Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2000

OVG NRW: beachtliche gründe, verweigerung, leiter, mitbestimmungsrecht, gefahr, sachverhaltsgestaltung, gerichtsakte, kreis, beamtenrecht, beschwerdeschrift

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 956/98.PVL
Datum:
22.03.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 956/98.PVL
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 12 K 3391/96.PVL
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
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In der Abteilung 6 - Orthopädische Versorgungsstelle (OVSt) - des Versorgungsamtes L.
waren u.a. zwei Dauerdienstposten der Vergütungsgruppe VI b - Fallgruppe 1 a - des
Bundes- Angestelltentarifvertrages (BAT) zu besetzen. Da die bisherigen Inhaber dieser
Dienstposten nach § 50 Abs. 2 BAT beurlaubt bzw. vorübergehend in einer anderen
Abteilung eingesetzt waren, war lediglich eine vertretungsweise Besetzung vorgesehen.
Dabei war § 7 a Abs. 1 Buchst. g 9. Alternative des Haushaltsgesetzes 1996 in
Verbindung mit den Bestimmungen über die Haushalts- und Wirtschaftsführung im
Haushaltsjahr 1996 Abschnitt IV Ziff. 3.10 Buchst. a und b zu beachten. Danach waren
zur beschleunigten Realisierung von kw-Vermerken im Planstellen- und Stellenbereich
vorzugsweise Stelleninhaber in mit kw- Vermerken belasteten Bereichen bei der
Stellenbesetzung vorzusehen. Aufgrund dessen und vor dem Hintergrund des wegen
der anstehenden Neuorganisation der Versorgungsverwaltung notwendigen
Stellenabbaus war der Entschluss gefasst worden, ausgewiesene Dauerdienstposten
grundsätzlich ausschließlich mit Dauerbeschäftigten zu besetzen.
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Nach Ausschreibung der zu besetzenden Dienstposten und Auswertung der daraufhin
eingegangenen Bewerbungen entschloss sich der Leiter des Versorgungsamtes L. u.a.
die mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigten Angestellten V. T.
(Vergütungsgruppe VI b - Fallgruppe 1 b - BAT) und N. T. (Vergütungsgruppe VII -
Fallgruppe 2 - BAT) zum nächstmöglichen Zeitpunkt umzusetzen und in die Aufgaben
einer Bearbeiterin in der OVSt einzuarbeiten. Die gegenüber diesen um eine Note
besser beurteilten und ebenfalls zum Bewerberkreis zählenden Angestellten Q. O. - jetzt
E. - (Vergütungsgruppe VII - Fallgruppe 2 - BAT) und F. B. (Vergütungsgruppe VIII -
Fallgruppe 1 a - BAT), die lediglich aufgrund befristeter Arbeitsverträge in der
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Dienststelle beschäftigt waren, ließ er unberücksichtigt.
Mit Schreiben vom 19. April 1996 beantragte der Leiter des Versorgungsamtes L. für die
von ihm beabsichtigten Personalmaßnahmen im Zusammenhang mit der Besetzung der
in der Abteilung 6 freien Dienstposten die Zustimmung des Personalrats beim
Versorgungsamt L. . Zur Begründung führte er aus: Bei der Auswahl seien die
bisherigen dienstlichen Leistungen und danach das Dienstalter berücksichtigt worden.
Außerdem sei er gezwungen gewesen, nur Dauerbeschäftigte und keine
Aushilfsangestellten einzusetzen, weil es sich um dauerhafte Dienstposten handele.
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Nachdem auch im Erörterungsgespräch keine Einigung erzielt worden war, lehnte der
Personalrat beim Versorgungsamt L. die Personalmaßnahmen, soweit sie die
Angestellten Q. O. (jetzt E. ) und F. B. betrafen, endgültig ab. Zur Begründung führte er
mit Schreiben vom 24. Juni 1996 an:
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"Laut Stellenausschreibung vom 15.03.1996, Nr. 27/96, konnten sich sowohl
Dauerbeschäftigte als auch Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverhältnissen für diese
Dienstposten bewerben. Wie bereits in unserer Rückschrift vom 27.04.1996
vorgetragen, können die Kolleginnen B. und O. aufgrund ihrer bisherigen dienstlichen
Leistung nicht außer acht gelassen werden.
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Ihr Argument in der Zuschrift vom 19.04.1996, nur Dauerbeschäftigte berücksichtigen zu
können, führt zu einer Benachteiligung der Aushilfsangestellten und ist dienstlich nicht
gerechtfertigt".
