Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.04.2010
OVG NRW (rasse, kategorie, kläger, aufnahme, hund, erlass, verwaltungsgericht, zweifel, antrag, verhältnis)
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 2792/07
Datum:
12.04.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 2792/07
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren
auf 240,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Unter Berücksichtigung der klägerischen Ausführungen sind Zulassungsgründe im
Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO nicht dem Erfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO
genügend dargelegt oder lassen sich nicht feststellen.
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Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Das Verwaltungsgericht hat die Heranziehung der Kläger zur erhöhten Hundesteuer von
240,00 Euro für das Jahr 2004 für ihren Hund der Rasse Rottweiler auf der Grundlage
der Hundesteuersatzung der Stadt H. vom 21. Dezember 2000 in der Fassung der II.
Änderungssatzung vom 2. Dezember 2003 (HStS) als rechtmäßig angesehen. Es sei
nicht zu beanstanden, dass der Ortsgesetzgeber die in den Rasselisten der §§ 3 Abs. 2
Satz 1 und 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgeführten Hunde und damit auch Hunde der
Rasse Rottweiler steuerrechtlich als "gefährliche Hunde" angesehen habe. Zur
Begründung hat das Verwaltungsgericht den Inhalt des Gesetzgebungsverfahrens
betreffend den Erlass des Landeshundegesetzes NRW wiedergegeben, der eine
tragfähige Tatsachengrundlage für den Landesgesetzgeber und im Anschluss daran
vorliegend auch für den Satzungsgeber für die Aufnahme in die Rasselisten darstelle.
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Gegen die grundsätzliche Einstufung von Hunden der Rasse Rottweiler aufgrund ihrer
rassespezifischen Merkmale als "gefährliche Hunde" erheben die Kläger im Rahmen
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der Zulassungsbegründung keine substanziierten Einwendungen. Sie berufen sich
vielmehr darauf, die Bewertung des Gesetzgebers sei nicht abschließend sachgerecht
erfolgt. Die Beißstatistik im Rahmen der Auswertung der Berichte über die im Jahr 2006
in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde vom 27. März 2007 weise zwar im
Jahr 2003 für den Rottweiler eine im Vergleich zu Hunden der Rassen Dobermann und
Deutscher Schäferhund und der Kategorie Schäferhund-Mix die höchste Auffälligkeit
gemessen an der jeweiligen Population auf. Seit dem Jahr 2004 habe sich jedoch eine
Umkehrung der Verhältnisse abgezeichnet. Dies hätte den Gesetzgeber veranlassen
müssen, auch die genannten Rassen in die Rasselisten aufzunehmen.
Aus den Werten der Beißstatistik lassen sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der
hier in Rede stehenden Steuerfestsetzung für das Jahr 2004 herleiten. Die Beißstatistik
zwingt nicht dazu, die Einstufung der Rasse Rottweiler wegen der Nichtlistung der
Rassen Dobermann und Deutscher Schäferhund und auch der in die Beißstatistik
aufgenommenen Kategorie Schäferhund-Mix zu beanstanden. War, wovon nach den o.
a. Ausführungen auszugehen ist, der Rottweiler als "gefährlicher Hund" einzustufen,
bestand an dessen Aufnahme in die Rasseliste nach der Hundesteuersatzung bei
Erlass der II. Änderungssatzung vom 2. Dezember 2003 keine Bedenken. Da eine
Veränderung der statistischen Werte, die bereits der Sache nach erst nach Ablauf des
Jahres 2004 erhoben werden konnten, auch nach dem klägerischen Vorbringen
allenfalls ab dem Jahr 2004 zu verzeichnen war, war es dem Satzungsgeber verwehrt,
diese schon für die Steuererhebung im Jahr 2004 zu berücksichtigen. Im Übrigen ist ein
Satzungsgeber auch nicht verpflichtet, mechanisch eine Beißstatistik, die nur einen
kurzen Zeitraum abdeckt, wie hier die von den Klägern angeführte Statistik für die Jahre
2003 bis 2006, entsprechend den von Jahr zu Jahr wechselnden Ergebnissen in den
Rasselisten nachzuvollziehen. Nur bei durchgreifenden neuen Erkenntnissen kann eine
bisher gerechtfertigte Einstufung einer Hunderasse gegenüber anderen die Grundlage
entzogen werden.
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Vgl. Beschluss des Senats vom 16. März 2010
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- 14 A 138/07 -.
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Dies gilt hier umso mehr, als der Rottweiler im Jahr 2006 wieder eine zunehmende
Auffälligkeit (0,41 %), wenn auch nicht im Verhältnis zum Deutschen Schäferhund (0,45
%), so doch zum Dobermann (0,38 %) aufzuweisen hatte. Dieses Verhältnis relativiert
sich noch mehr, wenn man die von den Klägern selbst erwähnte Kategorie des
Schäferhund-Mix (0,24 %) berücksichtigt.
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Die besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art im Sinne von § 124
Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls nicht festzustellen.
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Die Werte der von den Klägern angeführten Beißstatistik liegen vor, so dass es insoweit
keiner Sachaufklärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Mit der Behauptung, die
Ordnungsgemäßheit der gesetzgeberischen Entscheidung sei anhand der Beißstatistik
kritisch zu hinterfragen, werden keine besonderen Schwierigkeiten dargelegt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§
47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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