Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.05.2000
OVG NRW: afghanistan, bevölkerung, politische verfolgung, gefahr, aufrechterhaltung der ordnung, wahrscheinlichkeit, regierung, pressespiegel, organisation, bürgerkrieg
Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 3010/97.A
Datum:
25.05.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 3010/97.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 3074/95.A
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die 1978 geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige. Sie gehört zur
Volksgruppe der Tadschiken. Nach ihren Angaben verließ sie Afghanistan am 16.
Februar 1995 und gelangte am 7. oder 8. Juni 1995 in das Bundesgebiet.
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Sie beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung durch das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab sie an: Sie
habe in Afghanistan die Schule bis zur Klasse 9 besucht. Politisch habe sie sich nicht
betätigt. Im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen um die Stadt Kabul sei das
Haus ihrer Familie zweimal von Raketen getroffen worden. Beim ersten Mal, am 10.
Januar 1993, seien ihre Mutter getötet und sie selbst durch einen Splitter verletzt
worden; ihr Vater sei schon früher durch eine Rakete getötet worden. Beim zweiten Mal,
am 9. November 1994, sei das Haus zerstört worden. Sie habe dabei Verbrennungen
erlitten, die immer noch sichtbar seien. Wegen dieser Geschehnisse und aus Angst, von
den Mujahedin vergewaltigt und mitgenommen zu werden, habe sie sich entschlossen,
mit ihrem Bruder zu fliehen.
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Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 10. Juli 1995 den Asylantrag ab. Gleichzeitig
stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
(AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte die
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Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise auf. Der
Bescheid wurde der Klägerin am 21. Juli 1995 zugestellt.
Am 25. Juli 1995 hat die Klägerin Klage erhoben. Ergänzend und vertiefend hat sie
vorgetragen: Sie stamme aus einer vergleichsweise reichen Familie mit liberalem
Hintergrund. Nach dem Tod ihrer Eltern sei ihr Bruder der Einzige gewesen, der sich um
sie habe kümmern können. Die Situation in Afghanistan sei für junge Frauen und
Mädchen unerträglich geworden. Ihr sei deshalb nur die Flucht geblieben.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Juli 1995 zu
verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53
AuslG vorliegen.
7
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen
wird, den Bescheid des Bundesamtes aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die
Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 22. Februar 2000
zugelassene Berufung des Beteiligten. Der Beteiligte macht geltend, in Afghanistan
fehle es an einer effektiven Staatsgewalt.
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Der Beteiligte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie macht ergänzend geltend: Da die Herrschaft der Taliban schon über Jahre hin
andauere, sei das für eine staatsähnliche Herrschaftsmacht wesentliche Merkmal der
Dauerhaftigkeit zu bejahen. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich für sie auch aus ihrer
tadschikischen Volkszugehörigkeit.
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Die Beklagte stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes sowie auf die
in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Situation in Afghanistan Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Beteiligten hat Erfolg.
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Gegenstand des Berufungsverfahrens, mit dem der Beteiligte das Ziel der Abweisung
der Klage in vollem Umfang verfolgt, sind die Ansprüche auf Anerkennung als
Asylberechtigte nach Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) und auf Zuerkennung von
Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, aber auch die Ansprüche auf Feststellung
eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG
sowie die Anfechtung der Abschiebungsandrohung. Wegen ihres regelmäßigen
Nachrangverhältnisses zu den Ansprüchen aus Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG
fallen die Ansprüche zu § 53 AuslG in der Rechtsmittelinstanz automatisch an, wenn der
Beteiligte - wie hier - gegen die Verurteilung der Beklagten nach dem vorrangigen
Klagebegehren Rechtsmittel einlegt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1998 - 9 C 2.98 -; Urteile vom 15. April 1997 - 9 C
38.96 -, InfAuslR 1997, 341 und - 9 C 19.96 -, InfAuslR 1997, 420.
22
Die Klage ist mit diesem Begehren unbegründet; der angefochtene Bescheid des
Bundesamtes ist rechtmäßig.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, weil sie nicht
politisch Verfolgte ist (Art. 16 a GG). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen
deshalb ebenfalls nicht vor. Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine
politische und religiöse Überzeugung oder an für ihn unverfügbare persönliche
Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die
ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit
ausgrenzen.
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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51,
und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315.
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Derartige Verfolgungsgefahren müssen - für den vorgestellten Fall der Rückkehr des
Betreffenden in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat - aktuell und für absehbare Zeit
drohen. Im Falle der Klägerin muss sich die Feststellung drohender politischer
Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit treffen lassen. Der so genannte
herabgestufte Prognosemaßstab,
26
vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr.
191,
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kommt ihr nicht zugute, denn sie hat Afghanistan nicht vorverfolgt verlassen. Die von ihr
vorgebrachten Gründe für die Ausreise hatten ihren Ursprung in den allgemeinen
Erscheinungsformen des seinerzeitigen Bürgerkrieges, insbesondere in den Folgen des
willkürlichen Machtmissbrauchs der Bewaffneten und nicht in erlittenen oder unmittelbar
drohenden Verfolgungsmaßnahmen, die an asylerhebliche Merkmale anknüpften.
Unabhängig davon wiesen die vorgebrachten Verfolgungsmaßnahmen in dem für die
Beurteilung entscheidenden Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan im Jahre 1995
keinen politischen Charakter auf. Der Staat Afghanistan war zu diesem Zeitpunkt infolge
des Bürgerkriegs handlungsunfähig; eine zu politischer Verfolgung fähige
staatsähnliche Organisation bestand nicht. Zur näheren Begründung dieser Bewertung
wird Bezug genommen auf die nachfolgenden Ausführungen zur Frage einer der
Klägerin jetzt drohenden Verfolgung. Der von der Klägerin geltend gemachte
28
Schutzanspruch scheitert daran, dass Verfolgungshandlungen politischen Charakters
nicht beachtlich wahrscheinlich sind. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs.
1 GG und des § 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AuslG ist ausnahmslos staatliche
Verfolgung. Staatlicher Verfolgung steht gleich, wenn die Verfolgungshandlungen von
einer Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt ausgehen. Vgl. BVerfG,
Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., S. 333 m.w.N.; BVerwG,
Beschluss vom 19. August 1998 - 9 B 808.98 - m.w.N. der st. Rspr. Träger von
Herrschaftsmacht sind die Staaten. Die Herrschaftsmacht ist es, welche die Staaten
befähigt, den Frieden im Inneren zu sichern und so dem Individuum ein
menschenwürdiges Leben in Gemeinschaft mit anderen zu ermöglichen. Das zentrale
Merkmal von Staaten ist eine organisierte Herrschaftsmacht mit einem prinzipiellen
Gewaltmonopol, die auf einem begrenzten Territorium über eine sich als
Schicksalsgemeinschaft verstehende Bevölkerung effektiv und dauerhaft ausgeübt wird.
Politische Verfolgung ist gleichsam die Kehrseite hiervon, nämlich der Missbrauch
hoheitlicher Herrschaftsmacht durch Ausgrenzung einzelner aus der übergreifenden
Friedensordnung wegen unverfügbarer persönlicher Merkmale wie Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
politischer Überzeugung. Im Falle der Verfolgung durch den Heimatstaat bietet das
Asylrecht eine subsidiäre Zuflucht. Diese Sichtweise begrenzt zugleich den
Schutzbereich des Asylgrundrechts aus Art. 16 a Abs. 1 GG; sie gilt gleichermaßen für
den asylrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG und für den Begriff des
Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A und 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Genfer Konvention). Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 15.96 -,
Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 10; Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -,
Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 190 m.w.N. In Afghanistan besteht zur Überzeugung
des Senats weiterhin - im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung und auf absehbare
Zeit - keine zentrale, sämtliche Regionen des Landes übergreifende Staatsmacht, die in
gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und ordnungsrechtlicher Hinsicht eine
gesamtstaatliche Friedensordnung durchsetzen und erhalten könnte. Auch regional
gesehen mangelt es nach wie vor an gesellschaftlich-politischen Strukturen, die als
staatsähnliche (Friedens-)Ordnung anzuerkennen wären. In diesem Sinne zuletzt Urteil
des Senats vom 17. Februar 2000 - 20 A 2307/97.A - in Anknüpfung an die Urteile vom
16. November 1995 - 20 A 7316/95.A und 20 A 10307/90 -; st. Rspr. Für den
maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 Abs. 1 des
Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) ergibt dies die Auswertung der in das Verfahren
