Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.02.2001

OVG NRW: treu und glauben, angemessene frist, gütliche einigung, nachforderung, windkraftanlage, verfahrensmangel, datum, spekulation, fristverlängerung, gespräch

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 410/01
Datum:
05.02.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 A 410/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 3924/99
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren I. Instanz - insoweit unter Änderung
der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - und für das
Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e:
1
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
2
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die
behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bzw. ein entscheidungserheblicher
Verfahrensmangel (Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO).
3
Der Beklagte konnte im Baugenehmigungsverfahren für die hier betroffene
Windkraftanlage am Standort 1 des Windparks "W. " ein geändertes Gutachten
nachfordern und seine strittige Zurückweisung des Bauantrags auf die Nichtvorlage
eines solchen Gutachtens stützen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen
hat. Das hiergegen gerichtete Vorbringen im Zulassungsantrag verkennt Aufgabe und
Stellung der Beteiligten des Baugenehmigungsverfahrens.
4
Es ist Sache des Antragstellers im Baugenehmigungsverfahren, die für die
immissionsschutzrechtliche Prüfung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens
erforderlichen Gutachten beizubringen (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und § 1 Abs.
2 Satz 1 BauPrüfVO). Diese haben sich bei Windkraftanlagen zu allen relevanten von
der Anlage ausgehenden Immissionen iSv § 3 Abs. 2 BImSchG zu verhalten, mithin
neben Einwirkungen durch Geräusche etwa auch solche durch Schattenwurf zu
erfassen. Dabei muss das jeweilige Gutachten geeignet sein, die abschließende
5
Prüfung der konkret zu erwartenden Immissionen zu ermöglichen. Demgemäß kann die
Ergänzung eines bereits vorgelegten Gutachtens verlangt werden, wenn sich im Laufe
des Baugenehmigungsverfahrens herausstellt, dass ein bereits vorliegendes Gutachten
wegen einer Veränderung der Verhältnisse nicht (mehr) hinreichend aussagekräftig ist.
Nichts anderes hat der Beklagte mit seiner - zweiten - Nachforderung von Unterlagen
vom 28. April 1999, auf deren Nichterfüllung der strittige Zurückweisungsbescheid
gestützt ist, getan. Die dort vertretene Auffassung, dass das vorgelegte Gutachten
wegen der geänderten Situation (Wegfall der Anlage Nr. 7, Verschiebung der Anlage Nr.
9) zu ändern ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend als gerechtfertigt angesehen. Der
Einwand des Zulassungsvorbringens, es sei Sache des Beklagten als
Baugenehmigungsbehörde gewesen, "unter Hinzuziehung fachlicher Hilfe durch das
Staatliche Umweltamt die nunmehr geltenden Immissionsbelastungen zu errechnen",
geht fehl. Es ist nicht Aufgabe der am Baugenehmigungsverfahren beteiligten
Behörden, Bauvorlagen, die nicht hinreichend aussagekräftig sind, mit eigenen Mitteln
und damit letztlich zu Lasten der Allgemeinheit bescheidungsreif zu machen. Die in § 72
Abs. 1 Satz 2 BauO NRW als Soll-Vorschrift normierte Verpflichtung der
Bauaufsichtsbehörde, mangelhafte Bauanträge bei Nichtbehebung der Mängel im
Regelfall ohne Prüfung des materiellen Baurechts zurückzuweisen, soll gerade dazu
dienen, die Bauaufsichtsbehörden von wesensfremden Arbeiten - etwa der
Vervollständigung der Bauvorlagen durch eigenes Personal oder gar durch
Hinzuziehung anderer Fachbehörden - zu entlasten und eine Beschleunigung der
Bearbeitung derjenigen Bauanträge zu ermöglichen, denen richtige und vollständige
Bauvorlagen beigefügt waren.
Vgl.: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, 2.
Aufl. 2000, RdNr. 12 zu § 72.
6
Dass hier das vorgelegte Gutachten nicht ohne weiteres der abschließenden Prüfung
des Bauantrags zu Grunde gelegt werden konnte, hat das Verwaltungsgericht zutreffend
bejaht. Zwar kann ein vorgelegtes Immissionsgutachten im Einzelfall unverändert
Grundlage der weiteren Prüfung im Baugenehmigungsverfahren sein, wenn
nachträglich lediglich eine Reduzierung der prognostizierten Immissionsbelastung zu
erwarten ist und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass das Gutachten
jedenfalls "auf der sicheren Seite" liegt. Das trifft hier jedoch nicht zu. Die nachträgliche
Veränderung der Immissionssituation beschränkte sich nicht darauf, dass eine der
insgesamt 10 in die Beurteilung eingestellten Windkraftanlagen entfallen sollte, sondern
hatte auch die Verschiebung des Standorts einer weiteren Anlage zum Gegenstand. Für
diesen Fall war das vorgelegte Gutachten der p. e. gmbh vom 29. Januar 1999 schon
nach eigener Aussage nicht mehr ohne weiteres verwertbar. Vielmehr ist auf S. 24 des
Gutachtens ausdrücklich ausgeführt:
7
"Eine Veränderung der Basisdaten führt zwangsläufig zu einer Veränderung der
Schallsituation und macht ein neues Gutachten erforderlich."
