Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.08.2006
OVG NRW: schüler, eltern, schulweg, anmeldeverfahren, umzug, losentscheid, schule, härtefall, erlass, täuschung
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1566/06
Datum:
08.08.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1566/06
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens 19 B 1566/06.
Der Streitwert wird für dieses Verfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
Der Tenor dieses Beschlusses soll den Beteiligten vorab per Telefax
bekannt gegeben werden.
Gründe:
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Der Antrag der Antragsteller,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Tochter
L. im Schuljahr 2006/2007 in die Klasse 5 der K. -D. -T. - Schule, Gesamtschule O. ,
vorläufig aufzunehmen,
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ist unbegründet.
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Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123
Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
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Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Urteil vom 18. Juli 2006 im Ergebnis richtig
und hinsichtlich der ermessensgerechten Aufnahmekriterien mit zutreffenden Gründen
entschieden, dass die Aufnahmekapazität an der vom Antragsgegner geleiteten
Gesamtschule nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich erschöpft ist, weil der
Antragsgegner das Aufnahmeverfahren ermessensfehlerfrei durchgeführt und auf dieser
Grundlage die Aufnahme der Tochter L. der Antragsteller fehlerfrei abgelehnt hat. Das
Vorbringen der Antragsteller im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die bevorzugte Aufnahme von fünf Schülern
aus Härtefallgründen nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat dieses
Aufnahmekriterium und seine Anwendung - wegen der Eilbedürftigkeit der vorliegenden
Entscheidung auf gerichtliche Anfrage fernmündlich - nachvollziehbar dahin erläutert,
dass die Erziehungsberechtigten vor der Anmeldung auf das Kriterium Härtefall und die
Möglichkeit eines Härtefallantrags hingewiesen werden und dass gestellte Anträge im
jeweiligen Einzelfall anhand der vorgebrachten Gründe, der vorgelegten Unterlagen, z.
B. ärztlichen Bescheinigungen, und der Hinweise der abgebenden Grundschule
gesondert geprüft werden, ohne dass abstrakt Härtefallkriterien aufgestellt sind, und
dass nach den bisherigen Erfahrungen etwa der Tod oder eine schwere Erkrankung
eines Elternteils oder der Umstand, dass in der Familie ein schwerstbehindertes Kind
lebt, als Härtegründe in Betracht kommen. Diese Handhabung ist nicht zu beanstanden.
Die Antragsteller haben selbst keinen Härtefallantrag gestellt und auch sonst nichts
dafür angeführt, dass bei ihnen ein Härtefall vorliegen könnte oder der Antragsgegner
bei aufgenommenen Schülern in der Sache zu Unrecht das Vorliegen eines Härtefalls
angenommen hat.
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Entgegen dem Beschwerdevorbringen brauchte der Antragsgegner nicht zu
berücksichtigen, dass bereits der ältere Sohn der Antragsteller die Gesamtschule
besucht. Das Aufnahmekriterium "Geschwisterkind" brauchte der Antragsgegner nicht
anzulegen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
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Das Anlegen des Aufnahmekriteriums Schulweglänge in der zweiten Leistungsgruppe
in der Weise, dass Schüler, deren Schulweg 3,5 km nicht überschreitet, bevorzugt
aufgenommen werden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit des
Kriteriums ist in der Rechtsprechung des Senats prinzipiell anerkannt, worauf das
Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Das Abstellen auf eine Entfernung von
3,5 km ist nicht willkürlich. Es orientiert sich an der schülerfahrkostenrechtlichen
Voraussetzung für die notwendigen Fahrkosten nach § 5 Abs. 2 der
Schülerfahrkostenverordnung und erweist sich als sachgerecht.
