Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.11.2001
OVG NRW: vergütung, klagerücknahme, beschwerdefrist, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 E 859/01
Datum:
12.11.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 E 859/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 11358/99
Tenor:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
1
Die wenige Tage vor Ablauf der 6-monatigen Beschwerdefrist des § 25 Abs. 3 Satz 3,
Abs. 2 Satz 3 GKG, die mit dem Eingang der unmittelbar verfahrensbeendend
wirkenden Klagerücknahme bei Gericht am 21. März 2001 begann, eingegangene
Beschwerde ist unzulässig.
2
Die Beschwerde ist zwar mit anwaltlichem Schriftsatz, aber ausdrücklich im Namen der
Beigeladenen erhoben worden und daher nicht in eine Beschwerde der
Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen nach § 9 Abs. 2 BRAGO umdeutbar. Die
Beigeladene ist aber durch die nach ihrer Ansicht zu niedrige Streitwertfestsetzung des
Verwaltungsgerichts nicht beschwert. Eine Beschwer der Beigeladenen an einer
Erhöhung des Streitwertes wird auch nicht durch ihr mögliches Interesse, die von ihr an
ihren Bevollmächtigten nach einem höheren Streitwert gezahlten Gebühren von der
nach dem Kostenausspruch des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. April 2001
erstattungspflichtigen Klägerin erstattet zu erhalten, und/oder die gesetzlichen Gebühren
ihres Anwalts in die Nähe der vereinbarten Vergütung zu bringen, begründet. Eine
Vereinbarung über die an ihren Bevollmächtigten zu zahlende Vergütung hat die
Beigeladene zudem in der Beschwerde nicht geltend gemacht bzw. nicht vorgelegt.
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Vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 9 Rnrn. 72, 104; Hartmann,
Kostengesetze, 30. Aufl., § 25 GKG, Rn. 59; Bay. VGH, Beschluss vom 20. Mai 1996 - 2
C 96.526 -, NVwZ-RR 1997, 195.
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