Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.12.1999
OVG NRW: bauzone, bebauungsplan, begriff, gestaltung, gemeinde, öffentlich, form, grundstück, verfügung, teilnichtigkeit
Oberverwaltungsgericht NRW, 7A D 35/99.NE
Datum:
22.12.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7a Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7A D 35/99.NE
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 48, Flurstück
315. Auf dem Grundstück stehen neben Lagerschuppen und Bürogebäuden u.a. eine
Anlage zur Herstellung von Betonfertigteilen und eine weitere Anlage zur Herstellung
von Stahlbetonbewehrungen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 60429/02 der Antragsgegnerin, gegen den sich die Antragstellerin
im vorliegenden Normenkontrollverfahren insoweit wendet, als er in bestimmten
Bereichen des überplanten Gebiets nur Büro-, Verwaltungs- und Sozialgebäude sowie
Ausstellungsräume zuläßt.
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Der Bebauungsplans Nr. 60429/02 wird an seiner gut 420 m breiten Nordseite in dem
Abschnitt zwischen der H. Straße im Westen und der Bundesautobahn A 4 im Osten
durch die dortige, vornehmlich von der Stadtbahn benutzte Gleistrasse begrenzt, die als
Fläche für Bahnanlagen festgesetzt ist. Das Bebauungsplangebiet erstreckt sich von
hier aus zwischen H. Straße und Bundesautobahn gut 400 m in südliche Richtung. Der
Bebauungsplan sieht im wesentlichen ein mehrfach gegliedertes Gewerbegebiet vor.
Etwa 200 m südlich der Bahnanlagen kreuzt die B. Landstraße die H. Straße und führt
durch die festgesetzten Gewerbegebiete in Richtung Bundesautobahn. Etwa 480 m
östlich der H. Straße endet die B. Straße dort in einem Wendehammer, über den die
öffentliche Verkehrsfläche als Fuß- und Radweg hinaus bis zur Bundesautobahn geführt
werden soll. Parallel zur H. Straße zweigt etwa 200 m östlich von der B. Straße eine
ebenfalls in einem Wendehammer endende Stichstraße in südlicher Richtung ab,
während das Gewerbegebiet im Bereich der abzweigenden Stichstraße in nördlicher
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Richtung durch einen bis zu den Bahnanlagen führenden Streifen einer Fläche zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern unterteilt wird. Entsprechende Pflanzflächen
sieht der Bebauungsplan ferner beidseits der B. Landstraße nebst ihres in südlicher
Richtung führenden Abzweigs, entlang der selbst durch den angefochtenen
Bebauungsplan im übrigen nicht überplanten H. Straße, südlich der Flächen für
Bahnanlagen sowie auch entlang der Bundesautobahn vor. Entlang der H. Straße
bestimmt der Bebauungsplan innerhalb des Gewerbegebiets einen 20 m breiten
Streifen als "Bauzone 1". Der der "Bauzone 1" zugeordnete Gewerbegebietsstreifen
erstreckt sich nicht nur entlang der H. Straße, sondern auch entlang der B. Landstraße
beidseits, und zwar auf ihrer südlichen Seite bis zu ihrem in südlicher Richtung
führenden Abzweig, auf ihrer nördlichen Seite bis zu der hier in nördlicher Richtung das
Gewerbegebiet unterteilenden, 5 m breiten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern.
Der Bebauungsplan gliedert mit textlichen Festsetzungen das Gewerbegebiet, trifft
Regelungen zur Höhe baulicher Anlagen, zur Begrünung u.a. auch der
Gebäudefassaden, zum Lärmschutz und sieht schließlich auf § 86 Abs. 4 BauO NRW
gestützte gestalterische Festsetzungen vor. Die im vorliegenden Verfahren angegriffene
textliche Festsetzung I Nr. 2 lautet:
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"Gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 8 BauNVO sind im Gewerbegebiet in dem mit BZ 1
gegliederten Bereich nur Büro-, Verwaltungs- und Sozialgebäude sowie
Ausstellungsräume zulässig."
5
Das Bebauungsplanverfahren nahm im wesentlichen folgenden Verlauf: Am 31. Januar
1991 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan aufzustellen. Nach
weiteren Vorarbeiten und Abstimmungen mit Trägern öffentlicher Belange beschloß er
am 27. Juni 1996, den Bebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen. Nach
Bekanntmachung am 8. Juli 1996 wurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 16.