eingeführten Erkenntnismittel, vor allem der Auskünfte des Auswärtigen Amtes (AA), der
Berichte von amnesty international (ai), der von den Vereinten Nationen eingesetzten
Beobachter, des Deutschen Orient-Institutes, des freien Journalisten Danesch und der
einschlägigen Pressemeldungen. Diese Quellen vermitteln ein derart dichtes Bild von
den Geschehnissen und Zuständen, dass weitere Aufklärung nicht angebracht ist. Die
tatsächlichen Verhältnisse und Entwicklungen sind für die Zeit seit der sowjetischen
Intervention Ende 1979, mit der die Massenflucht aus Afghanistan einsetzte, wie folgt zu
charakterisieren: Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Es ist streng
islamisch geprägt und wird seit je von dem überwiegenden pashtunischen
Bevölkerungsteil dominiert. Die Vielzahl weiterer vorhandener Ethnien (Usbeken,
Tadschiken, Hazaras u.a.m.) provozierte allerdings immer wieder das Aufkommen tief
liegender Konflikte. Stammes- und Clanverbindungen stehen von jeher im Vordergrund
des Geschehens, hinderten aber übergreif-ende Verbindungen nicht, sofern dies durch
momentane Überein-stimmung in anderen Interessen geboten schien (UNHCR an VGH
Baden-Württemberg vom 15.6.1993). Auf dieser Grundlage herrscht in Afghanistan seit
etwa 20 Jahren ein anscheinend nicht zu befriedender Bürgerkrieg mit einer Vielzahl
unver-söhnlicher Kontrahenten, die nach Zweckmäßigkeitsgesichts-punkten
unvorhersehbar wechselnde Koalitionen eingehen. Nach der sowjetischen Intervention
bemühte sich das herrschende kommunistische Regime verstärkt um eine
Konsolidierung der innenpolitischen Situation. Das kommunistische Programm besaß
jedoch keinen tragfähigen Bezug zu Traditionen und fand in der Bevölkerung, die
überwiegend einem an den überlieferten Wert- und Verhaltensvorstellungen orientierten
Islam anhing, keine verlässliche Zustimmung. Von den Machthabern wurde das
Programm letztlich nur als eine Gelegenheit gesehen und genutzt, die eigenen
Herrschaftsambitionen gegenüber den hergebrachten Strukturen durchzusetzen
(Deutsches Orient- Institut vom 12.5.1995, AA an BMJ vom 8.1.1981). Die Regierung
stieß daher auf starke Ablehnung in der Bevölkerung, die die traditionellen Strukturen
vor allem auch durch den zentralistischen Anspruch der "Revolution", ihre als anti-
islamisch empfundene Ideologie und die zur Realisierung der kommunistischen
Parteiziele durchgeführten Maßnahmen bedroht sah. Millionen von Afghanen flohen und
fanden Aufnahme in erster Linie in den benachbarten Staaten Pakistan und Iran. Von
dort entfaltete sich der mit militärischen Mitteln operierende und vom Ausland mit Geld
sowie Waffen geförderte Widerstand der sogenannten Mujahedin. Binnen kurzem
eskalierten die Auseinandersetzungen zu einem mit großer Härte geführten Bürgerkrieg,
in dem die Regierung mit Hilfe der sowjetischen Truppen nur einen Teil des Landes,
insbesondere die Hauptstadt Kabul sowie - mit Einschränkungen - die übrigen großen
Städte und die Straßenverbindungen, kontrollierte (AA Lageberichte Afghanistan vom
21.1.1988 und 15.3.1987, AA an BMJ vom 8.1.1981). Die Opposition war von Anfang an
in eine Vielzahl unterschiedlicher Gruppen aufgespalten, die jeweils für sich
selbständige und voneinander abweichende bis gegensätzliche ethnische, ideologische
und - in eigenständiger Interpretation des Islam - religiöse Ziele verfolgten; in den
jeweiligen Operationsgebieten in Afghanistan bestimmten sie ihr Handeln selbst. Trotz
des Abzugs der sowjetischen Truppen, der im Februar 1989 beendet war, hielt sich die
Regierung unter Najibullah zunächst noch an der Macht. Grund hierfür war nicht die
Stärke der Regierung, sondern vielmehr die Schwäche der verschiedenen Mujahedin-
Gruppen, die in sich völlig zerstritten in Erwartung des Sieges ohne einheitliche
politische und militärische Führung waren und ihre tiefgreifenden Unterschiede und
Differenzen hinsichtlich ethnischer, politischer und religiöser Ziele nicht beilegen
konnten, sondern jeweils für sich die Macht beanspruchten und sich dem
Machtanspruch anderer nicht beugen wollten. Zudem bot die Fortsetzung des
Bürgerkrieges die Möglichkeit zu lukrativen Waffen- und Drogengeschäften. Die
Regierung behielt die Kontrolle über einige große Städte, während die Mujahedin die
ländlichen Gebiete erobert hatten. Die Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen
Gruppen wurden nicht nur mit politischen Mitteln, sondern mit zunehmender Häufigkeit
und Intensität auch mit militärischen Mitteln und in verbissenen Kämpfen ausgetragen
(AA Lageberichte Afghanistan vom 10.4.1989, 24.10.1989, 19.9.1990, 14.1.1991,
12.12.1991). Ein verfolgungsfreier Aufenthalt in den "befreiten" Gebieten hing vom
Gleichklang zwischen der jeweiligen Person und der jeweils lokal herrschenden
Mujahedin-Gruppe hinsichtlich politischer Überzeugung, Religions- und
Stammeszugehörigkeit ab; die Rückkehr der Flüchtlinge stieß wegen der fortdauernden
Kämpfe, der weiten Verwüstung des Landes, der gewalttätigen Auseinandersetzungen,
der marodierenden Bewaffneten und des generell mangelnden Vertrauens in die
Wiederherstellung von Recht und Ordnung auf erhebliche Schwierigkeiten (AA
Lagebericht Pakistan vom 15.11.1991, Lagebericht Afghanistan vom 12.12.1991). Die
Sicherheit rückkehrender Flüchtlinge hing von den lokalen Kommandanten ab; Gegner
der jeweiligen lokalen Machthaber waren Gefährdungen bis hin zur Ermordung
ausgesetzt (AA Lageberichte Afghanistan vom 12.12.1991 und 23.6.1992). Nur in
wenigen Gebieten bestand für Rückkehrer einigermaßen Sicherheit. Im Übrigen waren
neben militärischen Aktionen Bandentum und willkürliche Verwaltungspraktiken der
Mujahedin die Regel (Ermacora an OVG Rheinland-Pfalz vom 4.5.1992). Die
politischen Verhältnisse waren in erster Linie von ethnischen Fragen geprägt; die
ethnische Zugehörigkeit entschied über das Bestehen einer Existenzgrundlage im Falle
der Rückkehr (Deutsches Afghanistan Komitee an OVG Rheinland-Pfalz vom 5.5.1992).
Das Kräfteverhältnis veränderte sich zum Nachteil der Regierung erst, als der
usbekische General Dostum mit seiner Miliz die Fronten wechselte und eine Allianz mit
den Kräften um den tadschikischen Mujahedinführer Rabbani einging. Rabbani hatte
den notwendigen militärischen Rückhalt im tadschikischen Mujahedin-Kommandanten
Massud. Im April 1992 brach das kommunistische Regime zusammen. Ein nach dem
Fall von Kabul eingesetzter, von mehreren Mujahedin-Führern getragener Übergangsrat
unter Mojaddedi sollte Wahlen vorbereiten. Diesen Plan lehnten indes andere
Mujahedin-Gruppen, u.a. der seinerzeit mächtige pashtunische Führer Hekmatyar, von
vornherein ab (AA Lageberichte Afghanistan vom 18.12.1992 und 23.6.1992; ai
Afghanistan - Neue Formen der Gewalt vom September 1992; Ermacora in: Interim
report on the situation of human rights... vom 17.11.1992). Es gelang dem Übergangsrat
daher nicht, effektiven Einfluss auf die weitere Entwicklung der Machtverhältnisse zu
gewinnen oder sich gar selbst als durchsetzungsfähigen Machtfaktor im Land oder auch
nur in Teilen des Landes zu etablieren. Die Polarisierung nahm, nachdem der frühere
gemeinsame Feind, die "gottlosen" Kommunisten, weggefallen war, zu; die
gegenläufigen Machtbestrebungen verhinderten jede aussichtsreiche Übereinkunft über
eine Beendigung der Kämpfe. Jegliche Ordnung brach mit dem Sturz des
kommunistischen Regimes zusammen; allgemeine Gesetzlosigkeit griff um sich.
Wahllose Erschießungen, Ermordungen, Folterungen, Entführungen und Plünderungen
waren an der Tagesordnung. Der Machtkampf führte bei vielfach wechselnden
militärischen Erfolgen bzw. Niederlagen zur Anarchie. Kabul wurde von mehreren
Gruppen beherrscht, die jeweils einzelne Regierungseinrichtungen an sich brachten;
das übrige Land unterstand den jeweiligen örtlichen Kommandanten (AA Lageberichte
Afghanistan vom 25.11.1993, 23.6.1993, 5.4.1993, 18.12.1992; Ermacora vom
17.11.1992 und in: Final report on the situation of human rights... vom 18.2.1993). Diese
gehörten zwar im allgemeinen zu einer der großen Mujahedin-Gruppen, gingen aber
gleichwohl jeweils für sich - autonom - und völlig wahllos sowie willkürlich vor; sie
waren niemandem verantwortlich (ai Afghanistan - Die politische Krise und die
Flüchtlinge vom September 1993; Ermacora vom 18.2.1993 und in: Interim report on the
situation of human rights... vom 16.11.1993). Das Land unterlag weiterhin den
Bedingungen des Bürgerkrieges. Verhandlungen zur Beilegung der Kämpfe und
Abkommen u.a. zur Bildung einer Regierung unter Beteiligung aller oder doch der
wichtigsten Kontrahenten blieben ohne durchgreifendes Ergebnis. Die
Auseinandersetzungen hielten mit unterschiedlichen räumlichen Schwerpunkten und
wechselnder Intensität unverändert an. Dabei gingen die rivalisierenden Mujahedin-
Gruppen und Milizen wechselnde Bündnisse ein, die nach aktuellen
Opportunitätsgesichtspunkten auf der Grundlage zeitweiliger Übereinstimmungen in
ethnischen, politischen oder sonstigen Interessen mit taktischer Zielsetzung gebildet
wurden (AA Lagebericht Afghanistan vom 25.11.1993; ai vom September 1993;
Ermacora in: Final report on the situation of human rights... vom 14.2.1994, 16.11.1993,
18.2.1993). Die einzelnen Gruppen versuchten, ihren jeweiligen regionalen
Einflussbereich zu festigen. Kabul, das als Hauptstadt des Landes ein Symbol für
dessen Einheit und den Machtanspruch bildete, war Ort zeitweilig massiver Kämpfe, die
auch auf andere Landesteile übergriffen. Um Herat, beherrscht von Khan, und um
Mazar-i-Sharif unter Dostum bildeten sich vergleichsweise "stabile" Regionen heraus,
was aber am maßgebenden Einfluss der lokalen Kommandanten nichts änderte. Die
einzelnen bewaffneten Gruppen agierten vollkommen straflos. Keine der führenden
Personen verkörperte einen Machtfaktor, der in der Lage gewesen wäre, der
Bevölkerung Sicherheit zu geben (AA Lageberichte Afghanistan vom 9.9.1994 und
25.11.1993; Ermacora vom 14.2.1994 und vom 16.11.1993; Danesch vom 21.12.1994).
