Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.07.2009
OVG NRW (kläger, fristlose entlassung, grundsatz der unmittelbarkeit, drogenkonsum, entlassung, cannabis, konsum, vernehmung, disziplinarverfahren, bezug)
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2084/07
Datum:
23.07.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2084/07
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des jeweils beizutreibenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Voll¬streckung Sicherheit in entsprechender Höhe
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der 1983 geborene Kläger trat am 1. April 2002 zur Ableistung des neunmonatigen
Grundwehrdienstes und eines sich anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes
von 14 Monaten in die Dienste der Bundeswehr ein. Bereits am 5. April 2002 wurde er
aktenkundig u.a. wie folgt belehrt: Der unbefugte Besitz und/oder der Konsum von
Betäubungsmitteln und Drogen und Drogenmissbrauch sei für Soldaten im und außer Dienst
(auch innerhalb militärischer Anlagen) verboten. Darüber hinaus begehe der Soldat eine
unter Umständen mit Freiheitsentzug bedrohte Straftat, wenn er unbefugt Betäubungsmittel
herstelle, erwerbe, besitze oder abgebe. Bei Soldaten auf Zeit werde dieses Vergehen in der
Regel mit der Entlassung aus der Bundeswehr geahndet. Mit Wirkung vom 1. März 2004
wurde der Kläger, der mittlerweile Hauptgefreiter war, in das Dienstverhältnis eines Soldaten
auf Zeit berufen. Die aufgrund entsprechender Verpflichtungserklärung des Klägers auf vier
Jahre festgesetzte Dienstzeit endete wegen der Anrechnung der zuvor geleisteten
Wehrdienstzeiten mit Ablauf des 31. März 2006. Aufgrund der Versetzungsverfügung vom
21. Februar 2005 tat der Kläger seither seinen Dienst in der 6. Kompanie/Fernmeldebataillon
284 in X. .
2
Nachdem der Beklagten im März 2006 durch Fotos und Videoaufnahmen gestützte Vorwürfe
bekannt geworden waren, dass Angehörige der genannten 6. Kompanie auf einer Stube
(Stube 215, Gebäude 10) Betäubungsmittel konsumiert hätten, leitete die Beklagte gegen den
Kläger und die übrigen eines solchen Dienstvergehens verdächtigten Soldaten
3
Disziplinarverfahren ein. Der in seiner Funktion als Stellvertreter des Kompaniechefs
zuständige Disziplinarvorgesetzte, Oberleutnant B. , befahl am 22. März 2006 zunächst vier
verdächtigte Soldaten in den Sozialraum, stellte diese unter Aufsicht und vernahm sie unter
Hinzuziehung von Oberfähnrich (w) V. als Protokollführerin der Reihe nach. Wie auch bei
allen in den Akten befindlichen protokollierten weiteren Vernehmungen eröffnete er hierbei
ausweislich des jeweiligen Protokolltextes dem jeweils betroffenen Soldaten bei Beginn die
diesem zur Last gelegten Pflichtverletzungen und wies darauf hin, dass es ihm freistehe, sich
zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Ferner belehrte er die jeweiligen Betroffenen
über die bei Abgabe einer Erklärung bestehende Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die
Wahrheit zu sagen.
Ausweislich der von Oberfähnrich (w) V. gefertigten und von den betroffenen Soldaten
jeweils selbst gelesenen und mit ihrer Unterschrift genehmigten Vernehmungsprotokolle, auf
deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, äußerten sich die am 22. März 2006
vernommenen Soldaten u.a. wie folgt:
4
Der Hauptgefreite N. P. erklärte bei seiner Vernehmung u.a., er habe bis September
2005 auf seiner damaligen Stube 215 mit einigen Kameraden zusammen nach Dienstschluss
Cannabis-Produkte konsumiert. Sodann schilderte er im Einzelnen den in seiner
Anwesenheit erfolgten – teilweise regelmäßigen – Drogenkonsum weiterer von ihm
benannter Kameraden (insbesondere HG U. , OG U1. , HG T. , HG O. , OG L. );
OG T1. , der ebenfalls die Stube 215 bewohnt habe, habe von den Vorfällen gewusst,
jedoch nie selbst Drogen eingenommen. Zu dem Kläger äußerte er sich insoweit wie folgt:
Der Kläger sei auch mehr als einmal anwesend gewesen. Den Zeitraum könne er nun nicht
mehr genau eingrenzen, er meine aber, dass dies auch das vierte Quartal 2005 gewesen sei.
Der Kläger habe in seiner – des HG P. – Anwesenheit dieses weiße Pulver
eingenommen und einmal auch Cannabis konsumiert. Er habe auch erwähnt, dass es bereits
zu seiner Zeit in der 8. Kompanie Probleme im Bezug auf Betäubungsmittel gegeben habe.
5
Auch der Hauptgefreite U. räumte eigenen Drogenkonsum auf der Stube 215 ein und
zählte sich selbst insoweit "zum harten Kern". Er habe beinahe wöchentlich, manchmal sogar
drei- bis viermal in der Woche mit mehreren Kameraden Drogen eingenommen, insbesondere
Pep und selten auch Cannabis. Am Drogenkonsum sei neben HG T. und OG U1. auch
der Kläger beteiligt gewesen. Er habe den Kläger zwei- oder dreimal Pep einnehmen sehen,
doch sei der Kläger meist nach Dienst nach Hause gefahren. OG T1. sei des Öfteren bei
dem Konsum anwesend gewesen, habe in seiner Anwesenheit jedoch selbst nie Drogen
eingenommen.
6
Der Obergefreite U1. gab zu, im vierten Quartal 2005 auf der Stube 215 gelegentlich
Amphetamine in Form von Pep konsumiert zu haben. Der Kläger habe ebenfalls ein- oder
zweimal Pep eingenommen. Bei dem Drogenkonsum auf der Stube 215 sei diese
abgeschlossen gewesen; außerdem sei Cannabis nur bei eingeschaltetem Ventilator am
geöffneten Fenster geraucht worden, so dass möglichst wenig Rauch in den Raum habe
eindringen können. OG T1. sei gelegentlich bei dem Drogenkonsum auf der Stube
anwesend gewesen, habe jedoch selbst nie Drogen eingenommen.
7
Der Hauptgefreite T. schließlich erklärte, im vierten Quartal 2005 auf der Stube 215
Cannabis und Amphetamine zu sich genommen zu haben. Während des Konsums durch ihn
und weitere Kameraden habe der Kläger die Stube meistens verlassen. HG Q. habe
wahrscheinlich von dem Drogenkonsum gewusst, aber selbst nie Drogen eingenommen. Bei
seiner – späteren – Nachvernehmung am 24. April 2006 gab er ferner an, nicht ständig bei
8
dem Drogenkonsum auf der Stube 215 anwesend gewesen zu sein; er könne deshalb nicht
sagen, dass der Kläger nie dabei gewesen sei.
Bei seiner ebenfalls am 22. März 2006 erfolgten – ersten – Vernehmung wurde dem Kläger
die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung eröffnet. Der Kläger machte von seinem Recht
Gebrauch, nicht auszusagen, erklärte sich aber mit einem Drogenscreening einverstanden.
9
Zu Vernehmungen zweier weiterer Soldaten kam es am Folgetag (23. März 2006).
Ausweislich der nun von Hauptfeldwebel T2. gefertigten und von den beiden betroffenen
Soldaten jeweils selbst gelesenen und mit ihrer Unterschrift genehmigten
Vernehmungsprotokollen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, äußerten sich
diese u.a. wie folgt:
10
Der Obergefreite L. stritt einen Drogenkonsum innerhalb der Kaserne ab, räumte einen
Drogenkonsum vor wenigen Wochen zu Hause ein und erklärte weiter: Zu den Vorfällen auf
Stube 215 könne er aussagen, dass er zwei- bis dreimal im Zeitraum September/Oktober
(2005) während des Drogenkonsums anderer Kameraden anwesend gewesen sei. Hierbei
hätten die Kameraden U. , L1. , P. , E. , T. , U1. und N1. unterschiedliche
Betäubungsmittel wie Cannabis und Amphetamine zu sich genommen. Er selbst habe dabei,
obwohl es ihm angeboten worden sei, keine Drogen konsumiert. Der Hauptgefreite O.
schließlich gab zu, während des vierten Quartals 2005 ein- bis zweimal auf der Stube 215
Cannabis und Pep zu sich genommen zu haben. Neben ihm selbst seien die Kameraden
U. , L1. , E. , T. , P. , N1. , U1. und T1. anwesend gewesen. Cannabis
und Pep hätten während dieser Vorfälle auch die Soldaten U. , E. , P. , L1. , T.
und U1. konsumiert; OG N1. habe nur Pep zu sich genommen, und OG T1. habe
keine Drogen konsumiert.
11
Am 23. März 2006 wurde der – inzwischen durch die Aussagen der Kameraden belastete –
Kläger befragt, ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen wolle; er erklärte erneut, nicht
aussagen zu wollen. Daraufhin beantragte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers dessen
fristlose Entlassung; der Bataillonskommandeur befürwortete dies. Am 24. März 2006 hörte
die Beklagte die Vertrauensperson an, die die Entlassung des Klägers für angemessen hielt,
und teilte dem Kläger in einem persönlichen Gespräch dies sowie ihre Absicht mit, ihn zu
entlassen und deshalb von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme abzusehen. Am
selben Tag nahm der Kläger schriftlich Stellung. Er bestritt einen
Betäubungsmittelmissbrauch. Der Vorwurf, den er durch entsprechende Begutachtungen
entkräften könne, diene nur dazu, ihn "billig zu entlassen". Mit anwaltlichem Schreiben vom
27. März 2006 widersprach der Kläger dem Antrag auf Entlassung. Er habe seit Jahren in
keinerlei Hinsicht irgendwelche Drogen konsumiert. Er sei dringend auf die Einhaltung der
Zusagen zur Übergangsbeihilfe und Übergangsleistungen angewiesen, da er seit dem
1. Januar 2006 ein Fernstudium betreibe.
12
Mit Bescheid des Befehlshabers des Wehrbereichskommandos II vom 29. März 2006 wurde
der Kläger gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) fristlos aus dem Dienstverhältnis eines
Soldaten auf Zeit entlassen. Zur Begründung hieß es: Der Kläger habe im Zeitraum Oktober
bis Dezember 2005 zu mehreren nicht bestimmbaren Zeitpunkten außerhalb des Dienstes auf
der Stube 215, Gebäude 10, in der T3. -Kaserne trotz vorheriger aktenkundiger Belehrung
über das entsprechende Verbot Betäubungsmittel konsumiert. Dies werde durch die
unabhängig voneinander erfolgten Aussagen von fünf glaubwürdigen Personen bestätigt.
Demgegenüber falle nicht entscheidend ins Gewicht, dass ein am 23. März 2006
durchgeführtes Drogenscreening negativ verlaufen sei, zumal die Zeit der Nachweisbarkeit in
13
Urinproben von der Menge und der Regelmäßigkeit des Konsums sowie von der Substanz
abhänge. Mit diesem Verhalten habe er schuldhaft gegen die Pflicht zum treuen Dienen,
gegen die Gehorsamspflicht und die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten
verstoßen. Dieses Dienstvergehen wiege besonders schwer, weil ein um sich greifender
Betäubungsmittelkonsum in der Truppe die militärische Ordnung und damit die
Einsatzfähigkeit der Truppe gefährde. Deshalb würden die militärische Ordnung und das
Ansehen der Bundeswehr bei einem Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis als
Soldat auf Zeit ernsthaft gefährdet werden; das Dienstverhältnis sei daher zu lösen.
Gegen den ihm am 29. März 2006 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigten
Entlassungsbescheid legte der Kläger am 31. März 2006 Beschwerde ein. Zur Begründung
führte er über sein bisheriges Vorbringen hinausgehend aus: Ein ausreichender Tatverdacht
liege in seinem Falle nicht vor. Der Sachverhalt sei bisher unzureichend und einseitig
ermittelt worden. HG T. habe bestätigt, dass der Kläger keine Drogen konsumiert habe.
Neben diesem Entlastungszeugen habe die Beklagte ferner nicht berücksichtigt, dass die fünf
Belastungszeugen unglaubwürdig seien. Denn diese seien selbst beim Drogenscreening
positiv getestet worden, und außerdem seien sie durch die Vernehmungsperson,
Oberleutnant B. , durch unzulässige Drohung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu
ihren Aussagen veranlasst worden. Mit Blick auf die unmittelbar bevorstehende ordentliche
Entlassung des Klägers erweise sich die fristlose Entlassung im Übrigen als
unverhältnismäßig, weil sie nur noch Strafcharakter habe und ihn um seine
Entlassungsentschädigung bringe.
14
In einer Stellungnahme vom 31. März 2006 widersprach Oberleutnant B. dem Vorwurf,
Kameraden des Klägers bei den Vernehmungen bedroht zu haben. Er habe die Soldaten
vielmehr über ihre Wahrheitspflicht im Falle einer Aussage belehrt und zusätzlich darüber
aufgeklärt, dass ihnen bei unwahrer dienstlicher Meldung gemäß § 42 WStG eine
Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohe. Bei allen Vernehmungen sei jeweils ein
Protokollführer anwesend gewesen; diese und der bei den Vernehmungen vom 22. März
2006 zugegen gewesene S2-Offizier könnten bestätigen, dass in den Vernehmungen
niemand bedroht, unter Druck gesetzt oder zu einer Aussage gezwungen worden sei.
15
Ausweislich der Bescheinigung des Truppenarztes, Dr. N2. , vom 6. April 2006 fand sich
in der Urinprobe des Klägers vom 24. März 2006 kein Nachweis von Amphetaminen,
Cannabinoiden, Benzodiazepinen oder Opiaten. Gleiches gilt nach entsprechenden
Bescheinigungen vom 6. April 2006 auch für die Soldaten P. , O. und T. . Nach
weiteren Bescheinigungen dieses Truppenarztes vom 10. April 2006 fand sich bei drei
weiteren Soldaten jeweils ein positiver Nachweis (OG L. : Cannabinoide; OG U1. :
Amphetamine; HG U. : Amphetamine und Cannabinoide).
16
Am 28. April 2006 wurden die Soldaten O. , P. und U. jeweils als Beschuldigte durch
KOK W. von der Kreispolizeibehörde X. vernommen; die Vernehmung des OG U1.
durch KOK E1. folgte am 2. Mai 2006. Hierbei bestätigten die vier Soldaten ausweislich der
gefertigten Vernehmungsprotokolle, auf die Bezug genommen wird, ihre bei der Bundeswehr
gemachten Aussagen als zutreffend und schilderten u.a. erneut die Beteiligung des Klägers
an dem Drogenkonsum auf der Stube 215. Die Soldaten U. und P. gaben ferner
bezogen auf den Kläger an, dass dieser "Heimschläfer" gewesen sei.