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Daraufhin legte der Leiter des Versorgungsamtes L. dem Beteiligten als der im
Verwaltungsaufbau übergeordneten Stelle die Angelegenheit vor. Mit Schreiben vom
26. Juli 1996 leitete dieser das Stufenverfahren ein und bat um Zustimmung des
Antragstellers zur beabsichtigten Besetzung der noch freien Dienstposten beim
Versorgungsamt L. mit den Dauerbeschäftigten T. und T. . Zur Begründung führte er aus:
Nach dem Ergebnis der Dienstbesprechung mit der Projektleitung am 23. November
1995 in L. sollten Dauerdienstposten nur mit Dauerbeschäftigten besetzt werden, um
den insgesamt vorhandenen Personalüberhang abzubauen. Der Leistungsgrundsatz
müsse wegen dieser arbeits- und haushaltsrechtlich begründeten Vorgaben
zurückstehen. Aufgrund dessen könnten die Bewerbungen der Aushilfsangestellten B.
und O. keine Berücksichtigung finden.
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Nachdem im Erörterungsgespräch keine Einigung erzielt worden war, lehnte der
Antragsteller mit Schreiben vom 5. September 1996 die Maßnahmen endgültig ab und
führte zur Begründung aus:
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"...wir befürchten, daß hierdurch andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne das
dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist (§ 77 Abs. 28
PersVG).
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Nach allgemeinen Grundsätzen, die auch seit Jahren von Ihnen konsequent angewandt
werden, erfolgt eine Auswahl von Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung (§ 7 LBG). Im Versorgungsamt L. wurde der Arbeitsplatz 'SachbearbeiterIn in
der OVSt' für alle Beschäftigten ausgeschrieben, eine bestimmte Beschäftigtengruppe
wurde nicht von vornherein ausgeschlossen.
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In dem durchgeführten Auswahlverfahren haben die Kolleginnen B. und O. als die
leistungsstärksten Bewerberinnen abgeschnitten, was von Ihnen auch nicht bestritten
wird. Deshalb sind diese Kolleginnen auch folgerichtig auf diesen Dienstposten
einzusetzen. Insoweit schließt sich der Bezirkspersonalrat den Argumenten des
örtlichen Personalrats an.
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In Ihrer Zuschrift verweisen Sie auf eine Dienstbesprechung mit der Projektleitung am
23.11.1996 im Versorgungsamt L. . Nach diesem Ergebnis sollen Dauerdienstposten
nur mit Dauerbeschäftigten besetzt werden, um den insgesamt vorhandenen
Personalüberhang abzubauen.
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Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
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Der Einsatz von Kolleginnen mit befristeten Arbeitsverträgen führt zu keiner
Veränderung des Personalkörpers. Ein Personalüberhang würde damit weder erhöht
noch verringert.
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Der Bezirkspersonalrat ist darüber hinaus der Auffassung, daß die von Ihnen im
Stufenverfahren betriebene Maßnahme einen Verstoß gegen den Art. 3 des
Grundgesetzes darstellt."
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Der Beteiligte hielt diese Zustimmungsverweigerungsgründe für unbeachtlich und sah
deshalb die Maßnahmen als gebilligt an. Aufgrund dessen teilte er dem
Versorgungsamt L. unter dem 12. September 1996 mit, er sei mit der vorgesehenen
Besetzung der noch freien Bearbeiterposten mit den Angestellten T. und T.
einverstanden.