Ungeachtet der politischen, ideologischen oder religiösen Grundlagen versöhnten und
verfeindeten sich die einzelnen Mujahedin- und Miliz-Gruppen zur Erlangung
persönlicher Vorteile im Ringen um die Macht; jeder arbeitete für sich, um seinen
Einfluss auf Kosten anderer zu mehren. Das Land war in mehrere Teilbereiche
aufgespalten, die unter der Kontrolle unterschiedlicher lokaler Autoritäten standen und
vielfach bloße für den Augenblick gegründete Zweckbündnisse eingingen (AA an VG
Gießen vom 6.10.1994 und an VG Würzburg vom 19.9.1994; ai, Afghanistan - Die Krise
der Menschenrechte und die Flüchtlinge vom Februar 1995; Danesch vom 28.3.1995).
Erstmals Ende 1994 griffen die pashtunisch-sunnitischen Taliban in die
Auseinandersetzung in Afghanistan ein - eine fundamentalistisch-islamistische
Sammelbewegung von "Koranschülern", deren Ziel es ist, ganz Afghanistan zu erobern,
zu einigen und einen radikal-islamischen Gottesstaat zu errichten. Die Taliban
eroberten mit pakistanischer Unterstützung in kürzester Zeit und nahezu widerstandslos
den Südwesten des Landes und drangen bis vor Kabul vor. Dabei nahmen sie eine
große Zahl von Überläufern aus den Mujahedin- Gruppen auf. In den von ihnen
eroberten Gebieten gingen sie zur Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage,
insbesondere zur Sicherung der Handelswege, gegen die örtlichen Mujahedin und
Milizen vor, ohne indessen die militärische Bedeutung der lokalen Kommandanten
durchgreifend zu beseitigen; diese schlossen sich ihnen vielfach an (Ermacora in: Final
report on the situation of human rights... vom 20.1.1995; Deutsches Orient-Institut vom
19.4.1996; AA Lagebericht vom 2.11.1995; Archiv der Gegenwart vom 24.5.1997, S.
42047). Vgl. bereits Senatsurteile vom 16. November 1995 - 20 A 3402/91.A und 20 A
10307/90 -. Alle maßgebenden Gruppierungen gingen von der fortbestehenden Einheit
Afghanistans aus. Im März 1995 wurden die Taliban vor Kabul, das Rabbani/Massud
zwischenzeitlich unter Ausschaltung der übrigen Mujahedin-Gruppierungen vollständig
in ihre Hand bekommen hatten, geschlagen und anschließend weit nach Süden
zurückgedrängt. Ab Sommer 1995 verschärften sich nach neuerlichen vergeblichen
Bemühungen um eine Verhandlungslösung abermals die Kämpfe. Den Taliban gelang
es - letztlich kampflos -, Herat einzunehmen. Im Mai 1996 gingen Hekmatyar und
Rabbani, die sich zuvor erbittert bekämpft hatten, eine Allianz ein, um Kabul gegen die
vorrückenden Taliban zu verteidigen. In den folgenden Monaten drangen Taliban-
Milizen nach Osten vor. Nach heftigen Kämpfen rückten sie im September 1996 in Kabul
ein. Es kam zu Hinrichtungen regierungstreuer Kommandanten; der frühere Präsident
Najibullah und sein Bruder wurden aus einem UN-Gebäude verschleppt und getötet.
Die Regierung Rabbani zog sich mit ihren Truppen nach Norden/Nordosten zurück.
Auch tausende Zivilisten verließen die Stadt, ebenso fast alle noch verbliebenen
ausländischen Diplomaten. Der zum Führer der Taliban bestimmte Mullah Mohammed
Omar setzte einen sechsköpfigen Verwaltungsrat ein und rief einen islamischen
Gottesstaat aus, der auf der Grundlage des Rechts der Sharia errichtet werden soll. Die
Regeln des verkündeten Sittenkodex werden seitdem streng überwacht, Verstöße mit
drakonischen (Körper-)Strafen geahndet (Danesch vom 5.4.1997; ai Afghanistan -
Schwere Übergriffe im Namen der Religion vom November 1996; Arendt-
Rojahn/Freckmann/Pfaff, Bericht zur Lage in Afghanistan vom Februar 1997; United
Nations: Situation of human rights... vom 11.10.1996; European Union vom 2.4.1998).
Bei ihrem weiteren Vorstoß nach Norden trafen die Taliban auf ein gegen sie
gerichtetes Bündnis (die sogenannte "Nord- Allianz") zwischen den Kräften um Dostum,
Rabbani, Massud und den schiitischen Milizführer Khalili. Angriffe und Gegenangriffe
mit zeitweiligen Geländegewinnen bzw. -verlusten wechselten sich ab; Kabul wurde -
bei einem Frontverlauf unweit der Stadtgrenzen - zeitweise bombardiert. Diplomatische
Versuche zur Beilegung der Kämpfe, insbesondere unter Führung des UN-Vermittlers
Holl sowie des Iran, schlugen fehl. Angeboten Dostums und Massuds, eine
Machtteilung vorzunehmen, erteilten die Taliban deutliche Absagen (AA Lageberichte
vom 16.10.1996 und 20.12.1996; Paik in: Final report on the situation of human rights...
vom 20.2.1997). Im Mai 1997 schlug sich Abdul Malik Pahlewan, einer der wichtigsten
Kommandanten Dostums, auf die Seite der Taliban. Hierdurch erlangten diese die
Kontrolle über die Hauptorte der Provinzen Faryab und Badghis und konnten zu einer
Großoffensive gegen die mit Dostum verbündete schiitische Wahdat-e Islami in
Zentralafghanistan übergehen sowie kampflos in Mazar-i-Sharif einrücken; gleichzeitig
fielen weitere Provinzen in ihre Hände. Allerdings kam es alsbald zum Bruch der Allianz
zwischen Malik und den Taliban; diese mussten Mazar-i-Sharif noch im Mai 1997 nach
heftigen Kämpfen unter schweren Verlusten verlassen und anschließend weitere
nördliche Gebiete räumen. Etwa 2.000 gefangen genommene Taliban wurden getötet
(European Union vom 2.4.1998; UN - Situation of human rights... vom 12.3.1998). Die
Frontlinie rückte wieder nahe an Kabul heran; Angriffe auf Kabul führten zu Opfern unter
der Zivilbevölkerung. Malik formierte nach seinem neuerlichen Seitenwechsel eine neue
Zweckallianz, die Vereinigte Front zur Rettung Afghanistans. Dostum kehrte Mitte
September 1997 nach Nordafghanistan zurück, war aber ebensowenig wie die anderen
Anführer im Norden imstande, die verbliebenen Kräfte zusammenzufassen und
übergreifend zu bündeln; die bis Mai 1997 relativ gefestigten Strukturen gingen verloren
(AA Lagebericht vom 20. 2.1998; Danesch vom 10.3.1998 und 13.2.1998). Ab Sommer
1997 blockierten die Taliban die Zugänge zur zentralen, schiitisch besiedelten Region
um Bamijan; im Zuge ihrer gescheiterten erneuten Offensive auf Mazar-i-Sharif verübten
sie Massaker an der Zivilbevölkerung (AA Lagebericht vom 20.2.1998; UN-Situation of
human rights... vom 12.3.1998; Danesch vom 10.3.1998). Danach drangen sie wieder
weiter in den Norden des Landes vor, ohne diesen indes bis heute vollständig erobern
zu können. 1998 eroberten sie Bamijan in der Zentralregion. Ebenfalls seit Sommer
1998 beherrschen sie Mazar-i-Sharif, bei dessen Einnahme es zu Gewaltexzessen
gegen die Bevölkerung, vorwiegend gegen Angehörige der Hazaras, kam. Spannungen
mit dem Iran, der starke Militärverbände an der Grenze zu Afghanistan zusammenzog,
wurden entschärft (AA Lageberichte vom 23.3.1999 und 3.11.1998; European Union
vom 27.1.1999). Im Oktober 1998 gelang es der Allianz, die seit längerem unter
alleiniger militärischer Führung Massuds agiert, nahezu die gesamte Provinz Takhar
zurückzuerobern (FAZ vom 19.10.1998). In den folgenden Monaten erlebte Afghanistan
seinen zwanzigsten Kriegswinter, in dem die Taliban ihre Erfolge weder ausbauen noch
konsolidieren konnten. Das Kriegsgeschehen nahm dabei wiederum einen
wechselvollen Verlauf, bis die Bürgerkriegsparteien Mitte März 1999 überraschend ein
"Grundsatzabkommen" über die Bildung einer gemeinsamen Zentralregierung,
gesetzgebenden Versammlung und Justiz abschlossen (NZZ vom 15.3.1999), ohne
allerdings zugleich einen Waffenstillstand zu vereinbaren (Archiv der Gegenwart vom
14.4.1999, S. 43444). Schon eine Woche später entbrannten erneut heftige Kämpfe, fünf
Wochen später war der Friedensprozess - nicht anders als ein entsprechender Versuch
im Mai 1998 (FAZ vom 4. und 6.5.1998; SZ vom 4.5.1998) - gescheitert: Die Taliban
sagten weitere Verhandlungen ab (NZZ vom 22.3. und 12.4.1999; FR vom 12.4.1999)
und suchten weiterhin eine militärische Lösung. Dabei eroberten sie im Mai - wenige
Wochen nach ihrer Vertreibung von dort - das zentrale Hochland des Hazarajat zurück,
wobei es zu zahlreichen Willkürakten gekommen sein soll (NZZ vom 12.7.1999). Im
Übrigen konzentrierten sich die Kämpfe auf den Norden Afghanistans und den Raum
nördlich Kabuls, in dem die Nord- Allianz - bis heute - wichtige Gebiete kontrolliert (FAZ
4.5., 28.6. und 7.7.1999; FR 28.6.1999). Erneute Friedensgespräche, auf Initiative
Usbekistans in der zweiten Junihälfte in Taschkent aufgenommen, scheiterten
wiederum alsbald: Die Taliban stellten extreme Forderungen, deren Zurückweisung
durch die Nord-Allianz sie zum Anlass nahmen, die Zusammenkunft zu beenden und
den Sommer für die größte militärische Offensive seit zehn Monaten zu nutzen (NZZ
vom 5.8.1999; ai-Afghanistan/Info/Pressespiegel vom Oktober 1999). Dabei erzielten sie
nördlich von Kabul erhebliche Geländegewinne: Sie durchquerten in sechs Tagen die
vor Kabul gelegene Shomali-Ebene und schoben die Frontlinie etwa 25 km Richtung
Norden vor. Es gelang ihnen, den Militärflughafen Bagram einzunehmen und die
Provinzhauptstädte Tscharikar (Parwan) und Mahmud-i-Raki (Kapisa) sowie weitere
Städte an der Zufahrt zum Panjir-Tal zu erobern (FAZ vom 3.8.1999; NZZ vom
5.8.1999). Allerdings waren diese Erfolge nur von kurzer Dauer. Die Kräfte der Anti-
Taliban-Allianz brachten die verlorenen Positionen in einer nur drei Tage dauernden
Gegenoffensive wieder in ihre Hand, wobei sie offenbar ihre Versorgungslinien nach
Zentralasien sicherten und den Taliban erhebliche Verluste beibrachten; zeitweilig
kontrollierten sie erneut die gesamte Shomali-Ebene (NZZ vom 6. und 9.8.1999; FAZ
vom 7. und 9.8.1999; FR vom 9.8.1999). Im Norden und Osten Afghanistans liefern sich
die Bürgerkriegsparteien seither wieder heftige Gefechte mit wechselnden
Geländegewinnen und Rückschlägen (FAZ vom 11. und 18.8.1999; NZZ vom
23.8.1999; FR vom 28.8.1999; dpa vom 1.3.2000, zitiert nach ai-
Afghanistan/Info/Pressespiegel vom April 2000, S. 48). Unter Vermittlung der
Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) haben zwar jüngst Verhandlungen der
Kriegsparteien stattgefunden, die zu einer Vereinbarung über einen Waffenstillstand und
einen Austausch von Gefangenen geführt haben (NZZ vom 9.3.2000 und 10.5.2000).