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Entgegen dem Beschwerdevorbringen führt das Aufnahmekriterium auch nicht zur
faktischen Bildung eines Schuleinzugsbereichs. Da es, worauf das Verwaltungsgericht
zutreffend abgestellt hat, nur innerhalb der zweiten Leistungsgruppe angewendet
worden ist, hat es weder zum völligen Ausschluss von außerhalb der Begrenzung
wohnenden Schülern noch dazu geführt, dass solche Schüler nur ausnahmsweise
aufgenommen worden sind. So sind von 120 aufgenommenen Schülern neben
zahlreichen Schülern aus Nachbargemeinden insbesondere auch aus dem außerhalb
der Begrenzung gelegenen Ortsteil D1. der Gemeinde O. sechs Schüler - drei in der
ersten Leistungsgruppe, drei durch Losentscheid - und ferner aus dem Ortsteil T1. zwei
Schüler durch Losentscheid aufgenommen worden.
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Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner das in Rede stehende
Aufnahmekriterium fehlerhaft angewendet hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür
ergeben sich nicht aus der - unsubstantiierten - Anmerkung der Antragsteller, dieses
Kriterium habe dazu geführt, dass Eltern den Wohnsitz ihrer Kinder für das
Anmeldeverfahren (zum Schein) in den 3,5 km-Bereich umgemeldet hätten, und auch
nicht aus dem Hinweis des Antragsgegners in der Antragserwiderung, bereits beim
"letzten" (beim vorliegend zu prüfenden) Anmeldeverfahren hätten mehrere Eltern von
der Möglichkeit, vor dem Anmeldeverfahren in den Ortsteil O. umzuziehen, Gebrauch
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gemacht.
Allerdings ist der Antragsgegner, wenn er das Aufnahmekriterium der Schulweglänge
von 3,5 km zur Schule anlegt, gehalten, bei den Anmeldungen, bei denen es darauf
ankommt, ob der Schulweg des Schülers innerhalb der 3,5 km- Begrenzung liegt, zu
prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, und den Sachverhalt weiter aufzuklären, wenn
dazu im Einzelfall Anlass besteht. Die Art und Weise der vom Schulleiter
vorzunehmenden Sachverhaltsermittlung richtet sich nach den - gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3
VwVfG NRW für den Bereich der Schule anwendbaren - allgemeinen
verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 24, 26 VwVfG NRW. Danach
ermittelt die Behörde - hier der Schulleiter - den Sachverhalt von Amts wegen und
bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen (§ 24 Abs. 1 VwVfG NRW); sie bedient sich
der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des
Sachverhalts für erforderlich hält (§ 26 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Die
Sachverhaltsaufklärung ist unter vorgenanntem Aspekt geboten, wenn dem Schulleiter
Umstände bekannt werden, die auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der
genannten Voraussetzung, etwa durch einen Umzug zum Schein, hindeuten. Die
bevorzugte Berücksichtigung darauf gestützter Anmeldungen vermindert die Zahl der
Schülerplätze, die im Losverfahren vergeben werden und verkürzt - unter Verletzung der
Schulformwahlfreiheit und des Gleichheitssatzes - die Aufnahmechance solcher
angemeldeter Schüler, die keines der anderen Aufnahmekriterien erfüllen. Daraus folgt,
dass der Schulleiter, wenn er einen Schüler aufgenommen hat, bei dem nach der
Aufnahmeentscheidung konkrete Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass sein
Wohnsitz durch Ummeldung nur zum Schein in den 3,5 km-Bereich gelegt worden ist,
dem nachgehen muss. Stellt er fest, dass im konkreten Fall eine auf das
Aufnahmekriterium gestützte bevorzugte Aufnahmeentscheidung wegen arglistiger
Täuschung oder unrichtiger Angaben hinsichtlich des Wohnsitzes rechtswidrig ist, ist er
gehalten, über die Rücknahme der - rechtswidrigen - Aufnahmeentscheidung nach
Maßgabe des § 48 VwVfG NRW zu entscheiden. Im Einzelfall kann sein
Rücknahmeermessen dahin reduziert sein, dass allein die Rücknahme der
rechtswidrigen Aufnahme ermessensgerecht ist.
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Die auf diese Weise wieder frei werdenden Plätze hat der Schulleiter nach seinen
Aufnahmekriterien an diejenigen Schüler zu vergeben, die ihren bisher erfolglos
gebliebenen Aufnahmeantrag aufrecht erhalten. Mangels Entscheidungserheblichkeit
lässt der Senat offen, ob der Schulleiter ermessensfehlerfrei Schüler, bei denen
unrichtige Angaben über Aufnahmekriterien gemacht wurden, in die ergänzende
Verteilung einbeziehen oder ob er deren Aufnahme, etwa aus generalpräventiven
Erwägungen oder weil aufgrund der Art und Schwere der Täuschung eine
vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) nicht
erwartet werden kann, ablehnen kann.
