Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.10.2006
OVG NRW: realschule, verfügung, interessenabwägung, abstimmung, wiederherstellung, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 2069/06
Datum:
31.10.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 2069/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 677/06
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist mangels einer (noch fortbestehenden) Beschwer des
Antragsgegners unzulässig. Sie zielt mit der beantragten Abänderung der
verwaltungsge-richtlichen Entscheidung und der Ablehnung des Rechtsschutzantrages
der Antragstellerin auf die Wiederherstellung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 12b Abs.
3 Nr. 3 BRRG) der Verfügung vom 6. September 2006, mit der der Antragsgegner die
Antragstellerin - ein weiteres Mal - an die Städtische Realschule C. abgeordnet hatte.
Diese Verfügung hat der Antragsgegner aber nach der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung aufgehoben, indem er - wie er mit der Beschwerde selbst vorträgt - "der
durch die angegriffenen Beschlüsse geschaffenen Situation Rechnung getragen und im
Wege einer Abstimmung mit der Antragstellerin eine Abordnung an die Realschule N. -
L. vorgenommen" hat. Die mit der Beschwerde erstrebte Entscheidung des Senats wäre
unter diesen Umständen für den Antragsgegner nutzlos und muss schon deshalb
unterbleiben.
2
Im Übrigen könnte die Beschwerde aber auch in der Sache keinen Erfolg haben.
3
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich die Abordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 6. September 2006 bei der in den Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung wegen der fehlenden Beteiligung
des Personalrats als offensichtlich rechtswidrig darstelle und daher die im Rahmen des
4
§ 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin
ausfallen müsse. Die Beschwerde vermag die Richtigkeit dieser zutreffend begründeten
Annahme nicht zu erschüttern.
Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 66
Abs. 8 LPVG NRW, auf den der Antragsgegner die umstrittene Abordnung ohne
vorangegangene Beteiligung des Personalrats gestützt hat, verneint und sich bei der
Prüfung an den Kriterien orientiert, die nach der personalvertretungsrechtlichen
Rechtsprechung zu beachten sind.
5
Anhaltspunkte dafür, dass die Abordnung entgegen der Bewertung des
Verwaltungsgerichts besonders dringlich im Sinne des § 66 Abs. 8 LPVG NRW war,
zeigt die Beschwerde nicht auf.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus
ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung
zu halbieren ist.
7
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
8
9