Dass eine der Parteien von ihrem erklärten Kriegsziel, die Macht über das gesamte
Land zu erringen, abgerückt wäre, ist aber nicht erkennbar geworden.
Dementsprechend beurteilt der in die Vermittlungsbemühungen eingeschaltete UN-
Sondergesandte Vendrell die Bereitschaft der Kontrahenten zu einer friedlichen Lösung
pessimistisch (AFP vom 20.3.2000, zitiert nach ai-Afghanistan/Info/Pressespiegel vom
April 2000, S. 14). Als Ergebnis dieser Entwicklung ist Afghanistan seit längerer Zeit im
Wesentlichen in zwei Machtbereiche aufgeteilt, wobei sich die Gebietsanteile im Zuge
der militärischen Auseinandersetzungen häufig verschieben: Der größte Teil des
Landes wird seit 1996 von den Taliban kontrolliert, die ihren Herrschaftsbereich als
"Islamisches Emirat Afghanistan" bezeichnen (FAZ vom 3.8.1999). Das restliche Land
wird von der Nord-Allianz gehalten, die unter Rabbanis politischer und Massuds
militärischer Führung im Ausland eine Exilregierung gegründet hat. Diese beharrt auf
der Legitimität der von ihr repräsentierten Macht; ihre Vertreter kontrollieren die meisten
afghanischen Auslandsvertretungen und haben den Sitz in den Vereinten Nationen inne
(AA Lageberichte vom 30.9.1997, 20.2.1998, 16.6.1998, 3.11.1998 und 23.3.1999).
Funktionsfähige gemeinsame Entscheidungsorgane und Verwaltungsstrukturen
bestehen im verbliebenen Einflussbereich der Nord-Allianz praktisch nicht mehr. Jede
Miliz und zum Teil sogar einzelne Kommandanten kontrollieren ihr eigenes Territorium;
die Führer gehen vielfach wechselnde Koalitionen ein (UNHCR vom 7.4.1998; Danesch
vom 10.3.1998). Bezogen auf die gegenwärtige Lage kann nach wie vor nicht davon
ausgegangen werden, dass der Staat Afghanistan als Völkerrechtssubjekt
untergegangen ist. Zu einem Zerfall des Landes in Teilstaaten - entlang ethnischer oder
anderer Linien - ist es nicht gekommen. Das Gebiet Afghanistans ist in den traditionellen
Grenzen vorhanden und wird als Ganzes umkämpft; die als fortbestehend und ungeteilt
vorgestellte gesamtstaatliche Herrschaftsgewalt wird insgesamt von konkurrierenden
Mächten beansprucht. Allein die fehlende Handlungsfähigkeit - und
Verfolgungsmächtigkeit - bedeutet nach gefestigter völkerrechtlicher Auffassung nicht,
dass der Fortbestand Afghanistans als Völkerrechtssubjekt in Frage gestellt wäre.
Jedoch besteht tatsächlich auf dem Territorium Afghanistans keine effektive zentrale
Herrschaftsgewalt; diese ist mit dem Zusammenbruch des kommunistischen Regimes
im April 1992 weggefallen. Mit der Herstellung einer zentralen Herrschaftsgewalt ist auf
absehbare Zeit auch nicht zu rechnen. Diese - seit 1995 im Kern gleich gebliebene -
Bewertung hat der Senat in den Urteilen vom 16. November 1995 (20 A 10307/90 und
20 A 3402/91.A) u.a. auf die substantiierte und überzeugende Ableitung des Deutschen
Orient-Institutes in der Stellungnahme für das VG Gießen vom 12.5.1995 gestützt (vgl.
auch die Stellungnahme für das VG Hannover vom 12.6.1995). An dieser, von den
übrigen Erkenntnisquellen übereinstimmend geteilten Einschätzung hat sich nichts
Grundlegendes geändert. Das Land befindet sich nach wie vor in einem hin und her
wogenden Bürgerkrieg, in dem die zentrale Herrschaftsgewalt von keiner der
rivalisierenden Gruppierungen zurückgewonnen werden konnte. Jede Gruppierung
repräsentiert lediglich eine einzelne Bürgerkriegsfraktion, die Partikular- Interessen
vertritt und mit anderen Kräften weiterhin um die Gesamtmacht konkurriert. In der dieser
Lage ist es für die Frage einer zentralstaat-lichen Macht nicht von ausschlaggebender
Bedeutung, wem das größere Kriegsglück beschieden ist, wie groß das von einer
Gruppierung kontrollierte Gebiet ist und wie lange dort mehr oder minder
unangefochtene Herrschaft ausgeübt wird, wer den Sitz in den Vereinten Nationen
innehat oder welche sonstigen diplomatischen Kontakte unterhalten werden. Ebenso
BVerwG, Urteile vom 4. November 1997 - 9 C 34.96 -, DVBl. 1998, 280 und - 9 C 11.97 -
, InfAuslR 1998, 242. Auch als staatsähnliche Herrschaftsmacht, die einem Staat als
politischem Verfolger gleichstehen würde, kann keine der Bürgerkriegsfraktionen
betrachtet werden. Dem Staat stehen solche staatsähnlichen Organisationen gleich, die
ihn verdrängt haben oder denen er das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit
ersetzen. Das kann - auch in einem Bürgerkrieg, wie er in Afghanistan vorherrscht -
dann der Fall sein, wenn sich eine staatsähnliche Herrschaftsmacht auf einem
abgegrenzten Gebiet effektiv durchgesetzt und etabliert hat mit der Folge, dass die dort
lebende Bevölkerung nunmehr einer neuen quasi-staatlichen Hoheitsgewalt
unterworfen ist. Ersetzt diese Herrschaftsgewalt in ihrer "Friedensfunktion" den
bisherigen Heimatstaat, dann kann sie auch politisch verfolgen und den Verfolgten in
eine den Schutz des Asylrechts im Ausland erfordernde Zwangslage versetzen. Vgl.