17
Der Befehlshaber des Streitkräfteunterstützungskommandos wies die Beschwerde, der der
Befehlshaber des Wehrbereichskommandos II nicht abgeholfen hatte, mit
Beschwerdebescheid vom 5. Mai 2006 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der
18
Entlassungsverfügung an. Zur Begründung der Beschwerdeentscheidung führte er im
Wesentlichen aus:
Der Kläger habe durch den Konsum von Betäubungsmitteln schuldhaft die Dienstpflichten
aus §§ 7, 11 Abs. 1 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt und dadurch ein Dienstvergehen gemäß
§ 23 Abs. 1 SG begangen. Bei den ihm vorgeworfenen Handlungen handele es sich um
schwerwiegende Verstöße gegen soldatische Pflichten, die umso schwerer wögen, als von
einem Soldaten, der sich aus freien Stücken als Soldat auf Zeit verpflichtet hat, erwartet
werden könne, dass er sich in besonderem Maße an die Grundpflichten halte, die der
militärische Dienst mit sich bringe.
19
Der Einwand des Klägers, der ihm vorgeworfene Betäubungsmittelkonsum sei nicht
hinreichend erwiesen, greife angesichts des Ermittlungsergebnisses nicht durch; der Vorwurf
sei danach vielmehr erwiesen. Die zum sachgleichen Vorwurf verantwortlich vernommenen
Soldaten L. , O. , P. , U. und U1. hätten übereinstimmend ausgesagt, dass
der Kläger zu unterschiedlichen Zeitpunkten im vierten Quartal des Jahres 2005 Cannabis
bzw. Amphetamine konsumiert habe. Die Glaubwürdigkeit dieser Soldaten werde nicht
dadurch beeinträchtigt, dass diese ebenfalls Betäubungsmittel konsumiert hätten. Denn diese
Soldaten hätten, obwohl ihnen ein Aussageverweigerungsrecht zugestanden habe,
ausgesagt und dabei nicht nur den Kläger, sondern auch sich selbst belastet. Gründe,
weshalb diese Soldaten den Kläger und sich selbst zu Unrecht belastet haben sollten, seien
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Glaubhaftigkeit der den Kläger belastenden
Aussagen der Soldaten P. , U. und U1. werde durch die Umstände ihrer
Vernehmung am 22. März 2006 noch gestärkt. Denn diese Soldaten seien im Vorfeld der
Vernehmungen überraschend – ohne Vorkenntnis über die anstehenden Vernehmungen –
separiert und beaufsichtigt worden, so dass eine Absprache untereinander ausgeschlossen
gewesen sei. Gleichwohl werde der Kläger durch die somit unabhängig voneinander
zustande gekommenen Aussagen dieser Soldaten übereinstimmend des Konsums von
Betäubungsmitteln bezichtigt. Die Einlassungen des HG T. entkräfteten diese Aussagen
nicht. Denn mit dessen Äußerung, der Kläger habe während des Konsums meist die Stube
verlassen, werde der Vorwurf des Drogenkonsums zwar nicht bestätigt, aber auch nicht
dementiert. In seiner Nachvernehmung vom 24. April 2006 habe HG T. als Zeuge
ausdrücklich ausgesagt, dass er bei dem Konsum von Betäubungsmitteln auf der fraglichen
Stube nicht immer anwesend gewesen sei und deshalb nicht ausschließen könne, dass auch
der Kläger am Drogenkonsum beteiligt gewesen sei. Auch das negative Ergebnis des
Drogenscreenings bei dem Kläger entlaste diesen nicht, weil die letzte Einnahme, selbst
wenn sie erst am 31. Dezember 2005 erfolgt wäre, im Testzeitpunkt am 24. März 2006 schon
zu lange zurückgelegen habe. Denn mit einem Urintest könne der Konsum von Cannabis
selbst bei regelmäßigem und dauerhaftem Konsum nur 30 Tage bis 8 Wochen nach der
letzten Einnahme nachgewiesen werden; bei Amphetaminen betrage diese Frist sogar nur
wenige Tage. Schließlich habe auch nicht festgestellt werden können, dass der die
Vernehmungen durchführende Offizier unangemessen Druck auf die den Kläger belastenden
Soldaten ausgeübt habe. Ausweislich der Vernehmungsprotokolle seien diese
ordnungsgemäß belehrt worden. Der weitere Hinweis auf eventuelle strafrechtliche
Konsequenzen wahrheitswidriger Aussagen stelle keinen die Freiheit der
Willensentschließung und der Willensbetätigung der Vernommenen beeinträchtigenden
Druck dar. Für ein darüber hinausgehendes, die Soldaten beeinflussendes Verhalten,
insbesondere im Sinne verbotener Vernehmungsmethoden nach § 136 a StPO gebe es keine
Anhaltspunkte.
20
Aufgrund der feststehenden Pflichtverletzungen hätte ein weiteres Verbleiben des Klägers im 21
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit die militärische Ordnung ernsthaft gefährdet. Unter
militärischer Ordnung sei dabei der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die
Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr erhielten. Schutzgut der militärischen Ordnung sei
die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte, und zwar in dem Umfang, wie es zur
Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr
erforderlich sei. Dazu gehörten vor allem auch die Disziplin, gegenseitiges Vertrauen und der
militärische Zusammenhalt der Truppe. Die Ernstlichkeit der Gefährdung der militärischen
Ordnung könne sich zum einen aus der Annahme einer Wiederholungsgefahr ergeben, zum
anderen aber auch daraus, dass es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das
typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu
Disziplinlosigkeit handele, so dass ohne eine fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem
Handeln für andere Soldaten gegeben wäre (Nachahmungsgefahr). Die Einsatzbereitschaft
der Truppe würde erheblich gefährdet werden, wenn Soldaten Rauschmittel zu sich nähmen.
Maßgeblich sei dabei unabhängig von der Frage der Einsatzbereitschaft des Klägers selbst,
dass die militärische Ordnung dann ernstlich gefährdet sei, wenn der Rauschgiftkonsum in
der Bundeswehr um sich greife. Entscheidend sei daher im Falle des Klägers, dass er
Betäubungsmittel nicht etwa im privaten Umfeld, sondern mehrfach in dienstlichen
Unterkünften in Gegenwart anderer Soldaten konsumiert habe. Er habe damit die militärische
Ordnung nicht nur abstrakt gefährdet, sondern wegen des dienstlichen Bezugs der
Handlungen einer konkreten ernstlichen Gefahr ausgesetzt. Dass auch andere Soldaten
beteiligt gewesen seien, relativiere die Handlungsweise des Klägers nicht, sondern zeige
lediglich, wie groß die Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr für das von ihm begangene
Dienstvergehen sei. Es liege auf der Hand, dass gerade im Bereich der Streitkräfte der
Missbrauch von Betäubungsmitteln wegen der möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit
sowie die psychische und physische Einsatzbereitschaft besondere Gefahren in sich berge.
Der Dienstherr und konkret die Vorgesetzten seien verpflichtet, jegliche Risiken bei der
Handhabung von Waffen, Munition oder Fahrzeugen soweit wie möglich auszuschließen.
Demzufolge sei den Soldaten der Konsum von Betäubungsmitteln in und außer Dienst
untersagt. Dabei könne das Verbot aber nur dann seine vor allem präventive Wirkung
entfalten, wenn jedermann deutlich werde, dass auch schon ein nicht regelmäßiger
Drogenmissbrauch mit aller Konsequenz verfolgt werde.
Die Entlassung stelle sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Zwar stehe beim Vorliegen
der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG die Entscheidung über die
Entlassung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde; die Frage der
Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck sei hier jedoch bereits
in Gestalt einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber, jedenfalls im Wesentlichen, durch
die Vorschrift selbst – und zwar auf Tatbestandsebene – konkretisiert worden. So setze die
Vorschrift mit der Begrenzung der Rechtsfolge auf Fälle einer "ernstlichen" Gefährdung einen
besonderen Gefährdungsgrad voraus; außerdem grenze sie in zeitlicher Hinsicht die
Entlassung auf die ersten vier Dienstjahre ein. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit sei somit nach der Gesetzeskonzeption im Rahmen des § 55 Abs. 5
SG grundsätzlich kein Raum. Das Ermessen der zuständigen Behörde sei daher bei
Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm im Sinne einer "intendierten"
Entscheidung auf besondere Ausnahmefälle beschränkt, die der Gesetzgeber nicht schon in
seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen habe bzw. wegen ihrer
Atypik nicht habe einbeziehen können. Ein solcher atypischer Fall liege hier jedoch nicht vor.
Auch die Entlassung kurz vor Ablauf der Vierjahresfrist stelle keine solche Besonderheit dar.
Schließlich habe das Gesetz mit der Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit auf die ersten
vier Dienstjahre selbst die maßgebliche Grenzziehung vorgenommen, womit naturgemäß
gewisse Härten verbunden sein könnten. Die Ausschöpfung dieser Frist durch die
22
Bundeswehr bedürfe hiervon ausgehend jedoch regelmäßig keiner besonderen Erwägungen.
Schließlich sei die angefochtene Verfügung auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden;
insbesondere seien der Kläger und die Vertrauensperson vor der Entlassung angehört
worden.
23
Es werde nicht verkannt, dass die Lebensplanung des Klägers durch die fristlose Entlassung
sehr gravierend beeinträchtigt werden könne. Dennoch müsse hier den Belangen des
Schutzes der militärischen Ordnung kompromisslos der Vorrang eingeräumt werden,
insbesondere um nicht den Eindruck zu erwecken, dass ein solch gravierendes Fehlverhalten
ohne Folgen bleibe. Zudem dürfe nicht übersehen werden, dass angesichts des
Fehlverhaltens des Klägers die Ursachen, letztlich auch der persönlichen Härten, in seiner
eigenen Verantwortung lägen.
24
Am 16. Mai 2006 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich (sinngemäß) beantragt, die
aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen. Den Eilantrag hat das
Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. August 2006 – 10 L 934/06 – zurückgewiesen und
hierbei im Rahmen der Interessenabwägung u.a. ausgeführt, die Entlassungsverfügung in der
Gestalt des Beschwerdebescheides erweise sich aus den von der dortigen Antragsgegnerin
dargelegten Gründen und aufgrund der Aktenlage als rechtmäßig. Zur Begründung seiner
Klage hat der Kläger über sein bisheriges Vorbringen hinausgehend im Kern vorgetragen:
Der unsubstantiierte Vorwurf, er habe über Monate hinweg Drogen aller Art konsumiert, treffe
nicht zu und sei durch nichts belegt. Zugegebenermaßen habe er, wie der Bundeswehr durch
den bei der Aufnahmeuntersuchung erfolgten Test von Anfang an bekannt gewesen sei, vor
seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr gelegentlich (leichte) Drogen konsumiert. Dies sei auch
der Grund dafür gewesen, dass seine Übernahme als Zeitsoldat erst nach 23 Monaten erfolgt
sei. Er habe sich während seiner Dienstzeit mehrfach Drogenschnelltests unterzogen, die
sämtlich negativ ausgefallen seien. Dies werde durch seine Einverständniserklärungen vom
19. Mai 2003 und vom 6. Oktober 2003 nebst Bescheinigung negativer Ergebnisse, durch den
Untersuchungsbericht des Zentralen Instituts des Sanitätsdienstes der Bundeswehr L2.
vom 19. Mai 2004 und durch die fachärztliche Stellungnahme des Facharztes Dr. H. vom
gleichen Tage zur Frage der MKF-Tauglichkeit belegt; in dieser Stellungnahme werde dem
Kläger eine gesicherte vollständige Abstinenz seit mindestens drei Jahren bescheinigt.
Ferner sei schon am 8. April 2002 ein Screening mit negativem Ergebnis durchgeführt
worden. Überdies habe er sich wegen seiner Vorgeschichte mit unangekündigten
Drogentests einverstanden erklären müssen. Außerdem gehe er davon aus, dass aufgrund
seiner Vorgeschichte auch im Herbst 2005, wohl Mitte November, ein Drogenscreening
stattgefunden habe. Denn zu dieser Zeit sei er durch den Truppenarzt wegen einer geplanten
Verwendung im Afghanistan-Einsatz körperlich – auch mittels einer Blutprobe – untersucht
worden. Die entsprechende Tauglichkeitsbescheinigung werde den unsubstantiierten
Vorwurf des Drogenmissbrauchs genau während des vierten Quartals 2005 entkräften. Ferner
könne ein regelmäßiger Drogenkonsum bei ihm schon deshalb nicht vorliegen, weil er als
"Heimschläfer" fast jeden Tag nach Dienstschluss zu seiner Familie gefahren sei und dort
übernachtet habe; im Herbst 2005 habe er sich höchstens an drei Tagen über Nacht in der
Kaserne aufgehalten.
25
Ferner habe die Bundeswehr die Ermittlungen einseitig, nämlich mit dem Ziel geführt, dem
Kläger einen Drogenkonsum nachzuweisen. Zum einen habe man auf die Durchführung einer
Haaranalyse verzichtet, die anders als der Urintest einen einige Monate zurückliegenden
Drogenkonsum noch hätte nachweisen können. Zum anderen habe man HG T. am 24. April
2006 mit dem offensichtlichen Ziel nachvernommen, die früher gemachte, ihn, den Kläger,
26
entlastende Aussage zu relativieren. Denn HG T. sei lediglich gefragt worden, ob er
ausschließen könne, dass der Kläger sich am Drogenkonsum beteiligt habe. Bei nicht
einseitiger Ermittlung hätte zumindest gefragt werden können, ob HG T. sich sicher sei,
dass der Kläger niemals in seiner Gegenwart Drogen konsumiert habe. Auch wäre es
interessant gewesen zu fragen, wie oft er, der Kläger – als Heimschläfer –, bei Drogenkonsum
der Kameraden die Stube verlassen habe.
Der Behauptung der Beklagten, die Beschuldigten seien am 22. März 2006 separiert worden,
werde widersprochen. In Wahrheit seien die vier Beschuldigten vor ihrer Vernehmung
gemeinsam in einen Raum geführt worden, wo sie sich unterhalten und sogar Tischfussball
hätten spielen können. Die Aufsicht habe ein Mannschaftsdienstgrad geführt, der sich an den
Gesprächen und auch am Kickerspiel beteiligt habe. Somit habe für die vier Soldaten
jederzeit die Möglichkeit bestanden, sich über ihre Aussagen zu verständigen. Ob dies
geschehen sei, entziehe sich seiner Kenntnis.
27
Er verkenne nicht, dass er von seinen Kameraden belastet werde; für dieses Verhalten habe
er nach wie vor keine einleuchtende Erklärung, außer dass die übrigen Beteiligten ihr
eigenes Fehlverhalten durch Belastung möglichst vieler Mittäter hätten relativieren wollen.