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Hier haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner einen
Schüler in der irrigen Annahme bevorzugt aufgenommen hat, er erfülle das Kriterium der
Schulweglänge. Der Antragsgegner hat - wegen der Eilbedürftigkeit der vorliegenden
Entscheidung fernmündlich - nachvollziehbar dargetan, wie er das Wohnsitzkriterium
anhand glaubhafter Angaben bei der Anmeldung, eines amtlichen Ausweises oder einer
Meldebescheinigung überprüft und dass er konkreten, nicht nur als Gerücht bekannt
gewordenen Anhaltspunkten für eine unrichtige Wohnsitzangabe nachgeht; im
konkreten Aufnahmeverfahren sei in drei Fällen der - tatsächliche - Umzug in den
Ortsteil O. durch Vorlage der meldeamtlichen Ummeldebescheinigung belegt worden,
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konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Umzug nur zum Schein vorgenommen worden
sei und die Meldebescheinigungen unrichtig seien, habe es nicht gegeben. Dies ist
nicht zu beanstanden.
Schließlich ist die Aufnahmeentscheidung nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der
Antragsgegner ungeprüft gelassen hat, ob ein (aufgenommener) Schüler an anderen
Gesamtschulen angemeldet und dort aufgenommen worden ist. Das Verwaltungsgericht
hat im Urteil vom 18. Juli 2006 zutreffend ausgeführt, dass Doppel- und
Mehrfachanmeldungen von Schülern zulässig sind und der Antragsgegner - schon aus
praktischen Gründen - nicht verpflichtet war, die eigenen Aufnahmeentscheidungen
oder Ablehnungen mit den Aufnahmeverfahren anderer Gesamtschulen zu koordinieren
und die Aufnahme von Schülern (etwa aus Nachbargemeinden), die an einer anderen
Gesamtschule aufgenommen worden sind, schon aus dem Grunde zugunsten anderer
Schüler abzulehnen, die nicht an einer anderen Gesamtschule angemeldet oder
aufgenommen worden sind. Der von den Antragstellern zum Vergleich angeführte
Beispielsfall einer Schülerin aus X. , die sowohl an der - wesentlich näher zum Wohnort
gelegenen - Gesamtschule in C. -I. als auch an der Gesamtschule in O. aufgenommen
worden sei und deren Eltern sich unter Inkaufnahme eines täglichen Schulwegs für ihre
Tochter von etwa 20 km für die Gesamtschule in O. entschieden hätten, wohin gegen
ihre, der Antragsteller, Tochter für den Besuch etwa der Gesamtschule in C. -I. anstelle
der nur etwa 6 km entfernten Gesamtschule in O. ebenfalls einen Schulweg von etwa 20
km zurücklegen müsste, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Schülerin aus X. ist,
wenn sie in die zweite Leistungsgruppe gehörte, an der vom Antragsgegner geleiteten
Gesamtschule durch Losentscheid und so mit der gleichen Chance, die auch die
Tochter der Antragsteller im Losverfahren hatte, (aber mit mehr Glück) in die
Gesamtschule in O. aufgenommen worden, und die aufgezeigten Aspekte hinsichtlich
der Schulwege sind Konsequenz der Entscheidung der Eltern der Schülerin aus X. , der
Gesamtschule in O. den Vorzug zu geben, die die Antragsteller nichts angeht. Dass es
ihrer Tochter unzumutbar ist, eine andere Gesamtschule - etwa bei einer angegebenen
Entfernung von 20 km diejenige in C. -I. - zu besuchen, haben sie nicht glaubhaft
gemacht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 52 Abs. 1 GKG und
entspricht der ständigen Praxis des Senats, in vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit
dem Ziel vorläufiger Schulaufnahme die Hälfte des Auffangstreitwertes festzusetzen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
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