BVerwG, Urteile vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O., und - 9 C 15.96 -, a.a.O.; Urteil
vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, a.a.O. Für das Gebiet der Taliban, für das allein die
Herausbildung einer staatsähnlichen Organisation in Betracht zu ziehen ist, ist zwar
nicht zweifelhaft, dass die Taliban effektive Strukturen zur Durchsetzung der von ihnen
proklamierten Form des Islam geschaffen haben. Jedoch erfüllt nicht jede Organisation,
die in einem Gebiet übergreifende Regeln anwendet und mit Waffengewalt
Herrschaftsmacht ausübt, allein schon deshalb die Voraussetzungen quasi-staatlicher
Herrschaft. Die Organisation muss in ihrem Streben, ihrer Vorgehensweise und vor
allem nach ihrem Selbstverständnis quasi-staatlich auftreten. Staaten hat das
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.,
als "in sich befriedete Einheiten" qualifiziert, "die nach innen alle Gegensätze, Konflikte
und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativieren,
dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die
Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die
Friedensordnung nicht aufheben". Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass die
Anwendbarkeit rechtsstaatlich-demokratischer Kategorien - für die eher monolithisch
strukturierten Taliban von Anfang an zu verneinen - kein zwingendes Erfordernis der
Staatsähnlichkeit eines Regimes darstellt, verbleibt die von den Taliban praktizierte
"Ordnung" doch nach ihrem Selbstverständnis in einem vorstaatlichen Stadium. Diese
Bewertung, die der Senat in seinen Urteilen vom 4. Dezember 1997 - 20 A 7316/95.A
u.a. -, UA S. 25 ff. entwickelt und zuletzt im Urteil vom 17. Februar 2000 - 20 A
2307/97.A, UA S. 22 f.) bestätigt hat, wird aufrechterhalten. An den für sie maßgeblichen
Verhältnissen hat sich nichts Grundlegendes geändert: Der gesamte Apparat der
Taliban ist weiterhin - bis zur erstrebten militärischen Unterwerfung ihrer Gegner - unter
Ausblendung anderer Lebensbezüge auf den Krieg abgestellt (European Union vom
20.7.1998). Dabei scheuen die Taliban weder vor nachhaltiger Zerstörung der
Lebensgrund-lagen und wichtiger Versorgungseinrichtungen zurück noch vor
Massakern an der Zivilbevölkerung (FAZ vom 4.10.1999; FR vom 30.8.1999). Vor allem
aber fehlt es der Gebietsgewalt der Taliban an der für staatsähnliche Organisationen
erforderlichen Stabilität und Dauerhaftigkeit. Quasi-staatlich ist eine Gebietsgewalt nur,
wenn sie auf einer staatsähnlich organisierten, effektiven und stabilisierten
Herrschaftsmacht beruht; es ist allerdings weder erforderlich, dass sie das gesamte
Staatsgebiet erfasst, noch dass sie die einzige auf dem Staatsgebiet existierende
Gebietsgewalt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 655.98 -,
InfAuslR 1999, 283. Effektivität und Stabilität setzen eine gewisse Stetigkeit und
Dauerhaftigkeit der Herrschaft voraus, verkörpert vorrangig in der
Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates nach
innen und nach außen. Dabei sind die Effektivität und die Stabilität regionaler
Herrschaftsorganisationen in einem noch andauernden Bürgerkrieg besonders
vorsichtig zu bewerten. Die notwendige Prognosesicherheit führt im Zweifelsfalle eher
zu einer negativen, weil nicht zuver-lässig möglichen positiven Einschätzung über die
Erfüllung der Anforderungen an die Staatsähnlichkeit neuer Machtstrukturen in einem
Bürgerkriegsgebiet. Als Vorläufer neuer oder erneuter staatlicher Strukturen können
Machtgebilde, die während eines Bürgerkrieges entstanden sind, daher regelmäßig nur
dann aner- kannt werden, wenn nicht mehr um die Macht im ganzen Bürger-
kriegsgebiet gekämpft wird und eine dauerhafte nicht- militärische Lösung zu erwarten
ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 C 5.98 -, amtlicher Umdruck S. 11 ff. unter
Fortsetzung seiner Rechtsprechung in den Urteilen vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -,
a.a.O. sowie vom 4. November 1997 - 9 C 34.96 -, a.a.O. und - 9 C 11.97 -, a.a.O. Die
Macht der Taliban ist - auch in Würdigung der gegenwärtigen Lage - nach außen wie
nach innen wesentlich gefährdet: Es spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür,
dass die Taliban in absehbarer Zukunft auch den restlichen Teil des Nordens, und damit
ganz Afghanistan, erobern werden. Die Ereignisse seit dem Sommer 1999 zeigen, dass
die Taliban trotz ihrer inzwischen erlangten territorialen Basis nach wie vor nicht in der
Lage sind, die restlichen Teile Afghanistans auf Dauer unter ihre Kontrolle zu bringen.
Die kurzfristigen Erfolge ihrer dritten Sommeroffensive, die von Massud alsbald in eine
erhebliche Niederlage verwandelt werden konnte, beruhten augenscheinlich auf einem
taktischen Rückzug der Truppen Massuds (NZZ vom 9.8.1999). Dessen Truppen fehlen
zwar die Feuerkraft und die zahlenmäßige Stärke der Taliban, um diesen im offenen
Feld widerstehen zu können (NZZ vom 5.8.1999); dies darf indes nicht als militärische
Unterlegenheit der Nord-Allianz in dem Sinne gedeutet werden, dass ihre Niederlage
nur noch eine Frage der Zeit wäre. Die Nord-Allianz ist vielmehr immer noch als
Machtfaktor in Rechnung zu stellen, der - mit ausländischer Unterstützung insbesondere
durch den Iran und Russland - dem Vordringen der Taliban auf nicht absehbare Zeit die
Stirn bieten kann. Es ist nicht einmal hinreichend wahrscheinlich, dass die Taliban die
eroberten Gebiete auf Dauer halten können: Ihre bisherigen Geländegewinne sind zu
einem nicht unwesentlichen Teil weniger auf dem Schlachtfeld mit überlegener
militärischer Kraft erkämpft als auf der Grundlage einer Strategie errungen worden, in
der sich vorbereitende Infiltration mit militärischen Angriffen, Drohgebärden und
Verhandlungen mischte, so dass große Teile gegnerischer Milizen zu ihnen überliefen
und zahlreiche lokale Kommandanten die Seite wechselten (Deutsches Orient-Institut
vom 19.4.1996). Die Erfolge der Taliban stellen sich damit vor allem dar als das Resultat
der Schwäche und Uneinigkeit der Gegner sowie der Kriegsmüdigkeit der Bevölkerung
und vieler örtlicher Schuren, für die die Taliban Hoffnungsträger waren - ein
Vertrauensvorschuss, den die Taliban zwischenzeitlich weitgehend eingebüßt haben
dürften. Selbst für den Fall, dass die Taliban auch das restliche Land erobern sollten,
wäre das Fortbestehen ihrer Herrschaft keineswegs gesichert. Die dauerhafte
Durchsetzungskraft ihrer Ideologie, die maßgeblich auf traditionell pashtunischen
Vorstellungen fußt, ist in den nördlichen, nicht-pashtunischen Gebieten stark in Frage
gestellt; ein Rückhalt in der dortigen Bevölkerung kann daher schon aus prinzipiellen
Gründen nicht angenommen werden. Faktisch betreiben die Taliban die
Wiederherstellung der tradierten, während des kommunistischen Regimes
zurückgedrängten Vorherrschaft der pashtunischen Volksgruppe über die anderen
Volksgruppen im Land; im Vordergrund des Konflikts steht die ethnische Polarisation
(European Union vom 20.7.1998 und 2.4.1998; Danesch vom 18.10.1997). Ohnehin
haben die Taliban ihre soziale Basis hauptsächlich unter den Millionen afghanischer
Flüchtlinge in Pakistan (Die Zeit vom 27.8.1998). Auch um die anfängliche Homogenität
und Geschlossenheit der Taliban, auf denen ihre Erfolge mit beruhten, ist es nicht mehr
gut bestellt (NZZ vom 27.8.1999). Darüber hinaus bestätigt sich die Annahme des
früheren UN-Vermittlers Holl, dass die Opposition im Norden - vergleichbar den
Mujahedin nach der sowjetischen Intervention - außer Landes gehen und unter Bildung
einer Exil-regierung den Kampf von den Nachbarstaaten aus fortsetzen werde (Archiv
der Gegenwart vom 24.5.1997, S. 42044; FAZ vom 19.10.1998). Es kann auch nicht
angenommen werden, dass die Herrschaft der Taliban sich zumindest in einem
Kernbereich bereits stabilisiert hat. Außer den vorgenannten Gründen ist dafür
ausschlaggebend, dass die konkurrierenden Kräfte der Nord- Allianz auch heute noch
die legitime Herrschaft über ganz Afghanistan beanspruchen und diesen Anspruch mit
allen Mitteln durchzusetzen suchen. Dabei kann diese Allianz nicht als lediglich
sezessionistische Kraft ohne beachtliche Bedeutung betrachtet werden. Vielmehr
dauern die bewaffneten Auseinandersetzungen in einer Weise an, die die
Herrschaftsgewalt der Taliban noch immer grundlegend in Frage stellen könnte.
Insbesondere lässt sich weiterhin nicht ausschließen, dass Massud die afghanische
Hauptstadt, in deren Nähe er Stellungen unterhält, zurückerobert, was den Taliban eine
militärisch und psychologisch bedeutsame Schwächung zufügen würde. Massud hält
weiterhin militärisch ohnehin kaum zugängliche Gebiete gerade auch in der Nähe von
Kabul. Es ist ihm mit seinen Verbündeten im Sommer 1999 erneut gelungen, die
Taliban aus Gebieten zu verdrängen, über die sie kurz zuvor die Kontrolle erlangt
hatten. Er hat dadurch nicht nur seine Stellungen sichern und festigen können, sondern
ist auch nicht von seinen Nachschubwegen und damit von der ihm zufließenden
ausländischen Unterstützung mit Militärmaterial abgeschnitten. Wie sich aus der
massiven Abhängigkeit beider Bürgerkriegsparteien von ausländischer Unterstützung
ergibt, kann die Nord-Allianz trotz derzeit unterlegener Feuerkraft nicht als ernsthafter
Machtfaktor mit zentralem Machtanspruch vernachlässigt werden. Zureichende Stabilität
gewinnen die Taliban auch nicht dadurch, dass sie lokal überkommene Strukturen und
Lebensweisen eines Teils der pashtunischen Landbevölkerung ("Pashtunwali") in ihre
Machtausübung einbeziehen. Das sichert allein ihre Übereinstimmung mit den
betreffenden ländlichen Kreisen der Bevölkerung, setzt jedoch den dauerhaften Erfolg
der Taliban wegen ihrer Bestrebungen, den in Frage stehenden pashtunischen
Vorstellungen allgemeine Geltung auch bei der an diesen Traditionen nicht
teilhabenden Bevölkerung im Übrigen zu verschaffen, erheblichen Risiken aus und ruft,
ebenso wie die sonstigen zentralistischen und vereinheitlichenden Ansätze zur
Herrschaft über das Land, massive Probleme hervor. Solange - wie hier - in einem
andauernden Bürgerkrieg die verfeindeten Machtträger um die Eroberung des ganzen
Landes mit militärischen Mitteln kämpfen und der Untergang eines jeden der
bestehenden Herrschaftsbereiche jederzeit möglich erscheint, fehlt es an der zu
fordernden Stabilität und Dauerhaftigkeit der dort jeweils ausgeübten Gebietsgewalt.