28
Er bestreite, dass es sich bei dem weißen Pulver, das in der äußerst kurzen Videosequenz
von ihm in die Nase gezogen werde, um Drogen gehandelt habe. Er habe während der
letzten beiden Dienstjahre unter einer chronischen Atemwegserkrankung gelitten, für die ihm
laufend Nasenspray sowie Emser Salz verschrieben worden seien. Letzteres sei ein weißes
Pulver, das gewöhnlich in Wasser aufzulösen sei und dann zur Nasenspülung verwendet
werde. Am Tage der Entstehung dieser Aufnahmen – nach seiner Erinnerung im Sommer
2005 – sei die Kompanie vom Besuch eines Soldatenfriedhofs schon alkoholisiert in die
Kaserne zurückgekehrt; dort sei die Party auf den Stuben noch weiter gegangen. Während
die meisten Soldaten bereits Freizeitkleidung angezogen hätten, habe er mangels solcher
Kleidung in der Kaserne noch die Ausgehuniform getragen, in der er am Morgen zur Kaserne
gefahren sei. Im nicht unerheblich alkoholisierten Zustand hätten andere Kameraden am
Abend auf der Stube nun Drogen konsumiert und auch durch die Nase eingezogen.
Daraufhin habe er gewettet, er könne auch sein Emser Salz durch die Nase ziehen. Aufgrund
dieser Wette sei es zu dem Video gekommen, auf dem deutlich zu erkennen sei, dass der
Kläger schon erheblich alkoholisiert gewesen sei. Die Aufnahme ende damit, dass der
Kamerad U. den Daumen hochstrecke und damit den Gewinn der Wette signalisieren
wolle. Wenn, wie behauptet, er regelmäßig mit seinen Kameraden gemeinsam Drogen
konsumiert hätte, hätte wohl kaum ein Anlass bestanden, ein solches Video zu drehen. Es
habe vielmehr dokumentiert werden sollen, dass er, der Kläger, sich eine "Dosis" Emser Salz
in die Nase gezogen habe. Diese Szene könne auch der Grund für die belastenden
Aussagen der Kameraden sein.
29
Schließlich bestreite er, dass er am 5. April 2002 darüber belehrt worden sei, dass
Drogenmissbrauch bei Zeitsoldaten in der Regel mit der Entlassung aus der Bundeswehr
geahndet werde. Er könne sich an eine solche Belehrung nicht erinnern; abgesehen davon
hätte eine solche Belehrung ihn nicht betroffen, da er zu jener Zeit nicht Zeitsoldat, sondern
Grundwehrdienstleistender gewesen sei.
30
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
31
den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2006 und den Beschwerdebescheid
der Beklagten vom 5. Mai 2006 aufzuheben.
32
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
33
die Klage abzuweisen.
34
Zur Begründung hat sie die Ausführungen des Beschwerdebescheides wiederholt und
darüber hinausgehend vorgetragen: Für die vom Kläger behauptete ärztliche Untersuchung
auf seine Auslandsverwendungsfähigkeit fänden sich in seinen Gesundheitsunterlagen keine
Hinweise. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass ein Drogenscreening grundsätzlich nicht
Bestandteil einer – eine ganz andere Zielsetzung als ein Drogentest aufweisenden –
Untersuchung auf Auslandsverwendungsfähigkeit sei. Darüber hinaus dürfe eine bei einer
solchen Untersuchung etwa genommene Blutprobe in keinem Fall ohne Einwilligung des
Soldaten für ein Drogenscreening genutzt werden, sondern diene nur dem Nachweis der
Auslandsverwendungsfähigkeit. Außerdem erfolge der Nachweis von Drogen nicht mittels
Untersuchung des Blutes, sondern des Urins.
35
Es treffe zwar zu, dass die bei dem Kläger durchgeführten Drogenscreenings vom 8. April
2002, 19. Mai 2003, 6. Oktober 2003, 19. Mai 2004 und 25. März 2006 allesamt negative
Ergebnisse gehabt hätten. Dieser Umstand könne in Anbetracht der zeitlichen Abstände
zwischen den Tests aber nur belegen, dass der Kläger im Zeitraum April 2002 bis März 2006
nicht regelmäßig und keine größeren Mengen an Betäubungsmitteln konsumiert habe. Ein
sporadischer Konsum geringer Mengen könne jedoch nicht ausgeschlossen werden.
36
Entgegen dem Vorwurf des Klägers seien die Ermittlungen nicht einseitig geführt worden. Sie
habe durchaus berücksichtigt, dass medizinische Befunde den Drogenkonsum des Klägers
nicht belegen könnten. Es könne jedoch aufgrund des eindeutigen Ergebnisses der im Zuge
der disziplinaren Ermittlungen durchgeführten Vernehmungen von einem gesicherten
Sachverhalt ausgegangen werden.
37
Die Videoaufzeichnung sei im Zusammenhang mit den Aussagen der den Kläger
belastenden Soldaten zu sehen. Dass es sich bei der aufgezeichneten Inhalation bzw.
nasalen Applikation einer Substanz im Rahmen einer "Wette" um eine Dosis Emser Salz
gehandelt habe, sei nach Aussage des Beratenden Arztes der Abteilung PSZ wenig
glaubwürdig. Denn das Einziehen des trockenen Salzes in die Nase würde erhebliche
Reaktionen, z.B. Tränenfluss sowie Brennen und Schmerzen der Nasenschleimhaut
hervorrufen und zu einer lokalen Schädigung der Nasenschleimhaut führen.
38
Dass und mit welchem Inhalt der Kläger am 5. April 2002 belehrt worden sei, ergebe sich aus
der von ihm an diesem Tag unterzeichneten, in den Akten befindlichen "Aktenkundigen
Belehrung". Zwar sei er zu jenem Zeitpunkt noch nicht Soldat auf Zeit gewesen; aufgrund der
erfolgten schriftlichen, aber auch aufgrund ständiger mündlicher Belehrung habe dem Kläger
aber bewusst sein müssen, dass die Bundeswehr – unabhängig vom Status des Soldaten –
keinen Missbrauch von Betäubungsmitteln dulde. Er könne sich daher hinsichtlich des
Zeitpunktes seiner Belehrung nicht auf seinen damaligen Status berufen. Außerdem stelle
eine Belehrung über die Folgen des Missbrauchs von Betäubungsmitteln auch keine
konstitutive Voraussetzung für eine fristlose Entlassung dar. Denn die bestehenden
Verbotsvorschriften und die rechtlichen Folgen eines Verstoßes im Falle des Erwerbs und
Konsums vom Betäubungsmitteln seien bei den Soldaten als allgemein bekannt
vorauszusetzen.
39
Durch das angefochtene, im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
ergangene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das
40
Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Die angefochtenen
Bescheide seien rechtmäßig. Das Gericht folge der Begründung der angefochtenen
Bescheide sowie den Gründen seines Beschlusses vom 4. August 2006 im Verfahren 10 L
934/06 und sehe deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts schon ein einmaliger Haschischkonsum gegen die
Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoße und eine fristlose Entlassung des
Soldaten rechtfertige. Bei Anwendung dieser Grundsätze erscheine die fristlose Entlassung
des Klägers als rechtmäßig. Aufgrund der eindeutigen, belastenden Aussagen seiner
Kameraden L. , O. , P. , U. und U1. stehe zur Überzeugung des Gerichts fest,
dass der Kläger im zweiten Halbjahr 2005 zumindest in Einzelfällen in den Diensträumen der
Kaserne Cannabis und Amphetamine konsumiert habe. Die Aussage des HG T. , der
Kläger habe während des Konsums die Stube meist verlassen, könne den Kläger nicht
entscheidend entlasten. Denn damit sei lediglich gesagt, dass der Kläger an dem
Drogenkonsum nicht stets beteiligt gewesen sei. Das am 24. März 2006 negativ
durchgeführte Drogenscreening könne den Kläger ebenfalls nicht entlasten, weil Cannabis
und Amphetamine mehrere Monate nach ihrem Konsum im Urin nicht mehr nachweisbar
seien. Der Einwand des Klägers, auch im Rahmen einer Untersuchung seiner
Auslandsverwendungsfähigkeit sei es zu einem Drogenscreening gekommen, sei anhand der
Gesundheitsakte nicht nachvollziehbar. Die Videoaufnahmen, die den Kläger dabei zeigten,
wie er im Kreise seiner Kameraden zwei Linien eines weißen Pulvers in die Nase einziehe,
belasteten ihn ebenfalls. Seine Einlassung, es habe sich dabei um den Konsum von Emser
Salz im Rahmen einer Wette gehandelt, erscheine abwegig. Wie die Beklagte überzeugend
ausgeführt habe, hätte der Kläger sich durch ein solches Vorgehen die Nasenschleimhäute
verätzt. Das geschickte Vorgehen des Klägers beim Einatmen des weißen Pulvers durch die
Nase spreche eher dafür, dass er in dieser Vorgehensweise einige Übung gehabt habe. Bei
dem einmaligen Konsum von Emser Salz hätte sich der Kläger vor dem Hintergrund der von
ihm behaupteten Alkoholisierung sicherlich nicht so geschickt angestellt. Die nach alledem
gerechtfertigte fristlose Entlassung sei auch nicht ermessensfehlerhaft, weil sie wenige Tage
vor dem Zeitpunkt der regulären Entlassung des Klägers erfolgt sei. Denn die Beklagte sei
schon aus generalpräventiven Gründen gehalten gewesen, aus den bekannt gewordenen
Vorwürfen unmittelbar Konsequenzen zu ziehen. Das pekuniäre Interesse des Klägers, nicht
die Übergangsbeihilfe und die Übergangsgebührnisse einzubüßen, habe gegenüber dem
überragenden öffentlichen Interesse an der ungestörten Erledigung der der Bundeswehr zur
Erledigung übertragenen Aufgaben zurückstehen müssen. Diese Aufgabenerledigung werde
durch Soldaten, die Betäubungsmittel konsumieren, erheblich gefährdet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zur
Begründung seiner Berufung macht dieser im Wesentlichen geltend: Die angegriffene
Behördenentscheidung sei schon deshalb rechtswidrig und ohne weitere Beweisaufnahme
aufzuheben, weil sie gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 24 VwVfG verstoße und
nicht offensichtlich sei, dass die unzureichende Aufklärung die Entscheidung in der Sache
nicht beeinflusst habe. Die Beklagte habe es bewusst unterlassen, ihr zu Gebote stehende
zulässige, taugliche und entscheidungserhebliche Beweise zu erheben. Hinsichtlich des
vorgeblichen Cannabiskonsums hätte sie anstelle der tatsächlich durchgeführten – selbst als
untauglich erkannten – Urinprobe eine Haarprobe veranlassen müssen. Sollte man dem
Vorbringen der Beklagten folgen können, auch ein Haartest könne mit Blick auf die bei
Soldaten vorgeschriebene Haarlänge von bis zu 3 cm nur einen maximal drei Monate
zurückliegenden Drogenkonsum nachweisen, so sei ein solcher Test am 24. März 2006 noch
erfolgversprechend gewesen, weil der fragliche Zeitraum zu diesem Zeitpunkt noch nicht drei
Monate zurückgelegen habe. Abgesehen davon sei davon auszugehen, dass er, der Kläger,
41
wenige Tage vor seiner Entlassung schon längere Haare getragen habe als Soldaten
üblicherweise. Im Übrigen hätte auch Körper- bzw. Intimbehaarung für eine Haaranalyse
verwendet werden können.
Darüber hinaus seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG nicht
erwiesen; insoweit trage die Beklagte die Beweislast. Der erforderliche Nachweis eines
Drogenkonsums könne nicht anhand der Aussagen seiner Kameraden geführt werden. Die in
den gegen diese Kameraden gerichteten Strafverfahren gemachten Aussagen seien nicht
verwertbar, weil diese in jenem Verfahren nicht der Wahrheitspflicht unterlegen, sondern ein
"Recht zur Lüge" gehabt hätten. Auch die Aussagen im Disziplinarverfahren könnten nach
§ 96 VwGO in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht als Nachweis des ihm
vorgeworfenen Drogenkonsums herangezogen werden. Denn eine Zeugenaussage, die nicht
vor einem Richter erfolgt sei und bei der er bzw. seine Prozessbevollmächtigten nicht die
Möglichkeit hätten, Nachfragen zu stellen, könne jedenfalls dann nicht Grundlage einer
gerichtlichen Entscheidung sein, wenn eine unmittelbare gerichtliche Einvernahme der
Zeugen, wie hier, ohne weiteres möglich sei. Bei einer Einvernahme der Belastungszeugen
im Termin hätte die Möglichkeit bestanden, sich zum einen ein Bild von deren
Glaubwürdigkeit zu machen und zum anderen durch konkrete Nachfragen auch zum
Randgeschehen den Wahrheitsgehalt der gegenüber der Beklagten gemachten Aussagen zu
eruieren. Es könne nicht ausgeschlossen werden bzw. sei möglich, dass diese Zeugen bei
einer entsprechenden Beweiserhebung von ihren belastenden Aussagen abgerückt wären.
42
Darüber hinaus unterlägen die in den Disziplinarverfahren gemachten Aussagen seiner
Kameraden weiteren Bedenken und trügen deshalb seine Entlassung nicht. Solche
Bedenken ergäben sich aus der ganz offensichtlich vorhandenen Möglichkeit der Kameraden,
Absprachen zu treffen, als auch aus dem Inaussichtstellen mehrjähriger Haftstrafen (bei
eingeräumten Konsumen, bei denen realistischerweise nicht einmal die Eröffnung eines
Hauptverfahrens beantragt werden würde). Die Vernehmungsprotokolle belegten, dass
entweder Absprachen stattgefunden hätten oder aber die Vernehmungsperson die Aussage,
auf welche Art auch immer, in eine offenbar gewünschte Richtung gelenkt habe. Die
Aussagen stimmten nämlich – abgesehen von der Aussage des Zeugen T. – inhaltlich
vollständig, teilweise sogar wörtlich überein. Dies sei bei Aussagen zu Vorfällen, die bereits
mehrere Monate zurückgelegen hätten, höchst auffällig und widerspreche jeder
Lebenserfahrung. Hierfür spreche auch die Behandlung der Aussage des Zeugen T. .
Dessen Aussage entlaste ihn. Wenn er – ohnehin Heimschläfer und deshalb nur sporadisch
auf der Stube – die Stube während des Drogenkonsums meistens verlassen habe, dann
könne er nämlich keine Betäubungsmittel konsumiert haben. Die Nachvernehmung habe mit
der dort gestellten Suggestivfrage nur dazu gedient, die zuvor gemachte entlastende Aussage
zu relativieren.
43
Die Videoaufnahme und die dazu getroffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts belegten
nicht, dass es sich bei der weißen Substanz um Drogen gehandelt habe. Dass er diese
Substanz mit einer gewissen Übung durch die Nase inhaliert habe, erkläre sich zwanglos mit
seiner eingeräumten Drogenerfahrung aus der Zeit vor dem Dienst bei der Bundeswehr.
Gegen seinen Vortrag, es habe sich um Emser Salz gehandelt, spreche auch nicht das
Vorbringen der Beklagten zu einer Verätzungsgefahr. Aus seiner Gesundheitsakte sei
nämlich bekannt, dass er seit Jahren Nasenspray-Abusus betrieben habe und seine
Nasenschleimhäute deshalb eine Abstumpfung aufgewiesen hätten. Die Frage, ob eventuell
nicht von einer Abstumpfung, sondern von einer Sensibilisierung und Überreaktion der
Nasenschleimhäute auszugehen sei, könne nur ein Sachverständiger beurteilen. Eine
etwaige Reaktion des Klägers in Form von Augentränen, Niesen oder Naselaufen könne im
44
Übrigen nicht ausgeschlossen werden, da die Videosequenz kurz nach der Inhalation
abbreche.
