Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2000
OVG NRW: laden, markt, bebauungsplan, fehlerhaftigkeit, lärm, stadt, zahl, bevölkerung, auflage, wohngebäude
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 1428/00
Datum:
28.11.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 1428/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 1857/00
Tenor:
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsgegner und die Beigeladenen - diese als Gesamtschuldner -
tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte; die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Zulassungsanträge der Beigeladenen (I.) und des Antragsgegners (II.) haben keinen
Erfolg, denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4
und 5 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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I. Die von den Beigeladenen geltend gemachten Gründe für die Zulassung der
Beschwerde nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO
sind nicht gegeben.
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1. Das Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend
darauf gestützt, das genehmigte Bauvorhaben sei mit hoher Wahrscheinlichkeit
unvereinbar mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 223 der Stadt G. für den
Bereich "Westlich F. straße", denn es verstoße gegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO und den
daraus folgenden Schutzanspruch des Nachbarn auf die Bewahrung der Gebietsart.
Diese Einschätzung wird durch das Vorbringen der Beigeladenen im
Zulassungsverfahren nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der vom Verwaltungsgericht
zugrundegelegte Entscheidungsmaßstab für die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5
VwGO ist - ungeachtet der Frage nach der Rechtzeitigkeit der darauf bezogenen
Zulassungsrüge im Schriftsatz vom 19. Oktober 2000 - zutreffend und steht mit der
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Rechtsprechung des Senats im Einklang.
In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist, wie das Verwaltungsgericht zugrunde
gelegt und der Senat wiederholt entschieden hat,
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vgl. etwa Senatsbeschluss vom 7. November 1995 - 10 B 2132/95 - m.w.N.,
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regelmäßig von der Gültigkeit eines Bebauungsplans auszugehen, es sei denn, die
Fehlerhaftigkeit des Planes drängt sich als offensichtlich auf. Gegen diesen Grundsatz
wenden die Beigeladenen im Zulassungsverfahren nichts ein, jedenfalls fehlt es
insoweit an einer hinreichenden Darlegung gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO.
Abgesehen davon weist der Senat darauf hin, dass der angewandte Maßstab für die
Überprüfung von Bebauungsplänen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit dem
Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist. Die
Möglichkeit, dass in einem eventuell nachfolgenden Hauptsacheverfahren die
Ungültigkeit des Bebauungsplans festgestellt wird, führt nämlich nicht dazu, dass die
Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren maßgeblich (auch) mit an einer
Folgenabwägung auszurichten wäre. Abgesehen davon hat der Gesetzgeber zur
Gewährleistung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes gegen Bebauungspläne
unabhängig von der Möglichkeit der Inzidentkontrolle auch den Rechtsbehelf der
einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO
vorgesehen. Von diesem Rechtsbehelf haben die Beigeladenen vor Erteilung der
Baugenehmigung keinen Gebrauch gemacht.