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Am 8. November 1996 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren
eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für
Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Anträge,
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festzustellen, dass der Dienststellenleiter bei der Besetzung der freien
Bearbeiterdienstposten der Vergütungsgruppe VI b, Fallgruppe 1 a, BAT in der
Abteilung 6, Orthopädische Versorgungsstelle (OVSt), beim Versorgungsamt L. mit den
Angestellten T. und T. das Mitbestimmungsrecht des Personalrates gemäß § 72 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 5 LPVG verletzt hat,
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hilfsweise
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festzustellen, dass der Dienststellenleiter nicht berechtigt ist, ein
Mitbestimmungsverfahren abzubrechen und eine im Rahmen der Frist des § 66 Abs. 5
LPVG abgegebene schriftlich begründete Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich
anzusehen, wenn der Personalrat der Besetzung von intern für alle Mitarbeiter
ausgeschriebenen Dienstposten mit der Begründung die Zustimmung verweigert, dass
nicht berücksichtigte, vom Dienststellenleiter leistungsstärker beurteilte befristet
beschäftigte Bewerber ungerechtfertigt benachteiligt werden,
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hilfsweise
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festzustellen, dass der Dienststellenleiter nicht berechtigt ist, ein
Mitbestimmungsverfahren abzubrechen und eine im Rahmen der Frist des § 66 Abs. 5
24
LPVG abgegebene schriftlich begründete Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich
anzusehen, wenn der Personalrat der Besetzung von intern für alle Mitarbeiter
ausgeschriebenen Dienstposten mit der Begründung die Zustimmung verweigert, dass
nicht berücksichtigte, vom Dienststellenleiter leistungsstärker beurteilte befristet
beschäftigte Bewerber ungerechtfertigt benachteiligt werden, und die Dienstposten
lediglich vertretungsweise besetzt werden, wobei die Zeit der Vertretung innerhalb der
Beschäftigungszeit der befristet angestellten Bewerber liegt,
mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die im Hauptantrag benannten
Mitbestimmungsrechte des Antragstellers seien nicht verletzt, da die Maßnahme als
gebilligt gelte. Die Begründung der Zustimmungsverweigerung sei unbeachtlich und
damit dem Fehlen einer Begründung gleich zu stellen. Weder der Personalrat beim
Versorgungsamt L. noch der Antragsteller hätten ihre Zustimmungsverweigerung auf
beachtliche Gründe gestützt. Der Einwand des Personalrats beim Versorgungsamt L. ,
die nicht berücksichtigten Beschäftigten E. und B. hätten aufgrund ihrer bisherigen
dienstlichen Leistungen nicht außer Acht gelassen werden dürfen, treffe nicht das in
Rede stehende Mitbestimmungsbedürfnis. Denn einerseits seien diese beiden
Mitbewerberinnen mit allen persönlichen und dienstlichen Auswahlmerkmalen in die
Entscheidung einbezogen worden und andererseits könne mit dem Hinweis auf eine
bessere Leistungsbeurteilung dieser Bewerberinnen nicht bis in die
Auswahlentscheidung des Dienststellenleiters zurückgegriffen werden. Die Bestimmung
des § 64 Nr. 2 LPVG NRW vermittele nach ständiger Rechtsprechung über den
jeweiligen Rahmen des mitbestimmungsbedürftigen Vorgangs hinaus keine allgemeine
Rechtskontrolle über die Dienststelle. Vorliegend habe die Leistungsbeurteilung der in
Frage kommenden Bewerber angesichts der haushaltsrechtlichen Erwägungen
jedenfalls nicht das einzige Kriterium der Auswahl sein können. Auch die
Einwendungen des Antragstellers ließen keine als beachtlich zu wertenden
Beanstandungen erkennen. Insbesondere führe die Nichtberücksichtigung im
Auswahlverfahren schon der Natur der Auswahl nach stets zu einer Benachteiligung
nicht berücksichtigter Bewerber, so dass dadurch ein entsprechendes Vorbringen noch
nicht ein mitbestimmungsrelevantes Niveau erreiche. Die Hilfsanträge seien unzulässig,
da eine abstrakte Antragstellung so lange ausgeschlossen sei, wie die zugrunde
liegenden Rechtsprobleme anhand des konkreten Einzelfalles beantwortet werden
könnten.
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Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 12. Februar 1998
zugestellten Beschluss haben diese am 2. März 1998 Beschwerde eingelegt und diese
am 13. März 1998 begründet.
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Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Eine Personalvertretung könne in
bestimmten Fällen die Zustimmung zu einer Maßnahme mit der Begründung
verweigern, dass andere Bewerber in einem Auswahlverfahren nicht ausgewählt
worden seien und somit eine Gefahr ihrer Benachteiligung bestehe. Zwar stelle es eine
unbeachtliche Zustimmungsverweigerung dar, wenn diese pauschal damit begründet
werde, andere Bewerber seien nicht ausgewählt worden. Entscheidend sei jedoch, ob
diese Benachteiligung sachlich vertretbar oder unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften
zustande gekommen sei. Vorliegend habe er nicht sein eigenes Werturteil über die
Eignung an die Stelle der Beurteilung durch den Beteiligten gesetzt, sondern sich
vielmehr gerade auf die Beurteilung der Bewerber durch den Beteiligten berufen. Die
Gefahr einer Benachteiligung abgelehnter Bewerber könne nicht nur angenommen
werden, wenn gesicherte Rechtspositionen abgelehnter Bewerber angegriffen würden.
