Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.12.2001
OVG NRW: verwaltungsgerichtsbarkeit, prozessökonomie, jahresgewinn, behörde, approbation, widerruf, untätigkeitsklage, ermessen, klagebegehren, datum
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 E 916/01
10.12.2001
Oberverwaltungsgericht NRW
13. Senat
Beschluss
13 E 916/01
Verwaltungsgericht Köln, 24 K 7905/00
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da die Festsetzung des Streitwertes auf 40.000,00 DM
bei einer Untätigkeitsklage wegen Zulassung eines Arzneimittels angemessen die sich für
die Klägerin ergebende Bedeutung der Sache i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG erfasst, auch
wenn sich der Senat der erstinstanzlichen Begründung (10facher Auffangwert geteilt durch
2) nicht anschließt. Zwar ist der Beklagten einzuräumen, dass der bisherige Sach- und
Streitstand des vorliegenden Verfahrens keine konkreten Anhaltspunkte für die
Streitwertfestsetzung ergibt, zumal Umsatzangaben unbrauchbar sind, da es auf den
Jahresreingewinn als Anhalt für das wirtschaftliche Interesse eines Klägers ankommt.
Vgl. Beschluss des Senats vom 26. April 1999 - 13 E 258/99 -, LRE 36, 316 m.w.N.
Dies zwingt jedoch nicht dazu, nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu verfahren, wie die Beklagte
meint. Der Senat betätigt auch auf anderen Rechtsgebieten das ihm nach § 13 Abs. 1 Satz
1 GKG eingeräumte Ermessen in der Weise, dass er für bestimmte Klagebegehren
Mindest- oder Durchschnittsstreitwerte typisierend festlegt, um das für Fälle dieser Art
üblicherweise anzunehmende Interesse des Klägers zu erfassen.
Vgl. Beschluss des Senats vom 2. Mai 2001 - 13 E 336/01 -, zur pauschalierenden
Streitwertfestsetzung bei Erteilung oder Widerruf einer (zahn-)ärztlichen Approbation auf
130.000,00 DM sowie Beschluss vom 1. Februar 2001 - 13 E 686/00 -, zur
pauschalierenden Streitwertfestsetzung in postrechtlichen Lizenzstreitigkeiten auf
50.000,00 DM, 200.000,00 DM und 500.000,00 DM, jeweils m.w.N.
Entsprechend werden im Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996,
605) Richtwerte festgesetzt (z. B. beim Streit um eine Gewerbeerlaubnis mindestens
20.000,00 DM nach 14.1 und 14.2 des Streitwertkataloges). Damit wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass in vielen Fällen der Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG
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dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers offensichtlich nicht gerecht wird. Die
Typisierung schließt allerdings eine Abweichung von der gefundenen Regel in Einzelfällen
keinesfalls aus, wenn abweichende Werte erkennbar sind. Diese jeweils zu ermitteln,
verbietet jedoch die Prozessökonomie, wie der Senat in den zitierten Beschlüssen
ausgeführt hat.
Nach diesen Kriterien erscheint ein Jahresgewinn von 80.000,00 DM (künftig 40.000 Euro)
bei Streitigkeiten um die Zulassung eines Arzneimittels angemessen.
So wohl auch OVG Berlin in den Beschlüssen vom 13. November 2000 - 5 N 10.00 - und
vom 8. Januar 2001 - 5 N 157.00 -.
Geht es zunächst nur um das Tätigwerden der Behörde, ist die Hälfte angemessen, was
das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt hat.