Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.05.2002
OVG NRW: angemessenheit der kosten, ärztliche verordnung, krankengymnastik, physikalische therapie, ärztliche behandlung, heilbehandlung, höchstbetrag, bauer, unfall, versorgung
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 5564/99
Datum:
24.05.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 5564/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 751/97
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden,
wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Der 1961 geborene Kläger wurde mit Ablauf des 30. September 1995 aus dem zum
Beklagten bestehenden Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Am 20. Juni 1994
hatte er infolge seines Dienstes einen Unfall erlitten und sich ein Schädelhirntrauma
sowie eine Unterschenkelfraktur links zugezogen. Diesen Unfall hatte der Präsident des
Justizvollzugsamts R. mit Bescheid vom 17. November 1994 als Dienstunfall i.S.d. § 31
BeamtVG anerkannt.
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Unter dem 17. Oktober 1996 beantragte der Kläger Unfallfürsorgeleistungen für
Behandlungen der Praxis für Krankengymnastik A. T. in Höhe von 2.163,72 DM.
Ausweislich der Rechnung vom 14. Oktober 1996 setzte sich der Rechnungsbetrag aus
"12 x Krankengymnastik auf neurophysiologischer Basis als Doppelbehandlung a 75,78
DM" sowie "12 x gezielte Niederfrequenzstrom bei spastischen oder schlaffen
Lähmungen a 28.75 DM" zusammen. Die Behandlungen erfolgten aufgrund einer
ärztlichen Verordnung des Dr. B. vom 19. August 1996 der "12 x KG auf
neurophysiologischer Basis als Doppelstunden" und "12 x Elektrotherapie" verordnet
hatte.
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Unter dem 17. November 1996 beantragte der Kläger Unfallfürsorgeleistungen für
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weitere Behandlungen durch die Praxis für Krankengymnastik A. T. in Höhe von
1.681,40 DM. Dieser unter dem 5. November 1996 in Rechnung gestellte Betrag setzte
sich aus "10 x Krankengymnastik auf neurophysiologischer Basis als
Doppelbehandlung a 77,05 DM" sowie "10 x gezielte Niederfrequenzstrom bei
spastischen oder schlaffen Lähmungen a 14,04 DM" zusammen. Die diesen
Behandlungen zugrunde liegende ärztliche Verordnung war von Dr. B. am 9. Oktober
1996 ausgestellt worden.
Nachdem der Kläger vom Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW - im
Folgenden: LBV - aufgefordert worden war, eine ärztliche Bescheinigung über die
Gründe für die jeweils verordneten Doppelbehandlungen an Krankengymnastik
vorzulegen, übersandte der Kläger eine Bescheinigung der Ärztin für Orthopädie Dr. L.
vom 20. November 1996, nach der eine regelmäßige Fortführung der
krankengymnastischen Therapie in Form von Doppelbehandlungen erforderlich sei, um
weitere Schädigungen des Achsskeletts, bedingt durch die muskulären Dysbalancen,
zu verhindern.
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Mit Bescheid vom 4. Dezember 1996 erstattete das LBV dem Kläger für die geltend
gemachten Kosten einen Betrag in Höhe von 2.396,40 DM. Im Einzelnen wurden aus
der Rechnung vom 14. Oktober 1996 für Krankengymnastik 1.080,00 DM und für
Elektrotherapie 276,00 DM sowie aus der Rechnung vom 5. November 1996 für
Krankengymnastik 900,00 DM und für Elektrotherapie 140,40 DM erstattet. Zur
Erläuterung führte das LBV aus: Die in Rechnung gestellten Heilbehandlungen
überschritten die vom Finanzministerium festgesetzten Höchstbeträge. Es seien deshalb
lediglich die Kosten bis zu den höchstmöglichen beihilfefähigen Beträgen berücksichtigt
worden. Der Höchstbetrag für krankengymnastische Behandlungen auf
neurophysiologischer Grundlage bei nach Abschluss der Hirnreife erworbenen
zentralen Bewegungsstörungen belaufe sich als Einzelbehandlung und bei einer
Mindestbehandlungsdauer von 30 Minuten auf 45,00 DM. Kosten für eine
Doppelbehandlung könnten daher im Rahmen der Unfallfürsorge bis zu einen Betrag
von 90,00 DM erstattet werden. Bei einer Niederfrequenz-Strombehandlung seien nur
Kosten bis zu einem Betrag von 23,00 DM pro Behandlung erstattungsfähig.
