Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.07.2001
OVG NRW: politische verfolgung, serbien und montenegro, auskunft, strafrechtliche verfolgung, drohende gefahr, amnesty international, besondere härte, wahrscheinlichkeit, unhcr, kosovo
Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 4126/97.A
Datum:
30.07.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 4126/97.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 3889/92.A
Tenor:
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt; das angefochtene Urteil ist,
soweit es die Kläger des vorliegenden Verfahrens (Kläger) und ihre
Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des
Bundesamtes vom 31. Juli 1992 betrifft (Nr. 4 des Bescheides),
wirkungslos.
Im Übrigen wird das angefochtene Urteil, soweit es die Kläger betrifft,
geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen drei Viertel der erstinstanzlich angefallenen
außergerichtlichen Kosten der Beklagten; im Übrigen trägt jeder
Beteiligte seine erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selbst. Von
den im Berufungsverfahren bis zum 17. September 1997 (Tag der
Trennung) angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und
des Beteiligten tragen die Kläger drei Viertel; im Übrigen trägt jeder
Beteiligte die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen außergerichtlichen
Kosten selbst. Die ab 18. September 1997 angefallenen Kosten des
Berufungsverfahrens tragen die Kläger in voller Höhe. Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die am 1961 in Plejvlja, Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien), geborene Klägerin
zu 1., der am 1986 in Priboj, Serbien (Bundesrepublik Jugoslawien), geborene Kläger
zu 2. und die am 1985 ebenfalls in Priboj geborene Klägerin zu 3. sind moslemischen
Glaubens. Aus Priboj - ihrem Heimatort - kommend, reiste die Klägerin zu 1. zusammen
mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Kläger M. R. , ihrem Ehemann, und den Kindern,
den Klägern zu 2. und 3., am 22. Juni 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und
beantragten am 25. Juni 1992 als Asylsuchende aus Bosnien-Herzegowina ihre
Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gaben sie die unerträglichen
Zustände im Kriegsgebiet Bosnien-Herzegowina an. Die Klägerin zu 1. erklärte, sie
habe keine eigenen Asylgründe vorzubringen und sei ebenfalls nur wegen der
Schrecken des Krieges in die Bundesrepublik Deutschland gekommen.
3
Mit Bescheid vom 31. Juli 1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag der Kläger als
offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.
1 AuslG offensichtlich nicht gegeben seien; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG
lägen nicht vor. Ferner forderte es die Kläger zur Ausreise innerhalb einer Woche nach
Bekanntgabe des Bescheides auf und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die
Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina an.
4
Am 12. Oktober 1992 haben die Kläger hiergegen Klage erhoben. Ihrem gleichzeitig
gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das
Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 1993 - 9 L 1885/92.A - stattgegeben.
5
Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger vorgetragen, sie seien von Serben sowie
deren paramilitärischen Verbänden einer permanenten Bedrohung ausgesetzt
gewesen. Die Anfeindungen seien besonders intensiv gewesen, da der Ehemann der
Klägerin zu 1. in der SDA politisch aktiv gewesen sei. Als man ihnen angedroht habe,
sie in einem Lager zu internieren, wenn sie der Aufforderung, das Land zu verlassen,
nicht Folge leisteten, hätten sie sich entschlossen, ihre angestammte Heimat
aufzugeben.
6
Die Kläger haben beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Juli 1992 zu verpflichten, sie als
Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG
vorliegen.
8
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
10
Zur Begründung hat sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides bezogen.
11
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur
Begründung hat es ausgeführt: Den Klägern drohe als Angehörigen der moslemischen
Volksgruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Gruppenverfolgung durch
bosnische Serben; diese seien als staatsähnlich verfasste Organisation anzusehen.
Dem stehe nicht entgegen, dass in Bosnien- Herzegowina Bürgerkrieg herrsche, denn
die bosnischen Serben zielten als "staatliche Kräfte" auf die physische Vernichtung oder
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Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität der Moslems ab. Eine
inländische Fluchtalternative bestehe nicht.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beteiligte mit seiner zugelassenen Berufung, zu
deren Begründung er die vom Verwaltungsgericht angenommene staatsähnlich
verfasste Organisation der bosnischen Serben in Abrede stellt.
13
Der Beteiligte hat zunächst beantragt,
14
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
15
Während des Berufungsverfahrens starb der Kläger M. R. . Mit Beschluss vom 17.