Der Kläger beantragt,
45
das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 29. März
2006 sowie deren Beschwerdebescheid vom 5. Mai 2006 aufzuheben.
46
Die Beklagte beantragt,
47
die Berufung zurückzuweisen.
48
Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ihr gesamtes schriftsätzliches Vorbringen
ergänzend aus: Es sei in keiner Weise ersichtlich, dass der Vernehmende tendenziös und
einseitig ermittelt habe, zumal er an einem bestimmten Ermittlungsergebnis kein Interesse
gehabt habe. Auch wenn die den Kläger belastenden Aussagen inhaltlich übereinstimmend
gewesen seien, zeige gerade die von den übrigen Aussagen abweichende Aussage des
Zeugen T. vom 22. März 2006, nach welcher der Kläger während des Konsums die Stube
meist verlassen habe, dass keine Absprachen hinsichtlich des Inhalts erfolgt seien. Die
Forderung, die Beklagte hätte einen Haartest durchführen müssen, gehe angesichts der
eindeutigen und nicht widerlegten Zeugenaussagen fehl. Abgesehen davon hätte auch ein –
ohnehin nur zum Nachweis des Konsums von Amphetaminen, nicht aber von Cannabis
geeigneter – Haartest im Falle des Klägers keinen Nachweis mehr erbringen können, weil
das menschliche Haar etwa 1 cm pro Monat wachse und bei einem Soldaten nur von einer
Haarlänge bis 3 cm auszugehen sei, so dass ein Nachweis insoweit nur für einen kurz
zurückliegenden Zeitabschnitt erbracht werden könne.
49
Vor diesem Hintergrund sei eine unmittelbare Einvernahme der Zeugen durch das Gericht
entbehrlich gewesen. Der angegriffene Verwaltungsakt sei nicht wegen Verstoßes gegen
§ 24 VwVfG rechtswidrig. Entscheidend sei nicht die Methode zum Nachweis eines
Drogenkonsums, sondern der Nachweis selbst. Sei der Nachweis zur Überzeugung des
Gerichts schon durch die eindeutigen Zeugenaussagen und die Videoaufnahmen erbracht, so
bedürfe es keiner weiteren Erörterung, welche Methode sich besser zum Nachweis des
Drogenkonsums eigne.
50
Lediglich vorsorglich sei noch darauf hinzuweisen, dass der chronische Missbrauch
abschwellender Nasensprays nicht, wie der Kläger behaupte, zu einer "Abstumpfung" der
Nasenschleimhaut führe; die Nasenschleimhäute reagierten vielmehr wesentlich
empfindlicher und überschießend auf Reizungen. Als Reaktion auf das Schnupfen von Emser
Salz wäre im Falle des Klägers mithin eher mit überschießendem Augentränen, Niesen und
Nasenlaufen zu rechnen.
51
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Beiakten (10 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
52
Entscheidungsgründe
53
Die Berufung hat keinen Erfolg.
54
Die zulässige Klage ist unbegründet.
55
Der angefochtene Bescheid des Befehlshabers des Wehrbereichskommandos II vom
29. März 2006 sowie der Beschwerdebescheid des Befehlshabers des
Streitkräfteunterstützungskommandos vom 5. Mai 2006 sind rechtmäßig und verletzen den
Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
56
Ermächtigungsgrundlage für die verfügte fristlose Entlassung ist § 55 Abs. 5 des Gesetzes
über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) in der im Zeitpunkt des Erlasses
des Beschwerdebescheides geltenden Neufassung durch Bekanntmachung vom 30. Mai
2005, BGBl. I S. 1482. Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier
Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat
und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen
der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
57
I. Die auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützte Entlassungsverfügung ist frei von
formellen Fehlern; insbesondere sind vor der Entscheidung über die Entlassung der Kläger
gemäß §§ 55 Abs. 6 Satz 1, 47 Abs. 2 SG und die Vertrauensperson entsprechend § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Soldatenbeteiligungsgesetz – SBG – gehört worden. Auch greift in diesem
Zusammenhang die Rüge des Klägers, die Verfügung sei unter Verstoß gegen § 24 VwVfG
und damit verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, schon deswegen nicht durch, weil eine
etwaige ungenügende Sachaufklärung durch die Verwaltungsbehörde im
Verwaltungsverfahren sich allein auf die materielle, nicht aber auf die formelle
Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Verwaltungsakts auswirken kann.
58
Vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 24 Rn. 58 f.;
Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 24 Rn. 24 m.w.N.
59
II. Die Entlassungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
60
1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG, welche der
Entlassungsbehörde einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum
nicht eröffnen,
61
vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 1963 – VIII C 123.63 –, BVerwGE 17, 5,
und vom 31. Januar 1980 – 2 C 16.78 –, BVerwGE 59, 361,
62
sind hier erfüllt.
63
a) Der Kläger war Soldat auf Zeit. Seine fristlose Entlassung ist auch noch innerhalb der
ersten vier Dienstjahre erfolgt. Denn dem Kläger ist die Entlassungsverfügung am 29. März
2006 ausgehändigt worden, während seine – hier mit dem in § 55 Abs. 5 SG geregelten
Zeitraum deckungsgleiche – vierjährige reguläre Dienstzeit erst am 31. März 2006 geendet
hätte. Der Umstand, dass die reguläre Dienstzeit des Klägers schon zwei Tage nach dem
Entlassungszeitpunkt abgelaufen gewesen wäre, ist in diesem Zusammenhang
bedeutungslos.
64
b) Der Kläger hat auch seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt.
65
aa) Dem Kläger wird in den angefochtenen Verfügungen insofern in tatsächlicher Hinsicht zur
Last gelegt, er habe im Zeitraum von September bis Dezember 2005 außerhalb des Dienstes
zu mehreren nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten im Block 10, Stube 215 der T3. -
Kaserne, C Straße in X. in Anwesenheit der bzw. mit den damaligen Hauptgefreiten (im
66
Folgenden: HG) O. , N. P. und U. sowie den Obergefreiten (im folgenden OG)
L. und U1. Betäubungsmittel in Form von Cannabis und Amphetaminen konsumiert.
Nicht vorgeworfen wird dem Kläger entgegen seinem – offenbar auf eine erleichterte
Widerlegbarkeit abzielenden – Vorbringen in der Klageschrift hingegen, "er habe über
Monate hinweg Drogen aller Art konsumiert".
Es steht nach Würdigung des Akteninhalts, insbesondere nach Würdigung der in den
beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen und verwertbaren Vernehmungsprotokolle
als Beweisurkunden zur Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Senats fest, dass der
in den Verfügungen erhobene Vorwurf sachlich gerechtfertigt ist. Eine (weitere)
Beweiserhebung war insoweit nicht veranlasst.
67
Dass der dem Kläger zur Last gelegte Drogenkonsum tatsächlich stattgefunden hat, wird
zweifelsfrei durch den Inhalt der in den Akten befindlichen, von dem Senat ausgewerteten
Vernehmungsprotokolle belegt, in denen die Aussagen der Soldaten O. , P. , U. ,
U1. und L. während ihrer jeweiligen Vernehmungen im Disziplinarverfahren und die
Aussagen der vier zuerst angeführten Soldaten bei der jeweiligen Beschuldigtenvernehmung
vor der Kreispolizeibehörde X. wiedergegeben sind. Alle fünf Soldaten haben, wie eine
Auswertung der im Disziplinarverfahren gefertigten Protokolle verdeutlicht, im Kern
übereinstimmend angegeben, dass der Kläger einige wenige Male an dem Drogenkonsum
des – nicht stets deckungsgleichen – Kreises von Soldaten auf der Stube 215 teilgenommen
hat. So hat OG L. von zwei bis drei Vorfällen gesprochen, bei denen u.a. auch der Kläger
anwesend gewesen sei und Betäubungsmittel (Cannabis und/oder Amphetamine) zu sich
genommen habe. HG O. hat erklärt, ein- bis zweimal Drogen auf der Stube 215 konsumiert
zu haben; mit dabei gewesen seien die Soldaten U. , L1. , T. , P. , N1. , U1. ,
T1. und der Kläger. Dieser habe hierbei – wie einige der anderen auch – Cannabis und
Amphetamine (Pep) zu sich genommen. HG P. hat angegeben, dass der Kläger mehr als
nur einmal anwesend gewesen sei, wohl im vierten Quartal 2005, und in seinem Beisein
dieses weiße Pulver eingenommen und einmal auch Cannabis konsumiert habe. Nach den
Angaben des OG U1. hat der Kläger im vierten Quartal 2005 ein- oder zweimal Pep
eingenommen, und HG U. hat bekundet, dass er den Kläger, der meist nach Dienst nach
Hause gefahren sei, zwei- oder dreimal bei der Einnahme von Pep gesehen habe.
Ausweislich der Protokolle der polizeilichen Vernehmungen der Soldaten O. , P. und
U. jeweils am 28. April 2006 und des Soldaten U1. am 2. Mai 2006 haben diese ihre im
Disziplinarverfahren gemachten Aussagen (mit einer durch OG U1. gemachten, eine Fahrt
in die Niederlande betreffenden und deshalb hier nicht relevanten Ausnahme) und damit auch
die jeweils den Kläger betreffenden Bekundungen als wahr bestätigt und zum Teil auch
ausdrücklich wiederholt.
68
Der Senat ist befugt, die angeführten Vernehmungsprotokolle aus den Disziplinarverfahren
und aus den polizeilichen Ermittlungsverfahren als urkundlich vorliegende Beweisergebnisse
der behördlichen Verfahren bei seiner Überzeugungsbildung zu verwerten.
69
Die Verwertbarkeit der polizeilichen Vernehmungsprotokolle wird zunächst nicht durch das
Vorbringen in Frage gestellt, die dort vernommenen Soldaten hätten als Beschuldigte nicht
der Wahrheitspflicht unterlegen, sondern ein "Recht zur Lüge" gehabt. Zwar steht es dem
polizeilich vernommenen Beschuldigten nach dem Grundsatz des "nemo tenetur", nach
welchem niemand verpflichtet ist, zu seiner Strafverfolgung durch aktives Handeln
beizutragen, frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (vgl.
die dies voraussetzenden – hier einschlägig gewesenen – Regelungen des § 163 a Abs. 4
Satz 2 StPO i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO), und er unterliegt bei etwaigen – ihn selbst
70
betreffenden – Angaben zur Sache auch keiner Wahrheitspflicht. Der Beschuldigte darf aber,
wenn er sich für eine Aussage zur Sache entscheidet, im Rahmen seiner Vernehmung nicht
durch unwahre Angaben die allgemeinen Strafgesetze verletzen, hat also insoweit gerade
kein "Recht zur Lüge". Etwaige falsche Angaben können deshalb insbesondere im Hinblick
auf §§ 145 d, 164, 185 ff. oder 258 StGB strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2005 – 5 StR 328/04 –, NStZ 2005, 517 = juris,
dort Rn. 16; Keller, JR 1986, 30 f.; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner, 52. Aufl.
2009, § 136 Rn. 18; Walther, in: Krekeler/Löffelmann, Anwaltskommentar StPO,
2007, § 136 Rn. 13, 27.
71
Den vier polizeilich vernommenen Soldaten stand mithin kein "Recht zur Lüge" zu, und
insbesondere war es ihnen nicht erlaubt, den Kläger und weitere Kameraden falsch zu
verdächtigen.
72
Die Verwertbarkeit der Vernehmungsprotokolle aus den Disziplinarverfahren und aus den
polizeilichen Ermittlungsverfahren wird auch nicht durch die sinngemäße Argumentation des
Klägers durchgreifend in Frage gestellt, der Inhalt dieser Protokolle, die eine Vernehmung
wiedergäben, welche nicht vor einem Richter erfolgt sei und bei der der Kläger nicht die
Möglichkeit zu Nachfragen gehabt habe, könne jedenfalls dann nicht zur Grundlage einer
gerichtlichen Entscheidung gemacht werden, wenn – wie hier – eine unmittelbare gerichtliche
Einvernahme der vernommenen Personen als Zeugen im gerichtlichen Verfahren ohne
weiteres möglich sei. Der mit diesem Vorbringen angesprochene, in der
Verwaltungsgerichtsordnung ausdrücklich nur in § 96 Abs. 1 VwGO verankerte Grundsatz der
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme hindert die Verwertung dieser Protokolle durch den
Senat ohne weitere Erhebung eines Zeugenbeweises indes nicht. Nach § 96 Abs. 1 VwGO
erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung (Satz 1) und kann insoweit
insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen
und Urkunden heranziehen (Satz 2).
73
Unstreitig gebietet diese Vorschrift, die Identität von beweiserhebenden und
fallentscheidenden Richtern bei einer durchzuführenden Beweisaufnahme zu wahren
(sogenannte formelle Unmittelbarkeit).
74
Vgl. etwa Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand: Oktober
2008, § 96 Rn. 18, und Garloff, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 96 Rn. 1.
75
Dieses Gebot wird durch die hier in Rede stehende Verwertung von Beweisergebnissen aus
behördlichen Verfahren durch den Senat im Wege des Urkundsbeweises nicht tangiert, weil
der Urkundenbeweis direkt und ohne zwischengeschaltete Mittelsperson(en) durch das
Gericht selbst erhoben wird.
76
Vgl. Rudisile, a.a.O., § 96 Rn. 47, 46; Böhm, Die Verwertung mittelbarer
Beweismittel im Verwaltungsgerichtsprozess, NVwZ 1996, 427 ff. (429 f.);
BVerwG, Beschluss vom 13. September 1988 – 1 B 22.88 –, NVwZ 1989, 67.
77
Dem in § 96 Abs. 1 VwGO normierten Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung
lässt sich ein weiterer, auf Sicherung einer "materiellen Unmittelbarkeit" der Beweiserhebung
abzielender Inhalt, der eine Verwertung der Protokolle hindern könnte, nicht entnehmen. Die
Vorschrift gebietet also neben der Wahrung formeller Unmittelbarkeit nicht zugleich auch,
wegen eines Vorrangs direkter (unmittelbarer oder "sachnäherer") Erkenntnisquellen vor
78
solchen indirekter (mittelbarer oder "sachfernerer") Natur schon generell oder zumindest bei
Vorliegen weiterer Voraussetzungen – wie eines Widerspruchs eines Beteiligten gegen eine
Verwertung eines indirekten Beweismittels, wie eines Antrages auf Erhebung eines direkten
Beweismittels oder wie des Umstandes, dass sich dem Gericht eine Beweiserhebung
aufdrängen muss – nur das direktere Beweismittel zu benutzen.
