Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2007

OVG NRW: örtliche zuständigkeit, duldung, abschiebung, öffentliche sicherheit, obg, aufenthalt, bezirk, wohnsitzwechsel, auflage, ausländerrecht

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 2038/07
Datum:
18.12.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 2038/07
Schlagworte:
Duldung Abschiebungsschutz Passivlegitimation örtliche Zuständigkeit
Normen:
AufenthG § 60a Abs 2; OBG NRW § 4 Abs 1
Leitsätze:
Einer Ausländerbehörde kann keine örtliche Zuständigkeit für die
Erteilung eines Bleiberechts zukommen, dass sich ausschließlich im
Bezirk einer anderen Ausländerbehörde verwirklichen soll. Sie ist aber
passivlegitimiert für ein
Verfahren gegen eine von ihr beabsichtigte Abschiebung.
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung
des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt X. über einen dort
spätestens bis zum 4. Januar 2008 zu stellenden Antrag auf Erteilung
einer Duldung einstweilen auszusetzen.
Zur Verfolgung dieses Begehrens wird dem Antragsteller
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der
Antragsgegner je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e
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Die Beschwerde hat im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die zu
ihrer Begründung dargelegten Gründe rechtfertigen (nur) in diesem Umfang eine
Änderung des angefochtenen Beschlusses.
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Die Beschwerde im Hinblick auf den Abschiebungsschutzantrag ist insoweit erfolgreich,
weil sich in der bis zur bevorstehenden Abschiebung des Antragstellers, die für heute
um 15.00 Uhr geplant ist, verbleibenden Zeit nur feststellen lässt, dass der Erfolg des
Antragstellers in einem auf Erteilung einer Duldung durch die Ausländerbehörde in
X. , wo der Antragsteller sich erklärtermaßen bei seiner dort wohnenden deutschen
Verlobten und dem gemeinsamen Kind aufhalten will, ebenso wahrscheinlich ist wie der
Misserfolg. Dies ist angesichts der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile
vorliegend ausnahmsweise ausreichend, um seine Abschiebung durch den
Antragsgegner zu untersagen, der für die Erteilung der vom Antragsteller begehrten, ihm
einen Aufenthalt in X. ermöglichenden Duldung allerdings nicht zuständig ist.
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Im Einzelnen gilt folgendes:
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Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs gegen den
Antragsgegner auf Erteilung einer ihm den Aufenthalt in X. ermöglichenden
Duldung nicht glaubhaft gemacht, so dass die Beschwerde, in der dieses
erstinstanzliche Begehren weiterverfolgt wird, insoweit zurückzuweisen ist. Ausgehend
von seinem Vorbringen, mit dem er nunmehr eine Adresse in M. als ladungsfähige
Anschrift angibt, unter der er sich seinen Angaben zufolge gewöhnlich aufhält, und von
seiner Absicht eines weiteren Aufenthalts in X. ist für die Erteilung der von ihm
begehrten Duldung die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners nicht gegeben. Im
Ausländerrecht bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit mangels spezieller Vorschriften
im Ausländergesetz nach § 4 Abs. 1 OBG NW, weil das nordrhein-westfälische
Landesrecht voraussetzt, dass das Ausländerrecht de lege lata dem Recht der
Gefahrenabwehr zugehört (vgl. insbesondere § 9 Abs. 3 OBG NW sowie § 1 der
Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 15. Februar 2005, GV
NW S. 50).
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Vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1997 18 B 1853/96 m.w.N., vom 6.
März 2004 – 18 B 190/03 – und vom 30. Januar 2007 – 18 B 2724/06 -.
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Gemäß § 4 Abs. 1 OBG NW ist diejenige Ausländerbehörde örtlich zuständig, "in deren
Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden". Dies ist jedenfalls
dort der Fall, wo sich der Ausländer, von dem Gefahren für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung ausgehen, aufhält. Einer Ausländerbehörde kann keine örtliche
Zuständigkeit für die Erteilung eines Bleiberechts zukommen, das sich – wie die
vorliegend zum Zwecke des Schutzes vor Abschiebung begehrte Duldung –
ausschließlich im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde verwirklichen soll.
