Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.10.1997
OVG NRW (befreiung, interesse, zwang, grundstück, stadt, lwg, abwasserbeseitigung, abwasseranlage, herstellung, beseitigung)
Oberverwaltungsgericht NRW, 22 A 5669/96
Datum:
08.10.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 A 5669/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 2964/95
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Gemäß § 130a VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Berufung durch Beschluß
zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält. Von dieser Möglichkeit macht der beschließende
Senat Gebrauch, nachdem er den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
hat.
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Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, von dem
Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung für ihr
Grundstück, wie er nunmehr in §§ 9 Abs. 1, 3 und 4 Abs. 1 Satz 1 der
Entwässerungssatzung der Stadt M. vom 14. Juli 1997 - EWS - geregelt ist, befreit zu
werden.
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Dabei kann dahinstehen, ob ein Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich des
Grundstückes durch die Entwässerungssatzung wirksam geregelt wird. Ist dies, aus
welchen Gründen auch immer, nicht der Fall, so kommt die begehrte Befreiung allein
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deshalb nicht in Betracht, weil eine Befreiung von einer nicht bestehenden rechtlichen
Pflicht bereits aus Gründen der Logik ausscheidet. Die Angriffe der Klägerin gegen die
Anschlußpflicht liegen deshalb neben der Sache, denn sie schlössen, wenn sie
zuträfen, einen Anspruch auf Befreiung gerade aus.
Ist die Verpflichtung zum Kanalanschluß nach der Satzung der Stadt M. dagegen
gegeben - wovon der Senat hinsichtlich des Schmutzwassers ausgeht -, so besteht
ebenfalls kein Anspruch auf Befreiung.
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Nach § 10 Abs.1 EWS kann der Grundstückseigentümer auf Antrag vom Anschluß- und
Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein
besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung
des Schmutzwassers besteht und - insbesondere durch Vorlage einer
wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen werden kann, daß eine Beeinträchtigung
des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
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Die Klägerin erfüllt bereits die erste der genannten Voraussetzungen nicht. Von einem
"besonders" begründeten Interesse an einer anderweitigen Abwasserbeseitigung kann
nur die Rede sein, wenn sich dieses eindeutig von dem regelmäßig an der
Beibehaltung der bisherigen Abwasserentsorgung bestehenden Interesse des
Grundstückseigentümers unterscheidet. Solche Interessen nennt die Klägerin jedoch
gerade nicht. Der Umstand, daß eine vorhandene Grundstücksentwässerungsanlage
ihre Funktion verliert, ist stets Folge der nachträglichen Herstellung einer
Anschlußmöglichkeit an die kommunale Abwasseranlage. Gleiches gilt für den deshalb
zu erwartenden Kanalanschlußbeitrag und die nach dem Anschluß fällig werdenden
Anschluß- bzw. Benutzungsgebühren, für die der Wunsch nach Vermeidung gemäß §
10 Abs.2 EWS zudem ausdrücklich als besonders begründetes Interesse im Sinne von
Absatz 1 ausgeschlossen ist.
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Unabhängig davon ist aber auch die zweite Voraussetzung dafür, der Klägerin
hinsichtlich des auf ihrem Grundstück anfallenden Schmutzwassers eine Befreiung vom
Anschluß- und Benutzungszwang für den gemeindlichen Kanal erteilen, nicht erfüllt.
Eine weitere Beseitigung des Schmutzwassers in der bisher von ihr praktizierten und
auch für die Zukunft vorgesehenen Weise durch die Klägerin verstößt bereits deshalb
gegen das Wohl der Allgemeinheit, weil sie nicht über die hierzu gemäß §§ 2, 7a Abs. 1
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Landeswassergesetz
(LWG NW) erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis verfügt. Für die beiden derzeit auf
ihrem Grundstück betriebenen Grundstücksentwässerungseinrichtungen hatte die
Klägerin im einen Fall zu keinem Zeitpunkt eine wasserrechtliche Erlaubnis, für die
andere ist eine solche jedenfalls mit der Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche
Abwasseranlage entfallen. Eine neue Erlaubnis dürfte der Klägerin bereits deshalb nicht
erteilt werden, weil die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG allein
der Stadt M. obliegt und damit nur sie zu deren ordnungsgemäßer Erfüllung in der Lage
ist (§ 52 Abs. 1 Satz 1 lit. c LWG).
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Der Klägerin steht auch nicht deshalb ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluß- und
Benutzungszwang zu, weil ihr die Herstellung des Anschlusses aus höherrangigen
rechtlichen Grundsätzen nicht zugemutet werden kann. Hiervon könnte nur
ausgegangen werden, wenn der Zwang zum Anschluß enteignend wirkte oder der
Klägerin dadurch auch unter Berücksichtigung der von der Satzung und vom
Gesetzgeber des Landeswassergesetzes vorgegebenen Zwecke ein Nachteil drohte,
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der zu diesen außer Verhältnis stünde,
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Februar 1996 - 22 A 4244/95 - , NWVBl. 1997, 118.
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Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier nichts ersichtlich und auch nichts
vorgetragen. Der Vortrag der Klägerin betrifft weitgehend allein abwasserpolitische
Gesichtspunkte und damit die Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Gemeinde
zur Abwasserbeseitigung zu verpflichten. Mit der hier interessierenden Frage, ob der
Anschlußzwang bezogen auf die Klägerin verfassungsrechtlich relevante
Rechtspositionen berührt oder nicht, haben diese politischen und zum Teil
weltanschaulichen Erwägungen nichts zu tun.
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Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe insofern
gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, zutreffend festgestellt hat,
fehlt aber auch im Hinblick auf die von der Klägerin behaupteten mit dem Anschluß für
sie verbundenen finanziellen Lasten jeder Anhaltspunkt dafür, daß ihr durch den
Anschlußzwang eine Verpflichtung auferlegt würde, die insbesondere nach den
individuellen Besonderheiten des mit zwei Wohnhäusern bebauten Grundstücks das
zumutbare Maß überschritte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 der
Zivilprozeßordnung.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs.2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
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