Insgesamt erscheint das Schicksal der Taliban im Verhältnis zu ihren Gegnern wie im
Verhältnis zu ihren ausländischen Unterstützern weiterhin wesentlich unsicher und von
Faktoren abhängig, die kaum eingeschätzt werden können. Der Rat (die Shura) der
Taliban in Kabul, der diplomatisch lediglich von Pakistan, den Vereinigten Arabischen
Emiraten und Saudi- Arabien anerkannt worden war, ist international zunehmend
isoliert. Die Vereinigten Arabischen Emirate und Saudi-Arabien sind auf deutliche
Distanz zu den Taliban gegangen (NZZ vom 22.12.1998); selbst Pakistans Haltung ist
heute, auf amerikanischen Druck hin, wesentlich differenzierter als früher (NZZ vom 5.
und 27.8.1999). Die USA, die anfänglich Sympathie für das von den Taliban verkündete
Programm von "Recht und Ordnung" hegten, kritisieren die Taliban wegen der von
diesen verübten Menschenrechtsverletzungen, haben Wirtschaftssanktionen verhängt
(NZZ vom 12.7.1999), wegen der Schutzgewährung für Osama bin Laden mit weiteren
Luftangriffen gedroht und ihre Pipeline-Pläne suspendiert (NZZ vom 26. und 27.8.1999);
inzwischen ist es ihnen gelungen, auch die UNO zu Sanktionen gegen die Taliban zu
bewegen (SZ vom 15.11.1999). Der UN-Sicherheitsrat hat sich auf die Seite der Nord-
Allianz gestellt, der Generalsekretär der UNO hat die Kriegspraktiken verurteilt (NZZ
vom 9.8.1999). Auch die umliegenden Länder überdenken aus Angst vor einer
Radikalisierung der eigenen Bevölkerung und der unkontrollierten Ausbreitung des
religiösen Extremismus ihre Beziehungen zu den Taliban (NZZ vom 27.8.1999). Nach
innen ist nicht gesichert, dass die Taliban den Bürgerkrieg, sollte er entgegen allen
Erwartungen in überschaubarer Zukunft zu einem Ende kommen, als
staatsbestimmende Kraft überdauern werden. Schon bisher war ihre Herrschaft durch
Schwierigkeiten und Gefährdungen in den eroberten Gebieten und sogar im seit 1994
gehaltenen "Kernland" bedroht: Die rigorose, als bedrückend empfundene
Zwangsherrschaft und nachhaltige Unterdrückung sämtlicher Lebensbereiche,
Zwangsrekrutierungen, die desolate Versorgungslage - dies alles hat dazu geführt, dass
ihr Rückhalt in der Bevölkerung bzw. deren Bereitschaft zu stillschweigender Duldung
erheblich geschwunden ist; die anfängliche, teils begeisterte, Zustimmung ist einer
Ernüchterung gewichen (NZZ vom 12.5.1998; Die Zeit vom 27.8.1998). Von
Widerständen bzw. von einer aufkeimenden Opposition in der afghanischen
Gesellschaft wird berichtet (NZZ vom 12.7.1999; Die Welt vom 13.8.1998; NZZ vom
8.10.1998; FAZ vom 19.10.1998). In verschiedenen Gegenden ist es sogar zu
bewaffnetem Widerstand gekommen (NZZ vom 27.8.1999; AA Lageberichte vom
16.6.1998 und 24.1.2000; NZZ vom 12.5.1998; Danesch vom 13.2.1998). Intern sollen
tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten zwischen führenden Mitgliedern der Taliban
aufgetreten sein; von einer größeren Zahl von Kommandeuren soll sogar ein Putsch
gegen die Taliban vorbereitet worden sein, der nach Festnahme mehrerer Anführer
vereitelt werden konnte (NZZ vom 27.8.1999; ai- Afghanistan/Info/Pressespiegel vom
Oktober 1998, SZ vom 24./25.10.1998). Ende August 1999 wurde auf den geistigen
Führer der Taliban-Bewegung, Mullah Mohammed Omar, ein Sprengstoffanschlag
verübt, dem dieser nur knapp entgehen konnte (NZZ vom 26.8.1999); Mutmaßungen
zufolge könnte es sich um einen Versuch gehandelt haben, die Hardliner in den Reihen
der Taliban zu schwächen (NZZ vom 27.8.1999). Diese Tendenzen können sich leicht
verstärken, wenn es den Taliban nicht gelingen sollte, die extreme Armut der
Bevölkerung (vgl. AA Lagebericht vom 23.3.1999) aufzufangen; hierfür aber besteht
offensichtlich weder Interesse noch Möglichkeit, da die Führung der Taliban über
keinerlei wirtschaftlichen Sachverstand verfügt und ökonomische Gesichtspunkte bei
ihren Entscheidungen nur selten eine Rolle spielen (FAZ vom 4.10.1999). Das
Arbeitsverbot für Frauen vergrößert die Not der Familien, nicht zuletzt der zahlreichen
Kriegerwitwen mit ihren Kindern (Archiv der Gegenwart vom 24.5.1997, S. 42044; AA
Lagebericht vom 30.9.1997), ohne dass die verschlechterte Einkommenssituation durch
gezielte Vorkehrungen der Taliban ausgeglichen würde (Die Zeit, Dossier vom
6.12.1996). Dies entspricht der derzeitigen Ideologie der Taliban, keinen Aufbau des
Landes zu betreiben. Ob sich die Taliban angesichts dieser sich verfestigenden Notlage
mit der von ihnen erzwungenen Unterordnung unter eine - selbst für afghanische
Verhältnisse - überaus rigide Interpretation islamischer Vorschriften und deren
rücksichtsloser Durchsetzung auf Dauer halten können, erscheint fraglich (vgl. auch
Archiv der Gegenwart vom 24.5.1997, S. 42048); ihre Vorgehensweise wird besonders
in den städtischen Zentren und den nicht-pashtunischen Gebieten als bedrückend
empfunden. Bei dieser Einschätzung der inneren Stabilität ist zudem nicht außer Acht
zu lassen, dass - wie oben dargelegt - unter der Oberfläche der Bürgerkriegserfolge die
traditionellen Machtstrukturen in den Taliban-Gebieten größtenteils intakt geblieben
sind. Es lag nicht in der Macht der Taliban, die lokalen Kommandanten in den von ihnen
besetzten Provinzen durchgreifend zu entmachten (AA Lagebericht vom 30.9.1997);
deren "Rückgrat" haben sie nicht gebrochen. Damit liegen Erhebungen örtlicher Führer
und Stämme - unter Eingehung neuer Koalitionen -, wie sie etwa in den Bereichen von
Nangahar und Kunduz stattgefunden haben (Danesch vom 20.6.1997; AA Lagebericht
vom 16.6.1998; ai-Afghanistan/Info/Pressespiegel vom Januar 1999), auch künftig
prinzipiell im Bereich des Möglichen, zumal in einem Land, in dem Lüge, Verrat und
Seitenwechsel seit Jahren zu den selbstverständlichen, allgemein gepflegten Mitteln der
Politik gehören und Stammesfehden und Blutrache stets parate Motive des Handelns
abgeben. Derartige Aufstände lassen sich insbesondere dann nicht ausschließen, wenn
die Taliban die in sie gesetzte Hoffnung auf eine Befriedung (weiterhin) nicht erfüllen
oder wenn sie Zeichen von Schwäche zeigen sollten. Die fortdauernde Gefahr, dass
einzelne Teilgebiete wieder abfallen, die von unabhängig agierenden lokalen
Machthabern beherrscht werden, stellt die Durchsetzung eines - für staatsähnliche
Organisationen unverzichtbaren - territorialen Gewaltmonopols prinzipiell in Frage. Vgl.
BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 C 5.98 -, amtlicher Umdruck S. 14 m.w.N.; VGH
BaWü, Urteil vom 2. September 1998 - A 6 S 3430/96 -, amtlicher Umdruck S. 16 ff.
Nach allem liegen keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich in
überschaubarer Zukunft an der Situation Afghanistans, soweit sie hier
entscheidungserheblich ist, Grundlegendes ändern könnte. Die Konflikte und
Strukturen, die die derzeitige Lage kennzeichnen, sind seit langem unverändert.
Konkrete Aussichten für ein Ende des Bürgerkrieges bestehen nicht. Ein ernsthafter
Friedenswille ist nirgends erkennbar. Er kann namentlich nicht aus der Anfang Mai
dieses Jahres geschlossenen Übereinkunft über eine Waffenruhe geschlossen werden,
die offenbar dem Zweck dient, Gefangene auszutauschen. Über ihre Umsetzung ist
nichts bekannt geworden. Vor allem aber fehlen Anzeichen dafür, dass die
Bürgerkriegsparteien sie als Einstieg in einen fortschreitenden Friedensprozess
begreifen. Dagegen spricht, dass keine der Parteien ihren Herrschaftsanspruch auf die
gehaltenen Gebiete beschränkt oder ernsthaft die Bereitschaft zu anderweitigen
nichtmilitärischen Lösungen signalisiert hat. Schon über das im März 1999
geschlossene "Grundsatzabkommen" war die Entwicklung hinweggegangen; die
Bürgerkriegsparteien hatten ihre Kämpfe bereits kurze Zeit später mit unnachgiebiger
Härte fortgeführt. Ebenso wurden die Friedensgespräche im Sommer 1999 schon nach
kurzer Zeit ergebnislos beendet und durch die Sommeroffensive der Taliban abgelöst
(FR vom 26.7.1999; FAZ vom 29.7.1999). Dies lässt deutliche Parallelen zur fehlenden
Dauerhaftigkeit im Bürgerkrieg zuvor zustande gekommener "Koalitionen" und
"Abkommen" erkennen. Diese Einschätzung wird durch den ausdrücklich verlautbarten
Willen der Taliban bestätigt, eine militärische Unterwerfung bzw. Vernichtung ihrer
Gegner herbeizuführen (NZZ vom 27.8.1999; FR vom 9.8.1999; FAZ vom 3.8.1999).