Juli 1996 bis 15. August 1996 öffentlich ausgelegt. Verschiedene Firmen erhoben
Bedenken und Anregungen, so auch die Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin mit
Schriftsatz vom 13. August 1996. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Am 10.
Dezember 1996 behandelte der Rat die Bedenken und Anregungen und beschloß den
Bebauungsplan mit seiner Begründung sodann als Satzung. Die Bezirksregierung K.
machte die Verletzung von Rechtsvorschriften auf Anzeige des Bebauungsplans nicht
geltend. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 20. Mai 1997 öffentlich
bekanntgemacht.
6
Die Antragstellerin hat am 30. März 1999 den Normenkontrollantrag erhoben. Sie trägt
vor: Die textliche Festsetzung I Nr. 2 des Bebauungsplans sei unbestimmt hinsichtlich
des in der allenfalls nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO in Betracht kommenden Gliederung
verwandten Begriffs Sozialgebäude. Der betroffene Bürger könnte den Begriff mit
demjenigen der sozialen Einrichtungen verwechseln, die nach Ziffer I.4 der textlichen
Festsetzungen jedoch gerade unzulässig sein sollten. Weshalb, wie die
Antragsgegnerin meine, arbeitsrechtliche Normen zur Auslegung baurechtlicher
Normen heranzuziehen sein könnten, sei nicht erkennbar. Ohnehin sei in § 87 Abs. 1
Nr. 8 BetrVG nicht von Sozialgebäuden, sondern von Sozialeinrichtungen und damit
von Anlagearten wie beispielsweise Sportanlagen die Rede, die nicht pauschal als
aufwendiger und architektonisch anspruchsvoller gestaltet bezeichnet werden könnten
als Produktions- und Lagerhallen. Anlagen für sportliche Zwecke sollten wiederum
gemäß der textlichen Festsetzung I.3 unzulässig sein. Mit der textlichen Festsetzung I.2
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würden ausweislich der Bebauungsplanbegründung gestalterische Ziele verfolgt. Die
Antragsgegnerin habe sich jedoch nicht auf die Gestaltungsregelungen ermöglichenden
Normen des Bauordnungsrechts gestützt, sondern auf Bestimmungen der
Baunutzungsverordnung, die zur gewählten Festsetzung wie die anderen nur in
Betracht kommenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften nicht ermächtige. Danach
seien Festsetzungen nur aus städtebaulichen Gründen zulässig. Zwar stelle auch das
Städtebaurecht Möglichkeiten zur Ortsbildgestaltung zur Verfügung, jedoch nur in dem
sich aus dem abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB ergebenden
Rahmen. Soweit die Gliederung nach Anlagenteilen erfolgt sei, genüge sie nicht den
Anforderungen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO, da ihr keine gewerbe- oder
immissionsbezogenen Erwägungen, sondern gestalterische Gesichtspunkte zugrunde
lägen. Eine Umdeutung der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans dahin, daß sie
als in den Bebauungsplan aufgenommene bauordnungsrechtliche Regelung
verstanden werden könne, komme nach dem Inhalt des Bebauungsplans und seiner
Begründung, nach dem Inhalt der Akten und auch der Stellungnahme der
Antragsgegnerin zum Normenkontrollantrag nicht in Betracht, da es sich danach um
eine bauplanungsrechtliche Regelung handeln solle. Städtebauliche Gründe bestünden
für die Festsetzung nicht. Sie knüpfe nicht an aus bodenrechtlichen Nutzungskonflikten
folgende Schutzbedürfnisse. Art und Maß der Bebauung würden ebenfalls nicht
geregelt. Es ginge auch nicht darum, über die äußere Gestaltung einzelner baulicher
Anlagen auf das örtliche Gesamterscheinungsbild Einfluß zu nehmen. Die Festsetzung
sei abwägungsfehlerhaft. Selbst wenn sie dem ihr zugedachten Gestaltungszweck
genügen könne, sei nicht nachzuvollziehen, weshalb sich die "Bauzone 1" nur auf
einige Grundstücke beschränke und sich nicht auch auf die Grundstücke im weiteren
Verlauf der B. Straße erstrecke. Die Festsetzung führe mangels ihrer Eignung, die