Vgl. Rudisile, a.a.O., § 96 Rn. 18 ff., m.w.N. auch zur Gegenauffassung in
Fußnoten 40 und 46; Böhm, Die Verwertung mittelbarer Beweismittel im
Verwaltungsgerichtsprozess, NVwZ 1996, 427 ff. (431); für die – mit § 96 Abs. 1
Satz 1 VwGO identische – Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 1 FGO ausführlich auch
Rüsken, Beweis durch beigezogene Akten, BB 1994, 761 ff. (765 f.); a.A. etwa
BVerwG, Beschlüsse vom 10. September 1979 – 3 CB 117.79 –, Buchholz 418.00
Ärzte Nr. 38 m.w.N., und vom 22. November 1991 – 1 B 142/91 –, NJW 1992,
1186; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 96 Rn. 3 m.w.N; Garloff, in:
Posser/Wolff, a.a.O., § 96 Rn. 2.
79
Der Wortlaut des § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO gibt für die Annahme, die Norm gebiete die
Berücksichtigung nur derjenigen Beweismittel, die ihrem Inhalt nach die Erkenntnis der
erheblichen Tatsachen am unmittelbarsten ermöglichen, nichts her. Der Kontext mit § 96
Abs. 1 Satz 2 VwGO bestätigt dies, da die dortige, nicht abschließende ("insbesondere")
Aufzählung von Beweismitteln gerade keine Vorrangregelung erkennen lässt. Auch ein
Vergleich mit den in § 96 Abs. 2 VwGO geregelten Ausnahmen vom
Unmittelbarkeitsgrundsatz erlaubt es nicht, aus gesetzessystematischen Gründen ein Gebot
materieller Unmittelbarkeit in die den Regelfall normierende Vorschrift des § 96 Abs. 1 Satz 1
VwGO hineinzulesen. Denn § 96 Abs. 2 VwGO regelt nicht etwa eine ausnahmsweise
zulässige Ersetzung eines durch den beauftragten oder ersuchten Richter z.B. erhobenen
Zeugenbeweises durch einen auf das insoweit gefertigte Protokoll bezogenen
Urkundenbeweis. Einem solchen Verständnis dieser Vorschrift steht nämlich entgegen, dass
überzeugende Argumente für die Annahme fehlen, das Beweismittel, das nach der
Einschätzung des Gerichts bei der Beweiserhebung sachgerecht zum Einsatz kommen soll,
ändere seinen Charakter im Falle einer nicht durch das Gericht, sondern durch einen
beauftragten oder ersuchten Richter durchgeführten Beweiserhebung.
80
Vgl. ausführlich: Rudisile, a.a.O., § 96 Rn. 20.
81
Bestätigt wird der auf Wortlaut und Systematik gestützte Befund, die Vorschrift des § 96 Abs. 1
Satz 1 VwGO verlange allein die Wahrung formeller Unmittelbarkeit, durch deren
Entstehungsgeschichte. In dem maßgeblichen, von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung vom 5. Dezember 1957 wird zur Begründung der
§§ 97 bis 99 des Entwurfs, welche mit nur geringen Abweichungen den heutigen §§ 96
Abs. 1, 97 und 98 VwGO entsprechen, ausgeführt, dass ausschließlich bewährte und
selbstverständliche Verfahrensgrundsätze wiedergegeben würden und im Einzelnen auf die
ZPO verwiesen werden könne (BT-Drs. 3/55, S. 41). Zur Begründung der Regelung des –
dem heutigen § 96 Abs. 1 VwGO entsprechenden – § 97 des Entwurfs hat der Gesetzgeber
damit auf den zivilprozessualen Grundsatz der Unmittelbarkeit Bezug genommen. Dieser in
der (bis heute unverändert gebliebenen) Vorschrift des § 355 Abs. 1 ZPO verankerte
Grundsatz wurde aber einhellig dahin verstanden, dass er allein die formelle Unmittelbarkeit
gewährleiste.
82
Zum Meinungsstand vor Inkrafttreten der VwGO vgl. etwa Nikisch,
Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 1952, § 49 IV (= S.189 f.); Wieczorek, ZPO, Band II, Teil
83
2, 1957, § 355 Anm. B bis B II c; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen
Zivilprozessrechts, 8. Aufl. 1960, § 115 III. 1. b (= S. 564 f.); zum heutigen, soweit
ersichtlich unveränderten Meinungsstand vgl. etwa Greger, in: Zöller, ZPO,
27. Aufl. 2009, § 355 Rn. 1, m.w.N.
Ein Grundsatz materieller Unmittelbarkeit im Verwaltungsprozess, der nach dem
Vorstehenden nicht aus § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO selbst hergeleitet werden kann, kann auch
nicht in Analogie zu § 250 StPO begründet werden. Diese – die vorliegende Fallkonstellation
in der Sache treffende – Norm verbietet für den Fall, dass der Beweis einer Tatsache auf der
Wahrnehmung einer Person beruht, die Vernehmung dieser Person in der Hauptverhandlung
durch die Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder
einer schriftlichen Erklärung zu ersetzen. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift im
Verwaltungsprozess verbietet sich schon deshalb, weil der Gesetzgeber ein solches striktes
Verbot erkennbar bereichsspezifisch allein für den Strafprozess aufgestellt, aber im Rahmen
der (vielfach geänderten) Verwaltungsgerichtsordnung bis heute darauf verzichtet hat, eine
vergleichbare Regelung oder eine Verweisung auf Regelungen der Strafprozessordnung zu
schaffen. Der letztgenannte Umstand fällt deshalb besonders ins Gewicht, weil die VwGO,
wie insbesondere § 173 Satz 1 VwGO zeigt, durchaus die Regelungstechnik der Verweisung
auf eine andere Prozessordnung – die ZPO – kennt, welcher im Übrigen eine Regelung wie
die des § 250 StPO ebenfalls fremd ist.
84
Vgl. Rudisile, a.a.O., § 96 Rn. 21 m.w.N. auch auf die Rechtsprechung des
BVerwG; Böhm, Die Verwertung mittelbarer Beweismittel im
Verwaltungsgerichtsprozess, NVwZ 1996, 427 ff. (431); für die FGO: Rüsken,
Beweis durch beigezogene Akten, BB 1994, 761 ff. (764), m.w.N.; für die ZPO:
Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Zweiter Band, Teilband 1, 1987, § 284
Rn. 34 m.w.N.; für den Verwaltungsprozess a.A. – soweit ersichtlich – allein
Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 96 Rn. 5 (ohne Begründung und unter Hinweis
nur auf strafprozessuale Quellen).
85
Die Auffassung, ein (aus § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuleitender) Grundsatz materieller
Unmittelbarkeit gelte zumindest dann, wenn ein Beteiligter – wie hier – einer Verwertung
eines indirekten Beweismittels (hier: der Vernehmungsprotokolle im Wege des
Urkundsbeweises) widerspreche
86
– so wohl BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 – 2 B 18.08 –, juris, dort
Rn. 13; nur scheinbar in diese Richtung hingegen BVerwG, Beschluss vom
13. September 1988 – 1 B 22.88 –, a.a.O., in juris Rn. 8, 16, wonach Protokolle
über Zeugenaussagen gegen den Widerspruch eines Beteiligten wegen des
Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zwar nicht als
Zeugenbeweis, wohl aber als Urkundsbeweis berücksichtigt werden dürfen –,
87
wenn ein Antrag auf Erhebung eines direkten Beweismittels, insbesondere auf
Zeugenvernehmung gestellt sei oder wenn sich sonst dem Gericht eine Beweiserhebung
aufdrängen müsse
88
– so BVerwG, Beschlüsse vom 10. September 1979 – 3 CB 117.79 –, a.a.O., und
vom 13. September 1988 – 1 B 22.88 –, a.a.O. sowie Urteil vom 28. November
1991 – 3 C 37.89 –, juris –,
89
ist nicht nur den bereits dargelegten grundsätzlichen Einwänden ausgesetzt, sondern auch
90
noch aus einem zusätzlichen Grund abzulehnen. Gegen diese These in allen ihren Varianten
spricht nämlich entscheidend, dass sie der Sache nach eine gespaltene – nämlich auf die
fallabhängige Situation verlautbarten Widerspruchs, gestellter Beweisanträge oder sich
aufdrängender Beweiserhebung beschränkte – materielle Unmittelbarkeit impliziert, für die
sich ein normativer Bezug zu § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht einmal ansatzweise herstellen
lässt, und dass sie darüber hinaus eine Begründung für diese Spaltung schuldig bleibt.
Vgl. Rudisile, a.a.O., § 96 Rn. 22; Böhm, Die Verwertung mittelbarer Beweismittel
im Verwaltungsgerichtsprozess, NVwZ 1996, 427 ff. (431); für § 81 Abs. 1 Satz 1
FGO und gerade in Bezug auf die Problematik eines "Widerspruchs" gegen die
Berücksichtigung/Verwertung eines weniger unmittelbaren Beweismittels ferner
Rüsken, Beweis durch beigezogene Akten, BB 1994, 761 ff. (765 f.).
91
Allerdings gelangen die vom Senat vertretene Auffassung zur mangelnden Einschlägigkeit
des Grundsatzes der Unmittelbarkeit einerseits und die zitierte(n) Ansicht(en) des
Bundesverwaltungsgerichts andererseits, nach welcher/welchen der Grundsatz der
Unmittelbarkeit eine Berücksichtigung von Vernehmungsprotokollen im Wege des
Urkundsbeweises (nur) dann hindert, wenn ein Beteiligter (Beweisgegner) dem (substantiiert)
widerspricht bzw. die Vernehmung der zuvor vernommenen Person als Zeuge ausdrücklich
beantragt oder wenn sich sonst dem Gericht die Vernehmung aufdrängen muss, hier letztlich
zu gleichen Ergebnissen. Denn mit der hier vertretenen Auffassung ist noch nicht gesagt,
dass eine Verwertung indirekter statt (verfügbarer) direkter Beweise stets und
einschränkungslos zulässig wäre. Die insoweit vielmehr einschlägige Regelung des § 86
Abs. 1 VwGO kann, ggf. auch in Verbindung mit entsprechenden Beweisanträgen (§ 86
Abs. 2 VwGO), vielmehr durchaus dazu zwingen, den direkteren Beweis (evtl. zusätzlich zu
einem entfernteren) zu erheben; zudem findet der regelmäßig geringere Zuverlässigkeitsgrad
eines indirekten Beweismittels dabei als "informelle Beweisregel" Eingang in den Prozess
der richterlichen Überzeugungsbildung.
92
Vgl. Rudisile, a.a.O., § 96 Rn. 23; Böhm, Die Verwertung mittelbarer Beweismittel
im Verwaltungsgerichtsprozess, NVwZ 1996, 427 ff. (431); für § 81 Abs. 1 Satz 1
FGO ferner Rüsken, Beweis durch beigezogene Akten, BB 1994, 761 ff. (765 f.).
93
Nach der/den von dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht(en) gilt nichts anderes.
Denn auch insoweit kann im Hinblick auf vorliegende Urkunden eine Zeugenvernehmung
nicht nur dann unterbleiben, wenn sich eine Beweisaufnahme nicht aufdrängt, sondern auch
bei einem "Widerspruch" des Beweisgegners bzw. einem von diesem gestellten Antrag auf
Zeugenvernehmung, welcher schon mangels substantiierten Tatsachenvortrags nicht zu der
gewünschten Beweisaufnahme veranlassen kann.
94
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 3 C 37.89 –, a.a.O.,
insbesondere Rn. 16, 19.
95
Mit Blick darauf, dass der Kläger ausgehend von seinem in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat ausdrücklich verlautbarten Standpunkt, es sei nicht seine Aufgabe, einen
Beweisantrag zu stellen, konsequenterweise einen solchen Antrag nicht gestellt und damit
auch keinen substantiierten "Widerspruch" erhoben hat, kann sich vorliegend eine Pflicht des
Senats, weiteren Beweis durch Vernehmung der den Kläger belastenden Kameraden als
Zeugen zu erheben, nur aus der das Gericht treffenden Pflicht zur Erforschung des
Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) ergeben. Nach dieser Regelung erforscht
das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, ohne hierbei an das Vorbringen und an die
96
Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Hierbei ist ihm bei der Auswahl seiner der
Sachverhaltserforschung dienenden, nicht durch eine generelle Rangordnung abgestuften
förmlichen und nicht förmlichen Beweismittel ein weites prozessuales Ermessen eingeräumt.
Dessen Ausübung ist erst dann zu beanstanden, wenn das Gericht bestimmte, nach seiner
materiellen Rechtsauffassung erhebliche Tatsachen nicht oder nicht hinreichend ermittelt,
obwohl sich dies als eine in Betracht kommende Maßnahme (auch ohne das Hinwirken eines
Beteiligten) aufdrängt, also bei objektiver Betrachtung und normalem Geschehensablauf
Gesichtpunkte deutlich werden, die das Gericht zu Zweifeln veranlassen müssen.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 3 C 37/89 –, a.a.O., und
Breunig, in: Posser/Wolff, VwGO, a.a.O., § 86 Rn. 21 bis 26, m.w.N.
97
In Anwendung dieser Grundsätze bestand zu einer weiteren Beweiserhebung durch
Vernehmung der den Kläger belastenden Kameraden als Zeugen keine Veranlassung.
98
Hierbei mag dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, dass der durch einen Rechtsanwalt
vertretene Kläger eine solche Beweiserhebung nicht ausdrücklich beantragt hat.
99
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Februar 1988 – 7 B 28.88 –, NVwZ 1988, 1019,
und vom 13. September 1988 – 1 B 22.88 –, a.a.O.
100
Denn eine solche weitere Beweisaufnahme musste sich dem Senat jedenfalls auch
unabhängig von dem soeben genannten Gesichtspunkt nicht aufdrängen. Dem Vorbringen
des Klägers wie auch den sonstigen Umständen des Falles lässt sich nichts von Substanz
entnehmen, was auch nur geringste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der protokollierten
Aussagen oder an der Glaubwürdigkeit der den Kläger belastenden Soldaten wecken könnte;
vor diesem Hintergrund wäre eine weitere Beweisaufnahme, wie auch etwa das
entsprechende pauschal gebliebene schriftsätzliche Vorbringen des Klägers zur
Notwendigkeit einer Eruierung des Wahrheitsgehaltes der den Kläger belastenden Aussagen
verdeutlicht, auf eine Suche nach Entlastungsmomenten hinausgelaufen, ohne dass eine
Richtung für den denkbaren Erfolg tatsachengestützt vorgegeben gewesen wäre.