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Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans ist nach dem
Antragsvorbringen nicht gegeben. Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.1 des
Bebauungsplans ist nicht zu beanstanden. Danach sind in dem Allgemeinen
Wohngebiet Nr. 29, in dem das im Streit stehende Bauvorhaben realisiert werden soll,
Wohngebäude gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO nur
ausnahmsweise zulässig, wenn Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen der
Untergrundverhältnisse erfolgt sind. Diese Festsetzung hält sich im Rahmen der
einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO. Danach kann im
Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den
§§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur
ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung
des Baugebiets gewahrt bleibt. Die letztgenannte Voraussetzung ist hier entgegen dem
Vorbringen der Beigeladenen gegeben. Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO ist
im vorliegenden Fall nicht das "Allgemeine Wohngebiet Nr. 29" sondern jedenfalls das
gesamte durch den Bebauungsplan festgesetzte und nach den städtebaulichen
Verhältnissen eine Einheit bildende allgemeine Wohngebiet,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BRS 55 Nr. 110,
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das lediglich zur Kennzeichnung unterschiedlicher Detailfestsetzungen in 37
Teilgebiete untergliedert worden ist. Davon ausgehend bleibt die allgemeine
Zweckbestimmung des Allgemeinen Wohngebiets gewahrt, auch wenn für den
Teilbereich WA29 Wohngebäude nur in Ausnahmefällen zulässig sind. Anhaltspunkte
für einen in der Antragsschrift der Sache nach gerügten Abwägungsfehler bei der in
Rede stehenden Festsetzung bestehen nicht. Sie beruht ersichtlich auf dem im
Bebauungsplanverfahren eingeholten Gutachten zu Lärm und Geruchsimmissionen im
Bereich u.a. des Vorhabengrundstücks, demnach eine Wohnbebauung auf dem
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Grundstück der Beigeladenen neben dem bestandsgeschützten Weiterbetrieb der dort
vorhandenen Autolackiererei und Abbeizerei nicht vertretbar sein dürfte. Ebenso wenig
lässt die textliche Festsetzung 1.5 des Bebauungsplans Fehler erkennen, die im
Rahmen dieses Eilverfahrens beachtlich sein können. Nach dieser Festsetzung sind
Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen u.a. bei der Autolackiererei und der
Abbeizwerkstatt im WA-Gebiet Nr. 29 zulässig, wenn gewährleistet ist, dass für die
umliegenden Wohnnutzungen keine Erhöhungen der zurzeit von den Betrieben
ausgehenden Emissionen durch Lärm, Luftverunreinigungen und Verkehrsaufkommen
erfolgen. Diese Festsetzung stützt sich auf § 1 Abs. 10 BauNVO. Danach kann im
Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen,
Nutzungsänderungen und Erneuerungen bestimmter vorhandener baulicher und
sonstiger Anlagen ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn diese bei
Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten
unzulässig wären. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen
übrigen Teil gewahrt bleiben (§ 1 Abs. 10 Satz 2 BauNVO). Die Voraussetzungen des §
1 Abs. 10 BauNVO sind hier gegeben, insbesondere bleibt die allgemeine
Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen wegen des in den Blick zu
nehmenden gesamten Baugebiets (s.o.) gewahrt. Der Bebauungsplan trifft auch -
ungeachtet der Frage nach deren Erforderlichkeit -,
vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage, 1998, § 1 Rdnr. 144 f.,
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nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit der sogenannten Fremdkörper. Denn diese
sind nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass für die umliegenden Wohnnutzungen
keine Erhöhungen der zurzeit von den Betrieben ausgehenden Emissionen durch Lärm,
Luftverunreinigungen und Verkehrsaufkommen erfolgen. Inwieweit diese Maßnahmen
als ausreichend anzusehen sind und Lärmminderungsmaßnahmen im Rahmen der
Umlegung geregelt werden können (vgl. die Begründung des Bebauungsplans Nr.
4.1.2, Seite 21) wird ggfls. im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu prüfen sein; eine
offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans resultiert hieraus jedenfalls nicht.
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Ist hier somit von der Wirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen, begründet das
Antragsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des
Verwaltungsgerichts, der genehmigte Lebensmittelmarkt sei kein der Versorgung des
Gebiets dienender Laden, der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im allgemeinen
Wohngebiet zulässig ist. Dabei ist das Verwaltungsgericht zutreffend von der
Genehmigung eines "Aldi- Marktes" ausgegangen. In den Bauvorlagen vom 24. Juli
2000 ist das Bauvorhaben ausdrücklich wie folgt umschrieben: "Aldi-Markt und
Cafeteria". Diese Bauvorlagen tragen den Grünvermerk "Gehört zur Baugenehmigung".
Sie bestimmen deshalb den Inhalt der erteilten Baugenehmigung mit.
13
Es kann offen bleiben, ob der mithin genehmigte Aldi-Markt noch als "Laden" im Sinne
von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts,
14
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Mai 1987 - IV C 19.85 - BRS 47 Nr. 56,
15
der sich der Senat angeschlossen hat,
16
vgl. etwa Senatsbeschluss vom 30. Juli 1999 - 10 B 961/99 -,
17
liegt die Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung nicht
wesentlich unter 700 m Verkaufsfläche, aber auch nicht wesentlich darüber. Diese
Grenze wird unter Zugrundelegung der in den Genehmigungsunterlagen errechneten
Verkaufsfläche von 688,32 m² nicht überschritten.
