, sondern sein Studium im Ausland fortgesetzt
und schließlich dort die Abschlußprüfung bestanden hat. Dies ergibt sich aus der
Gesetzessystematik, insbesondere den Sätzen 3 c, 4 und 5 des § 18 b Abs. 1 BAföG,
sowie aus dem Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung.
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Die Problematik, die im Hinblick auf die Gewährung des leistungsabhängigen
Teilerlasses daraus entsteht, daß ein darlehensweise geförderter Auszubildender die
Abschlußprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden hat, ist
vom Gesetzgeber durchaus gesehen worden.
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Vgl. z.B. BR-Drucks. 381/87, S. 21 f.
20
Da der deutsche Gesetzgeber die ausländischen Hochschulen oder Prüfungsstellen
nicht zur Mitwirkung bei der Verwaltung und Einziehung der BAföG-Darlehen
verpflichten kann, etwa zur Mitteilung der Rangfolge der einzelnen Prüfungsteilnehmer,
ka nn bei der Vergleichsgruppenbildung nicht auf alle Prüfungsabsolventen der
betreffenden Ausbildungsstätte in dem betreffenden Ausbildungs- oder Studiengang
abgestellt werden, wie dies seit dem Prüfungsjahrgang 1989 üblicherweise geschieht
(vgl. § 18 b Abs. 1 Satz 1 BAföG). Die Vergleichsgruppe kann vielmehr nur aus den
Geförderten gebildet werden, die diese Prü0ung in einem bestimmten Kalenderjahr
abgeschlossen haben, weil die deutschen Behörden nur in der Lage sind, diejenigen
Auszubildenden an den ausländischen Ausbildungsstätten zu ermitteln, die gefördert
worden sind.
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Bei der Regelung des leistungsabhängigen Teilerlasses für Auszubildende, die ihre
Abschlußprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben,
hat der Gesetzgeber sich offensichtlich an den verschiedenen Fallgestaltungen der
Auslandsförderung orientiert. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz unterscheidet
bei der Auslandsförderung zwischen drei verschiedenen Hauptgruppen, nämlich den
nach § 5 Abs. 1 BAföG Geförderten, den nach § 5 Abs. 2 BAföG Geförderten und den
nach § 6 Geförderten. Für die Fallgruppen der nach § 5 Abs. 1 BAföG und der nach § 6
BAföG Geförderten hat der Gesetzgeber den Anspruch auf leistungsabhängigen
Teilerlaß vorgesehen und eine Sonderregelung in § 18 b Abs. 1 Satz 3 c) und Satz 6
BAföG getroffen: Die Vergleichsgruppe besteht aus den Geförderten, und Prüfungsstelle
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ist ein bestimmtes Amt für Ausbildungsförderung. Für die dritte Gruppe der nach § 5 Abs.
2 BAföG Geförderten hat der Gesetzgeber dagegen einen Anspruch auf Teilerlaß nicht
vorgesehen; denn § 18 b Abs. 1 Satz 5 BAföG besagt eindeutig, daß Auszubildende, die
ihre Abschlußprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden
haben und nach § 5 Abs. 2 BAföG gefördert worden sind, den Teilerlaß nicht erhalten.
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, findet die Ausnahmeregelung des §
18 b Abs. 1 Satz 5 BAföG zwar ihrem reinen Wortlaut nach auf den Kläger keine
Anwendung; denn seine Ausbildung in den Niederlanden ist nach § 5 Abs. 2 BAföG
nicht gefördert worden und konnte offensichtlich auch nicht gefördert werden, weil die in
Deutschland absolvierte Hochschulausbildung bereits bis zum Ende der
Förderungshöchstdauer gefördert worden war. Da der Gesetzgeber aber hinsichtlich der
Abschlußprüfungen an Ausbildungsstätten im Ausland offensichtlich eine
abschließende Regelung treffen wollte, muß der Fall des Klägers einer der genannten
drei Fallgruppen der Auslandsgeförderten zugeordnet werden. Den Fallgruppen der
nach § 5 Abs. 1 BAföG oder nach § 6 BAföG Geförderten kann der Kläger jedoch
eindeutig nicht zugeordnet werden, weil er weder täglich von seinem ständigen
Wohnsitz in Deutschland die in L. gelegene Rijks-Universiteit besucht hat und er auch
nicht seinen ständigen Wohnsitz in L. hatte. Typisch für die Fallgruppe des § 5 Abs. 2
BAföG ist demgegenüber, daß der Auszubildende seine Hochschulausbildung
überwiegend in Deutschland und nur zu einem Teil an einer Ausbildungsstätte im
Ausland absolviert(§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG) oder daß der Auszubildende die
Ausbildung im Inland nicht durchführen kann (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Wer wie
der Kläger von seinem 13-semestrigen Hochschulstudium 10 Semester in Deutschland
und den Rest im Ausland studiert hat, ist folglich der Fallgruppe des § 5 Abs. 2 BAföG,
und zwar dort der Nr. 1 des Satzes 1 zuzuordnen.
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Daß nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des leistungsabhängigen
Teilerlasses, nur den Leistungsbesten den Vorteil des 25%igen sog. Bestenteilerlasses
zukommen zu lassen, eine Versagung dieses Teilerlasses bei Abschlußprüfungen im
Ausland grundsätzlich sachgerecht ist, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 13.