101
Vgl. dazu, dass das Gericht, das sich auf die Verwertung von Urkunden
beschränken will, nur durch substantiierte Einwendungen und Beweisanträge zu
einer Erhebung des unmittelbaren Zeugenbeweises gezwungen werden kann und
eine grundlose bzw. unsubstantiierte Einwendung dann vorliegt, wenn man sich
nach Lage der Dinge nicht vorstellen kann, dass eine erneute Erhebung des
Beweises durch das Gericht zu einem anderen Ergebnis führen würde, Rüsken,
Beweis durch beigezogene Akten, BB 1994, 761 ff. (766); vgl. ferner BFH, Urteil
vom 21. Juni 1988 – VII R 135/85 –, BFHE 153, 393 = juris, dort Rn. 13 bis 15,
wonach es einer zeugenschaftlichen Vernehmung einer bereits durch ein
Strafgericht als Angeklagte vernommenen Person durch das Finanzgericht
zusätzlich zu oder anstelle einer Erhebung nur des entsprechenden
Urkundsbeweises nicht bedarf, wenn der Gegner des (bloßen) Urkundsbeweises
seine Einwendungen gegen die Verwendung strafgerichtlicher Feststellungen und
entsprechende Beweisanträge nicht substantiiert und insbesondere keine
"annehmbare Erklärung" für seine Erwartung gibt, die seinerzeit angeklagte
Person werde ihre früheren Aussagen ändern, was im konkreten Fall umso mehr
gelte, als Grundlage für die strafgerichtlichen Feststellungen neben den Aussagen
dieser Person auch die Aussagen anderer Mitangeklagter gewesen seien; dazu,
dass solche Anträge, mit denen (unter der bloßen Bezeichnung als Beweisantrag)
102
lediglich solche tatsächlichen Behauptungen aufgestellt werden, denen keine
konkreten Anhaltspunkte zugrunde liegen, die also "aus der Luft gegriffen" und
lediglich auf Ausforschung eines nur vermuteten Sachverhalts gerichtet sind,
keine (erheblichen) Beweisanträge im Rechtssinne sind, vgl. etwa Breunig, in:
Posser/Wolff, VwGO, a.a.O., § 86 Rn. 65, m.w.N.
Insoweit gilt im Einzelnen Folgendes:
103
Das (sinngemäße) Vorbringen des Klägers, die am 22. März 2006 vernommenen Soldaten
(HG P. , HG U. , OG U1. und HG T. ) hätten vor ihrer jeweiligen Vernehmung die
Möglichkeit gehabt, sich abzusprechen, begründet solche Zweifel offensichtlich nicht. Dieser
– substanzlose – Vortrag ist schon deshalb unerheblich, weil er das Vorliegen von
Absprachen nicht einmal behauptet, sondern es bei einer Vermutung belässt. Unabhängig
davon sind keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass
die betreffenden Soldaten sich abgesprochen haben, den Kläger zu Unrecht des
Drogenkonsums auf der Stube 215 zu bezichtigen. Denn es spricht – erstens – alles dafür,
dass sich die betroffenen Soldaten hinsichtlich von ihnen zu machender Aussagen überhaupt
nicht absprechen konnten. Hierfür ist nicht entscheidend, inwieweit die Soldaten während
ihres durch Tischfußballspiel aufgelockerten Wartens in einem Aufenthaltsraum nach erfolgter
"Separierung" (von den übrigen diensttuenden Soldaten) durch einen Mannschaftsdienstgrad
wirksam "überwacht" worden sind oder nicht. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, dass die
betreffenden Soldaten nach dem in dieser Hinsicht unstreitigen Sachverhalt den Grund für
ihre Separierung nicht kannten. Dies aber zwingt zu der Schlussfolgerung, dass sie weder
wussten, dass überhaupt disziplinarrechtliche Vernehmungen folgen würden, noch gar den
Gegenstand einer solchen Vernehmung kannten.
104
Zweitens und vor allem sind weder nachvollziehbare Gründe vorgetragen noch sonst
ersichtlich, aus welchen diese Soldaten gerade eine Verabredung dahin getroffen haben
sollten, den Kläger durch frei erfundene Behauptungen übereinstimmend zu Unrecht zu
belasten. Dass zwischen diesen Soldaten und dem Kläger etwa eine persönliche Feindschaft
bestanden hätte, hat der – insoweit im Falle tatsächlich gegebener Feindschaft oder ähnlicher
Gründe gerade nicht auf Spekulationen verwiesene und im eigenen Interesse zu
substantiiertem Vortrag aufgerufene – Kläger ebenso wenig behauptet wie er etwaige Gründe
für eine solche, die Annahme einer "Verschwörung" rechtfertigende Feindschaft benannt hat;
er hat vielmehr selbst vorgetragen, sich das Aussageverhalten der betreffenden Soldaten
nicht erklären zu können. Für das Vorliegen von Gründen, den Kläger gemeinsam und zu
Unrecht zu belasten, spricht auch sonst nichts. Der Akteninhalt vermittelt insoweit – im
Gegenteil – vielmehr den Eindruck, dass der Kläger gut in die Gruppe der ihn später
belastenden Kameraden integriert war. Belegt wird dieser Eindruck schon durch den
unstreitigen Umstand, dass der Kläger während des teilweise durch die Videoaufnahme
dokumentierten Abends im Sommer oder Herbst 2005 zusammen mit seinen Kameraden auf
der Stube gefeiert und mit diesen die – behauptete – Wette abgeschlossen hat. Ferner wird
die Vertrautheit mit den Kameraden auch dadurch deutlich, dass der Kläger ausweislich der
Bekundungen des HG P. sich diesem gegenüber freimütig geäußert hatte, dass es bereits
zu seiner – des Klägers – Zeit in der 8. Kompanie Probleme in Bezug auf Betäubungsmittel
gegeben habe.
105
Die in diesem Zusammenhang von dem Kläger (sinngemäß) geäußerte Vermutung, die auf
der Videoaufnahme zu sehende Szene, wie er – nach seinen Angaben – Emser Salz in die
Nase einziehe, könne bei den ihn belastenden Kameraden zu dem Irrtum geführt haben, er
habe sich am Drogenkonsum beteiligt, ist abwegig. Denn wenn der Kläger tatsächlich – wie
106
von ihm behauptet – im Rahmen einer Wette mit den anwesenden Soldaten Emser Salz
inhaliert haben sollte, musste den Anwesenden gerade wegen dieser Wette klar sein, dass es
sich bei dem weißen Pulver um Emser Salz und nicht um Drogen handelte. Es konnte bei
ihnen also nicht die irrige Annahme entstehen, der Kläger habe bei dem mit einer Kamera
dokumentierten Vorfall Drogen zu sich genommen, so dass ihre Aussagen zu einem
Drogenkonsum des Klägers sich dann auf andere Vorfälle beziehen müssten. Außerdem
steht diesem Erklärungsversuch entscheidend entgegen, dass sämtliche den Kläger
belastenden Kameraden von ein bis zwei oder mehreren Fällen des Drogenkonsums durch
den Kläger in ihrer Anwesenheit berichtet und dass die Soldaten O. und P. und – in
allgemeinerer Form – auch der Soldat L. weiter bekundet haben, dass der Kläger auch
Cannabis konsumiert habe; dies ist aber eine Droge, die angesichts ihrer allgemein
bekannten "Darreichungsformen" nicht mit Emser Salz verwechselt werden kann.
Der weitere Versuch des Klägers, das Verhalten der ihn belastenden Kameraden mit dem
Wunsch zu erklären, das eigene Fehlverhalten durch Angaben von (vielen) Mittätern zu
relativieren, überzeugt ebenfalls nicht. Denn eine solche Strategie hätte es geboten,
möglichst viele weitere Soldaten durch Falschaussagen zu belasten. Die vernommenen
Soldaten haben im Rahmen ihrer Aussagen aber auch Kameraden von dem Vorwurf des
Drogenkonsums entlastet. So haben die Soldaten O. , P. , U. und U1. hinsichtlich
des ebenfalls auf der Stube 215 untergebrachten OG T1. übereinstimmend angegeben,
dass dieser sich nie an dem Drogenkonsum beteiligt habe. Ferner hat HG T. bekundet, HG
Q. habe wahrscheinlich von dem Drogenkonsum auf der Stube 215 gewusst, jedoch nie
selbst Drogen eingenommen. Abgesehen davon musste den aussagenden Soldaten bekannt
sein, dass eine falsche Verdächtigung eines Kameraden im Falle ihrer Aufdeckung nicht
ohne Folgen für sie selbst bleiben könne.
107
Drittens spricht gegen die Annahme einer "Verschwörung" gegen den Kläger auch das
sonstige Aussageverhalten der ihn belastenden Soldaten und die Bewertung ihrer Aussagen
als (jedenfalls im Übrigen) wahr. Denn die im Disziplinarverfahren und im polizeilichen
Ermittlungsverfahren verantwortlich vernommenen Soldaten haben sich – zum einen – auch
jeweils selbst in unterschiedlichem Umfang belastet, obwohl ihnen das Recht zugestanden
hat, die Aussage zu verweigern. Dass diese Selbstbelastung nur in der sicheren Erwartung
erfolgt sein könnte, später durch die Ergebnisse der Drogentests ohnehin überführt zu
werden, ist insoweit ohne Bedeutung. Denn aus dem Umstand, dass sich ein Beschuldigter
durch eine erdrückende Beweislage (hier eventuell aufgrund der von den Soldaten selbst
gefertigten und im Disziplinarverfahren der Bundeswehr vorliegenden Fotos und
Videoaufnahmen) zu einem Geständnis veranlasst sieht, lässt sich nicht schon ableiten, dass
er deshalb zumindest in Bezug auf andere Personen falsche Angaben machen werde.
Abgesehen davon trifft die diesbezügliche Behauptung des Klägers, die den Kläger
belastenden Soldaten seien sämtlich positiv getestet worden, auch nicht zu. Die
Drogenscreenings der Soldaten P. und O. sind nämlich negativ ausgefallen. Durch die
erfolgten Selbstbelastungen ist ferner der Sache nach zugleich die Richtigkeit derjenigen
Aussagen der übrigen Soldaten bestätigt worden, mit welchen diese den jeweils sich selbst
belastenden Kameraden belastet haben. So werden etwa die von den Soldaten L. , O. ,
P. , U. und T. gemachten Angaben, OG U1. habe sich an dem Drogenkonsum in
erheblicher Weise beteiligt, durch dessen eigene Aussagen hierzu (er habe zum "harten
Kern" gehört) nachdrücklich bestätigt. Umgekehrt haben die den Kläger belastenden
Soldaten – wie bereits ausgeführt – andere Soldaten ausdrücklich von dem Vorwurf des
Drogenmissbrauchs entlastet (Fälle T1. , Q. ).
108
Viertens wird die Annahme, die betreffenden Soldaten hätten abgesprochen, den Kläger zu
109
Unrecht des Drogenkonsums auf der Stube 215 zu bezichtigen, in keiner Weise durch die
Behauptung gestützt, Indiz für eine solche Absprache sei, dass die Aussagen inhaltlich
vollständig, teilweise sogar wörtlich übereinstimmten. Denn dies trifft offensichtlich nicht zu.
Bereits ein flüchtiger vergleichender Blick auf die gefertigten Vernehmungsprotokolle zeigt,
dass die Länge der insgesamt protokollierten Bekundungen der einzelnen Soldaten stark
variiert, dass sich also die einzelnen Soldaten in sehr unterschiedlicher, nämlich teils eher
knapper, teils eher ausführlicherer Weise zur Sache geäußert haben. Dieses Bild
differenzierter und keinesfalls inhaltlich vollständig gleicher Aussagen wird durch eine
inhaltliche Analyse nachhaltig bestätigt. So hat beispielsweise OG U1. anders als die
übrigen Soldaten nähere Ausführungen zu den Gründen seines Drogenmissbrauchs und zu
den bei dem Drogenmissbrauch auf der Stube getroffenen "Sicherheitsvorkehrungen"
gemacht, und die Soldaten haben sich auch in sehr unterschiedlicher Genauigkeit zu Fahrten
in die Niederlande geäußert. Gerade auch in Bezug auf den Kläger liegen durchaus
unterschiedliche Aussagen vor. So hat HG T. den Kläger – anders, als es dessen übrigen
befragten Kameraden getan haben – (wohl) nicht belastet (zu dessen Aussage siehe die
Ausführungen im folgenden Absatz). Aber auch die den Kläger belastenden Aussagen
weisen im Detail durchaus Unterschiede auf. So hat HG P. den Kläger nicht nur konkret
belastet, sondern dabei auch ausgeführt, dass der Kläger damals erwähnt habe, es habe
bereits zu seiner Zeit in der 8. Kompanie Probleme in Bezug auf Betäubungsmittel gegeben.
Außerdem haben einzelne Soldaten – aber nicht alle – in Bezug auf den Kläger auch auf
dessen Status als "Heimschläfer" hingewiesen (HG U. im Disziplinarverfahren und im
Ermittlungsverfahren; HG P. im Ermittlungsverfahren). Der verbleibende Umstand, dass
sich die Aussagen zumindest in ihrer Grundstruktur ähneln, ist kein Indiz für etwaige
Absprachen, sondern ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass die Vernehmungsperson
jeweils ein vergleichbares "Frageprogramm" abzuarbeiten hatte. Dass schließlich die
Aussagen in Bezug auf die Beteiligten sowohl hinsichtlich der erfolgten Belastungen als auch
in Bezug auf die Entlastungen im Ergebnis ein weitestgehend einheitliches Bild bieten, ist mit
Blick auf das Vorstehende ebenfalls nicht auf vermutete Absprachen zurückzuführen, sondern
darauf, dass die vernommenen Soldaten (wohl unter dem "Druck" vorliegenden
Beweismaterials) wahrheitsgemäß ausgesagt haben.
Der Einwand des Klägers, er werde durch die Aussage des HG T. entlastet, trifft ersichtlich
nicht zu. Dieser hat im Disziplinarverfahren ausgesagt, der Kläger habe während des
Konsums meist die Stube verlassen. Dieser Aussage dürfte schon zu entnehmen sein, dass
der Kläger der Wahrnehmung des HG T. zufolge in den Fällen seiner – des Klägers –
(seltenen) Anwesenheit auf der Stube während des Drogenkonsums der Kameraden selbst
Drogen konsumiert hat, worauf jedenfalls der unmittelbar nachfolgende Satz ("Der bereits
entlassene OGefr T4. aus der 4. Kp nahm
ebenfalls
durch den Senat) hindeutet; aus jener Aussage kann aber keinesfalls abgeleitet werden, der
Kläger habe zu keinem Zeitpunkt an dem Drogenmissbrauch auf der Stube 215
teilgenommen. Dementsprechend hat HG T. bei seiner – ersichtlich nicht zu
beanstandenden – Nachvernehmung am 24. April 2006 eingeräumt, nicht ständig während
des Drogenkonsums auf der Stube 215 anwesend gewesen zu sein und deswegen (natürlich)
auch nicht sagen zu können, dass der Kläger nie dabei gewesen sei.
110
Die weitere Behauptung des Klägers, Oberleutnant B. habe die (den Kläger belastenden)
Aussagen im Disziplinarverfahren durch widerrechtliche Drohung mit Freiheitsstrafen von bis
zu fünf Jahren herbeigeführt, ist unsubstantiiert. Der Kläger hat keinerlei Anhaltspunkte
aufgezeigt, die auf ein solches – von den Protokollen nicht gestütztes und von der Beklagten
mit substantiiertem Vortrag insbesondere zu einer Belehrung, welche Folgen eine
Falschaussage nach sich ziehen kann, schlüssig in Abrede gestelltes – Verhalten der
111
Vernehmungsperson hindeuten könnten. Für ein nicht strikt an den Vorgaben des Rechts
orientiertes Verhalten des Oberleutnants B. während der Vernehmungen spricht auch
nichts. Im Gegenteil: Zum einen hatte der Vernehmer, worauf die Beklagte zutreffend
hingewiesen hat, schon generell kein Interesse an einem bestimmten Ermittlungsergebnis,
was sich unter anderen auch darin manifestiert, dass, wie geboten, auch jene Aussagen zu
Protokoll genommen worden sind, durch die einzelne Soldaten entlastet worden sind. Auch
ist in keiner Weise ein Interesse des Vernehmers an einer Belastung gerade des Klägers
erkennbar, geschweige denn plausibel gemacht. Zum anderen haben die den Kläger
belastenden Soldaten ihre jeweilige Aussage im Disziplinarverfahren als zutreffend bestätigt
und nicht etwa angegeben, unter (widerrechtlichem) Druck sich selbst oder andere –
insbesondere den Kläger – zu Unrecht belastet zu haben.