18
Allerdings ist diese Berechnung nicht frei von Zweifeln. Müsste man den
Eingangsbereich von über 80 m² hinzurechnen,
19
vgl. Gem. RdErl. des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport, des
Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr, des Ministeriums
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und des Ministeriums für Bauen und
Wohnen vom 7. Mai 1996, (MBl NRW 1996, 922, 924 (2.2.4);
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1990 - 4 C 36.87 - BRS 50 Nr. 68; OVG
NRW, Urteil vom 3. November 1988 - 11 A 2310/86 -, NVwZ 1989, 676, 678; VGH Bad.-
Württ. Urteil vom 20. März 1985 - 3 S 309/84 -, ESVGH 35, 249, 252;
König/Roeser/Stock, BauNVO, 1999, § 11 Rdnr. 55; Fickert/Fieseler, BauNVO, 9.
Auflage 1998, § 11 Rdnr. 19.3.
20
würde die genannte Grenze bereits deutlich überschritten. Dies gilt erst recht, wenn in
die maßgebliche Verkaufsfläche auch noch der Bereich der Cafeteria von weiteren
knapp 100 qm einzubeziehen sein sollte,
21
vgl., für die Einbeziehung der Fläche eines Getränkemarktes, OVG NRW, Urteil vom 4.
Mai 2000 - 7 A 1744/97 -, NVwZ 2000, 1066 ff.
22
Hierauf kommt es für die Entscheidung dieses Falles jedoch nicht an. Denn an der
Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Beschlusses bestehen auch dann
keine ernstlichen Zweifel, wenn man eine Verkaufsfläche von lediglich 688,32 m²
zugrunde legt und den genehmigten Lebensmittelmarkt deshalb noch als Laden im
Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ansieht. Ein Laden, der sich im Rahmen der
genannten Grenze hält, ist nämlich nicht schon allein wegen der Größe der
Verkaufsfläche im allgemeinen Wohngebiet zulässig. Seine Zulässigkeit hängt vielmehr
auch von dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO
ab. Danach sind Läden nur dann zulässig, wenn sie der Versorgung des Gebiets
dienen,
23
vgl. zum eigenständigen Charakter dieser Voraussetzung: OVG NRW, Beschluss vom
27. April 1989 - 7 B 2382/88 -; Senatsbeschluss vom 30. Juli 1999 - 10 B 961/99 -;
Junge, BauR 1987, 643, 648; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 BauNVO Rdnr.
32a; Brügelmann, BauGB, § 2 BauNVO Rdnr. 32.
24
Ob eine Anlage als gebietsbezogen qualifiziert werden kann, ist ausgehend vom
Betriebskonzept des Betreibers zuvörderst anhand objektiver Kriterien zu beurteilen, wie
insbesondere der Größe und sonstigen Beschaffenheit der Anlage, der daraus sich
ergebenden Erfordernisse einer wirtschaftlich tragfähigen Ausnutzung, der örtlichen
Gegebenheiten und der typischen Verhaltensweisen in der Bevölkerung. Danach ist zu
beurteilen, ob der Laden absehbar nur oder zumindest in einem erheblichen Umfang
von den Bewohnern des umliegenden Gebiets aufgesucht wird oder ob ein darüber
hinausgehender Kundenkreis zu erwarten ist, der zum Verlust des Gebietsbezugs führt,
25
vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 1999 - 10 B 961/99 -; zu demselben Begriff im
26
Zusammenhang mit Schank- und Speisewirtschaften vgl. Bundesverwaltungsgericht,
Beschluss vom 3. September 1998 - 4 B 85.98 - BRS 60 Nr. 67; Urteil vom 29. Oktober
1998 - 4 C 9.97 - BRS 60 Nr. 68.