September 1997 trennte der beschließende Senat daraufhin das Verfahren der Kläger
ab. Das Verfahren des verstorbenen Klägers stellte der beschließende Senat nach
Eingang übereinstimmender Erledigungserklärungen mit Beschluss vom selben Tag - 5
A 2976/93.A - unter Aufrechterhaltung der ihn betreffenden erstinstanzlichen
Kostenentscheidung ein und legte dem Beteiligten die Kosten des betreffenden
Berufungsverfahrens auf.
16
Das beschließende Gericht hat zur Staatsangehörigkeit der Kläger Beweis erhoben
durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes, des UNHCR und des Instituts
für Ostrecht e.V. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf die schriftlichen
Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes vom 23. April 1997 (Bl. 139 - 162 GA), des
Instituts für Ostrecht e.V. vom 25. Februar 1997 (Bl. 135 GA) und des UNHCR vom 6.
März 1998 (Bl. 183 GA) Bezug genommen.
17
Im Hinblick auf die hierdurch bei den Klägern festgestellte Staatsangehörigkeit der
Bundesrepublik Jugoslawien, bestehend aus den Teilrepubliken Serbien und
Montenegro, hob die Beklagte die Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheides vom
31. Juli 1992) auf und erklärte den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt.
Die Kläger und der Beteiligte haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
18
Der Beteiligte beantragt nunmehr sinngemäß,
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das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage der Kläger abzuweisen,
soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache noch nicht erledigt ist.
20
Die Kläger beantragen sinngemäß,
21
die Berufung zurückzuweisen.
22
Sie berufen sich nunmehr auf eine Verfolgung durch die Bundesrepublik Jugoslawien.
Moslems würden gerade von der staatlichen Gewalt der Serben gnadenlos verfolgt. Es
sei bekannt, dass es auf sämtlichen Gebieten des ehemaligen Staates Jugoslawien, wo
serbische Bevölkerungsgruppen die Gewalt ausübten, zu ethnischen Säuberungen
gegenüber moslemischen Volksgruppen komme. Die Klägerin zu 1. stehe im Übrigen
nach dem Tod ihres Ehemanns allein mit ihren minderjährigen Kindern da. Für die
Kläger würde eine Rückkehr in ihre Heimat wegen der Zugehörigkeit zur moslemischen
Bevölkerung mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben verbunden sein. Die Kläger
hätten sich vollständig in die Bundesrepublik Deutschland integriert; es würde für sie
eine besondere Härte bedeuten, wenn sie die Bundesrepublik jetzt verlassen müssten.
23
Die Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Landrates des Kreises Euskirchen sowie
die Erkenntnisse, die in dem den Beteiligten zugestellten Anhörungsschreibens des
Gerichts vom 15. Mai 2001 näher bezeichnet sind.
25
II.
26
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist
das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; das angefochtene Urteil
ist, soweit es die Kläger zu 1. - 3. und ihre Klage gegen die Abschiebungsandrohung
(Nr. 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 31. Juli 1992) betrifft, gemäß §§ 173
VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos.
27
Im Übrigen kann der Senat gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch
Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130a Satz 2,
§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.
28
Die zugelassene Berufung des Beteiligten hat Erfolg. Die Klage ist in dem noch
anhängigen Umfang unbegründet. Die Ablehnung der Anerkennung der Kläger als
Asylberechtigte in dem Bescheid des Bundesamtes vom 31. Juli 1992 (Nr. 1 des
Bescheides) ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5
Satz 1 VwGO).
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Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung als
Asylberechtigte, weil sie nicht politisch Verfolgte i.S.d. Art. 16a Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) sind.
30
Politische Verfolgung in diesem Sinn ist grundsätzlich staatliche, d.h. unmittelbar vom
Staat ausgehende oder aber ihm zuzurechnende Verfolgung.
31
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80,
315; BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260 und 1353/98 -, NVwZ 2000,
1165 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328;
Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, NVwZ 1996, 85; Urteil vom 22. März 1994
- 9 C 443.93 -; Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160, 162 f.
32
Das Asylrecht gewährt darüber hinaus nur Schutz vor einer Verfolgung, die dem
Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, wie die politische Überzeugung
und die religiöse Grundentscheidung des Betroffenen, oder an für ihn unverfügbare
Merkmale, die sein Anderssein prägen, wie etwa Rasse, Religion, Nationalität und
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn
ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit
ausgrenzen, sodass der Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer
ausweglosen Lage sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen.
33
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 334 f., 342, 344.
34
Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich auch aus
gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines
asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit
ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage
befindet. Sieht der Verfolger von individuellen Merkmalen gänzlich ab, weil seine
Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als
solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, so kann eine solche
Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im
Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muss (so genannte
Gruppenverfolgung).
