Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2003

OVG NRW: numerus clausus, hochschule, passivlegitimation, erlass, rechtsgrundlage, ratifizierung, vergabeverfahren, verfügung, psychologie, form

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 2/03
Datum:
13.02.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 2/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 Nc 185/02
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde, über die der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen
der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist nicht begründet. Der
angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts begegnet - ausgehend von dem
Beschwerdevorbringen - keinen Bedenken.
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Der Antragsteller meint, weil von den 65 zur Verfügung stehenden Studienplätzen in
Psychologie im Wintersemester 2002/03 im erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkt
nur 60 belegt gewesen seien, hätte ihm das Verwaltungsgericht direkt einen
Studienplatz zuerkennen müssen. Mit diesem auf die sog. numerus-clausus-
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
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- Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BVL 32/70 und 25/71 -, BVerfGE, 33, 303,
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gestützten Vorbringen verkennt der Antragsteller zum einen die sich aus dem
Gewaltenteilungsprinzip des Grundgesetzes ableitende Kompetenzverteilung zwischen
Behörden und Gerichten. Das Gericht kann keine Verwaltungstätigkeit in Form der
Studienplatzvergabe vornehmen, sondern nur eine dahingehende Verpflichtung
aussprechen. Zum anderen wendet sich der Antragsteller insoweit an den falschen
Antragsgegner. Für die in das Vergabeverfahren durch die Zentralstelle für die Vergabe
von Studienplätzen (Zentralstelle - ZVS -) einbezogenen Studiengänge erfolgt die
Vergabe der Studienplätze des ersten Fachsemesters allein durch die Zentralstelle und
zwar im Hauptverfahren und - nach Meldung der von den zugelassenen Bewerbern
nicht besetzten Plätze durch die Hochschulen an die Zentralstelle - in etwaigen
Nachrückverfahren. Dies ergibt sich bereits aus § 11 Abs. 1 der Vergabeverordnung
NRW vom 12. Juni 2002 (GV NRW, S. 188) bzw. den Bestimmungen des
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Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 in Verbindung
mit dem Gesetz vom 14. März 2000 zur Ratifizierung des Staatsvertrages (GV NRW, S.
238). Daraus folgt konsequenterweise die Zuständigkeit (nur) der ZVS, wenn es um die
Zuteilung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität geht, und die der
jeweiligen Hochschule, wenn eine Studienplatzzuteilung außerhalb der festgesetzten
Kapazität begehrt wird.
BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975 - 1 BvR 344 - 353/74 -, BVerfGE 39, 276; BVerwG,
Beschluss vom 2. Mai 1985 - 7 C 37.83 -,Buchholz 421.21 Nr. 24; OVG NRW,
Beschluss vom 17. April 1974 - XV B 61/74 -, DVBl. 1974, 946; VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 9. April 1981 - NC 9 S 712/80 -, DVBl. 1981, 1011.
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Durch die Anordnung von Nachrückverfahren für nicht angetretene zugeteilte
Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität und deren Vergabe an die
rangnächsten Bewerber auf den Auswahllisten der Zentralstelle hat der Normgeber der
Vergabeverordnung zugleich hinsichtlich eines solchen Studienplatzes eine
Vorrangigkeit jener Bewerber des zentralen Studienplatzvergabeverfahrens gegenüber
denen, die gegen die Hochschule die Nichtausschöpfung der Kapazität geltend
machen, angeordnet. Wegen dieses Vorrangs käme es auch nicht auf die Frage an, ob
die im erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht besetzten fünf Studienplätze
innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität in den zwischenzeitlich erfolgten
Nachrückverfahren - wofür vieles spricht - kapazitätsdeckend vergeben worden sind, so
dass auch deshalb die Beschwerde keinen Erfolg haben könnte.
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Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezogen
auf einen an die Hochschule gerichteten Antrag auf "Zuteilung eines Studienplatzes
außerhalb festgesetzter Zulassungszahl" und eine fehlerhafte Kapazitätsberechnung
gerügt sowie seinen Zulassungsanspruch deshalb zu Recht gegen den Antragsgegner
als den richtigen Passivlegitimierten gestellt. Mit der Beschwerde begehrt er aber
nunmehr eine gerichtliche Zuerkennung eines Studienplatzes innerhalb der
festgesetzten Kapazität, was mit Blick auf die andere Rechtsgrundlage und die damit
einhergehende veränderte Passivlegitimation eine Antragsänderung darstellt und die
Beschwerde auch deshalb keinen Erfolg haben kann.
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Der vom Bevollmächtigten des Antragstellers übersandte Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2003 - 1 BvR 89/03 - verhilft der
Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg, weil er sich mit der in diesem Verfahren
relevanten Frage der Kompetenzzuweisung bzw. der richtigen Passivlegitimation nicht
befasst.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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