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Vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. März 2003 – 18 B 190/03 –, vom 13.
November 2003 – 18 B 2216/03 – und vom 29. Juli 2004 – 18 B 1394/03 -.
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Die Beschwerde hat jedoch Erfolg, soweit der Antragsteller über die Erteilung einer
Duldung hinaus vorläufigen Schutz vor Abschiebung begehrt, die der Antragsgegner
durchzuführen beabsichtigt. Er hat einen Anordnungsanspruch auf Schutz vor
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Abschiebung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) dadurch glaubhaft gemacht, dass er
erstmals im Beschwerdeverfahren ein Attest der Frauenärztin U. X1. vom 7.
Dezember 2007 vorgelegt hat, dem zufolge wegen darin bezeichneter
Schwangerschaftsbeschwerden seiner Verlobten deren Betreuung und Unterstützung
durch den Antragsteller erforderlich ist. Damit sind – vorbehaltlich einer weiteren
Abklärung der Beschwerden und der Betreuungsbedürftigkeit der Verlobten
gegebenenfalls durch einen Amtsarzt auf Veranlassung der für die Erteilung einer
Duldung zuständigen Ausländerbehörde in X. – erhebliche Anhaltspunkte für eine
rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung des Antragstellers im gegenwärtigen
Zeitpunkt vor der vorstehend bezeichneten Klärung gegeben. Unter derartigen
Voraussetzungen und zumal, wenn wie hier irreversible Nachteile für den Antragsteller
drohen, kann es für den Erlass einer Sicherungsanordnung
zum Charakter einer Sicherungsanordnung beim Antrag auf Gewährung von
Abschiebungsschutz Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll,
Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2005, § 123 Rn. 9 mit weiteren
Nachweisen; auch Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2004 - 18 B
176/04 - und vom 30. August 2007 – 18 B 1349/07 -
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ausreichen, dass nach den in der verbleibenden Zeit zur Verfügung stehenden
Erkenntnismöglichkeiten der Erfolg im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist
wie der Misserfolg.
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Vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006,
§ 123 Rn. 89, 94; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 123
Rn. 18, jeweils mit weiteren Nachweisen.
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Davon ist vorliegend, wie aufgezeigt, auszugehen. Hinsichtlich des möglichen Erfolgs
eines in X. zu stellenden Antrags auf Erteilung einer Duldung wird noch darauf
hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des ebenfalls mit
Ausländerangelegenheiten befassten 19. Senats des erkennenden Gerichts,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2005 – 19 B 2364/03 -,
InfAuslR 2006, 64,
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dem der 18. Senat sich angeschlossen hat,
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vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2006 – 18 B 1707/05 -
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die für den vorgesehenen Aufenthaltsort örtlich zuständige Ausländerbehörde einem
geduldeten Ausländer, auch wenn dessen Aufenthalt nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG
auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes beschränkt sein sollte, einen
länderübergreifenden Wohnsitzwechsel durch Erteilung einer Duldung ermöglichen
kann. Ein darauf gerichteter Anspruch kann gegeben sein, wenn der Wohnsitzwechsel
zur Herstellung und Wahrung der Familieneinheit oder – wie hier geltend gemacht – zur
Betreuung der Mutter eines Kindes, dessen Vater zu sein der Antragsteller anerkannt
hat, erforderlich ist. In einer derartigen Situation verbietet es Art. 6 Abs. 1 und 2 GG der
für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, den Ausländer auf
die Herstellung der Familieneinheit oder Betreuung der werdenden Mutter in einem
anderen Bundesland zu verweisen, es sei denn eine Ausländerbehörde dieses
Bundeslandes hat verbindlich ihre Bereitschaft zur Aufnahme der Personen erklärt oder
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deren dahin gehende Verpflichtung ist verbindlich durch ein Verwaltungsgericht
festgestellt worden. Das ist hinsichtlich des Antragsgegners nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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