beabsichtigte Gestaltung zu erzielen, zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung des
Grundeigentümers. Es sei unklar, wie zwischen den in der Planbegründung
angesprochenen "einfachen Produktions- und Lagerhallen" einerseits und
"anspruchsvoller gestalteten Büro- und Verwaltungsräumen" andererseits abgegrenzt
werden solle. Angesichts der für die Festsetzung gegebenen
Bebauungsplanbegründung sei ferner unklar, ob Büro-, Verwaltungs-, Sozial- und
Ausstellungsräume nur dann zulässig sein sollen, wenn sie architektonisch aufwendig
gestaltet sind, und ob nicht bei entsprechender Gestaltung auch Produktions- und
Lagerräume in der "Bauzone 1" zulässig seien. Die Festsetzung könne nicht
sicherstellen, daß die den Erschließungsstraßen zugewandten Gebäudefronten in
ansprechender Form gestaltet würden. Sie sei nicht erforderlich, da andere
gestalterische Maßnahmen wie die von der Antragsgegnerin in den Bebauungsplan
aufgenommene Regelung zur Fassadenbegrünung der Abwehr ästhetischer
Beeinträchtigungen in ausreichendem Maße genügten. Die Auswirkung der
Festsetzung erstrecke sich wegen der durch sie erzwungenen Gebäudegruppierung auf
das gesamte Grundstück, ohne daß die Festsetzung rechtfertigende gleichgewichtige
Belange in Rede stünden. Dem Ortsbild des im Plangebiet vorhandenen gewachsenen
Industriegebiets komme kein besonderer städtebaulicher Wert zu. Die sich nach
alledem ergebende Rechtswidrigkeit der angefochtenen textlichen Festsetzung führe
lediglich zur Teilnichtigkeit des Bebauungsplans.
Die Antragstellerin beantragt,
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den Bebauungsplan Nr. 60429/02 - "M. Ost" - der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluß
vom 10. Dezember 1996) teilweise für nichtig zu erklären, soweit er in Ziffer I.2 der
textlichen Festsetzungen in dem mit Bauzone I bezeichneten Bereich nur Büro-,
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Verwaltungs- und Sozialgebäude sowie Ausstellungsräume für zulässig erklärt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
11
Sie erwidert: Die Gliederung des Gewerbegebiets durch Festsetzung der "Bauzone 1"
sei aus städtebaulichen Gründen, nämlich zur Ortsbildgestaltung erfolgt. Die
Festsetzung I.2 sei eindeutig und bestimmt, und zwar auch insoweit, als Sozialgebäude
für zulässig erklärt worden seien. Unter einem Sozialgebäude sei der mehr oder
weniger selbständige Teil eines Gewerbebetriebs zu verstehen, in dem die
Sozialeinrichtungen untergebracht seien. Das unterschiedliche Erscheinungsbild der in
der Bebauungsplanbegründung zu dieser Festsetzung genannten Gebäude ergebe sich
in der Regel bereits aus der Fassadenfunktion. Auf weitergehende als die im Falle der
Antragstellerin etwa 10 % ihres Grundstücks erfassende gestalterische Festsetzungen
sei verzichtet worden, um eine größtmögliche Baufreiheit zu gewährleisten. Das der
Festsetzung zugrundeliegende Planungskonzept sei nicht widersprüchlich. Mit ihm solle
die architektonische Idee eines hochwertigen Gewerbegebiets umgesetzt werden. Das
städtebauliche Erscheinungsbild des Gebiets werde maßgeblich durch die Hochbauten
an sowie die Gebäude in Sichtbeziehung zur H. Straße bestimmt. Der
Kreuzungsbereich H. Straße/B. Landstraße solle gewissermaßen als "Tor" ausgebildet
werden. Seine besondere Bedeutung werde durch die vorgesehenen Grünstreifen
deutlich unterstrichen. Im weiteren Verlauf der B. Landstraße sei auf die Festsetzung der
"Bauzone 1" verzichtet worden, da hier nur noch Individualverkehr in untergeordnetem
Umfang fließe.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin überreichten Unterlagen über die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 60429/02 Bezug genommen.
13
Entscheidungsgründe:
14
Der Antrag ist zulässig.
