Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.01.1998

OVG NRW (überwiegende wahrscheinlichkeit, aufschiebende wirkung, anlage, antrag, kag, grundstück, verteilung, wahrscheinlichkeit, beitragspflicht, wirkung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 2935/97
Datum:
19.01.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 2935/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 L 383/97
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird bis auf die Streitwertentscheidung
geändert.
Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.156,16 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid des
Antragsgegners vom 9. Dezember 1996 anzuordnen,
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ist unbegründet und daher abzulehnen. Es bestehen nämlich keine ernstlichen Zweifel
an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, die eine Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtfertigten (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs.
4 Satz 3 analog VwGO). Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage kann
nicht festgestellt werden, daß der Rechtsbehelf wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird.
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Eine Beitragspflicht für die Ausbaumaßnahme dürfte auf der Grundlage des § 8 KAG
NW in Verbindung mit der Abrechnungssatzung vom 29. Mai 1992 sowie der Satzung
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der
Stadt A vom 23. Dezember 1988 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 1.
Oktober 1993 entstanden sein. Die genannte Abrechnungssatzung ist
satzungsrechtliche Grundlage für die Abrechnung der Anlage, da diese infolge der im
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November 1992 beendeten Pflanzarbeiten erst zu diesem Zeitpunkt endgültig
hergestellt wurde, so daß die Beitragspflicht in diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der
damals geltenden satzungsrechtlichen Bestimmungen entstand (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 1
KAG NW).
Bei der Maßnahme dürfte es sich um eine beitragsfähige Herstellung einer ausreichend
abgegrenzten Anlage durch Umgestaltung einer gewöhnlichen Straße in einen
verkehrsberuhigten Bereich handeln. Die Klärung der Frage, ob hier die
Beitragsfähigkeit aus den vom Verwaltungsgericht angesprochenen Gründen zu
verneinen ist, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
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Hinsichtlich der Richtigkeit der Verteilung des Aufwandes bestehen allerdings Zweifel:
So müssen möglicherweise weitere Flächen des Bahnhofsgeländes in die Verteilung
einbezogen werden.
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Vgl. zur Einbeziehung von Bahnhofsgelände in die Verteilung im
Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1987 - 8 C 85.86 -, DVBl.
1988, 893.
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Auch diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung im summarischen Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes.
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Bedenken bestehen weiter gegen die Veranlagung des klägerischen Grundstücks.
Dessen Erschließungssituation zeichnet sich dadurch aus, daß an der - in einem
flachen Winkel geknickten - östlichen/nord-östlichen Seite die hier abgerechnete Anlage
und im unmittelbaren Anschluß daran, etwa in der Mitte der Grundstücksseite, die
Erschließungsanlage B bis zur P liegen. In der Rechtsprechung des beschließenden
Gerichts ist geklärt, daß bei einer an einem Grundstück vorbeiführenden Anlage, die vor
dem betreffenden Grundstück in selbständig abrechenbare Abschnitte geteilt ist, eine
Aufteilung der zu veranlagenden Grundstücksfläche auf die Abschnitte nach dem
Verhältnis der anliegenden Frontlängen zu erfolgen hat.
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Vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 A 751/87 -, NWVBl. 1991, 245 (246 f.);
Urteil vom 15. August 1985 - 2 A 3046/83 -, S. 10 f. des amtlichen Umdrucks.
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Die Verteilungsregelung in der vorliegenden Konstellation, nämlich daß ein früher
durchgehender Straßenzug nach dem Ausbau aus zwei Anlagen besteht,
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vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 14. Juni 1989 - 2 A 1152/87 -, S. 16 f. des amtlichen
Umdrucks; Urteil vom 24. Oktober 1986 - 2 A 840/84 -, KStZ 1987, 74 (75),
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an die das betreffende Grundstück jeweils grenzt, ist noch nicht in der Rechtsprechung
des beschließenden Gerichts geklärt. Jedoch bestehen Bedenken, ob die
Erschließungssituation eines so gelegenen Grundstücks unter
Verteilungsgesichtspunkten wesentlich anders zu beurteilen ist als bei der genannten
Abschnittsbildung und eine vergleichbare Situation zu einem durch zwei Anlagen
erschlossenen Eckgrundstück besteht, für das eine zweimalige vollständige
Heranziehung anerkannt ist. Da die Entscheidung im vorliegenden Fall gänzlich offen
ist, kann jedoch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Rechtsbehelfs
nicht festgestellt werden, so daß der Antrag erfolglos bleibt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den
Streitwert ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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