35
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515, 1827/89 -, BVerfGE
83, 216, 231 f.
36
Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung
setzt eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die Regelvermutung eigener
Verfolgung rechtfertigt.
37
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304, 306;
BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1257 ff.; Urteil vom 5. Juli
1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 203 ff.; Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -,
Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 169 VwGO; Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -,
BVerwGE 85, 139, 142 f.
38
Der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar, d.h. mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit,
39
vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, InfAuslR 1994, 201,
40
drohende Gefahr der Verfolgung gleich.
41
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 344 f.
42
Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung ist stets dann gegeben,
wenn bei "qualifizierender" Betrachtungsweise die für den jederzeitigen
Verfolgungseintritt,
43
vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 1991 - 9 C 91.90 -, NVwZ 1992, 270; Urteil vom 22. Juli
1991 - 9 C 38.91 -,
44
sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den
dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.
45
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993, a.a.O.; Urteil vom 5. November 1991 - 9 C
180.90 -, BVerwGE 89, 162.
46
Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter ist, gelten
unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor
eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er
unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist.
47
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 , a.a.O., S. 344; BVerwG, Urteil vom 15. Mai
1990, a.a.O., S. 140 f.
48
Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer
Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines
Heimatstaates unzumutbar, so ist er asylberechtigt, wenn die fluchtbegründenden
Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderungen fortbestehen.
Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem
Wiederaufleben zu rechnen ist. Ist der Asylsuchende im Zeitpunkt der Entscheidung vor
erneuter Verfolgung hinreichend sicher, so kommt eine Anerkennung als
Asylberechtigter nicht in Betracht. Gleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional
begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des
Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet.
49
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 345; BVerwG, Urteil vom 15. Mai
1990, a.a.O.
50
Die hinreichende Sicherheit vor Verfolgung, die bei vorverfolgt ausgereisten
Asylsuchenden die Asylanerkennung ausschließt, ist dann nicht gegeben, wenn über
die bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive
Anhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko
einer gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als "reale" Möglichkeit
erscheinen lassen.
51
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, NVwZ 1997, 1134.
52
Für die Verneinung der hinreichenden Verfolgungssicherheit genügt nicht jede (noch so
geringe) Möglichkeit des abermaligen Verfolgungseintritts; andererseits muss die Gefahr
erneuter Übergriffe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden.
53
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147,181,182/80 -, BVerfGE 54, 341;
BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169; Urteil vom 30.
April 1996, a.a.O., m.w.N.
54
Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein
Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen
Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht
herabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht.
55
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (64
ff.); BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 (260 f.).
56
Gemessen hieran ist die Gefahr einer politischen Verfolgung der Kläger zu verneinen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jahre
1992 unter dem Aspekt der Gruppen- oder der Individualverfolgung politisch verfolgt
waren oder ihnen eine solche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte.
57
Vgl. zur Verneinung der Gruppenverfolgung von Moslems aus dem Sandzak: OVG
NRW, Beschlüsse vom 20. September 2000 - 5 A 3583/00.A -, 11. August 2000 - 5 A
58
3882/00.A -, 11. Februar 2000 - 5 A 2648/95.A - und 6. Juni 2000 - 5 A 2256/96.A -, vom
30. September 1998 - 5 A 3829/97.A -; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Mai 1996 - 9 L
1692/96 -, Beschluss vom 27. März 2000 - 13 L 2412/95 -; BayVGH, Urteil vom 15.
Februar 1996 - 24 BA 94.34878 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November
1994 - A 14 S 1655/94 -; Urteil vom 13. Dezember 1994 - A 14 S 731/94 -.
Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist auch auf der
Grundlage des im Falle der Vorverfolgung geltenden herabgestuften
Wahrscheinlichkeitsmaßstabs von einer hinreichenden Sicherheit der Kläger vor
(erneuter) Verfolgung auszugehen. Objektive Anhaltspunkte, die eine Wiederholung der
ursprünglichen oder das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung der Kläger als
nicht ganz entfernt und damit in absehbarer Zeit als "reale" Möglichkeit erscheinen
lassen, sind nicht gegeben.
59
Die Entwicklung der Lage der Moslems im Sandzak wurde in der jüngeren
Vergangenheit maßgeblich bestimmt durch den Krieg in Bosnien-Herzegowina und den
Kosovo-Konflikt. Bis zum Ausbruch des Krieges in Bosnien-Herzegowina Anfang April
1992 war das Zusammenleben der Serben und Moslems im Sandzak weitgehend
unproblematisch.