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Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom
11. Februar 1997 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen an: Der Anspruch
eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren werde nach § 1 Abs. 1 der
Heilverfahrensverordnung - HeilvfV - dadurch erfüllt, dass die notwendigen und
angemessenen Kosten erstattet würden. Die Merkmale "notwendig und angemessen"
beinhalteten eine Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten sowohl dem Grunde als
auch der Höhe nach. Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen seien,
soweit - wie hier - die Heilverfahrensverordnung keine besonderen Vorschriften
enthielte, grundsätzlich ebenso zu beurteilen wie im Beihilferecht. Dort sei für die
Feststellung der beihilferechtlichen Angemessenheit der von selbständigen
Angehörigen der Heilhilfsberufe in Rechnung gestellten Aufwendungen sowie im
Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise vom Bundesminister des Innern in
Abstimmung mit dem Verband physikalische Therapie und dem Zentralverband der
Krankengymnasten ein Leistungsverzeichnis erstellt worden. Nach Nr. II 5 dieses - hier
in der Fassung vom 28. Dezember 1995 anzuwendenden - Leistungsverzeichnisses sei
für eine krankengymnastische Behandlung auf neurophysiologischer Basis bei einer
Mindestbehandlungsdauer von 30 Minuten ein Höchstbetrag von 45,00 DM
erstattungsfähig. Die ärztlich verordnete "Doppelstunde" sei daher als
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"Doppelbehandlung" im Umfang der Nr. II 5 zu bewerten und deshalb lediglich mit
einem Höchstbetrag von 90,00 DM erstattungsfähig. Kosten der zusätzlich verordneten
"Elektrotherapie" seien zugunsten des Klägers mit dem Höchstbetrag gemäß der Nr. VI
38 des Leistungsverzeichnisses, d. h. in Höhe von 23,00 DM pro Behandlung,
anerkannt und erstattet worden, obwohl die ärztliche Verordnung keine dem
Leistungsverzeichnis entsprechende genaue Differenzierung der notwendigen
Maßnahme enthalte und deshalb davon auszugehen sei, dass die Physiotherapeutin
eine eigenständige Zuordnung der erbrachten Leistung vorgenommen habe.
Daraufhin hat der Kläger am 11. März 1997 mit dem Antrag Klage erhoben,
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den Beklagten unter Änderung des Bescheides des Landesamts für Besoldung und
Versorgung NRW vom 4. Dezember 1996 und unter Aufhebung dessen
Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 1997 zu verpflichten, ihm weitere Leistungen
der Unfallfürsorge in Höhe von 1.448,72 DM zu bewilligen.