Demgegenüber kommt es - entgegen dem Vorbringen in der Antragsschrift - nicht darauf
an, ob der Laden die gesamte Grundversorgung der Bevölkerung im Wohngebiet
sicherstellen kann. Denn dies schließt es nicht aus, dass der Laden in einem Umfang
von Kunden außerhalb des Gebiets aufgesucht wird, der zum Verlust des
Gebietsbezugs führt.
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Den Darlegungen in der Antragsschrift ist nichts Durchgreifendes dafür zu entnehmen,
dass der streitige Lebensmittelmarkt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
ein Laden ist, der auf die Versorgung des Gebiets ausgerichtet ist. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn man mit dem Antragsvorbringen auf den vom Bebauungsplan Nr. 223 der
Stadt G. erfassten Bereich "Westlich F. straße" abstellt. Mit einer Verkaufsfläche von
knapp unter 700 m² liegt der Aldi-Markt in dem Grenzbereich, in dem noch angenommen
werden kann, ein Einzelhandelsbetrieb diene der wohnungsnahen Versorgung. Umso
mehr Gewicht erlangen dann neben der Verkaufsfläche andere Gesichtspunkte, die den
baurechtlichen Zuschnitt des Einzelhandelsbetriebs prägen. Auf diese Gesichtspunkte
hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung mit Recht aufmerksam gemacht. Die
Antragsteller haben die Anlage von 45 Stellplätzen vorgesehen. Sie sind genehmigt.
Die Zahl der geplanten und genehmigten Stellplätze übersteigt die Zahl der Stellplätze,
die für ein Vorhaben der geplanten Art nach § 51 Abs. 1 BauO NRW an sich erforderlich
sind, um mehr als das Doppelte,
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vgl. Nr. 3.1 der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf: 1 Stpl. + je 30 - 50 m²
Verkaufsfläche, Anlage zu § 51.11 VVBauO NRW.
29
Bei einem von den Beigeladenen zugrunde gelegten Umschlag der Stellplätze von 20
Mal je Tag ist mit bis zu 900 Fahrzeugen pro Tag zu rechnen. Nicht eingerechnet sind
dabei die Pkw- Kunden, die ihre Fahrzeuge an anderer Stelle z.B. im öffentlichen
Verkehrsraum abstellen. Davon ist auszugehen, denn die Firma Aldi legt nach ihrem
Schreiben vom 19. Mai 2000 an die Beigeladenen für ihre neuen Aldi-Märkte einen
Parkplatzbedarf von mindestens 80 bis 100 Stellplätzen fest. Diese Festlegung basiert
auf der Erfahrung, dass die Märkte an den verkaufsstärksten Tagen einen Durchlauf von
ca. 2000 Pkw-Kunden haben. Dies verdeutlicht, dass der "Laden" der Beigeladenen von
vornherein nicht auf die Versorgung des Gebiets ausgerichtet ist. Dafür spricht auch,
dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsteller zeitgleich mit der
Eröffnung des streitigen Bauvorhabens die beiden sonstigen Aldi-Märkte in G. -Horst,
das nach den Angaben der Antragsteller ca. 21.000 Einwohner hat, geschlossen
werden sollen. Bei der baurechtlichen Bewertung des Einzelhandelsbetriebs kann
ferner seine Lage nicht unberücksichtigt bleiben. Er soll verkehrsgünstig in der Nähe zu
Straße mit teilweise bedeutender innerörtlicher Verbindungsfunktion errichtet werden.
Dadurch ist für Kunden außerhalb des Gebiets eine gute Erreichbarkeit mit dem Pkw
gewährleistet. Auch hieran zeigt sich bestätigend die Ausrichtung des Geschäfts auf
eine gebietsübergreifende Versorgung,
30
zur Bedeutung der erörterten Gesichtspunkte für die Frage, ob ein Laden zur
Versorgung des Gebiets dient, vgl. auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 1998 - 10
B 966/98 - und vom 30. Juli 1999 - 10 B 961/99 -.