60
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17. März 1994.
61
Mit Kriegsbeginn gerieten die Moslems wegen Separatismusverdachts unter
zunehmenden politischen, psychologischen und physischen Druck.
62
Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 3. Mai 1994 und 17. März 1994.
63
So begann mit Kriegsausbruch eine starke Aktivität serbischer paramilitärischer
Verbände, die von Bosnien und Serbien in den Sandzak eindrangen. In der Zeit von
1992 bis 1994 kam es insbesondere im Grenzgebiet zu Bosnien-Herzegowina zu
zahlreichen Gewalttaten. Häuser, Geschäfte und Autos von Moslems wurden zerstört,
Moslems wurden eingeschüchtert, beleidigt, provoziert, körperlich misshandelt, entführt
und getötet.
64
Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 3. Mai 1994 und 17. März 1994; Auskunft vom
19. September 1994 an das VG Stuttgart, vom 30. August 1994 an das VG Trier, vom 26.
Juli 1994 an das VG Göttingen, vom 26. Juli 1994 an das VG Regensburg und vom 25.
Juli 1994 an das VG München; amnesty international (ai), Auskunft vom 21. September
1994 an das VG Stuttgart, vom 3. August 1994 an den VGH Baden-Württemberg, vom 9.
Mai 1994 an das VG München und vom 16. September 1993 an das VG Ansbach.
65
Dem entspricht die Darstellung der Kläger, wonach sie von Funktionären der Serben
durch ständige Telefonanrufe und Hausbesuche gedrängt worden seien, ihren
Heimatort zu verlassen und, als sie dem zunächst nicht nachkamen, ihnen mit der
Internierung in einem Lager gedroht wurde.
66
Gegen die Übergriffe schritt die jugoslawische Polizei nicht wirksam ein noch ergriffen
die jugoslawischen Sicherheitsbehörden Schutzmaßnahmen.
67
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. Mai 1994; Auskunft vom 19. September 1994
an das VG Stuttgart, vom 30. August 1994 an das VG Trier, vom 25. Juli 1994 an das VG
68
München, vom 13. August 1993 an das VG Stuttgart und vom 5. Juli 1993 an das VG
Stuttgart; ai, Auskunft vom 21. September 1994 an das VG Stuttgart, vom 3. August 1994
an den VGH Baden-Württemberg, vom 9. Mai 1994 an das VG München, vom 13. April
1994 an das VG Freiburg und vom 16. September 1993 an das VG Ansbach.
Serbische und montenegrinische Sicherheitskräfte führten Hausdurchsuchungen fast
ausschließlich bei Moslems wegen angeblicher Waffenverstecke durch, bei denen es
häufig zu gewalttätigen Ausschreitungen gegen die Hausbewohner kam.
69
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 6. September 1994 an das VGH Baden-
Württemberg, vom 30. August 1994 an das VG Trier, vom 12. August 1994 an das VG
Düsseldorf, vom 26. Juli 1994 an das VG Göttingen und vom 25. Juli 1994 an das VG
München; ai, Auskünfte vom 21. September 1994 an das VG Stuttgart und vom 3.
August 1994 an den VGH Baden-Württemberg; UNHCR, Auskünfte vom 15. Juli 1994
an das VG Stuttgart und vom 7. Juni 1994 an das VG Regensburg.
70
Mit der Schließung der Grenzen (August 1994) zu den serbisch besetzten Gebieten in
Bosnien-Herzegowina ebbten jedoch die Willkürmaßnahmen paramilitärischer Banden
im Sandzak ab.
71
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. September 1994 an den VGH Baden-
Württemberg.
72
Spätestens seit 1995 trat eine deutliche Entspannung der Lage ein. Am 2. Oktober 1995
wurde ein gemäßigter Ableger der SDA, die bis dahin gewalttätigen, im Wesentlichen
gegen Aktivisten und Funktionäre gerichteten Disziplinierungsmaßnahmen ausgesetzt
war, durch das serbische Justizministerium registriert. Gegenüber 21 angeklagten
Mitorganisatoren des Sandzak-Referendums (1991) setzte der Präsident der Republik
Montenegro die strafrechtliche Verfolgung aus.