8
Auch das weitere Vorbringen im Zulassungsantrag gibt nichts dafür her, die
Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
9
Dem Vortrag, dass die Zurückweisung des Bauantrags nach "mehr als 1 Jahr
Bearbeitungszeit" (S. 6 des Zulassungsantrags) gegen Treu und Glauben verstoße, liegt
bereits ein unzutreffender Sachverhalt zu Grunde. Der Bauantrag für die hier strittige
Windkraftanlage ist nicht Mitte Februar 1998, sondern erst mit Datum vom 12. Februar
10
1999 gestellt worden und nach Aktenlage am 16. Februar 1999 beim Beklagten
eingegangen. Eine erste Nachforderung von Unterlagen, der der Kläger auch
nachgekommen ist, erging bereits unter dem 8. März 1999. Dass die zweite
Nachforderung - u.a. des geänderten Gutachtens - vom 28. April 1999 nicht zeitnah nach
Bekanntwerden der Veränderungen der Immissionssituation erfolgte, trägt der Kläger
selbst nicht vor. Mit ihr wurde eine angemessene Frist bis zum 1. Juni 1999 eingeräumt,
wobei der Beklagte noch mehr als zwei Wochen hat verstreichen lassen, bevor der
strittige Zurückweisungsbescheid erging. Angesichts dessen kann auch nicht
ansatzweise die Rede davon sein, der Beklagte habe sich darauf beschränkt,
"sozusagen das Haar in der Suppe" zu finden.
Der Vortrag zum Inhalt der Besprechung vom 20. Mai 1999 gebietet ebenso wenig eine
andere Beurteilung. Der Kläger hat behauptet, Gegenstand dieser Besprechung sei
auch eine gütliche Einigung mit der Fa. M. gewesen und es sei von ihm klargestellt
worden, dass die Einigung kurz bevorstehe und man danach das Gutachten beibringe;
auch sei dem Beklagten klar gewesen, dass derartige Gutachten längere Zeit in
Anspruch nähmen (mind. 2 - 4 Wochen). Auch unter Zugrundelegung dieses
Vorbringens als richtig ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils. Wenn die Einigung am 20. Mai 1999 "kurz" bevorstand und die
Änderung des Gutachtens "mindestens 2 Wochen" erforderte - tatsächlich ging das
Gutachten bereits rd. eine Woche nach der Einigung beim Beklagten ein -, hätte es dem
Kläger oblegen, den Beklagten um eine ausdrückliche Fristverlängerung zu bitten. Ohne
eine solche Bitte durfte der Beklagte jedenfalls unter dem 17. Juni 1999 - also 4 Wochen
nach dem Gespräch vom 20. Mai 1999 - den Bauantrag zurückweisen. Dass dem
Beklagten "klar war", dass das Gutachten nicht vorher vorgelegt werden konnte, ist eine
bloße Spekulation des Klägers.
11
Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der vorliegenden Rechtssache
nicht zu. Dass die Bauaufsichtsbehörde - wie dargelegt - bei während des
Baugenehmigungsverfahrens eingetretenen Veränderungen ggf. Ergänzungen
vorgelegter Gutachten verlangen kann, versteht sich von selbst. Weiter gehende
Aspekte sind einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern nach Maßgabe
der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
12
Ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel liegt schon deshalb nicht vor, weil es
auf die in erster Instanz beantragte Beweiserhebung nicht ankommt.
13
Ergänzend sei zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der
Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags angemerkt: Angesichts des
Umstands, dass dem Kläger nach Vorlage der weiteren Gutachten (vom 21. Juni 1999
nebst Ergänzungen vom 30. September 1999) die begehrte Baugenehmigung unter
dem 31. Januar 2000 erteilt wurde, ist nicht erkennbar, welcher Schaden ihm durch die
strittige Zurückweisung entstanden sein sollte.
14
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.
15
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
16
Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat berücksichtigt, dass es im vorliegenden
Verfahren nicht um eine materielle Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der strittigen
Windkraftanlage geht, sondern allein um die Frage, ob der Bauantrag vom 12. Februar
17
1999 zu Recht zurückgewiesen wurde. Da für eine wertmäßige Einschätzung des
Interesses des Klägers an der Fortsetzung des eingeleiteten
Baugenehmigungsverfahrens keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, hat der Senat
gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG einen Wert von 8.000,-- DM angesetzt und zwar gemäß
§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG auch für das Verfahren I. Instanz.
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§
124a Abs. 2 Satz 3 GKG).
18
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
19