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Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage unter Hinweis auf
die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden abgewiesen und ergänzend
dargelegt: Bei der Beurteilung von Notwendigkeit und Angemessenheit der
Krankengymnastik und der Elektrotherapie könne sich der Beklagte durchaus an den
vergleichbaren Kriterien im Beihilferecht orientieren. In diesem Zusammenhang sei
auch nicht zu beanstanden, dass das Finanzministerium zur Gewährleistung einer
möglichst einheitlichen Handhabe durch die zahlreichen Behörden des Landes im
Einvernehmen mit Standesorganisationen der Ärzte und der Heilhilfsberufe in einem
Leistungsverzeichnis Höchstbeträge mit Blick auf die Erstattungsfähigkeit von
Heilbehandlungskosten festlege. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn
könne allenfalls dann angenommen werden, wenn der durch einen Dienstunfall
verletzte Beamte eine notwendige und angemessene Heilbehandlung zu den in dem
Leistungsverzeichnis enthaltenen Höchstbeträgen nicht bekommen könne. Derartiges
sei weder vom Kläger vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
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Mit der zugelassenen und fristgerecht begründeten Berufung macht der Kläger im
Wesentlichen geltend: Weder im Beamtenversorgungsgesetz noch in der
Heilverfahrensverordnung sei eine höhenmäßige Begrenzung des Anspruchs auf
Unfallfürsorgeleistungen vorgesehen. Die Angemessenheit der Kosten könne nicht
durch eine Richtlinie des Finanzministeriums bestimmt werden. Die Richtlinie stelle
lediglich eine Entscheidungshilfe bei der Ausübung des Ermessens dar. Ein darüber
hinaus gehender Regelungscharakter könne ihr nicht zukommen. Das
Verwaltungsgericht sei deshalb zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Richtlinie die
Verwaltung binde. Zudem sei die Darlegungs- und Beweislast verkannt worden. Es
obliege nicht ihm darzulegen, dass kein anderer Krankengymnast zur Behandlung zu
den durch das Finanzministerium vorgegebenen Sätzen bereit gewesen sei. Vielmehr
sei der Beklagte verpflichtet, andere Krankengymnasten im örtlichen Bereich zu
benennen, die auf der Grundlage dieser Höchstsätze zu einer Behandlung bereit
gewesen wären. Zudem habe auch tatsächlich keine Möglichkeit bestanden, die
Behandlung in seinem örtlichen Bereich zu einem günstigeren Preis zu erhalten.
Außerdem sei in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass
Physiotherapeuten und Krankengymnasten bei der Behandlung von Privatpatienten für
eigene Leistungen den 2,3-fachen Satz verglichen mit einer Leistung im Rahmen einer
kassenärztlichen Behandlung abrechnen könnten.
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Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf das angefochtene Urteil und sein bisheriges
Vorbringen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Band) Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der
geltend gemachte Anspruch auf weitere Leistungen der Unfallfürsorge in Höhe von
1.448,72 DM nicht zu. Der Bescheid des LBV vom 4. Dezember 1996 in der Gestalt
dessen Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 1997 ist insoweit rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Als Anspruchsgrundlage für das vom Kläger geltend gemachte Begehren kommt allein §
30 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 und 5 BeamtVG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung
zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes
(Heilverfahrensverordnung - HeilvfV -) vom 25. April 1979, BGBl. I S. 502, in Betracht.
Danach wird einem Beamten, der durch ein Dienstunfall verletzt wird, Unfallfürsorge
gewährt. Die Unfallfürsorge umfasst das Heilverfahren, zu dem u. a. die notwendige
ärztliche Behandlung gehört. Der Anspruch eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein
Heilverfahren wird dadurch erfüllt, dass ihm die notwendigen angemessenen Kosten
erstattet werden, soweit die Dienstbehörde das Heilverfahren nicht selbst durchführt
oder durchführen lässt.
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Der geltend gemachte Anspruch des Klägers scheitert vorliegend daran, dass die
Kosten für die unter dem 14. Oktober und 5. November 1996 in Rechnung gestellten
Heibehandlungen, soweit sie den vom Beklagten erstatteten Betrag überschreiten, nicht
angemessen sind.
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Die Begriffe der Notwendigkeit und Angemessenheit eines Heilverfahrens unterliegen
der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, da es sich um unbestimmte
Rechtsbegriffe handelt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1966 - VIII C 134.63 -, Buchholz 232 § 134 BBG Nr. 2 =
ZBR 1966, 370; OVG Berlin, Urteil vom 29. Juni 1999 - 4 B 46.96 -.
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Während durch das Merkmal der Notwendigkeit der Anspruch auf ein Heilverfahren dem
Grunde nach dahingehend begrenzt wird, dass notwendig ist, was getan werden muss,
um den angestrebten Erfolg zu erreichen, also die Folgen des Dienstunfalls zu
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beseitigen oder soweit als möglich zu mindern,
vgl. Brockhaus in Schütz/Maiwald, BeamtR, § 33 BeamtVG Rn. 13;
Stegmüller/Schmalhofer/ Bauer, BeamtVG, VO zu § 33 Rn. 2; jeweils m.w.N.,
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wird der Anspruch durch den Begriff der Angemessenheit seinem Umfang nach
beschränkt. Insofern handelt es sich der Sache nach nicht um ein zusätzliches
tatbestandliches Erfordernis, sondern um einen klarstellenden Hinweis darauf, dass die
getroffenen Maßnahmen nicht nur dem Grunde, sondern auch dem Umfang nach
"notwendig" sein müssen.