31
2. Aus den vorgenannten Gründen weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten
besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund nach
§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Ebenso wenig hat sie die
geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 in
Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insoweit kommt hinzu, dass für die
grundsätzliche Klärung der von den Beigeladenen angesprochenen Rechtsfrage nach
den Beurteilungskriterien für die erforderliche Gebietsversorgung in dem grundsätzlich
auf eine summarische Prüfung materiell- rechtlicher Fragen beschränkten Eilverfahren
von vornherein kein Raum ist. Ob diese Frage überhaupt grundsätzlich klärungsfähig
und - falls ja - angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung zu diesem
Themenkreis noch klärungsbedürftig ist, kann deshalb auf sich beruhen.
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Schließlich ist auch der angeführte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 146
Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht gegeben. Das
Verwaltungsgericht war - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - nicht zu dem für
erforderlich gehaltenen rechtlichen Hinweis verpflichtet, es könne für die Entscheidung
des Rechtsstreits auf die Frage nach der Wirksamkeit des Bebauungsplans ankommen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine
gerichtliche Entscheidung als unzulässige "Überraschungsent- scheidung" dar, wenn
das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen
Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit - unter Verletzung
seiner ihm nach §§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Abs. 3
ZPO obliegenden Hinweis und Erörterungspflicht - dem Rechtsstreit eine Wendung gibt,
mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen
brauchten,
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vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 1999 - BVerwG 10 B 4.98 - JURIS Dokument
WBRE 410005392 - und vom 8. März 2000 - BVerwG 4 B 14.00 -, jeweils m.w.N.
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Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Beigeladenen mussten nach den für das
Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO geltenden Maßstäben damit rechnen, dass das
Verwaltungsgericht seine Interessenabwägung wie auch in dem vorangegangenen
Eilverfahren - 10 L 1188/00 - an einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des
Widerspruchs des Antragstellers ausrichten würde. Für die gegenteilige Annahme
bestand - auch unter Berücksichtigung des von den Beigeladenen hervorgehobenen
Abschlusses der Bauarbeiten - kein Anlass. Dies gilt erst recht, nachdem die
Berichterstatterin erster Instanz mit Verfügung vom 5. September 2000 darauf
hingewiesen hatte, dass diese Umstände das Rechtsschutzinteresse für den Eilantrag
nicht berühren, wenn die geltend gemachte Beeinträchtigung (auch) in der Nutzung
liege und die Nutzung fortdauere. Die Beigeladenen mussten auch damit rechnen, dass
das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten des
Rechtsbehelfs - ebenso wie in dem vorangegangenen Eilverfahren 10 L 1188/00 - von
der Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 223 der Stadt G. für den Bereich "Westlich F.
straße" ausgehen würde, zumal sich die maßgeblichen Umstände gegenüber dem
vorangegangenen Verfahren insoweit nicht geändert hatten. Hatte danach ein
Prozessbeteiligter, zumal wenn er - wie hier - anwaltlich vertreten ist, nach dem Verlauf
des bisherigen Verfahrens auch mit der Entscheidungserheblichkeit der Gültigkeit des
Bebauungsplans zu rechnen, so war das Verwaltungsgericht zu einem dahingehenden
ausdrücklichen Hinweis auch nicht aufgrund der dementsprechenden Bitte der
Beigeladenen verpflichtet.