15
Die Antragstellerin kann geltend machen, durch die angegriffene textliche Festsetzung
I.2 des Bebauungsplans Nr. 60429/02 in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. § 47 Abs. 2
Satz 1 VwGO). Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet, für das aufgrund
dieser textlichen Festsetzung nur eine eingeschränkte Ausnutzbarkeit des gewerblich
genutzten Grundstücks zulässig ist. Der Bebauungsplan beschränkt insoweit die
privatnützige Verwendbarkeit des Grundstücks. Für die Zulässigkeit des Antrags ist im
übrigen ohne Belang, ob er auf der Rechtsfolgenseite auf die Feststellung der
Teilnichtigkeit des Bebauungsplans beschränkt werden kann oder ob der
Bebauungsplan wegen nicht trennbarer Zusammenhänge mit anderen Festsetzungen
insgesamt zu überprüfen ist.
16
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36.
17
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
18
Form- oder Verfahrensfehler des Bebauungsplans sind gegenüber der Antragsgegnerin
nicht geltend gemacht worden. Form- oder Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge
19
beachtlich sind, hat die Antragstellerin nicht benannt; derartige Fehler sind auch nicht
ersichtlich.
Die textliche Festsetzung I Nr. 2 ist - wie der Bebauungsplan im übrigen - im Sinne von
§ 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung als Teil des mit dem
Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Konzepts erforderlich.
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Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach
seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach
der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde, die sich bei der
Planung von "politischen Motiven" leiten lassen darf, als Mittel hierfür erforderlich ist.
Der Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn dem Planinhalt
von vornherein und unabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen
Allgemeinbelange zugrundeliegen. Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller
Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren
Konzeption getragenen planerischen Mißgriffen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1
Abs. 3 BauGB sind nur solche Bebauungspläne, die einer positiven Plankonzeption
entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die
Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind.
21
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Urteil vom 3.
Juni 1971 - IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1; Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr.
4; Beschluß vom 26. Oktober 1998 - 4 BN 43.98 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 53;
Beschluß vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, ZfBR 1999, 279.
22
Die Erforderlichkeit der Bebauungsplanung im dargestellten Sinne folgt bereits aus dem
in der Begründung zum Bebauungsplan angegebenen städtebaulichen Ziel, die
bestehenden gewerblichen Nutzungen zu sichern und städtebaulich vertretbare
Erweiterungs- und Änderungsmöglichkeiten zuzulassen. Teil des städtebaulichen
Konzepts der Antragsgegnerin ist das Anliegen, am überplanten Standort vorhandener
Gewerbebetriebe die Entwicklung eines "höherwertigen" Gewerbegebiets zu fördern,
das seinen besonderen Wert aus der auf die Umgebung des Gewerbegebiets
bezogenen Anordnung in einem Gewerbegebiet zulässiger Anlagen erfahren soll. Aus
diesem Grunde hat die Antragsgegnerin für einen Teilbereich des Gewerbegebiets in
"Bauzone 1" die Art ansonsten in einem Gewerbegebiet allgemein zulässiger Anlagen
beschränkt, damit, wie dies aus der Bebauungsplanbegründung hervorgeht, zu den
öffentlichen Erschließungsstraßen in der Regel aufwendiger und architektonisch
anspruchsvoller gestaltete Gebäude errichtet werden. Selbstverständlich können
stadtbildbezogene Erwägungen eine Baugebietsgliederung dieser Art rechtfertigen (vgl.
§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB), soweit sie als Teil des mit der Bebauungsplanung
verfolgten Gesamtkonzepts überhaupt ihrerseits städtebaulicher Rechtfertigung im
Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bedarf.
23
Die Festsetzung ist zudem geeignet. Sie wird in der "Bauzone 1" die Entwicklung von
Anlagen fördern, die im Vergleich zu den im übrigen Gewerbegebiet allgemein
zulässigen Anlagen eine höhere gestalterische Qualität aufweisen. Die in der "Bauzone
1" zulässigen Gebäudetypen (Verwaltungs-, Büro- und Sozialgebäude sowie
Ausstellungsräume) werden, wie vom Rat der Antragsgegnerin angenommen, in der
Regel anders gestaltet sein als Gewerbebauten anderen Nutzungszwecks, und zwar
ohne weitere den Bauherrn im Detail bindende Festsetzungen. Die Funktion der
genannten Bauten zieht in der Regel entsprechend gestaltete Fassaden nach sich.