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Aufgrund dessen könne eine mitbestimmungsrelevante Benachteiligung anderer
Beschäftigter auch dann vorliegen, wenn ein Beschäftigter ungerechtfertigt bevorzugt
werde. In der Nichtberücksichtigung der besser beurteilten Bewerberinnen E. und B. sei
ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gesehen worden. Damit sei dieser
Einwand mitbestimmungsrelevant.
Der Antragsteller verfolgt im Beschwerdeverfahren die Hilfsanträge erster Instanz nicht
weiter und beantragt,
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den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu
entsprechen.
29
Der Beteiligte beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
31
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt ergänzend aus: Der
Antragsteller übersehe, dass es für die in Rede stehende Maßnahme auf
Eignungsgesichtspunkte und Werturteile nicht ankomme. Bei der Personalauswahl
hätten mitbestimmungsfreie haushaltsrechtliche bzw. organisatorische Vorgaben im
Vordergrund gestanden, so dass eine Bestenauslese nur unter unbefristet Beschäftigten
notwendig gewesen wäre. Die in der Beschwerdeschrift erfolgte eingehende
Auseinandersetzung mit einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz könne den
lediglich pauschalen Hinweis auf Art. 3 GG in der endgültigen
Zustimmungsverweigerung vom 5. September 1996 nicht mehr rechtfertigen. Zudem
existiere für die vermeintliche Ungleichbehandlung ein diese rechtfertigender Grund.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte Bezug genommen. II.
33
Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat in
der Sache jedoch keinen Erfolg.
34
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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Die Besetzung der freien Bearbeiterdienstposten der Vergütungsgruppe VI b -
Fallgruppe 1 a - BAT in der Abteilung 6 - Orthopädische Versorgungsstelle (OVSt) -
beim Versorgungsamt L. mit den Angestellten T. und T. hat nicht das
Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 LPVG
NRW verletzt.
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Die in Rede stehenden Personalmaßnahmen unterlagen als Umsetzung sowie als
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 LPVG
NRW der Mitbestimmung.
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Dieses im Stufenverfahren dem Antragsteller zustehende Mitbestimmungsrecht ist mit
der Durchführung der Maßnahmen nicht verletzt worden, obwohl der Antragsteller die
Maßnahmen mit Schreiben vom 5. September 1996 endgültig abgelehnt hat. Denn die
Maßnahmen gelten gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt, da die - im
vorliegenden Zusammenhang allein relevante - Zustimmungsverweigerung des
Antragstellers unbeachtlich ist.
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Die Weigerung des Antragstellers, den beabsichtigten Maßnahmen zuzustimmen,
könnte nur dann beachtlich sein, wenn es sich bei den im Schreiben vom 5. September
1996 geltend gemachten Gründen um solche iSd § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW
handelte. Denn nach der genannten Bestimmung hängt die Beachtlichkeit der für die
Zustimmungsverweigerung gegebenen Begründung nicht allein von ihrer fristgerechten
Anbringung ab. Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen kennt
zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung des
Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
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vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE 84, 178 =
Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, 508 = ZBR
1993, 370, vom 30. November 1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 = Buchholz 251.2 §
87 BlnPersVG Nr. 3 = DVBl. 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ 1996, 187 = PersR
1995, 130 = PersV 1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -,
Buchholz 251.8 § 80 RhPersVG Nr. 10 = DVBl. 1995, 1237 = RiA 1995, 244 = PersR
1995, 296 = PersV 1995, 399 = ZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136, und vom 6.
September 1995 - 6 P 41.93 -, BVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr.
5 = NVwZ 1997, 76 = RiA 1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV 1996, 265 = ZfPR 1996,
42 = ZTR 1996, 331
40
der sich der Fachsenat angeschlossen hat,
41
vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL - ZfPR 1996,
156 = ZBR 1996, 404, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, NWVBl. 1997, 351
= PersR 1998, 72 = RiA 1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D IV 1 Nr. 90 = ZTR
1997, 335.
42
ist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche Bestimmung der dafür
zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung
angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung
liegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der gegebenen Begründung an ihrer
Beachtlichkeit mit der Folge, dass sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion
der Billigung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW führt. Dem Personalrat
ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu
einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch
zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten
Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie
insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses
nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht
möglich, so lässt das erkennen, dass die Personalvertretung keine Regelung auf der
Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen
vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht
nicht geschützt. Es löst deshalb keine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche
Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle
begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten.
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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P 32.91 - Buchholz 251.2 § 86
BlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, aaO, und vom 6. September
1995 - 6 P 41.93 -, aaO; Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A
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4265/92.PVL -, aaO, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, aaO.