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Vgl. Schütz/Maiwald, a.a.O, § 33 BeamtVG Rn. 14.
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Als angemessen gelten die Kosten, die zum einen zu dem angestrebten Heilerfolg in
einem den Aufwand rechtfertigenden vernünftigen Verhältnis stehen,
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so ausdrücklich und in Anlehnung an die frühere Rechtslage die amtliche Begründung
in BR-Drucks. 42/79, abgedruckt in Stegmüller/ Schmalhofer/Bauer, a.a.O., VO zu § 33
vor Rn. 1,
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und die zum anderen den üblichen Liquidationsrahmen nicht übersteigen.
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Vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., VO zu § 33 Rn. 2.
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Bestehen im Rahmen der Unfallfürsorge Zweifel an der Notwendigkeit und
Angemessenheit von Kosten kann zum Vergleich vom Grundsatz her das Beihilferecht
herangezogen werden, da die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ebenfalls deren
Notwendigkeit und Angemessenheit voraussetzt (so für den Bundesbereich § 5 Abs. 1
Satz 1 BhV und für den Bereich des Landes NRW § 3 Abs. 1 BVO).
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Vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., VO zu § 33 Rn. 2.
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Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beihilfe eine nach der ihr zugrunde liegenden
Konzeption die Alimentation des Beamten lediglich ergänzende Fürsorgeleistung
darstellt
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- vgl. BVerfG, Urteil vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 = DÖV
1991, 245 = DVBl. 1991, 201 = NJW 1991, 743 = ZBR 1991, 82 -
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und der Beamte wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe Härten und Nachteile
hinnehmen muss, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung
der Fürsorgepflicht durch die Beihilferegelungen ergeben und keine unzumutbare
Belastung bedeuten.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 19/79 -, BVerwGE 60, 212 = Buchholz 232
§ 79 BBG Nr. 75 = DÖV 1981, 101 = ZBR 1980, 349.
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Demgegenüber ist Zweck der Unfallfürsorge, den Beamten rechtlich und wirtschaftlich
bei solchen Schadensfällen zu sichern, die im Dienst ihren Ursprung haben. Die dem
Dienstherrn obliegende Pflicht, die Folgen der durch den Unfall herbeigeführten
Schädigung im Rahmen des objektiv Möglichen zu beheben, findet ihre Grundlage
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unmittelbar in dem Alimentationsprinzip. Der diesbezügliche Anspruch des Beamten ist
rechtstechnisch als beamtenrechtlicher Versorgungsanspruch gestaltet und trägt der
Tatsache, dass der Beamte den Gesundheitsschaden bei Ausübung des Dienstes
erlitten hat, durch eine verhältnismäßig großzügige Ausgestaltung Rechnung. Dies ist
auch bei der Prüfung der Frage zu beachten, ob im Einzelfall die Kosten notwendig und
angemessen sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1966 - VIII C 134.63 -, a.a.O.
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Auf der Grundlage dieser Erwägungen begegnet es keinen Bedenken, hinsichtlich der
Frage der Angemessenheit der Kosten für eine ärztlich verordnete Heilbehandlung
durch selbständige Angehörige von Heilhilfsberufen auf das Leistungsverzeichnis
zurückzugreifen, das für den Beihilfebereich im Bund auf der Grundlage des § 6 Abs. 1
Nr. 3 BhV und im Land NRW auf der Grundlage des § 4 Nr. 9 Satz 1 BVO angewandt
wird.
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Das Leistungsverzeichnis enthält eine Festschreibung der beihilfefähigen
Höchstbeträge für Heilbehandlung durch selbständige Angehörige von Heilhilfsberufen.
