Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2006

OVG NRW: begriff, gemeinnützigkeit, entgeltlichkeit, entschädigung, abgabenordnung, gewinnaussichten, anbieter, abgrenzung, persönlichkeit, umzug

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 37/05
Datum:
28.11.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 37/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 5126/03
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Dezember 2004 wird
abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.825,31 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Zulassungsantrag, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin
entscheidet (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
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Die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2
Nr. 2 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) sind nicht hinreichend dargetan bzw. liegen nicht vor.
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Unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rügt der Beklagte zum einen, das Verwaltungsgericht
habe den Interessenwahrungsgrundsatz aus § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht
ausreichend berücksichtigt und sei zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Hilfe zur
Arbeit ausgegangen, die der Hilfeempfängerin gewährt worden sei. Zum anderen
ergäben sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, "weil der
noch nicht rechtskräftige Anspruch des Klägers möglicherweise durch die
Rechtsänderung zum 1. Januar 2005 untergegangen sei". Angesprochen ist damit, dass
zum 1. Januar 2005 das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das
Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) in Kraft getreten ist, das
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eine dem § 107 BSHG entsprechende Regelung über eine Kostenerstattung zwischen
Sozialhilfeträgern für das neue Leistungsrecht nicht mehr vorsieht.
Mit beiden Rügen des Beklagten sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils nicht dargetan. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1
und 2 BSHG macht der Beklagte geltend: Gegen die Gemeinnützigkeit der in Rede
stehenden Maßnahme spreche bereits die Entgeltlichkeit der von der Caritas
angebotenen Sprachkurse. Im Nachhinein lasse sich nicht klären, ob - die als zusätzlich
gemeinnützig gewertete Arbeit der Hilfeempfängerin außer Acht gelassen - ein Angebot
für einen ansonsten nicht abgedeckten Bedarf zustande gekommen wäre. Es liege
jedoch auf der Hand, dass dadurch eine Konkurrenz zu Privatunternehmen entstanden
sei. Die Tatsache, dass die Sprachkurse aufgrund der hier vorliegenden Konstellation
konkurrenzlos preiswert und deshalb nachgefragt gewesen seien, belege jedenfalls
nicht, dass sie zusätzliche Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG darstellten.
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Diese Erwägungen greifen nicht durch.
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Gemeinnützig ist - wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt - eine Arbeit, die nicht
unmittelbar erwerbswirtschaftlichen Zwecken, sondern dem allgemeinen Wohl bzw.
dem gemeinen Nutzen dient. Für den Senat sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass die der Hilfeempfängerin angebotene Arbeit etwa erwerbswirtschaftlichen
Zwecken, nicht aber dem gemeinen Wohl diente. Der Kläger hat insoweit in der
Klagebegründung vom 9. März 2004 (S. 3 unten bis S. 4 Mitte) geltend gemacht:
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"Gerade in den Jahren 1997 und 1998 fiel immer deutlicher auf, dass die aus der
ehemaligen Sowjetunion stammenden Spätaussiedler und Kontingentflüchtlinge
zunehmend unter mangelnden Sprachkenntnissen litten, und die Defizite immer
häufiger allenfalls ansatzweise durch die Sprachkursangebote der Arbeitsverwaltung im
Rahmen der dort gewährten Eingliederungshilfe behoben werden konnten. Die
Sprachdefizite waren ein markantes Integrationshemmnis, das durch die zur damaligen
Zeit auf dem Aus- und Weiterbildungsmarkt verfügbaren Sprachkursangebote nicht
adäquat angegangen werden konnte, weil diese auf einem wesentlich höheren Niveau
basierten. Aufgrund dieser besonderen Entwicklung erklärte sich der Caritasverband
damals bereit, versuchsweise und vorübergehend für diesen Personenkreis ein
möglichst niederschwelliges Sprachkursangebot zu schaffen, das den Teilnehmern
wenigstens die für den Alltag erforderlichen Deutschkenntnisse vermitteln sollte.