Ausgehend davon sind die vom Antragsteller im Schreiben vom 5. September 1996
angegebenen Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zu den
Personalmaßnahmen unbeachtlich.
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Der Einwand des Antragstellers, der Einsatz von Aushilfsbeschäftigten auf den
Dienstposten in der Abteilung 6 des Versorgungsamtes L. führe entgegen der
Auffassung des Beteiligten nicht zu einer Veränderung der Beschäftigtenzahl, liegt
schon deshalb offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungsrechts, weil der
Antragsteller sich damit nicht gegen die in Rede stehenden Personalmaßnahmen,
sondern allein gegen die diesen vorgelagerte Entscheidung wendet, vorhandene
Dauerdienstposten nur mit Dauerbeschäftigten zu besetzen. Dieser Entschluss entzieht
sich im Übrigen der Beteiligung des Antragstellers, da er sich ausschließlich an
organisatorischen und haushaltsrechtlichen Erwägungen orientiert und deshalb dem
alleinigen Entscheidungsrecht des Dienststellenleiters vorbehalten ist.
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Auch der Einwand des Antragstellers, die Beschäftigten B. und E. hätten als
leistungsstärkere Bewerberinnen vorrangig berücksichtigt werden müssen, liegt nicht
innerhalb der vorliegend in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestände. Zwar kann
der Personalrat bei personellen Maßnahmen, die - wie hier - auf dem Prinzip der
Bestenauslese aufbauen und bei denen dem Dienststellenleiter von Verfassungs
wegen (Art. 33 Abs. 2 GG) ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum
eingeräumt ist, seine Zustimmung damit verweigern, dass der Dienststellenleiter den
anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen
kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder
allgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 1990 - 6 P 34.87 -, Buchholz 250 § 77 BPersVG
Nr. 10 = DVBl. 1990, 873 = NVwZ 1990, 974 = PersR 1990, 179 = PersV 1990, 431 =
ZfPR 1991, 13 = ZTR 1990, 394; Beschluss des Fachsenats vom 26. August 1998 - 1 A
2305/96.PVL -.
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Dies hat zur Folge, dass eine - entsprechend begründete - Zustimmungsverweigerung
des Personalrats regelmäßig beachtlich ist, wenn der Dienststellenleiter bei einer am
Prinzip der Bestenauslese orientierten Maßnahme einen leistungsschwächeren
gegenüber einem deutlich leistungsstärkeren Bewerber vorzuziehen beabsichtigt.
Vorliegend können diese Erwägungen jedoch nicht zur Beachtlichkeit der
Zustimmungsverweigerung des Antragstellers führen, da die Bewerberinnen B. und E.
nicht in Verkennung ihrer Beurteilungen unberücksichtigt geblieben sind. Vielmehr war
dafür der vor der Auswahlentscheidung liegende organisatorische Entschluss
maßgeblich, die freien Dienstposten in der Abteilung 6 des Versorgungsamtes L. nur mit
Dauerbeschäftigten und nicht mit Aushilfskräften zu besetzen. Der Einwand des
Antragstellers trifft daher schon vom Ansatz her gar nicht die zu seiner Mitbestimmung
gestellte Sachverhaltsgestaltung.
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Der Hinweis des Antragstellers, die Stellen im Versorgungsamt L. seien für alle
Beschäftigten ausgeschrieben gewesen, liegt ebenfalls offensichtlich außerhalb der im
vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Mitbestimmungstatstände, da der
Dienststellenleiter durch die Ausschreibung einer Stelle nicht in der Entscheidung
beschränkt wird, den Kreis der für eine Stellenbesetzung in Betracht kommenden
50
Bewerber nachträglich weiter einzugrenzen. Insbesondere steht es dem
Dienststellenleiter frei, nach einer unbeschränkten Ausschreibung einer Stelle den in
Betracht kommenden Bewerberkreis im Nachhinein auf eine nach sachgerechten
Kriterien abgrenzbare Gruppe von Beschäftigen zu beschränken.
Der darüber hinaus vom Antragsteller mit der Zustimmungsverweigerung geltend
gemachte Einwand eines Verstoßes gegen Art. 3 GG ist schon deshalb unbeachtlich,
weil es ihm an jeglichen näheren Darlegungen fehlt, aufgrund welcher Umstände ein
derartiger Verstoß vorliegen könnte. Die Nachholung derartiger Darlegungen im
Beschwerdeverfahren ist nicht möglich, weil für den Eintritt der Zustimmungsfiktion
allein auf die bei der endgültigen Ablehnung angeführte Begründung abzustellen ist.
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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen.
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