Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.06.1999

OVG NRW (beschwerde, kläger, willkür, gkg, rechtsmittel, gesetzwidrigkeit, wert, zpo, ablehnung, vorinstanz)

Oberverwaltungsgericht NRW, 22 E 416/99
Datum:
01.06.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 E 416/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 11481/96
Tenor:
Die Beschwerde wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu je einem Fünftel. Die außergerichtlichen
Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig. Der
Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 600,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist unzulässig, da Beschlüsse über die Ablehnung von
Gerichtspersonen gemäß § 146 Abs. 2 VwGO, den der Senat auch unter
Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht als verfassungswidrig ansieht, nicht
mit der Beschwerde angefochten werden können. Die Kläger können sich darüber
hinaus nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beschluß vom 27. April 1999 beruhe auf
offensichtlicher Willkür, so daß die Beschwerde auch als außerordentliches
Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig und begründet sei. Dabei kann
dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen eine
Beschwerde als außerordentliches Rechtsmittel wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit"
einer Entscheidung in Betracht kommt, da jedenfalls weder dargetan noch ersichtlich ist,
daß der Beschluß vom 27. April 1999 auf offensichtlicher Willkür beruht. Die
Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO
sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1
GKG und entspricht dem Wert für die Mindestgebühr.
2
Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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