Verhindert werden sollte auf diese Weise auch eine zunehmende soziale Isolierung von
Spätaussiedlern und Kontingentflüchtlingen innerhalb der eigenen Familie bzw. im
Kreis der eigenen Landsleute. Zudem sollte das Angebot äußerst preisgünstig sein, um
auch für jeden erschwinglich zu bleiben. Gerade einkommensschwache Personen
wurden deshalb nach einer von der Klägerin durchgeführten Einkommensüberprüfung
(deshalb "LobbyCard"-Sprachkurs) bevorzugt aufgenommen. Ohne die intensive
Unterstützung - insbesondere ohne die Vermittlung des geeigneten Lehrpersonals -
durch die Klägerin wäre dieses zusätzliche Sprachangebot niemals zustande
gekommen."
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Angesichts dieser nachvollziehbaren Darlegungen sind mit der
Zulassungsantragsbegründung keine Zweifel daran dargetan, dass der Einsatz der
Hilfeempfängerin im Rahmen der Sprachkurse eine gemeinnützige und zusätzliche
Arbeit darstellte. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte die Richtigkeit der
beschriebenen tatsächlichen Umstände nicht substantiiert in Frage gestellt hat. Mit
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Schriftsatz vom 28. September 2004 hat er vielmehr betont, dass ihm die Problematik
fehlender Deutschkenntnisse bei Spätaussiedlern durchaus bekannt sei. Dass die
Entgeltlichkeit der Sprachkurse deren Gemeinnützigkeit und die der Arbeit der
Hilfeempfängerin nicht notwendig ausschließt, folgt schon aus der Systematik der §§ 51
ff AO, denen der Begriff der Gemeinnützigkeit entnommen ist, worauf bereits das
Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Selbst für den gegenüber dem Begriff
"gemeinnützige Zwecke" (§ 52 AO) strengeren Begriff der "mildtätigen Zwecke" (§ 53
AO) ist nämlich anerkannt, dass die Entgeltlichkeit der Zuwendung Selbstlosigkeit nicht
ausschließt, wie sie sowohl von § 52 AO wie von § 53 AO vorausgesetzt wird.
Vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 53 AO Rn.
16, und Klein, Abgabenordnung, 7. Auflage, § 53 Rn. 3, jeweils m.w.N.
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Dafür, dass es sich bei den Sprachkursen um keine erwerbswirtschaftliche auf
Gewinnerzielung gerichtete Veranstaltung gehandelt hat, spricht außer dem Umstand
des gering gehaltenen Entgelts schon die Tatsache, dass die Caritas, d.h. eine
gemeinnützige Organisation, als Veranstalter aufgetreten ist. Beides lässt auch
angesichts der finanziell nicht üppig ausgestatteten Zielgruppe der Sprachkurse
plausibel erscheinen, dass sich angesichts eher zweifelhafter Gewinnaussichten - der
Beklagte spricht im Zulassungsantrag von der "Tatsache, dass die Sprachkurse
aufgrund der hier vorliegenden Konstellation konkurrenzlos preiswert ... gewesen sein
dürften" - ein gewerblicher Anbieter jedenfalls in der Pionierphase nicht gefunden hätte
und es sich i.S.d. § 19 Abs. 2 Halbsatz 2 BSHG um eine Arbeit gehandelt hat, die sonst
nicht verrichtet worden wäre.
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Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahme ergeben sich
auf Grund der Darlegungen in der Zulassungsantragsbegründung auch nicht, soweit der
Beklagte geltend macht, "die Kurse (seien) im Hinblick auf die Zeitdauer, den Zeitraum
und die gewährte Entschädigung nicht mehr als gemeinnützige, zusätzliche und
vorübergehende Maßnahme zu qualifizieren". Hinsichtlich des Gesichtspunkts der
gewährten Entschädigung gilt dies schon deshalb, weil es an jeder weiteren
Erläuterung dieses Vorbringens fehlt. Soweit Zeitdauer und Zeitraum nebeneinander
genannt werden, ist die Abgrenzung fraglich, zumal im vorstehenden Absatz der
Antragsbegründung unter dem Gesichtspunkt der "Dauer" die Erwägung des
Verwaltungsgerichts diskutiert wird, "dass lediglich der noch streitgegenständliche
Erstattungszeitraum und nicht die gesamte Dauer der Beschäftigung der
Hilfeempfängerin zur Beurteilung heranzuziehen" sei. Das kann indes dahinstehen.