24
Verwaltungs-, Büro- und Sozialgebäude (zur Begriffsbedeutung wird weiter unten noch
ausgeführt) weisen regelmäßig überwiegend Räume auf, die dem Aufenthalt von
Menschen unter Bedingungen dienen, die auf Tageslicht angewiesen sind. Aus der Art
der in diesen Gebäuden ausgeübten Tätigkeit folgt darüber hinaus im Verhältnis zu
sonstigen Gewerbebauten eine eher kleinräumige Aufteilung und eine sich daraus
ergebende weitergehende, durch Fensterflächen unterbrochene Fassadengliederung,
die auch die Geschoßhöhe erfaßt. Ausstellungsräume werden deshalb nicht selten
ansprechender gestaltet, weil sie auch der Präsentation dienen. Daß Gewerbegebäude
anderen Zwecks ebenfalls ortsbildgerecht gestaltet werden können, stellt die
grundsätzliche Eignung der Bauzonenregelung nicht in Frage. Der Rat durfte und hat
sich auf eine Regelung beschränkt, über die er zu Gunsten der Grundeigentümer nicht
hinausgehen wollte, die aber im Rahmen des üblicherweise zu erwartenden
Baugeschehens die Annahme bestätigt, daß die Baukörpergestaltung der in der
"Bauzone 1" zulässigen Gebäude sich von anderen Gewerbegebäuden heraushebt und
in diesem Sinne höherwertig ist.
Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt.
25
Die angegriffene Festsetzung ist hinsichtlich des verwandten Begriffs "Sozialgebäude",
nicht aber im übrigen auslegungsbedürftig. Eindeutig ist, daß in der "Bauzone 1", deren
räumliche Erstreckung sich zweifelsfrei aus der Bebauungsplanurkunde ergibt, nur
Büro-, Verwaltungs- und Sozialgebäude sowie Ausstellungsräume zulässig sind. Durch
Auslegung bestimmbar ist auch der Begriff des "Sozialgebäudes". Zunächst zeigt ein
Vergleich mit der textlichen Festsetzung I. 4 des Bebauungsplans, daß der Rat der
Antragsgegnerin Sozialgebäude von sozialen Zwecken dienenden Anlagen
unterschieden hat. Nicht etwa alle Anlagen, die sozialen Zwecken dienen, sollen in der
"Bauzone 1" zulässig sein. Eine weitere Einschränkung des Begriffs ergibt sich aus dem
Sinn der Regelung. Mit dem Bebauungsplan ist ein weitgehend bebautes
Gewerbegebiet überplant worden. Dem Rat kam es nicht auf Regelungen, deren
Verwirklichung Eingriffe in bestandsgeschützte Unternehmen oder etwa
Grundstücksumlegungen erforderlich machen würden, sondern auf die Sicherung der
vorhandenen Gewerbebetriebe unter Berücksichtigung angemessener
Erweiterungsmöglichkeiten an. Er hat einen im Verhältnis zu den dort vorhandenen
Grundstücksgrößen relativ schmalen Grundstücksstreifen der "Bauzone 1" zugewiesen,
zugleich aber den verbleibenden überbaubaren Gewerbegebietsflächen derart
vorgelagert, daß neue Bauvorhaben mit rückwärtigen Nutzungen insoweit abgestimmt
werden müssen, als jedenfalls die Zugänglichkeit dorthin gewährleistet bleiben muß.
Der Rat ist dem Grunde nach von einem abgestimmten Konzept baulicher Nutzung der
jeweiligen Gewerbegebietsgrundstücke ausgegangen, ohne die eigentliche
Gewerbeausübung Beschränkungen im Hinblick auf etwaige Schutzbedürftigkeiten der
in der "Bauzone 1" zulässigen Nutzungen aussetzen zu wollen. Aus diesem Grunde hat
er, wie sich ferner aus dem für die Gliederung herangezogenen § 1 Abs. 4 BauNVO
ergibt, aus dem Spektrum der in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen Anlagen
einen Teilbereich herausnehmen und diesen in die "Bauzone 1" verlagern wollen.
Demnach sollen die in der "Bauzone 1" zulässigen Vorhaben den Gewerbebetrieben
zugeordnet und in diesem Sinne als Teil der Gewerbebetriebe anzusehen sein.
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Die sich aus dem Festsetzungszusammenhang ergebende Auslegung - von der im
Ergebnis auch die Antragstellerin ausgegangen ist, denn sie führt an, infolge der
Festsetzung werde eine "Umgruppierung" der Anlagen der Gewerbebetriebe
erforderlich - wird durch die Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans bestätigt.