Mit diesen Höchstbeträgen soll - wie es in dem das Leistungsverzeichnis einführende
Rundschreiben des BMI vom 7. Juni 1983 - D III 5 - 213103 - 2/1 - (GMBl. 1983, 287)
ausdrücklich heißt - insbesondere auch ein angemessener Ausgleich des
Kostengefälles zwischen Landgemeinden und Großstädten gewährleistet werden. Im
Zusammenhang mit dem Umstand, dass das Leistungsverzeichnis in Abstimmung mit
dem Verband Physikalischer Therapie und dem Zentralverband der Krankengymnasten
erstellt worden ist, belegt dieser Gesichtspunkt, dass beihilfeberechtigte Beamte
regelmäßig Heilbehandlungen zu Entgelten erhalten können, die die im
Leistungsverzeichnis festgeschriebenen Obergrenzen nicht überschreiten.
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Mit Blick auf diese Tatsache begegnet es keinen Bedenken, die in dem für den
Beihilfebereich erstellten Leistungsverzeichnis enthaltenen Höchstbeträge auch für die
Frage der Angemessenheit von Heilbehandlungen im Rahmen der Unfallfürsorge
zugrunde zu legen. Denn es besteht kein Anhalt für die Annahme, dass es einem
Beamten für eine infolge eines Dienstunfalls notwendig gewordenen Heilbehandlung
nicht möglich sein könnte, diese für dasselbe Entgelt zu erhalten, wie es erhoben würde,
wenn die Heilbehandlung sich nicht als Folge eines Dienstunfalls darstellen würde.
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Dies wird auch durch das Vorbringen des Klägers nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Er beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, ihm sei es für seinen örtlichen
Bereich nicht möglich gewesen, eine günstigere Behandlungsmöglichkeit zu erlangen.
Unabhängig davon, ob für die Frage der Angemessenheit lediglich auf den jeweiligen
örtlichen Bereich des Beamten abgestellt werden darf, lässt das Vorbringen des Klägers
jegliche Substantiierung seines Vorbringens vermissen. Sein allein vorgebrachter
Verweis auf eine Preisübersicht unter der Internetadresse "www.p. .de" ist nicht
nachvollziehbar. Unter dieser Adresse befindet sich ausweislich eines am 17. Mai 2002
erfolgten Aufrufs durch den Berichterstatter die zuletzt am 14. August 2000 aktualisierte
Homepage der Praxis für Krankengymnastik und Physiotheraphie M. G. in 6. E. . Diese
Homepage enthält zwar eine Auflistung der in dieser Praxis angewendeten
krankengymnastischen Techniken. Angaben zu den dafür erhobenen Entgelten sind
dort jedoch nicht zu finden. Im Übrigen würden auch allein der Umstand, dass von einer
einzelnen Krankengymnastikpraxis ein über den Höchstbeträgen des
Leistungsverzeichnisses liegendes Entgelt erhoben wird, nicht ausreichen, die
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Anwendbarkeit dieses Leistungsverzeichnisses im Rahmen der Unfallfürsorge
durchgreifend in Frage zu stellen.
Es besteht auch keine Veranlassung zu weiter gehenden gerichtlichen
Aufklärungsmaßnahmen, ob eine günstigere Behandlungsmöglichkeit für den Kläger
vorhanden gewesen ist. Angesichts des Erfahrungssatzes, dass es beihilfeberechtigten
Beamten regelmäßig möglich ist, Heilbehandlungen zu einem Entgelt zu erhalten, das
die im Leistungsverzeichnis festgeschriebenen Obergrenzen nicht überschreitet, obliegt
es dem Kläger, überhaupt Umstände darzutun, die Anlass geben könnten, eine
Behandlungsmöglichkeit zu einem solchen Entgelt für den Fall in Zweifel zu ziehen,
dass es sich um eine Maßnahme im Rahmen der Unfallfürsorge handelt. Daran fehlt es
jedoch angesichts des nicht näher substantiierten Vorbringens des Klägers.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und der Ausspruch über ihre
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO
i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegt.
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