Insoweit besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine der
rivalisierenden Gruppierungen in absehbarer Zeit in der Lage sein könnte, das ganze
Land unter Kontrolle zu bringen. Weder die Taliban noch ihre Gegner erscheinen als in
entscheidender Weise geschwächt; andererseits ist auch keine der
Bürgerkriegsparteien vor dem Untergang sicher. Vielmehr sind die Verhältnisse schon
wegen der massiven Abhängigkeit aller Bürgerkriegsparteien von ausländischer
Unterstützung in einer Weise instabil, die jederzeit eine unvorhersehbare Verschiebung
der Machtverhältnisse erlaubt. Mit Rücksicht auf diese Umstände kommt der mittlerweile
beträchtlichen Dauer der von den Taliban über weite Gebiete des Landes innegehabten
Herrschaftsgewalt keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Übt eine Organisation oder
Gruppierung über längere Zeit die Macht in wesentlichen Teilen eines Landes aus, so
liegt darin auch nach Auffassung des Senats ein Indiz für den staatsähnlichen Charakter
dieser Macht. Dieses Indiz wird aber entkräftet, wenn die Herrschaftsmacht - wie hier -
auf Grund äußerer und innerer Bedrohungen instabil bleibt und sich deshalb nicht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit prognostizieren lässt, dass sie sich gegen gegnerische
Kräfte auf weitere Sicht behaupten wird. Mit seiner Einschätzung der tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse in Afghanistan befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit
der aktuellen - auch jüngsten - Rechtsprechung der übrigen Obergerichte. Vgl. nur VGH
Ba.-Wü., Beschluss vom 17. November 1999 - A 6 S 608/99 -; SächsOVG, Urteil vom
29. Februar 2000 - A 4 B 4289/97-; Nds. OVG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 7 L 6340/96
-; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 20. Juli 1999 - 11 A 11017/98.OVG -; Hess. VGH, Urteil
vom 20. Juli 1999 - 9 UE 696/98.A -, AuAS 1999, 248; HambOVG, Urteil vom 11.
Februar 2000 - 1 Bf 25/97.A -; Schl.-H. OVG, Urteil vom 17. November 1999 - 2 L 148/97
-.
Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 - 4
AuslG steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Dementsprechend ist auch die
Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden (§ 34 AsylVfG, § 50 AuslG). Ein
Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wegen der
Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung setzt voraus, dass
dem Ausländer im Zielland der angedrohten Abschiebung - hier also in Afghanistan -
eine derartige Misshandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation
droht,- vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 4.
Dezember 1997 - 20 A 1876/96.A -; insofern sind keine neuen oder bislang nicht
zureichend berücksichtigten Gesichtspunkte hervorgetreten, die dem Senat Anlass zur
Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung geben würden. Der Klägerin in
Afghanistan drohende Gefahren sind aber - wie gesagt - weder einem Staat noch einer
quasi-staatlichen Organisation zuzurechnen. Das schließt zugleich das Vorliegen von
Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 3 AuslG aus. Da § 53 Abs. 6 Satz 2
AuslG kein eigenständiges Abschiebungshindernis enthält, ist lediglich noch
Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Betracht zu ziehen. Nach
dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat
abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, ob die Gefahr von einem Staat
ausgeht oder ihm zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. Entscheidend ist
29
vielmehr, ob für den Ausländer unter Berücksichtigung auch des im Asylverfahren
erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der
Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht; die Gefahr muss dem Einzelnen mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März
1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3; Urteil vom 17. Oktober
1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
erfasst hiernach einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche
Gefährdungssituationen ungeachtet ihres Entstehungsgrundes. Jedoch werden
Gefahren, denen die Bevölkerung insgesamt oder die Bevölkerungsgruppe, der der
Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG
berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Schutz vor Abschiebung bei einer
allgemeinen Gefahr gewährt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich selbst dann nicht,
wenn diese Gefahr den Einzelnen konkret und individualisierbar bedroht; bei einer
allgemeinen Gefahr entfalten §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG eine "Sperrwirkung" des
Inhalts, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz ausschließlich im Wege
politischer Leitentscheidung befunden werden soll. Allgemeine Gefahren sind solche,
die nicht nur dem einzelnen Ausländer persönlich, sondern zugleich der ganzen
Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe im Zielstaat drohen; die Anwendung des §
53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wird durch die Tatsache "gesperrt", dass der Ausländer sein
Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O. Wenn eine Vielzahl von
Personen aus dem Abschiebezielstaat derselben Gefahr ausgesetzt ist, soll diese
Gefahr nur nach § 54 AuslG Berücksichtigung finden.
30
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; Urteil vom 25.
November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz
1 GG und die hierdurch bestimmte verfassungskonforme Auslegung und Anwendung
des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist eine allgemeine Gefahr jedoch dann im Rahmen des §
53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen, wenn die Situation im Zielstaat der
Abschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung jeden einzelnen Ausländer
"gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen
ausliefern würde", die nach § 54 AuslG zuständige Landesbehörde aber von ihrer
Ermessensermächtigung nach § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat, einen
generellen Abschiebestopp zu verfügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C
116.95 -, a.a.O.; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 4.
Dezember 1997 - 20 A 1876/96.A -.
31
Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin Abschiebungsschutz nicht zu. Nur der
Klägerin drohende Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sind nicht
zureichend wahrscheinlich; ihre individuellen Eigenschaften und Verhältnisse tragen
die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nicht.
Maßgeblich ist insoweit die Situation im Herrschaftsbereich der Taliban. Allein dieses
Gebiet kommt als Zielregion einer Abschiebung in Betracht. Flugverbindungen nach
Afghanistan bestehen, wenn überhaupt, nach Kabul und anderen von den Taliban
beherrschten Städten (AA Lagebericht vom 23.3.1999; zur gegenwärtigen
Unterbrechung der Flugverbindungen durch die UN-Sanktionen AA Lagebericht vom
24.1.2000). Die derzeit unter der Herrschaft der Nord-Allianz stehenden Bereiche im
Nordosten Afghanistans sind für zivile Reisende direkt vom Ausland auf dem Landweg
her nicht oder nur unter kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten erreichbar (AA
Lageberichte vom 23.3.1999 und 24.1.2000; UNHCR vom 7.4.1998; European Union
32
vom 20.7.1998).
Die Klägerin hat Afghanistan wegen der allgemeinen Erscheinungsformen des
Bürgerkrieges, vor allem der von ihr befürchteten willkürlichen Zugriffe Bewaffneter,
verlassen. Die von ihr angegebenen Fluchtgründe - ihr eigenes Schicksal und das
Schicksal ihrer Familie bei den kriegerischen Auseinandersetzungen um Kabul -
knüpften nicht an individuelle Merkmale an, sondern waren maßgeblich dadurch
bedingt, dass die Zivilbevölkerung generell unter den Kampfhandlungen und den
wahllosen Übergriffen der bewaffneten Mujahedin zu leiden hatte. Eine beachtliche
individuelle Verfolgungsgefahr ist für die Klägerin auch nicht mit Blick auf die von ihrem
Bruder unter der kommunistischen Herrschaft angeblich ausgeübten Funktionen in
einem Parteibüro der DVPA absehbar. Es mag auf sich beruhen, ob die Taliban
überhaupt Sippenhaft praktizieren.