27
Die Bebauungsplanbegründung verdeutlicht das Anliegen des Rats der
Antragsgegnerin, aus Gründen der Stadtbildgestaltung in der "Bauzone 1" nur die
angeführten Gebäude der Betriebe, die im Gewerbegebiet auch im übrigen zulässig
sind, zuzulassen. Auch wenn der Begriff des Sozialgebäudes in der
Bebauungsplanbegründung selbst nicht genannt ist, zeigt der vom Rat gewählte Ansatz,
wonach er die zulässigen Gewerbebetriebe einer gewissen Gebäudeanordnung
unterwerfen will, daß er - wie Büro- und Verwaltungsgebäude - auch Sozialgebäude als
Teil der Betriebsgebäude angesehen hat.
Nach alledem stimmt der Begriff des Sozialgebäudes mit dem in § 87 BetrVG
verwandten Begriff der "Sozialeinrichtung" insoweit überein, als nicht jede Einrichtung,
sondern nur die Gebäuden zugeordneten "Sozialeinrichtungen" in der "Bauzone 1"
zulässig sind. Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich nicht, wie die Antragstellerin
meint, durch die Auslegung der bauplanungsrechtlichen Festsetzung mit Hilfe
arbeitsrechtlicher Normen, sondern durch Auslegung der konkreten
Bebauungsplanfestsetzung anhand ihres Wortlauts und Sinnzusammenhangs. Danach
sind Sozialgebäude solche Gebäude, die der Belegschaft eines Betriebs zur (sozialen)
Nutzung zur Verfügung stehen, ohne daß in diesen Gebäuden zugleich der
Arbeitstätigkeit nachgegangen wird (z.B. Kantinen, Waschräume).
28
Die textliche Festsetzung I.2 des Bebauungsplans i.V.m. der Ausweisung der
Baugebietszone 1 ist (wie die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans) von einer
einschlägigen Ermächtigungsgrundlage getragen. Diese ergibt sich aus § 1 Abs. 4 Satz
1 BauNVO. Danach können Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet erstens
nach der Art der zulässigen Nutzung, zweitens nach der Art der Betriebe und Anlagen
und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Die
Gliederungsmöglichkeiten nach dieser Bestimmung lassen es zu, in Teilbereichen
bestimmte Nutzungen zusammenzufassen. Es kann sich dabei gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 BauNVO um Nutzungen der in den einzelnen Nummern des § 8 Abs. 2 BauNVO
(Gewerbegebiet) bezeichneten Art handeln. Es darf darüber hinaus gemäß § 1 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 BauNVO nach der Art der Betriebe und Anlagen gegliedert und deshalb
etwa auch auf unselbständige Teile größerer Betriebe abgestellt werden.
29
Vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 8. Aufl., 1995, § 1 Rdnr. 86 und 88.
30
Vorausgesetzt ist zum einen, daß die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets
gewahrt bleibt, und zum anderen, daß die Gliederung aus städtebaulichen Gründen
gerechtfertigt ist.
31
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 -, BRS 49 Nr. 74.
32
Die nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO mögliche Baugebietsgliederung ist hingegen
entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht darauf beschränkt, anhand der
Funktion und Verträglichkeit der gewerblichen Anlagen namentlich aus
Immissionsschutzgründen zu differenzieren. Nach besonderen Bedürfnissen und
Eigenschaften der Betriebe und Anlagen kann die Gliederung "in Betracht kommen",
33
vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 Rdnr. 90,
34
die Gliederungsmöglichkeiten erschöpfen sich hierin jedoch nicht, sondern erfassen alle
Gegebenheiten der unter einer Gliederungsregelung zusammengefaßten Anlagen, die
35
ihre Zusammenfassung unter städtebaulichen Gründen rechtfertigt. In diesem Sinne
kann die typische Gestaltung bestimmter Anlagen Anknüpfungspunkt für ihre
Zusammenfassung in einer auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützten Gliederung
sein, wenn die Gemeinde aus städtebaulichen Gründen nach diesem Kriterium
differenzieren will.