Soweit der Beklagte den Umfang der der Hilfeempfängerin auferlegten
Wochenarbeitszeit rügen will, fehlt jede Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil (vgl. S. 13 des Urteilsabdrucks), und
soweit der Beklagte in den Blick nimmt, dass es sich beim Einsatz der Hilfeempfängerin
um eine Beschäftigung von schließlich fast 3 ½ jähriger Dauer gehandelt hat, sind keine
Gründe genannt, die insoweit die angefochtene Entscheidung als unrichtig erscheinen
ließen. Maßgebend für die Würdigung des Verwaltungsgerichts war nämlich - anders
als die Zulassungsantragsbegründung geltend macht - nicht die Überlegung, "dass
Teile des zunächst mit der Klage geltend gemachten Erstattungsbegehrens verjährt
sind", sondern vielmehr die Erwägung, dass jedenfalls der streitgegenständliche
Zeitraum (Dezember 1998 bis Oktober 1999) - ausgehend von der Arbeitsaufnahme im
Dezember 1997 - noch in einer zeitlichen Spanne liege, die im Sinne des § 19 Abs. 1
Satz 3 BSHG als vorübergehend bezeichnet werden könne. Geht man von der
vorherrschenden und bereits vom Verwaltungsgericht nachgewiesenen Auffassung aus,
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dass bei Freiwilligkeit der Arbeitsverrichtung - wie hier - Zeiträume bis zu zwei Jahren
angemessen sein können, so leuchtet nicht ein, warum das vom Verwaltungsgericht
gewonnene Ergebnis nicht zutreffen soll. Zum einen fordert das Gesetz nur "in der
Regel", dass die Arbeitsgelegenheiten nur von vorübergehender Dauer sein sollen.
Ausnahmen sind also zulässig. Bei der Prüfung, wann das der Fall ist, muss der
gesetzliche Zweck der Vorschrift beachtet werden. Dieser besteht ersichtlich darin, dem
Hilfesuchenden ein Hilfsangebot zu unterbreiten, um ihm Gelegenheit zur Entfaltung
seiner Persönlichkeit zu geben, ihn in seinem Selbsthilfestreben zu unterstützen und
damit auf Dauer von Sozialhilfe unabhängig zu machen. Das ist vorliegend im Falle der
Hilfeempfängerin durch die Festanstellung von Seiten der Caritas gelungen, so dass
eine Ausnahme von der Regel des § 19 Abs. 1 Satz 3 BSHG gerechtfertigt erscheint. Im
Übrigen spricht Überwiegendes dafür, bei der Verlängerung der Arbeit über eine
vorübergehende Dauer hinaus nicht auch den ersten Teil der Maßnahme als
rechtswidrig anzusehen. Da die Kostenerstattung nach § 107 BSHG ohnehin auf einen
Zwei-Jahres-Zeitraum nach dem Umzug begrenzt ist, entspricht es jedenfalls nicht dem
Schutzzweck des Interessenwahrungsgrundsatzes, es dem kostenerstattungspflichtigen
Träger zu ermöglichen, ein eventuelles Hineinwachsen der Förderungsmaßnahme in
die Rechtswidrigkeit nach Ablauf des Zwei-Jahres-Zeitraums noch als rechtswidrig
rügen zu können.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden schließlich auch nicht dadurch geweckt, dass das zum
1. Januar 2005 in Kraft getretene neue Leistungsrecht eine Kostenerstattung zwischen
Sozialhilfeträgern für den Fall des Umzugs des Hilfebedürftigen nicht mehr vorsieht. Der
Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen im Beschluss vom 31. Oktober 2006 -
16 A 5085/04 -, die dem Beklagten als Beteiligten auch in jenem Verfahren bekannt
sind. Für den Kläger wird eine Abschrift jenes Beschlusses zusammen mit der
vorliegenden Entscheidung übersandt. Jenem Beschluss kann zugleich entnommen
werden, dass auch die Zulassungsgründe der § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO unter
dem Aspekt des Wegfalls der Kostenerstattungsregelung nach neuem Recht nicht
vorliegen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 GKG.
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Mit diesem Beschluss, der gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das
angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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