33
Vgl. dazu Hbg.OVG, Urteil vom 11. Februar 2000 - 1 Bf 25/97.A -, S. 19 f. UA;
Senatsurteil vom 28. Januar 1999 - 20 A 3007/97.A -, S. 37 UA. Denn es fehlt jedenfalls
für den Bruder der Klägerin an einer ernsthaften Verfolgungsgefahr, die auf die Klägerin
ausstrahlen und auch sie zum Ziel von Verfolgungsmaßnahmen der Taliban werden
lassen könnte. Wie der Senat im Klageverfahren des Bruders - 20 A 3011/97.A - mit
Urteil vom heutigen Tage ausgeführt hat, hatten die von diesem wahrgenommenen
Aufgaben nur untergeordnete Bedeutung; er gehörte mithin nicht zum Kreis der
ranghohen Funktionäre, die als prominente Repräsentanten des kommunistischen
Regimes bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan voraussichtlich Verfolgung durch die
Taliban zu gewärtigen hätten. Dass er wegen persönlicher Verfehlungen zur
Rechenschaft gezogen würde, lässt sich gleichfalls nicht feststellen. Dann aber
genügen seine Aktivitäten während der Zeit des kommunistischen Regimes keinesfalls,
um die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch die Taliban
auszusetzen. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ergibt sich für
die Klägerin auch nicht aus allgemeinen Gefahren im Zielstaat Afghanistan. Die
Gefahren für die dortige Bevölkerung insgesamt oder für bestimmte
Bevölkerungsgruppen, denen die Klägerin zuzurechnen ist, haben sich ausweislich der
vorhandenen, in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel nicht in einem Maße
verdichtet, dass von einer extremen Gefahrenlage ausgegangen werden könnte, die
trotz ihres allgemeinen Charakters ausnahmsweise Abschiebungsschutz nach § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen könnte. Unter Berücksichtigung sowohl der
militärischen Verhältnisse als auch der wirtschaftlichen und sozialen
Lebensbedingungen und der übrigen Umstände ist die Wahrscheinlichkeit, an Leib oder
Leben beeinträchtigt zu werden, nicht so hoch, dass die Frage des
Abschiebungsschutzes in Abweichung von §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG
verfassungskonform nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu bewältigen wäre. Die
militärischen Kämpfe beschränken sich im Großen und Ganzen auf regional begrenzte
Fronten vor allem nördlich von Kabul und im Norden und Nordosten des Landes; in
weiten Teilen des Landes herrscht seit geraumer Zeit - labile - Kampfesruhe. Kabul ist
Ziel u.a. von Raketenangriffen (AA Lageberichte vom 20.2.1998 und vom 16.6.1998;
FAZ vom 19.10.1998), aber nicht Objekt umfassender, flächendeckender
Kampfhandlungen gewesen; die letzte Fluchtbewegung aus Kabul (Deutsches Orient-
Institut an Hess. VGH vom 18.9.1997) war durch das seinerzeitige Vorrücken der
Einheiten Massuds auf Kabul bedingt (ai-Afghanistan/Info/ Pressespiegel vom Oktober
1997). Inzwischen hat sich die Front - wie ausgeführt - mit temporär wechselndem
Verlauf nach Norden in den Bereich der Shomali-Ebene verschoben. Seitens der
Bürgerkriegsparteien werden zwar landesweit immer wieder schwere Übergriffe auf die
34
Zivilbevölkerung bis hin zu brutaler Folter und willkürlichen Tötungen verübt. Im
Machtbereich der Taliban treten derartige Vorkommnisse ausweislich der bisherigen
Erfahrungen gehäuft jedoch "nur" in den jeweils vor kurzem unter Kontrolle gebrachten
Gebieten und in der auf die Eroberung folgenden zeitlichen Phase auf (UNHCR:
Background paper... vom Juni 1997; AA Lagebericht vom 25.4.1997 zu den
Repressalien in Kabul; ai, Afghanistan - Schwere Übergriffe im Namen der Religion vom
November 1996 zu den Ereignissen in Herat; NZZ vom 10. und 11.8.1998 und ai-
Afghanistan/Info/ Pressespiegel vom Oktober 1998 zur Einnahme von Mazar-i-Sharif;
FAZ vom 18.8.1999; FR vom 30.8.1999 zu den Auseinandersetzungen um die Shomali-
Ebene). Auch die Massaker an Zivilisten, die die Taliban während bzw. nach der
Einnahme von Mazar-i-Sharif und Bamijan im August/September 1998 begangen
haben, waren regional und zeitlich begrenzt; sie werden als demonstrative Reaktion der
Taliban auf früher erlittene Niederlagen und Übergriffe betrachtet (AA Lagebericht vom
3.11.1998; NZZ vom 14./15.11.1998; FR vom 25.9.1998). Schwerpunkt der Maßnahmen
der Taliban nach erzielten Geländegewinnen war neben der Absicherung der
Machtübernahme und ihrer militärischen Vorrangstellung vor allem die sofortige
Durchsetzung ihrer Version des islamischen Rechts, insbesondere der strikten
Verwirklichung der Geschlechtertrennung, der Regeln für das Verhalten von Mädchen
und Frauen - u.a. Schließung von Mädchenschulen, weitgehendes Arbeitsverbot,
Verschleierung - und sonstiger als zwingend verstandener Gebote der Sharia, u.a. zur
Haar- und Barttracht von Männern, zum Fotografieren oder zum Hören von Musik (Paik
vom 20.2.1997; AA Lagebericht vom 20.2.1998). Bei Anpassung an diese Regeln für die
Aufrechterhaltung der "Ordnung" im Verständnis der Taliban ist die persönliche
Sicherheit des Einzelnen im Einflussgebiet der Taliban im wesentlichen gewährleistet.
Systematische Verfolgungen der Bevölkerung größeren Stils, die diese mit hoher
Wahrscheinlichkeit Angriffen gegen Leib oder Leben aussetzen würden, sind außerhalb
des Kriegsgeschehens nicht bekannt geworden. Für Binnenflüchtlinge in Afghanistan
und für Rückkehrer aus dem Ausland gelten dabei keine Besonderheiten (AA an Hess.
VGH vom 19.3.1997). Die tadschikische Volkszugehörigkeit der Klägerin führt nicht zu
einer abweichenden Beurteilung. Zwar begegnen die Taliban als eine im Kern
pashtunische Gruppierung Angehörigen anderer Ethnien vielfach mit Misstrauen. Im
Zuge der Eroberung Kabuls sowie von Gebieten im Norden des Landes ist es zu
Verhaftungen und Misshandlungen von Angehörigen der tadschikischen
Bevölkerungsgruppe gekommen; darüber hinaus haben die Taliban in umkämpften
Gebieten nördlich von Kabul auch die Vertreibung und Zwangsevakuierung der dort
ansässigen tadschikischen Bevölkerung als Mittel der Kriegsführung eingesetzt (AA
Lagebericht vom 24.1.2000). Für eine darüber hinausgehende systematische
Verfolgung der Tadschiken, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch gegen die
Klägerin richten würde, ist hingegen nichts ersichtlich.
Vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A -, Schl.-H. OVG,
Urteil vom 17. November 1999 - 2 L 148/97 -. Auch von einer Hungersnot, der ein
Rückkehrer nach Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Opfer fiele, oder einer
sonstigen konkreten Existenzgefährdung ist zumindest für die meisten Landesteile
einschließlich Kabuls nicht auszugehen. Insoweit ist die Lage wegen allgemeiner
Armut, des Fehlens von Erwerbsmöglichkeiten, unzureichender Versorgung mit
lebenswichtigen Gütern und Einrichtungen - Nahrung, Trinkwasser, Unterkunft,
medizinischer Behandlung - und der großflächigen Verminung auch landwirtschaftlich
nutzbaren Geländes zwar gerade auch für Rückkehrer äußerst schwierig. Die
Bevölkerung ist weitgehend verarmt und lebt am oder unter dem Existenzminimum (AA
Lageberichte vom 3.11.1998 und 24.1.2000). Von den Taliban und ihren "Behörden"
35
wird die Versorgung der Bedürftigen nicht sichergestellt (AA an Hess. VGH vom
28.8.1998). Unterstützung bieten in erster Linie die Familien- und Stammesstrukturen.
Außerdem erhalten Afghanen teilweise von ihren sich im Ausland aufhaltenden
Angehörigen Unterstützung u.a. in Form von Geld-leistungen (Danesch an VGH Baden-
Württemberg vom 13.3.1998; NZZ vom 19./20.9.1998). Soweit diese Hilfsmöglichkeiten
versagen, ist zu berücksichtigen, dass sich ausländische und afghanische
Hilfsorganisationen namentlich im Machtbereich der Taliban intensiv um die Versorgung
der Bevölkerung einschließlich der rückkehrenden Flüchtlinge kümmern (AA
Lageberichte vom 3.11.1998 und 16.6.1998; Danesch an VGH Baden-Württemberg vom
13.3.1998). Wenngleich der Einsatz der Hilfsorganisationen durch Konflikte mit den
Taliban behindert wird, was im Sommer 1998 teilweise zur Aussetzung von Hilfs-
maßnahmen geführt hat, ist eine das Überleben breiterer Bevölkerungskreise
bedrohende Unterversorgung mit existenzsichernden Gütern nicht zu erwarten. Der
zeitweilige Rückzug der Hilfsorganisationen aus Kabul, wodurch die Versorgungslage
dort massiv verschlechtert worden war (AA an Hess. VGH vom 28.8.1998; FR vom
10.8.1998), ist nach der zwischenzeitlich erzielten Übereinkunft mit den Taliban
beendet; die Hilfsorganisationen haben ihre Arbeit in Kabul (ai-Afghanistan/Info/
Pressespiegel vom Januar 1999), aber auch in anderen Teilen des Landes wieder
aufgenommen (zum erneuten Tätigwerden der UN NZZ vom 16.3.1999 und des IKRK
Deutsche Welle vom 21.6.1999, zitiert nach ai-Afghanistan/ Info/Pressespiegel Juli
1999). Von einer Hungersnot, der Rückkehrer voraussichtlich zum Opfer fallen würden,
oder sonstigen mit der notwendigen besonders hohen Wahrscheinlichkeit für diese
Bevölkerungsgruppe zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter Leib oder
Leben kann nicht ausgegangen werden. Von dieser in neueren Entscheidungen
anderer Obergerichte durchweg geteilten Auffassung
- vgl. Hbg. OVG, Urteil vom 11. Februar 2000 - 1 Bf 25/97.A -; Hess. VGH, Urteil vom 20.
Juli 1999 - 9 UE 696/98.A -; SächsOVG, Urteil vom 29. Februar 2000 - A 4 B 4289/97 -;
Schl.-H. OVG, Urteil vom 17. November 1999 - 2 L 148/97 - sind allerdings zum Teil
Ausnahmen gemacht worden für solche Rückkehrer, die sich weder aus eigener Kraft
eine Existenzgrundlage schaffen noch auf Hilfe durch Familien- oder
Stammesangehörige rechnen können.
36
Vgl. SächsOVG a.a.O.; ähnlich die vorerwähnten Urteile des Hess. VGH und des Schl.-
H. OVG. Ob dem nach aktueller Auskunftslage zu folgen ist, erscheint mit Rücksicht auf
die besonders strengen Anforderungen, die an gruppenbezogene Gefährdungslagen im
Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu stellen sind, selbst für weibliche Rückkehrer
ohne männlichen Beistand als zweifelhaft,
37
vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1998 - 20 A 2845/97.A -, S. 36 f. UA, bedarf hier
aber keiner Entscheidung. Da der Aufenthaltsstatus des Ehemannes der Klägerin dem
Senat nicht bekannt ist, lässt sich zwar nicht ausschließen, dass sie im Falle ihrer
Abschiebung allein nach Afghanistan zurückkehren wird. Dass sie dort völlig auf sich
gestellt wäre und weder die Hilfe dortiger Verwandter oder Bekannter in Anspruch
nehmen noch Unterstützungsleistungen im Ausland lebender Verwandter erwarten
könnte, ist indes weder von ihr geltend gemacht worden noch sonst erkennbar. Da
überdies auch bei einer Gesamtwürdigung der zu berücksichtigenden allgemeinen
Risikomomente nicht von einer zugespitzten Gefahrenlage ausgegangen werden kann,
sieht der Senat trotz der zweifellos sehr widrigen Existenzbedingungen, denen
Rückkehrer in Afghanistan unterliegen, weiterhin keine rechtliche Handhabe, sich über
die mit dem bewussten Absehen von einem Abschiebestopp-Erlass verbundene
38
politische Leitentscheidung, der Zuwanderung aus Afghanistan entgegenzuwirken,
hinwegzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b
Abs. 1 AsylVfG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§
132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.