Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.03.2003

OVG NRW: klausur, informatik, vorprüfung, irrtum, anstand, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 4330/02
Datum:
20.03.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 4330/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 1231/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsver-fahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- Euro
festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind -
Zulässigkeit des Vorbringens unterstellt - jedenfalls nicht gegeben.
2
1. Soweit das Verwaltungsgericht die Versäumung des Prüfungstermins vom 15.
Februar 2000 im Fach "Numerische Analysis" als nicht wegen Prüfungsunfähigkeit
entschuldigt bewertet hat, hat die Klägerin keine Zulassungsgründe geltend gemacht.
Ihr Vortrag bezieht sich allein auf ihre Behauptung, sie habe aus dem Beklagten
zurechenbaren Gründen die Prüfung vom 15. Februar mit der erst später anstehenden
im Fach "Numerik/Informatik" verwechselt.
3
2. Die von der Klägerin insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht
durch.
4
a) Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen nicht. Die
Frage, ob es der Klägerin zuzurechnen ist, wenn sie - was das Verwaltungsgericht
unterstellt - die Prüfung in "Numerischer Analysis", zu der sie sich unter dieser
Bezeichnung am 6. Dezember 1999 angemeldet hatte, mit der Prüfung
"Numerik/Informatik" verwechselt hat und deshalb zu der Prüfung im Fach "Numerische
Analysis", die am 15. Februar 2000 anstand, nicht angetreten ist, ist keine schwierige
Rechtsfrage, sondern einfach zu beantworten. Angesichts des Umstandes, dass es im
WS 1999/2000 nur eine Prüfung mit der Bezeichnung "Numerische Analysis" für den
Studiengang 1 gab, ist es der Klägerin selbst zuzurechnen, wenn sie, ohne sich kundig
5
zu machen, davon ausging, die Prüfung "Numerische Analysis", zu der sie sich
angemeldet hatte, werde unter anderer Bezeichnung durchgeführt, obwohl eine Prüfung
"Numerische Analysis" angeboten wurde. Dass die Klausur, die für die Vorprüfung
anzufertigen ist, nach § 11 Abs. 3 Nr. 3.1 der Diplomprüfungsordnung als eine in
"Numerische Mathematik" bezeichnet wird, ändert daran nichts: Die Klägerin hatte sich
ausdrücklich zu einer Prüfung in "Numerischer Analysis" angemeldet und nicht zu einer
als "Numerische Mathematik" bezeichneten Klausur.
b) Die dem Vorstehenden entsprechende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts,
dass ein eventueller Irrtum von der Klägerin zu vertreten sei, ist offensichtlich zutreffend,
so daß auch der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht gegeben ist.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 13
Abs. 1 Satz 2 GKG.
7
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
8
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
9