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Von einer weiteren Begründung des Beschlusses hinsichtlich des Zulassungsantrages
der Beigeladenen wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit §
124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
36
II. Auch das Vorbringen des Antragsgegners führt nicht zur Zulassung der Beschwerde;
daraus ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 146 Abs. 4 in
Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 ebenfalls nicht. Insoweit nimmt der Senat zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Gründe zu I. Bezug. Abgesehen
davon genügen die von dem Antragsgegner vorgetragenen Gründe für ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses zum Teil bereits nicht den
Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Die nach § 146 Abs. 5 Satz 3
VwGO gebotene Darlegung der Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist,
setzt eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Gründen des
angefochtenen Beschlusses voraus. Diesen Anforderungen genügt eine
Entscheidungskritik nicht, die an den entscheidungstragenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung vorbeigeht oder die im Übrigen nicht substantiiert ausführt,
weshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen
Entscheidung bestehen sollen. An den entscheidungstragenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung vorbei geht der Einwand des Antragsgegners, das
Verwaltungsgericht vertrete ersichtlich die Ansicht, das Merkmal "dienen" im Sinne von
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sei dahin zu verstehen, dass der Laden zur Versorgung des
Gebiets notwendig sein müsse. Für diese Annahme geben die Entscheidungsgründe
des angefochtenen Beschlusses nichts her. Insbesondere wird die Annahme nicht
gestützt durch die Beschlussformulierung, angesichts der von der Baugenehmigung
ausgehenden Legalisierungswirkung müsse sich aus ihr selbst, dem Baugesuch oder
sonstigen objektiven Umständen ergeben, dass die Nutzung auf die Gebietsversorgung
beschränkt sei, weil nur auf diese Weise die für den Rechtsverkehr erforderliche Klarheit
geschaffen und die erforderliche Beschränkung auch durchgesetzt werden könne.
Vielmehr prüft die Kammer - wie die nachfolgende Beschlussbegründung verdeutlicht -
zutreffend, ob der genehmigte Aldi-Markt der Gebietsversorgung im Sinne von § 4 Abs.
2 Nr. 2 BauNVO dient.
37
Nicht hinreichend dargelegt ist auch die weitere Kritik an der vom Verwaltungsgericht
vertretenen Auffassung, der Aldi-Markt diene nicht der Gebietsversorgung. In der
Antragsschrift wird nicht substantiiert begründet, welcher räumliche Bereich als "Gebiet"
im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO anzusehen sein soll. Dass weder das gesamte
Gemeindegebiet noch bestimmte Ortsteile den räumlichen Bezugsrahmen bilden und
dass sich dieser nicht mit dem konkret festgesetzten Baugebiet decken muss, ist
zutreffend, gibt aber keine abschließende Auskunft darüber, wie das Gebiet im
jeweiligen Einzelfall zu konkretisieren ist. Dies lässt sich mit abstrakten Festlegungen
auch nicht umschreiben, sondern bestimmt sich stets nach den jeweiligen
städtebaulichen Verhältnissen. Bildet das ausgewiesene Wohngebiet mit angrenzenden
Gebieten, die rechtlich oder tatsächlich ebenfalls als Wohngebiet zu qualifizieren sind,
einen einheitlich strukturierten zusammenhängenden Bereich, so kann dies ein Grund
dafür sein, den räumlichen Bezugsrahmen für die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO
gebotene Beurteilung entsprechend zu erweitern. Außer Betracht zu bleiben haben
unabhängig von den Grenzen des festgesetzten Baugebiets außer Gebieten, die durch
eine andere Nutzungsart gekennzeichnet sind, indes Gebiete, die von dem Laden so
weit entfernt sind, dass der vom Verordnungsgeber vorausgesetzte
Funktionszusammenhang nicht mehr als gewahrt angesehen werden kann.
38
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. September 1998 - 4 B 95.98 -, BRS
60 Nr. 67.
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Weshalb nach diesen Maßstäben auf das von den Straßen An der R. , K. straße - Zum
B. , F. straße und S. straße umschlossene Geviert abzustellen sein soll - wie dies dem
Antragsgegner möglicherweise vorschwebt - legt die Antragsschrift jedenfalls nicht in
hinreichendem Maße dar.
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Von einer weiteren Begründung des Beschlusses hinsichtlich des Zulassungsantrages
des Antragsgegners wird ebenfalls abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 in
Verbindung mit § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
41
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §
100 Abs. 1 ZPO; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im
Rahmen des von dem Antragsgegner betriebenen Zulassungsverfahrens entspricht
schon deshalb nicht der Billigkeit, weil die Beigeladenen in der Sache ohne Erfolg
geblieben sind (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 20 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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