73
Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. November 1998, 6. Mai 1998, 14. April
1997, 4. Juni 1996, 27. Februar 1996, 3. Mai 1994 und 17. März 1994; Auskünfte vom
18. März 1998 an das VG Bremen, vom 2. Februar 1998 an das VG Kassel, vom 4.
November 1996 an das VG Kassel, vom 20. Mai 1996 an das VG Frankfurt/Oder, vom
15. Januar 1996 an das VG Gelsenkirchen, vom 19. September 1994 an das VG
Stuttgart, vom 6. September 1994 an den VGH Baden-Württemberg und vom 30. August
1994 an das VG Trier; ai, Auskünfte vom 24. Februar 1999 an das VG Aachen und vom
3. August 1994 an den VGH Baden- Württemberg; UNHCR, Positionspapier vom 16.
August 1996 und Auskunft vom 15. Juli 1994 an das VG Stuttgart; Gesellschaft für
bedrohte Völker (GfbV), Auskunft vom 17. Januar 1997 an das VG Ansbach.
74
Die hieraus ersichtliche Verknüpfung des Ausbruchs von Gewalt seitens serbischer und
montenegrinischer paramilitärischer Einheiten und der jugoslawischen Sicherheitskräfte
gegen Minderheiten, die dem Separatismusverdacht ausgesetzt waren, mit einer in etwa
gleichzeitigen kriegerischen Auseinandersetzung in "abtrünnigen" Teilrepubliken bzw.
Regionen fand seine Entsprechung in der im Wesentlichen gleichartigen Entwicklung
während des Kosovo-Konfliktes. Zwar nahmen bereits mit der Auflösung der
Stadtverwaltung in Novi Pazar und der Bildung einer Übergangsregierung im Juli 1997
sowie der Wiederaufnahme des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Führer
der SDA Ugljanin die politischen Spannungen zu,
75
vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 6. Mai 1998 und 9. September 1997.
76
Gewaltmaßnahmen, d.h. Tötungen und Vertreibungen von Moslems aus dem Sandzak,
waren jedoch erst während des Kosovo-Krieges zu verzeichnen.
77
Vgl. GfbV, Auskünfte vom 31. Mai 2000 an das VG Aachen, vom 22. März 2000 an das
VG Kassel und vom 6. März 2000 an das VG Kassel.
78
So haben etwa Mitte April 1999 in der montenegrinischen Sandzak-Region Angehörige
der Reserveeinheiten der jugoslawischen Volksarmee, die während des NATO-
Einsatzes in großer Anzahl in den an das Kosovo angrenzenden Gebieten Montenegros
stationiert waren, die Bewohner des Dorfes Besnik (in der Nähe von Rozaje) vertrieben.
Ebenso haben Reserveeinheiten der jugoslawischen Armee am 18. April 1999 in
Kaluderski Laz (in der Nähe von Rozaje) acht Personen, darunter eine ältere Frau und
einen 13-jährigen Jungen, getötet.
79
Entsprechend der festzustellenden Verknüpfung minderheitenbezogener Gewalttaten
mit militärischen Unterdrückungsoperationen entspannte sich nach der Beendigung des
Kosovo-Krieges die Lage. So kehrte der Großteil der Flüchtlinge aus dem Sandzak
bereits Ende Juni und im Juli 1999 in diese Region zurück. Auch sind keine größeren
Reserveeinheiten der jugoslawischen Armee im Sandzak verblieben.
80
Vgl. UNHCR, Auskünfte vom 12. Januar 2000 an das VG Lüneburg und das VG
Wiesbaden, Auskunft vom 18. April 2000 an das VG Aachen.
81
Angesichts dieser festzustellenden Wechselwirkung zwischen militärischen, auf die
Unterdrückung (vermeintlicher) separatistischer Bestrebungen abzielenden Operationen
der jugoslawischen Streitkräfte und dem Ausbruch von Gewaltmaßnahmen seitens
paramilitärischer Verbände sowie der jugoslawischen Sicherheitsbehörden gegenüber
Minderheiten, die separatistischer Bestrebungen verdächtigt wurden, sind konkrete
Anhaltspunkte, die Gewaltmaßnahmen von serbischen und/oder montenegrinischen
paramilitärischen Gruppen oder auch von jugoslawischen Sicherheitskräften gegen die
Gruppe der Moslems aus dem Sandzak oder individuell gegen die - politisch
unauffälligen und der SDA nicht angehörenden - Kläger in absehbarer Zeit als reale
Möglichkeit erscheinen lassen, nicht gegeben. Nach der Abwahl des bisherigen
Präsidenten Milosevic Ende September 2000, seiner Festsetzung in Jugoslawien und
seiner Inhaftierung in Den Haag sowie im Hinblick auf die - durch die finanzielle
Abhängigkeit geförderte - Kooperationsbereitschaft der jugoslawischen Regierung sind
die wesentlichen Voraussetzungen für erneute kriegerische Auseinandersetzungen
innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien und der in ihrem Gefolge zu erwartenden
Ausschreitungen gegen die moslemische Minderheit im Sandzak entfallen. Nichts
deutet im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darauf hin, dass die gemäßigte
Haltung der jugoslawischen Regierung in absehbarer Zeit eine Änderung hin zu den
Verhaltensmustern aus der Milosevic-Aera erfahren wird.
