Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.10.2007
OVG NRW: lehrer, kolloquium, fehlerhaftigkeit, rechtswidrigkeit, form, ausnahme, beschwerdeschrift, erlass, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1200/07
Datum:
12.10.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1200/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 L 381/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese
selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro
festgesetz
G r ü n d e :
1
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
2
Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht
dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte
stattgeben müssen.
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Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch
gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht, der in der
sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre. Er hat mit der Beschwerde
keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die auf eine Verletzung seines Rechts auf
ermessenfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten könnten.
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Der mit der Beschwerde erhobene Einwand, dass die der Beförderungsentscheidung
zugrunde liegende Beurteilung des Antragstellers vom 23. November 2007 noch nicht
bestandskräftig sei, ist für sich genommen nicht geeignet, dem Rechtmittel zum Erfolg zu
verhelfen. Denn auch eine noch mit Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln angreifbare
Beurteilung kann Grundlage einer Beförderungsentscheidung sein, sofern sie
rechtsfehlerfrei zustande gekommen ist.
5
Solche Fehler, die die Rechtswidrigkeit seiner Beurteilung zur Folge haben könnten, hat
der Antragsteller mit der Beschwerde nicht dargelegt.
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Der Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht hinreichende
eigene Fachkenntnisse im Hinblick auf schulbezogene Detailfragen im Fach
Mathematik angenommen, ist nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat bei
seiner Überprüfung der Beurteilung - insbesondere auch soweit diese die Leistungen
des Antragstellers im Mathematikunterricht zum Gegenstand hatten - gerade keine
eigenen fachlichen Erwägungen angestellt. Vielmehr hat es sich in rechtlich zutreffender
Weise darauf beschränkt, die Einhaltung des Beurteilungsspielraums zu kontrollieren,
und insoweit weder sachfremde Erwägungen oder die Nichtbeachtung allgemein
anerkannter Bewertungsmaßstäbe noch eine unzutreffende beziehungsweise
unvollständige Sachverhaltsermittlung feststellen können.
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Die Behauptung der Beschwerde, das Gesamtergebnis der Beurteilung beruhe (allein)
auf einem punktuellen Eindruck in einer der beiden besuchten Unterrichtsstunden, findet
in der Beurteilung keine Stütze. Unter Ziffer I.2. sind vielmehr als Grundlage der
dienstlichen Beurteilung neben Unterrichtsbesuchen auch ein Kolloquium, Gespräche
mit dem Lehrer, Beratungsgespräche, Beobachtungen bei Dienstbesprechungen,
Lehrer-, Fach-, und Schulkonferenzen, Abiturprüfungen, Korrektur und Beurteilung von
Klassenarbeiten, Klausuren, Abiturklausuren angegeben. Ebenso ist anhand der unter
Ziffer II.1. verwendeten Formulierung ("in beiden Stunden, die von mir hospitiert
wurden") nachvollziehbar, dass beide durchgeführten Unterrichtsbesuche Eingang in
die Beurteilung gefunden haben. Auch wenn nicht zu sämtlichen
Beurteilungsgrundlagen konkretisierende Ausführungen erfolgt sind, ist nichts dafür
ersichtlich, dass sie keinen Eingang in die Beurteilung gefunden haben.
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Dass der Beurteilung ein ihre Fehlerhaftigkeit begründender unzutreffender Sachverhalt
hinsichtlich der Fortbildungsbemühungen des Antragstellers zugrunde liegt, ist nicht
hinreichend dargelegt. Insoweit ist angesichts der detaillierten Ausführungen zu diesem
Gesichtspunkt unter Ziffer II.1. und 3. der Beurteilung allein der pauschale Hinweis des
Antragstellers, es sei unzutreffend, dass er keine Zeit habe, sich eigenständig
fortzubilden, nicht ausreichend. Das selbe gilt hinsichtlich der in der Beurteilung
enthaltenen Aussage, der Antragsteller habe in der Unterrichtsstunde die sogenannte
mathematische Modellierung selbst vorgenommen, die der Antragsteller lediglich ohne
weitere Substantiierung als unzutreffend bezeichnet.
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Soweit die Beschwerde auf Ausführungen des Antragstellers zu Problemen bei der
Umsetzung des Curriculums verweist, ist auch unter Berücksichtigung des Schreibens
vom 20. März 2007 nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt dies zu einem im
vorliegenden Verfahren relevanten Beurteilungsfehler führen könnte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG,
wobei der sich bei Anwendung dieser Vorschriften ergebende Betrag im Hinblick auf
den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren war.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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