Die "Bauzone 1" erfaßt nur einen schmalen Streifen am Rande weitaus größerer
Gewerbegebietsflächen. Sie ändert den Gebietscharakter nicht, sondern fordert lediglich
eine Gruppierung der einem Gewerbebetrieb der hier möglichen (und im übrigen
überwiegend vorhandenen) Größenordnung üblicherweise zugehörigen Betriebsteile.
Die Gliederung ist ferner aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt. Städtebaulich
motiviert ist eine Baugebietsgliederung nicht etwa nur dann, wenn sie der Abwehr von
Nutzungskonflikten dient. Vielmehr gehören zu den städtebaulichen Gründen, die den
Rat - nach in diesem Zusammenhang noch nicht zu erörternder Abwägung der
betroffenen Belange - zu Gliederungen nach § 1 Abs. 4 BauNVO bewegen dürfen, auch
solche der Ortsbildgestaltung (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB). Selbstverständlich
leisten auch die Vorschriften über die im Rahmen der Festsetzungsmöglichkeiten des §
9 Abs. 1 BauGB bestimmte Art der baulichen Nutzung einen Beitrag zur
Ortsbildgestaltung.
36
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1997 - 4 NB 15.97 -, BauR 1997, 999.
37
Daß der Gemeinde ein bauordnungsrechtliches Instrumentarium zur Verfügung steht,
bauliche Anlagen gestalterischen Anforderungen zu unterwerfen, ist demgegenüber
unerheblich. Die Antragsgegnerin wollte über die in dem Bebauungsplan
aufgenommenen Festsetzungen hinaus keine bauordnungsrechtlichen, sondern
städtebaulich motivierte Festsetzungen treffen. Den im Gewerbegebiet zulässigen
Anlagen kommt für das Ortsbild durchaus städtebauliche Relevanz zu. Sie können aus
diesem Grunde Gegenstand entsprechender bauplanungsrechtlicher Festsetzungen
sein.
38
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27.91 -, BRS 54 Nr. 126; Urteil vom 16.
Dezember 1993 - 4 C 22.92 -, Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 52.
39
Die ortsbildprägende Wirkung der in der "Bauzone 1" zulässigen Anlagen ergibt sich
aus ihrem Standort nahe der stark befahrenen H. Straße in dicht bebauter Stadtrandlage
und aus dem zulässigen Bauvolumen der Anlagen sowie aus der flächenmäßigen
Größe des Festsetzungsbereichs, aufgrund dessen die Festsetzung sich in ihrer
Wirkung nicht in erster Linie auf den Einzelbaukörper, sondern auf den Charakter
mehrerer Straßen auswirkt.
40
Die Gliederung des Gewerbegebiets ist schließlich in einer den Anforderungen des § 1
Abs. 6 BauGB genügenden Weise abgewogen. Insbesondere ist die Festsetzung nicht
unverhältnismäßig. Sie ist - wie oben bereits ausgeführt - geeignet, das städtebauliche
Anliegen einer Stadtbildgestaltung zu befördern. Die sich aus der Festsetzung für die
Grundstückseigentümer bzw. Gewerbebetriebe ergebende Beschränkung baulicher
Nutzbarkeit der Gewerbegebietsgrundstücke durfte der Rat der Antragsgegnerin auch
als geringer gewichtig ansehen als die von ihm verfolgte Gliederungskonzeption.
Selbstverständlich gehört das von Art. 14 GG geschützte Eigentum in hervorragender
Weise zu den abwägungserheblichen Belangen. Die Planung ist nur gerechtfertigt,
wenn sie die Belange des Eigentümers nicht unverhältnismäßig hinter sonstige Belange
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zurückstellt. Die Festsetzung der "Bauzone 1" beeinträchtigt die Eigentümer der
Gewerbegebietsgrundstücke allerdings schon nicht wesentlich. Die "Bauzone 1" betrifft
nur einen im Verhältnis zur Gesamtfläche der in Rede stehenden
Gewerbegebietsflächen schmalen Grundstücksstreifen. Unter Berücksichtigung der
ohnehin nur zulässigen Grundflächennutzbarkeit (die Grundflächenzahl ist mit 0,8
bestimmt) und der Tatsache, daß die Grundstücke insgesamt mit Ausnahme der sie
umgrenzenden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern bebaut werden
dürfen, kann das im Gewerbegebiet zulässige Nutzungsmaß ohne Bebauung der
"Bauzone 1" zu einem großen Teil (von der Antragstellerin gar vollen Umfangs)
ausgeschöpft werden. Darüber hinaus entfällt ein gewisser Anteil baulicher Substanz
eines Gewerbebetriebs üblicherweise ohnehin auf die in der "Bauzone 1" zulässigen
Anlagen. Vor allem aber ist die einem Grundstückseigentümer aufgegebene
Gruppierung bestimmter Baukörper in die "Bauzone 1" nur für den Fall von Bedeutung,
daß neue Anlagen errichtet werden sollen; die bisherige Gewerbeausübung bleibt von
der Festsetzung unberührt. Daß vorhandene Gewerbebetriebe in konkret geplanten
Entwicklungen dennoch beeinträchtigt werden könnten, ist nicht erkennbar. Im
Planaufstellungsverfahren sind wie im vorliegenden Normenkontrollverfahren auch von
der Antragstellerin über die lediglich abstrakt vorgetragene Konsequenz erforderlicher
Gebäudegruppierung hinaus für eine dahingehende Annahme keine Anhaltspunkte
vorgetragen worden.