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Darüber hinausgehende individuelle Gründe für eine politische Verfolgung der Kläger
sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
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Auch die Feststellung des Bundesamtes in seinem Bescheid vom 31. Juli 1992, dass
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf die Kläger nicht vorliegen (Nr.
2 des Bescheides), ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, da sie
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gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine gegenteilige Feststellung haben.
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen zu Art.
16a Abs. 1 GG Bezug, da § 51 Abs. 1 AuslG sowohl hinsichtlich des Erfordernisses
einer staatlichen Verfolgung als auch in Bezug auf die zur Anwendung gelangenden
Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe mit den sich aus Art. 16a Abs. 1 GG ergebenden
Anforderungen identisch ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42; Urteil vom 22.
März 1994, a.a.O.; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 15.96 -, BVerwG 104, 254 ff.; Urteil
vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C
1.94 -, DVBl. 1995, 565; Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Buchholz 402.25 § 7
AsylVfG a.F. Nr. 1.
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Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen nicht, sodass auch insoweit der
angefochtene Bescheid des Bundesamtes (Nr. 3 des Bescheides) gegenüber den
Klägern rechtmäßig ist und sie in ihren Rechten nicht verletzt.
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Angesichts der aktuellen Situation in der Bundesrepublik Jugoslawien besteht keine
beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Klägern die konkrete Gefahr der Folter
(§ 53 Abs. 1 AuslG) oder einer sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung i.S.d. §
53 Abs. 4 AuslG durch den jugoslawischen Staat droht. Ihnen drohen auch keine
Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen.
Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen
anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Über die vom Senat bereits
berücksichtigten Gesichtspunkte der Gewalttaten gegenüber Moslems im
Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen in Bosnien-Herzegowina
und dem Kosovo-Konflikt hinausgehende konkret-individuell drohende Gefahren sind
von den Klägern weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allerdings ist die
wirtschaftliche und soziale Situation in Serbien und Montenegro nach wie vor sehr
schwierig.
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Vgl. UNHCR, Auskunft vom 18. April 2000 an das VG Aachen.
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Diese schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse treffen indes die gesamte im Sandzak
lebende Bevölkerung. Die hiernach eingreifende Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2
AuslG wird lediglich dann durchbrochen, wenn im Heimatstaat des Ausländers eine
derart extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, dass er bei einer Abschiebung
gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder anderen schwersten
Rechtsverletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art.
1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer
Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549 f.; Urteil vom
17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, DVBl. 1996, 203 (204).
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Eine derartige extreme Gefahrenlage ist hier nicht anzunehmen. Diese Bewertung wird
durch die Tatsache untermauert, dass bereits, wie oben dargelegt, tausende
moslemische Volkszugehörige in den Sandzak zurückgekehrt sind und dort offenbar
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ihren Lebensunterhalt erwirtschaften können. Die 40 Jahre alte Klägerin zu 1. verfügt
zudem als Elektromechanikerin und/oder Buchhalterin über eine Qualifikation, die es ihr
ermöglicht, sich selbst und ihren beiden Kindern einen Lebensunterhalt zu
erwirtschaften, der die Entstehung einer extremen Gefahrenlage vermeidet. Darüber
hinaus hat die Klägerin zu 1. durch die von ihr ausgeübten Tätigkeiten während ihres
Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland als Verpackerin und Raumpflegerin
gezeigt, dass sie in der Lage ist, auch außerhalb ihres erlernten Berufs Tätigkeiten zur
Gewährleistung ihres Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts ihrer beiden Kinder
auszuüben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1
AsylVfG. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO belässt es
der Senat bei der - anteiligen - Kostentragungspflicht der Kläger, da die von der
Beklagten aufgehobene Abschiebungsandrohung nach § 83 b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG
wertmäßig nicht ins Gewicht fällt. Die Entscheidung über ihre vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
hierfür nicht vorliegen.
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