Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.09.2003
OVG NRW: staatsangehörigkeit, libanon, abschiebung, nationalität, eltern, einreise, reisepass, härte, rücknahme, aufenthaltserlaubnis
Oberverwaltungsgericht NRW, 17 B 1651/03
Datum:
23.09.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 B 1651/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 2924/02
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der
Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den
angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
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Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdeschrift auf das "gesamte vorinstanzliche
Vorbringen Bezug" nimmt, fehlt es an einer von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten
Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Der Senat brauchte daher
dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragstellerin, soweit es in zweiter Instanz nicht
noch einmal ausdrücklich angesprochen worden ist, nicht weiter nachzugehen.
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Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, sie habe die Ausländerbehörden nicht
bewusst über ihre Nationalität getäuscht, geht fehl. Die Antragstellerin, die am 27.
Januar 1988 mit acht Kindern, von Beirut kommend, auf dem Luftwege mit einem
türkischen Nationalpass unter dem Namen T. E. über den Flughafen Frankfurt/Main in
die Bundesrepublik Deutschland eingereist und noch am selben Tage unter
Zurücklassung ihres Reisepasses untergetaucht ist, hat sich am 11. Februar 1988 unter
dem Namen T. A. als Ausländerin ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon bei
der Ausländerbehörde C. gemeldet und dort einen - später bestandskräftig abgelehnten
- Asylantrag gestellt. Dabei hat sie wahrheitswidrig angegeben, über Damaskus nach
Amsterdam geflogen und von dort mit dem Zug zu Verwandten nach F. gelangt zu sein.
Das Fehlen einer Täuschungsabsicht lässt sich nicht mit der Argumentation leugnen,
die Antragstellerin habe ihr Leben lang unter dem Namen F1. A. in Beirut gelebt und sei
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dort als Person ungeklärter Staatsangehörigkeit registriert gewesen. Denn sie besitzt
eigenen Angaben zufolge zumindest seit 1983 einen - für die damalige Eheschließung
erforderlich gewesenen - türkischen Reisepass, wodurch der türkische Staat
dokumentiert hat, dass er die Antragstellerin als seine Staatsangehörige anerkennt. Da
die Antragstellerin sich des türkischen Reisepasses insbesondere auch für die Einreise
in die Bundesrepublik Deutschland bedient hat, hätte aller Anlass bestanden, die
Ausländerbehörden von der türkischen Staatsangehörigkeit in Kenntnis zu setzen.
Wenn sie dies nicht getan hat, sondern gegenüber der Ausländerbehörde
wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, muss sie sich den Vorwurf gefallen lassen,
dass sie von Namen und Staatsangehörigkeiten offenbar situationsbedingt Gebrauch
macht, je nach dem, wie es ihr vorteilhaft erscheint.
Für das Fehlen einer Täuschungsabsicht streitet auch nicht der weitere Vortrag, die
Antragstellerin habe bei ihrer Einreise nichts von der erst durch Runderlass des
Innenministeriums NRW vom 25. Juni 1991 (MBl. NRW 1991, 1063) ermöglichten
Einräumung eines Bleiberechts für Flüchtlinge ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem
Libanon wissen können. Wie vom Verwaltungsgericht zu Recht zugrunde gelegt, war es
schon 1988 für Flüchtlinge aus dem Libanon aufenthaltsrechtlich von Vorteil, die
Innehabung türkischer Ausweispapiere zu verschweigen. Flüchtlinge türkischer
Staatsangehörigkeit mussten mit ihrer Abschiebung rechnen, Flüchtlinge ungeklärter
Staatsangehörigkeit aus dem Libanon aber wegen des damals seit Jahren bestehenden
Abschiebestopps nicht. Es muss davon ausgegangen werden, dass dies der
Antragstellerin und ihrem Ehemann über die Verwandten in F. bekannt war und sie zu
ihrem Taktieren bestimmt hat. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang bemerkt, dass,
wie sich aus den Ausländerakten des Ehemannes der Antragstellerin ergibt, weitere 13
Passagiere aus dessen in Frankfurt gelandeter Maschine ihre türkischen Pässe nach
der Einreise zurückgelassen haben und ebenfalls untergetaucht sind.
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Unabhängig von der Indizwirkung der Ausstellung eines türkischen Reisepasses
besteht auch unter Abstammungsgesichtspunkten kein vernünftiger Zweifel an der
türkischen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin. Denn sie hat mit der Antragsschrift
hervorgetragen, dass ihre Eltern - ebenso wie die ihres Mannes - aus dem in der Türkei
gelegenen Siedlungsgebiet zwischen Mardin, Savur und Midyat stammten und in den
30er bis 40er Jahren des vorigen Jahrhunderts in den Libanon übergesiedelt seien. Dort
hätten sie als "ungeklärte Staatsangehörige" gegolten. Da nichts dafür vorgetragen oder
sonst ersichtlich ist, dass die Eltern der Antragstellerin ihre türkische
Staatsangehörigkeit verloren hätten, hat sie gleichfalls die türkische Staatsangehörigkeit
erworben. Denn gemäß Art. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Türkei Nr. 403 vom
11. Februar 1964,
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abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht,
Stichwort Türkei, S. 9,
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sind die in oder außerhalb der Türkei von einem türkischen Vater gezeugten oder von
einer türkischen Mutter geborenen Kinder von Geburt an türkische Staatsangehörige.