März 1996 - 16 A 7645/95 -, bestätigt durch das Senatsurteil vom 28. August 1996 - 16 A
1751/96 -, festgestellt. Er hat in dem zuerst genannten Urteil ausgeführt:
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"Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist, daß bei Auslandsabschlüssen das Ziel eines
leistungsabhängigen Teilerlasses kaum erreicht werden kann. Während bei
Inlandsabschlußprüfungen seit dem 11. BAföG-Änderungsgesetz sämtliche
Prüfungsabsolventen desselben Kalenderjahres für die Bildung der Vergleichsgruppe
maßgeblich sind, kommt es bei Auslandsabschlüssen für die Bildung der
Vergleichsgruppe nach wie vor nur auf die Geförderten desselben Kalenderjahres an;
denn bei Auslandsabschlüssen kann nur auf die Geförderten abgestellt werden, da eine
ausländische Hochschule nicht verpflichtet werden kann, aus den Examensergebnissen
der Gesamtzahl ihrer Prüfungsabsolventen die für die Teilerlaßberechtigten
maßgebliche Grenznote zu ermitteln (vgl. BT-Drucks. 11/1315, S. 11). Das führt dazu,
daß bei Auslandsabschlüssen die Vergleichsgruppe in aller Regel nur aus einem
einzigen Geförderten besteht, weil die Vergleichsgruppe getrennt für jede ausländische
Hochschule und dann wiederum gesondert für jeden Ausbildungs- oder Studiengang zu
bilden ist (vgl. §§ 1 und 5 BAföG-TeilerlaßV) idF der 3. BAföG- TeilerlaßV vom 3. Januar
1989, BGBl I 58). Damit kamen auch Darlehensnehmer mit sehr mäßigen
Studienabschlüssen in den Genuß des leistungsabhängigen Teilerlasses, so daß der
Sinn und Zweck der Teilerlaßregelung, daß eine besondere Studienleistung honoriert
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werden soll, nicht erreicht werden konnte (vgl. auch den Zweiten Bericht der
Bundesregierung über die Erfahrung bei der Durchführung der Verordnung über den
leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 26. Juni 1987,
BR- Drucks. 253/87, S. 17, sowie die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 11/1315, S.
12)."
An dieser Rechtsauffassung hält der Senat nach wie vor fest.
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Von daher gesehen läßt sich allerdings das gesetzgeberische Ziel auch kaum bei den
Fallgruppen der nach § 5 Abs. 1 BAföG und § 6 BAföG Geförderten verwirklichen. Die in
Satz 3 c des § 18 b Abs. 1 BAföG vorgesehene Besserstellung dieser Fallgruppen bzw.
die Schlechterstellung der Fallgruppe der nach § 5 Abs. 2 BAföG Geförderten ihnen
gegenüber hat der Senat verfassungsrechtlich deshalb als hinnehmbar angesehen, weil
nur die nach § 5 Abs. 2 BAföG Geförderten einen Auslandszuschlag gemäß § 13 Abs. 4
BAföG zuschußweise erhalten.
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Vgl. die genannten Senatsurteile vom 13. März und 28. August 1996.
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Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, daß ihm ein Auslandszuschlag nicht gewährt worden
ist. Das ändert aber nichts daran, daß seine Fallgruppe typischerweise den
Auslandszuschlag erhält und daher anders behandelt werden darf.
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Abgesehen davon rechtfertigt gerade die Tatsache, daß der Kläger keine
Auslandsförderung erhalten hat, eine andere Behandlung bei ihm als bei den nach § 5
Abs. 1 BAföG und § 6 BAföG Geförderten. Für den Kläger ist nämlich keine
Prüfungsstelle bestimmbar, die die Vergleichsgruppe für den leistungsabhängigen
Teilerlaß gemäß § 5 TeilerlaßV bilden kann. Während der Gesetzgeber in § 18b Abs. 1
Satz 4 BAföG für die nach § 5 Abs. 1 BAföG und § 6 BAföG Geförderten als
Prüfungsstelle das nach § 45 BAföG zuständige Amt für Ausbildungsförderung bestimmt
hat, kommt eine solche Bestimmung für einen Fall wie den des Klägers nicht in Betracht.
Für die nach § 6 BAföG in einem bestimmten Staat Geförderten ist ausschließlich
jeweils ein einziges Amt für Ausbildungsförderung zuständig, nämlich das jeweilige sog.
Auslandsförderungsamt, etwa für die Niederlande das Amt für Ausbildungsförderung der
Landeshauptstadt Hannover (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 7 BAföG-AuslandszuständigkeitsV iVm
§ 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum
Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 27. Dezember 1973, DVBl 1972, S. 1).
Dieses Amt ist hinsichtlich des Teilerlasses ebenfalls zuständig für die nach § 5 Abs. 1
BAföG Geförderten (vgl. § 13 BAföG-TeilerlaßV). Das Auslandsförderungsamt kann
aber eine Rangliste unter Einbeziehung derjenigen Auszubildenden nicht aufstellen, die
irgendwo und irgendwann in Deutschland nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert worden sind, sodann in den
Niederlanden studiert haben, ohne während dieser Zeit nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert worden zu sein, und dann in den
Niederlanden an einer Hochschule in einem bestimmten Studiengang in dem selben
Kalenderjahr die Abschlußprüfung abgelegt haben. Wenn aber eine solche Besten-
Auslese nicht erfolgen kann, ist es folgerichtig, daß ein Anspruch auf den sog.
Bestenteilerlaß insoweit nicht eingeräumt wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung
über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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