Der Einwand des Klägers, er habe sich im fraglichen Zeitraum als "Heimschläfer" höchstens
dreimal über Nacht in der Kaserne aufgehalten, ist von vornherein ungeeignet, den ihm
gegenüber erhobenen Vorwurf zu entkräften. Denn zum einen dürften sich diese drei Abende
von ihrer Zahl her bereits mit den Angaben der den Kläger belastenden Soldaten zur
Häufigkeit seiner Teilnahme am Drogenkonsum decken. Zum anderen und vor allem aber
kann ein Drogenkonsum selbstverständlich auch in der Zeitspanne zwischen Dienstschluss
und einer um einige Zeit hinausgeschobenen Heimfahrt stattgefunden haben.
112
Der Einwand des Klägers, sämtliche ihn betreffenden, von der Bundeswehr veranlassten
Drogenscreenings seien negativ verlaufen, ist schon für sich ungeeignet, Zweifel zu wecken
an der Glaubhaftigkeit der fünf übereinstimmenden Aussagen zu Lasten des Klägers. Zwar
trifft es zu, dass die Untersuchungen vom 8. April 2002, 19. Mai 2003, 6. Oktober 2003,
19. Mai 2004 und 25. März 2006 allesamt keinen positiven Befund erbracht haben; dieser
Umstand kann in Anbetracht der Zeitabstände, die zwischen den einzelnen, jeweils auf
konkret gegebener Einwilligung des Klägers beruhenden Untersuchungen liegen, nur
belegen, dass der Kläger im Zeitraum April 2002 bis März 2006 nicht regelmäßig und keine
größeren Mengen an Betäubungsmitteln konsumiert hat, nicht aber einen nur sporadischen
Missbrauch nur geringer Drogenmengen ausschließen. Dies gilt insbesondere für die hier in
Rede stehende zweite Hälfte des Jahres 2005, für die ein zeitnaher Test überhaupt nicht
vorliegt und in der sich der Kläger aufgrund des fachärztlichen Gutachtens des Dr. H. vom
19. Mai 2004 zur MKF-Tauglichkeit des Klägers ("Soweit eruierbar besteht jedoch seit
mindestens drei Jahren eine gesicherte vollständige Abstinenz, die durch die vorliegenden
Screening-Ergebnisse, aber auch die gesamte psycho-soziale Integration und dem
entsprechenden Lebenswandel des Betroffenen untermauert werden") auch bereits "sicher"
fühlen konnte, keine an den Umstand seiner Drogenvergangenheit anknüpfenden
Drogentests mehr gewärtigen zu müssen. Soweit der Kläger die Durchführung eines weiteren
Drogenscreenings im Wege des Bluttests im Rahmen einer Untersuchung auf seine
Auslandstauglichkeit im Herbst 2005 vermutet bzw. unsubstantiiert behauptet, gibt es hierfür
in den Akten und namentlich auch in den den Kläger betreffenden Gesundheitsakten keinerlei
Anhaltspunkte. Zwar ist der Kläger ausweislich der in der Personalakte befindlichen
"Ärztlichen Mitteilung für Personalakte, gleichzeitig Änderungsmeldung" vom 1. September
2005 durch Dr. K. , Vertragsarzt der Bundeswehr im Sanitätszentrum L3. , AST X. ,
begutachtet und als verwendungsfähig für einen ISAF-Einsatz eingestuft worden; die
Beklagte hat aber insoweit überzeugend ausgeführt, dass – erstens – eine solche
Untersuchung mit Blick auf ihre Zielsetzung ein Drogen-screening nicht umfasse, dass –
zweitens – eine Einwilligung des Soldaten einzuholen gewesen wäre und dass – drittens –
ein Screening mittels einer Urinprobe und nicht einer Blutprobe durchzuführen gewesen
wäre, um aussagekräftige Ergebnisse für einen länger zurückliegenden Zeitraum zu erhalten.
113
Schließlich überzeugt auch der Einwand des Klägers in keiner Weise, dass er im März 2006
sein Einverständnis mit einem Drogenscreening nicht erklärt hätte, wenn er zuvor tatsächlich
– wie ihm vorgeworfen – Drogen konsumiert hätte. Denn es liegt angesichts der
Drogenvorgeschichte des Klägers und insbesondere angesichts der deshalb von der
Bundeswehr aus Gründen seiner Überwachung bereits früher wiederholt durchgeführten
Screenings auf der Hand, dass der Kläger schon bei der Erklärung seines Einverständnisses
über die Möglichkeiten eines Nachweises eines Drogenkonsums informiert war und in
Kenntnis seines im Erklärungszeitpunkt bereits zeitlich deutlich zurückliegenden und zudem
nur sehr sporadischen Gebrauchs von Drogen in geringer Menge (zu Recht) davon
ausgegangen ist, dass der Test nicht zu einem positiven, ihn belastenden Ergebnis führen
werde.
114
Die Frage, ob dem Kläger der ihm vorgeworfene Drogenmissbrauch jedenfalls in Bezug auf
einen Vorfall auch durch die vorliegenden Videoaufnahmen nachgewiesen werden kann, ob
also die Substanz, deren Einnahme durch den Kläger mit einem Ziehröhrchen durch die Nase
auf den Videoaufnahmen zu sehen ist, Amphetamin (Pep) in Pulverform oder aber – wie vom
Kläger behauptet – Emser Salz gewesen ist, ist nicht entscheidungserheblich. Denn die
vorstehenden Ausführungen haben verdeutlicht, dass der Senat seine Überzeugung, der dem
Kläger zur Last gelegte Drogenmissbrauch habe tatsächlich stattgefunden, bereits auf der
Grundlage des eindeutigen Inhalts der Vernehmungsprotokolle gebildet hat und bilden
konnte.
115
Schließlich ist auch der Vorwurf des Klägers irrelevant, die Beklagte habe seinerzeit nicht
einen Urintest, sondern eine ihn sicher entlastende Haaranalyse veranlassen müssen, in
welche er eingewilligt hätte. Hierbei mag offen bleiben, ob eine solche Haaranalyse
überhaupt (noch) geeignet gewesen wäre, den hier nur in Rede stehenden vereinzelten
Missbrauch geringer Drogenmengen im zweiten Halbjahr 2005 nachzuweisen.
116
Vgl. insoweit etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. September 2002
– 11 CS 02.1131 –, juris, Rn. 19, wonach Cannabiskonsum durch die
Haaranalyse (nur) dann festzustellen ist, wenn er mindestens einmal wöchentlich
erfolgt, wobei nach den (näher zitierten) Feststellungen des Rechtsmedizinischen
Instituts der Ludwig-Maximilians-Universität selbst der wöchentlich einmalige
Konsum durch die Haaranalyse häufig nicht erkannt wird; VG München,
Beschluss vom 12. Juli 2007 – M 6b S 07.2461 –, juris, Rn. 28: Während sich der
Konsum von Kokain in den Haaren schon bei einer einmaligen Einnahme einer
sehr geringen Menge nachweisen lässt, bedarf es einer mehrmaligen Einnahme
von Haschisch, Marihuana bzw. Amphetamin über einen Zeitraum von zwei bis
vier Wochen, um einen positiven Nachweis an den Kopfhaaren zu führen;
Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. April 2008 – 11 CS 07.2671 –, juris, Rn. 15:
Amphetamin kann für zurückliegende Zeiträume bereits (aber auch erst) bei
gelegentlichem Konsum (Wochenend-User) in der Regel im Haar nachgewiesen
werden; vgl. ferner die im Internet verfügbaren Ausführungen des "Forensisch
Toxikologischen Centrums GmbH München" zu Haartests zum Nachweis eines
Betäubungsmittelkonsums (www.haartest.info/download/FAQ.pdf, Stand: 20. Juli
2009), nach welchen ein sogenannter experimenteller, einmaliger Konsum von
Cannabis bei der Haaranalyse zu einem negativen Ergebnis führt; ein
gelegentlicher Konsum könne, aber müsse nicht zu einem positiven Resultat
führen; Amphetamin könne in der Regel auch nur nach intensiverem Konsum
nachgewiesen werden, während beim Ecstasy der sogenannte "Wochenend-
User" positive Ergebnisse zeige.
117
Für die Entscheidung des Senats ist der genannte Vorwurf ohne Bedeutung, weil der gerügte
Fehler des Verwaltungsverfahrens weder gegeben ist noch sich – im Falle seines
unterstellten Vorliegens – auf die Entscheidung der Sache auswirken könnte.
118
Schon die Beklagte war (im Verwaltungsverfahren) nicht verpflichtet, zusätzlich zu den
durchgeführten Ermittlungen noch eine grundrechtsrelevante und kostenintensive
Haaranalyse durchführen zu lassen; denn sie durfte allein schon auf der Grundlage des
Ergebnisses der Aussagen der den Kläger belastenden Kameraden – wie nunmehr
entsprechend der Senat auf der Grundlage des Inhalts der Protokolle – zu der Überzeugung
von der Wahrheit des dem Kläger gemachten Vorwurfs gelangen. Das bedeutet, dass die
Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers den Sachverhalt nicht defizitär ermittelt und
deshalb nicht gegen § 24 Abs. 1 und 2 VwVfG verstoßen hat; ebenso wenig ist – auch nur
ansatzweise – ein Verstoß gegen die nach § 24 Abs. 2 Satz 2 VwVfG bestehende
Verpflichtung, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen, nach den
obigen Ausführungen erkennbar. Im Übrigen könnte sich ein – nur unterstellter – Verstoß der
Beklagten gegen die sie treffende Pflicht zur Amtsermittlung nicht auf die Entscheidung des
Senats auswirken. Trägt nämlich auch der von dem (Ober-) Verwaltungsgericht nachträglich
zutreffend ermittelte Sachverhalt den (zuvor ohne hinreichende Sachverhaltsermittlung
erlassenen) Verwaltungsakt, so unterliegt dieser nicht mit Blick auf § 24 VwVfG der
Aufhebung, sondern bleibt bestehen.
119
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 1986 – 1 B 143.86 –, NVwZ 1987,
144; Clausen, in: Knack, VwVfG, a.a.O., § 24 Rn. 24, m.w.N.; Kallerhoff, in:
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, a.a.O., § 24 Rn. 58 f.
120
Das nach alledem maßgebliche Abstellen des Senats bei seiner vorstehend unter Punkt
II. 1. b) aa) insgesamt vorgenommenen Beweiswürdigung auf den Inhalt der
Vernehmungsprotokolle und damit auf indirekte (mittelbare) Beweismittel ist keinen
durchgreifenden Bedenken ausgesetzt. Zwar wird ein urkundsbeweislich verwertetes
Vernehmungsprotokoll wegen der Zwischenschaltung der seinerzeit protokollführenden
Person jedenfalls dem Grundsatz nach als weniger zuverlässig eingestuft als eine
zeugenschaftliche Vernehmung der vernommenen Person durch das Gericht. Diesem Aspekt
misst der Senat bei seiner Beweiswürdigung hier indes keine maßgebliche Bedeutung bei.
121
Der genannte grundsätzliche Einwand geringerer Zuverlässigkeit nur indirekter Beweismittel
wird vorliegend zum einen schon durch die Erwägung durchgreifend abgeschwächt, dass
keine Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die fraglichen Soldaten den Kläger in Wahrheit
gar nicht belastet haben und der gegenteilige Text in den Vernehmungsprotokollen erst durch
eine unrichtige Protokollierung zustande gekommen ist. Gegen eine unrichtige
Protokollierung spricht zunächst schon, dass der Kläger nach den Inhalten der Protokolle
nicht etwa nur durch eine, sondern durch fünf Personen im Kern übereinstimmend belastet
worden ist, die zudem die Richtigkeit des Protokollierten jeweils durch ihre Unterschrift
bestätigt haben. Ferner konnte der Senat insgesamt neun den Kläger übereinstimmend
belastende Beweisurkunden verwerten, die außerdem nicht nur in zwei ihrer Art nach
unterschiedlichen Verfahren (in den Disziplinarverfahren einerseits und in den
Ermittlungsverfahren andererseits) angefertigt worden sind, sondern auch von insgesamt vier
verschiedenen Protokollführern herrühren (Oberfähnrich V. , Hauptfeldwebel T2. , KOK
W. , KOK E1. ). Darüber hinaus haben die Soldaten O. , P. , U. und U1. ihre
den Kläger belastenden, im Disziplinarverfahren gemachten Aussagen jeweils bei der
weiteren Vernehmung im polizeilichen Ermittlungsverfahren als inhaltlich zutreffend bestätigt,
was die Gewähr für deren Richtigkeit noch erhöht. Schließlich spricht gegen eine fehlerhafte
122
Protokollierung auch der Umstand, dass die jeweiligen Schilderungen weder komplex
gewesen sind noch sonst besondere Anforderungen an Erfassung und sprachliche
Darstellung durch die vernehmende Person gestellt haben und deshalb leicht zu
protokollieren waren.
Zum anderen kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen des Senats verwiesen
werden, nach welchen die Einwände des Klägers gegen die Richtigkeit des ihm gemachten
Vorwurfs und auch die sonstigen Umstände des Falles nicht geeignet waren, auch nur
geringste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der protokollierten Aussagen oder an der
Glaubwürdigkeit der den Kläger belastenden Soldaten zu wecken.
123
Namentlich die protokollierten Ergebnisse der disziplinaren Ermittlungen als bloßen
Parteivortrag einzuschätzen, der einfach und damit schon durchgreifend bestritten
wird/werden kann, wie dies der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
vertreten hat, erscheint dem Senat nach alledem völlig fernliegend.
124
bb) In dem nach alledem feststehenden gelegentlichen Drogenkonsum des Klägers auf der
Stube 215 liegt ein Verstoß gegen Dienstpflichten. Es ist in der Rechtsprechung allgemein
anerkannt, dass ein Soldat, der – sei es wiederholt oder auch nur einmalig und sei es
innerhalb oder außerhalb des Dienstes – Cannabis-Produkte oder andere Betäubungsmittel
(wie etwa die hier auch in Rede stehenden Amphetamine) konsumiert, seine Dienstpflichten
in welchem Umfang auch immer verletzt. Wegen der einem solchen Verhalten
entgegenstehenden Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 10/5 Nr. 404 zum Missbrauch von
Betäubungsmitteln liegt bereits in dem betreffenden Betäubungsmittelkonsum zum einen ein
Verstoß gegen die in § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SG bestimmte Gehorsamspflicht, zum
anderen wird hierdurch zumindest regelmäßig – und auch vorliegend – die nach § 17 Abs. 2
SG bestehende Pflicht des Soldaten verletzt, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so
zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat
erfordert.