Dies trifft offensichtlich auch auf die Antragstellerin zu.
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Dem Beschwerdevorbringen ist auch insoweit nicht zufolgen, als die Antragstellerin
meint, zumindest für ihre Kinder wäre wegen deren ungeklärter Staatsangehörigkeit
eine Abschiebung in die Türkei nicht in Betracht gekommen (und wäre auch ihr ein
Bleiberecht eingeräumt worden). Wie sich den obigen Ausführungen zum
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Staatsangehörigkeitsrecht der Türkei entnehmen lässt, besitzen die Kinder der
Antragstellerin aufgrund ihrer Abstammung ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit.
Die mit der Beschwerde erhobene Rüge, unter dem Gesichtspunkt des
Abschiebungsschutzes sei bisher außer acht gelassen worden, ob eine Abschiebung in
die Türkei in der Vergangenheit möglich gewesen wäre und zum gegenwärtigen
Zeitpunkt möglich sei, greift ebenfalls nicht. Die Antragstellerin hat schon nicht
dargelegt, weswegen eine Abschiebung in die Türkei nicht in Betracht gekommen wäre,
wenn sie der Ausländerbehörde ihren türkischen Reisepass vorgelegt hätte.
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Die Rücknahme der der Antragstellerin erteilten Aufenthaltsbefugnisse und der
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis kann im Hauptsacheverfahren voraussichtlich auch
unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht beanstandet werden. Soweit es
die Antragstellerin (und ihren Ehemann) betrifft, versteht sich dies weitgehend von
selbst, da sie die Ausländerbehörden in vielfacher und geradezu professioneller Weise
über ihre Identität, ihre Nationalität, ihren Fluchtweg, ihr Lebensschicksal und ihren
Aufenthaltszweck arglistig getäuscht haben und den entstandenen Irrtum durch spätere
Erklärungen immer wieder bekräftigt und verfestigt haben. Ihnen ist es angesichts ihres
vorausgegangenen Verhaltens ohne weiteres zuzumuten, das Bundesgebiet zu
verlassen und sich im Land ihrer Staatsangehörigkeit, auch wenn sie dessen Sprache
möglicherweise nur unzureichend beherrschen, eine neue Existenz aufzubauen. Richtig
ist allerdings, dass die die Antragstellerin betreffenden ausländerrechtlichen
Maßnahmen sich auch auf ihre Kinder auswirken, soweit diese noch nicht - wie die drei
ältesten Kinder - in Deutschland eingebürgert sind. Insbesondere aus der Sicht
derjenigen Kinder, die sich in einer vorgerückten Schulausbildung befinden - die Kinder
J. , I. , I1. und B. O. besuchten im Schuljahr 2002/2003 die Klassen 9 bis 11 einer
Gesamtschule - muss eine Rückkehr in die Türkei als ausgesprochene Härte
erscheinen. Dies gilt jedenfalls angesichts dessen, dass die Kinder - so der Vortrag der
Antragstellerin - niemals in der Türkei gelebt haben, die türkische Sprache nicht
sprechen und keine verwandtschaftlichen Beziehungen dort haben. Auch wenn die
Kinder der Antragstellerin sich selbst nichts haben zu schulden kommen lassen und im
Bundesgebiet sozial integriert sind, müssen sie sich aber, da sie nur über ein von ihren
Eltern abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfügen, deren begangene arglistige Täuschungen
zurechnen lassen und mit ihnen die Konsequenzen tragen. Letztlich tragen die
Antragstellerin und ihr Ehemann die uneingeschränkte Verantwortung für die
eingetretene Entwicklung. Hätten sie die Behörden nicht über einen langen Zeitraum
hinsichtlich ihrer wahren Nationalität in schwerwiegender Weise getäuscht, hätten sie
das Bundesgebiet bereits vor vielen Jahren verlassen müssen. Insbesondere wären sie
nicht unter die Bleiberechtsregelungen des bereits erwähnten Runderlasses des
Innenministeriums NRW vom 25. Juni 1991 gefallen. Auf der Grundlage fortgesetzter
gravierender Behördentäuschung kann sich aber ein schützenswertes Vertrauen auf
den Fortbestand der Verhältnisse nicht entwickeln.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§
13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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