Nach alledem durfte der Rat der Antragsgegnerin dem von ihm verfolgten
städtebaulichen Anliegen der Ortsbildgestaltung gegenüber den etwaig anderweitigen
Eigentümerinteressen Vorrang geben, ohne Ausnahmen von der textlichen Festsetzung
I.2 erwägen oder gar festsetzen zu müssen. Die (langfristige) Verwirklichung der
Bauzonenfestsetzung wird dazu führen, daß die eigentlichen Gewerbebauten durch die
vorgelagerten Büro-, Verwaltungs-, Sozialgebäude und Ausstellungsräume zu einem
Teil verdeckt und auf diese Weise zur H. Straße der typische Charakter eines
Gewerbegebiets in ästhetischer Hinsicht gemildert wird. Der Effekt wird, wie die
Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt, durch die festgesetzten Flächen zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern verstärkt werden. Er wird ferner durch die Festsetzungen
zur Begrünung einschließlich der Festsetzung zur Begrünung der Gebäudefassaden
und auch durch die auf § 86 Abs. 4 BauO NRW gestützten Festsetzungen zur
Stellplatzbegrünung unterstützt. Die Annahme der Antragstellerin, es habe einer
weitergehenden Bauzonengliederung deshalb nicht bedurft, weil insbesondere die
Festsetzungen zur Fassadenbegrünung bereits einen hinreichenden gestalterischen
Effekt hätten, verkennt, daß die Regelungen über die Fassadenbegrünung zu den
Regelungen über die zulässigen Bauten hinzutritt und auf diese Weise ihre Wirkung
verstärkt, aber nicht ersetzt.
42
Schließlich ist die Regelung nicht deshalb willkürlich, weil sich die "Bauzone 1"
beidseits der B. Landstraße nur bis in etwa zur Höhe des südlichen Abzweigs von der B.
Landstraße in das Bebauungsplangebiet hinein erstreckt. Das von der Antragsgegnerin
verfolgte gestalterische Anliegen verliert mit zunehmender Nähe des Gewerbegebiets
zur Bundesautobahn offenkundig an Gewicht. Die Bedeutung der B. Landstraße nimmt
zum östlichen Ende des Gewerbegebiets ab, denn dort endet die B. Landstraße in
einem Wendehammer. Auf ihr wird zudem im wesentlichen - mit Ausnahme des
Fußgänger- und Radfahreraufkommens - ohnehin nur gewerblicher Verkehr, nämlich
ein Verkehr, der in das Gewerbegebiet vordringt und dort entsprechende Nutzungen
erwartet, stattfinden, während die "Bauzone 1" stadtbildprägende Wirkung in Richtung
H. Straße haben soll. Es entspricht daher einer die Belange der betroffenen
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Grundstückseigentümer Rechnung tragenden Abwägung, von einer weitergehenden
Bauzonenerstreckung in Richtung der Bundesautobahn abzusehen.
Daß der Bebauungsplan an von der Antragstellerin nicht gerügten Abwägungsmängeln
leiden könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere begegnet die Festsetzung eines
Gewerbegebiets unter auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützter Sicherung eines
vorhandenen Betonfertigteilwerks und eines Asphaltwerks nach Maßgabe des
aktenkundigen Sachverhalts keinen Bedenken.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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