125
Vgl. nur den Senatsbeschluss vom 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04 –, NVwZ-RR
2005, 638 = NZWehrr 2006, 170 = juris, Rn. 16 f., auch zu der Frage eines
Verstoßes gegen § 7 SG und mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts.
126
Ob es sich – etwa nach disziplinarrechtlichen Maßstäben – um einen "schweren" oder
"leichten" Fall einer Dienstpflichtverletzung handelt und ob in dem jeweils zu beurteilenden
Einzelfall verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten, ist im Zusammenhang mit
dem Tatbestandsmerkmal der Verletzung von Dienstpflichten in § 55 Abs. 5 SG ohne Belang.
127
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 – 2 C 17.91 –, BVerwGE 91, 62 =
NVwZ-RR 1993, 501; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04 –,
a.a.O., in juris Rn. 18 f.
128
cc) Der Kläger hat die festgestellten Dienstpflichtverletzungen auch schuldhaft, und zwar
offensichtlich vorsätzlich, begangen. Aufgrund der aktenkundigen Belehrung, die der Kläger
ausweislich seiner beigefügten Unterschrift am 5. April 2002 zur Kenntnis genommen hat, war
ihm bewusst, dass "der unbefugte Besitz und/oder Konsum von Betäubungsmitteln und
Drogen und Drogenmißbrauch ... für Soldaten im und außer Dienst (auch innerhalb
militärischer Anlagen) verboten" ist (Nr. 3 der Belehrung). Ferner war er unter Nr. 3 der
Belehrung auch darüber unterrichtet worden, dass das Vergehen u.a. des unbefugten
129
Besitzes von Betäubungsmitteln bei Soldaten auf Zeit in der Regel mit der Entlassung aus der
Bundeswehr geahndet werde. Der in tatsächlicher Hinsicht zutreffende Einwand des Klägers,
zum Zeitpunkt der Belehrung noch Grundwehrdienstleistender und nicht Soldat auf Zeit
gewesen zu sein, lässt den Schuldvorwurf nicht entfallen. Denn für die Annahme einer
schuldhaften Dienstpflichtverletzung ist nicht das Wissen des Soldaten von Bedeutung,
welche Rechtsfolgen ein bestimmtes Verhalten im Einzelnen nach sich ziehen kann oder
wird; maßgeblich ist insoweit vielmehr allein der Umstand, ob dem Soldaten bewusst ist,
etwas ihm Verbotenes zu tun. Hieran kann im Falle des Klägers unabhängig von der
Belehrung schon mit Blick auf seinen früheren Drogenkonsum und die sich daran
anschließenden Vorgänge im Rahmen seiner Aufnahme in die Bundeswehr kein Zweifel
bestehen, zumal ihn die Drogentests beständig an das Verbotensein erinnern mussten.
Abgesehen davon war dem Kläger auch aus anderen Gründen völlig klar, dass er mit seinem
Drogenkonsum seine dienstlichen Pflichten verletzte. Denn nach der Schilderung des OG
U1. in der Vernehmung vom 22. März 2006 hatten die an dem Drogenkonsum beteiligten
Soldaten besondere Vorkehrungen getroffen, um nicht entdeckt zu werden: Die Stube wurde
abgeschlossen, und außerdem wurde Cannabis nur bei eingeschaltetem Ventilator am
geöffnetem Fenster geraucht, so dass möglichst wenig Rauch in den Raum eindringen
konnte. Diese "Sicherheitsmaßnahmen" konnten auch dem Kläger bei seiner gelegentlichen
Teilnahme am Drogenkonsum auf der Stube 215 nicht verborgen geblieben sein.
Im Übrigen hat, ohne dass dies nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich wäre, der
Kläger auch offenbart, dass ihm unabhängig von seiner Belehrung bewusst war, dass sich ein
Drogenmissbrauch auf den Status als Soldat auf Zeit auswirken konnte. Denn in der
Klageschrift vom 14. Mai 2006 hat er selbst vorgetragen, dass sein der Bundeswehr bekannt
gewordener Drogenkonsum vor der Bundeswehrzeit der Grund dafür gewesen sei, dass er
nicht bereits nach dem Ende seines neunmonatigen Grundwehrdienstes als Zeitsoldat
übernommen worden sei, sondern erst 23 Monate Wehrdienst habe leisten müssen, bis die
Bundeswehr ihm eine Stelle als Zeitsoldat angeboten habe.
130
c) Schließlich würde ein Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis die militärische
Ordnung sowie daneben – selbständig hinzutretend – auch das Ansehen der Bundeswehr
ernstlich gefährden. Ob dies jeweils der Fall ist, haben die Verwaltungsgerichte in einer
"objektiv nachträglichen Prognose" (selbst) nachzuvollziehen.
131
Vgl. Senatbeschlüsse vom 17. September 2008 – 1 B 670/08 –, juris, Rn. 44 f.,
und vom 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04 –, a.a.O., in juris Rn. 21 f., Letzterer
m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
132
aa) Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ist regelmäßig zu bejahen, wenn
die Einsatzbereitschaft der Soldaten erheblich vermindert und im Gefolge dessen die
Verteidigungsbereitschaft der Truppe, d.h. der einzelnen betroffenen Einheit bzw. letztlich
auch der Bundeswehr im Ganzen, in Frage gestellt wird. Dabei ist anerkannt, dass gerade ein
sich in der Bundeswehr unkontrolliert verbreitender Konsum von Betäubungsmitteln (auch
von Cannabis-Produkten) geeignet ist, diese Gefährdung in dem gesetzlich geforderten
Gefährdungsgrad herbeizuführen. In diesem Zusammenhang kann schon der jeweilige
Einzelkonsum ausreichen, um als Teilstück einer allgemeinen und überdies schwer zu
bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens – etwa vor dem Hintergrund eines zu
erwartenden Nachahmungseffekts – die in Rede stehende Tatbestandsvoraussetzung zu
erfüllen.
133
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 – 2 C 17.91 –, a.a.O.;
134
Senatsbeschluss vom 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04 –, a.a.O., in juris Rn. 23 f.,
m.w.N.; für das lediglich zweimalige Ziehen an einer Haschischzigarette wohl
"großzügiger": Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Januar 2000
– 3 ZB 99.1315 –, NVwZ 2000, 1203 = NZWehrr 2000, 130.
Die Qualifizierung des wie hier in mehreren Fällen nachgewiesenen
Betäubungsmittelkonsums eines bestimmten Soldaten im Kameradenkreis und dessen
Auswirkungen auf das Verhalten und die innere Einstellung anderer Soldaten als die
militärische Ordnung der Bundeswehr ernstlich gefährdend steht im Einklang mit der in
bisherigen Verfahren vergleichbarer Thematik vorgenommenen Bewertung des erkennenden
Gerichts, wonach verstärkend ins Gewicht fällt, dass nach allgemein bekannter
Tatsachenlage auch aktuell die Tendenz zu einem steigenden Betäubungsmittelkonsum
unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu verzeichnen ist oder sich dieser Konsum
jedenfalls auf einem besorgniserregenden Niveau stabilisiert hat.
135
Vgl. auch die Kurzmeldung des Bundesministeriums des Innern vom 3. März
2009: "Drogen-Statistik 2008 alarmierend: Zahl der Drogentoten und der
erstauffälligen Konsumenten harter Drogen gestiegen", in der auch auf einen
Trend weg von Heroin hinzu Lifestyledrogen wie Amphetaminen, Ecstasy und
Kokain hingewiesen wird
(www.bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2009/03/drogenstatistik.html?
nn=366856, Ausdruck vom 21. Juli 2009).
136
Dieser Befund spiegelt sich trotz fortbestehender Verbote auch in der Bundeswehr wider. Vor
diesem Hintergrund muss grundsätzlich auch aus Anlass des vorliegenden Falles mit einem
deutlich zunehmenden Nachahmungsverhalten gerechnet werden, wenn die Ausbreitung
dieser Erscheinung in der Bundeswehr lediglich disziplinarrechtlich und nicht auch mit dem
(in der Regel "schärferen") Mittel der fristlosen Entlassung bekämpft werden würde. Die
konkreten Umstände des zu entscheidenden Falles legen nicht wegen etwaiger
Besonderheiten (z.B. Affekthandlung) von vornherein eine hiervon (ausnahmsweise)
abweichende Bewertung nahe. Eine bloße Affekthandlung mit geringer Vorbildwirkung
137
– vgl. hierzu – insoweit wohl einen Ausnahmefall annehmend – BVerwG, Urteil
vom 24. September 1992 – 2 C 17.91 –, a.a.O., in juris: Rn. 15 –
138
liegt hier schon mit Blick auf die wiederholte Beteiligung des Klägers am Drogenkonsum
ersichtlich nicht vor. Ebenso offensichtlich war, wie die Feststellungen des Senats zeigen,
auch nicht lediglich ein von Dritten völlig unbeobachteter Eigenkonsum gegeben.
139
bb) Daneben würde das Verbleiben des Klägers in der Bundeswehr auch das Ansehen der
Bundeswehr ernstlich gefährden. Es besteht eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an
die Integrität der Bundeswehr als einer Wehrpflichtarmee. Diese Erwartung geht u.a. auch
dahin, dass ein Drogenkonsum, insbesondere der Berufs- und Zeitsoldaten, nicht
stattzufinden hat. Nur so kann nämlich von vornherein der Gefahr begegnet werden, dass
Wehrpflichtige, indem sie sich am Beispiel länger dienender Soldaten orientieren, an einen
eigenen Betäubungsmittelkonsum gleichsam herangeführt werden. Verblieben Zeitsoldaten,
die – wie hier der Kläger – mehrfach und zudem innerhalb der Kaserne durch ihren
verbotswidrigen Umgang mit Cannabisprodukten und Amphetaminen (Pep) ein schlechtes
Beispiel gegeben haben, in ihrem Dienstverhältnis, könnte der Eindruck entstehen, der
Schutz der Wehrpflichtigen vor solchen unerwünschten Einflüssen werde seitens der
Bundeswehr nur halbherzig betrieben.
140
Vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 26. August 1999 – 12 A 2849/96 –, IÖD 2000,
101 = juris, dort Rn. 36 – 38, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 15. März
2000 – 2 B 98.99 –, NVwZ 2000, 1186 = juris, dort Rn. 7; Niedersächsisches OVG,
Beschluss vom 20. Juli 2007 – 5 PA 290/05 –, NVwZ-RR 2007, 784 = juris, dort
Rn. 13.
141
2. Sind – wie für den vorliegenden Fall wie vorstehend begründet – die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG erfüllt, so steht die Entscheidung über die fristlose
Entlassung im pflichtgemäßen Ermessen der Entlassungsbehörde. Dieses Ermessen ist hier
fehlerfrei ausgeübt worden. Mit dem Wort "kann" in § 55 Abs. 5 SG ist der
Entlassungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung des Senats kein umfassendes
Ermessen eingeräumt, das sie – ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren – verpflichten
würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden
Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichten und
gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit
der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Art einer Vorabbewertung im
Wesentlichen bereits auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert.
Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen
Voraussetzungen der Vorschrift von einer fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer
sog. "intendierten Entscheidung" auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt, und zwar auf
solche, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung
nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte, weil sie beispielsweise gerade den
jeweils in Rede stehenden Fall völlig "atypisch" prägen. In Konsequenz dessen gibt es auch
keine generelle Verpflichtung der Behörde, in jedem einzelnen Falle im Rahmen der
Begründung der Entlassungsverfügung bzw. des Beschwerdebescheides (zusätzliche)
Ermessenserwägungen anzustellen.
142
Vgl. insbesondere Beschlüsse des Senats vom 1. März 2006 – 1 B 1843/05 –,
NZWehrr 2007, 171 = juris, dort Rn. 27 ff., und vom 20. Januar 2005 – 1 B
2009/04 – , a.a.O., in juris Rn. 31 ff., jeweils m.w.N.; ferner Beschluss vom
17. September 2008 – 1 B 670/08 –, juris, Rn. 51 f.
143
Es reicht vielmehr aus, dass sich die Behörde den Umständen nach des in atypischen Fällen
gesetzlich eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist und sie etwa bestehende
Besonderheiten (im obigen Sinne) zutreffend geprüft und verneint hat. Insoweit lassen die
angefochtenen Bescheide keine durchgreifenden Mängel erkennen. Die Begründung
jedenfalls des Beschwerdebescheides verdeutlicht, dass die Beklagte nicht etwa von einer
rechtlich strikt gebundenen Entscheidung ausgegangen ist. Auf Seite 6 des Bescheides hat
sie nämlich die o.g. Grundsätze ausdrücklich dargelegt und sodann ausgeführt, dass ein
atypischer Fall hier nicht vorliege. Darüber hinaus hat sie – ebenfalls auf Seite 6 des
Beschwerdebescheides – noch eine (in dieser Form nicht einmal gebotene) allgemeine
Güter- und Folgenabwägung vorgenommen, und zwar unter Einbeziehung folgender
Umstände: Beeinträchtigung der Lebensplanung des Klägers, Grad seines Fehlverhaltens
("gravierend"), Verantwortung für die Ursache, erforderliche Kompromisslosigkeit bei der
Anwendung der Vorschrift, um auf diese Weise die mit ihr verfolgte präventive Wirkung zu
erreichen. Diese Ausführungen wären ersichtlich unterblieben, wenn die Beklagte
angenommen hätte, eine strikt rechtsgebundene Entscheidung treffen zu dürfen.
144
Der Kläger hat weder durchgreifend Ermessensfehler der angefochtenen Verfügung dargelegt
noch seinen Fall prägende "atypische" Umstände, welche die gesetzlich intendierte
Entlassung ausnahmsweise als unangemessen erscheinen lassen würden; solche Umstände
145
sind auch sonst nicht ersichtlich.
Insbesondere ergeben sich atypische Umstände bzw. eine Unverhältnismäßigkeit der
Verfügung nicht daraus, dass die Entlassung des Klägers erst zwei Tage vor Ablauf des in
§ 55 Abs. 5 SG als Tatbestandsvoraussetzung genannten Zeitraums der ersten vier
Dienstjahre erfolgt ist. Denn schließlich hat das Gesetz mit der Begrenzung der
Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Jahre selbst die maßgebliche Grenzziehung
vorgenommen, womit naturgemäß – ähnlich wie auch im Falle sog. Stichtagsregelungen –
gewisse Härten verbunden sein können. Die Ausschöpfung dieser Frist durch die
Bundeswehr bedarf hiervon ausgehend regelmäßig keiner besonderen Erwägungen; dies gilt
besonders dann, wenn die Pflichtverletzung erst kurz (hier immerhin einige Monate) oder
unmittelbar vor Ablauf der Dienstzeit erfolgt ist.
146
Vgl. schon den Senatsbeschluss vom 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04 –, a.a.O., in
juris Rn. 42.
147
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
148
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht
gegeben sind.
149