Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.02.2008
OVG NRW: universität, medizin, ausbildung, zahl, vertragsfreiheit, einsichtnahme, verfügung, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 59/08
Datum:
22.02.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 59/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 Nc 220/07
Tenor:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2007 werden auf
Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00
EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im
Rahmen der Darlegungen der Antragsteller befindet, haben keinen Erfolg. Die
angefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das
Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller auf vorläufige Zulassung zum
Studium der Medizin im 5. Fachsemester (= 1. klinisches Fachsemester) mit
zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller gibt
keine Veranlassung zu einer Änderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts.
2
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt und der Senat durch Einsichtnahme der
in einem anderen Verfahren (13 C 57/08) vorgelegten Studierendennamensliste
festgestellt hat, wird die normativ festgesetzte Ausbildungskapazität von 110
Studienplätzen für das 1. klinische Fachsemester an der Universität Düsseldorf (diese
Zahl gilt auch nach der höhere Fachsemester betreffenden Änderungsverordnung vom
16. Januar 2008, GV NRW S. 90, 122) durch 190 eingeschriebene Studierende weit
überschritten. Anhaltspunkte dafür, dass die vorgelegte Namensliste die Zahl der
Eingeschriebenen nicht ordnungsgemäß abbildet, sind nicht erkennbar. Bei einer
derartigen erheblichen Überlast im 1. klinischen Fachsemester ist es unwahrscheinlich
und damit nicht glaubhaft gemacht, dass eine weitere bisher nicht erkannte
3
Ausbildungskapazität, die den Antragstellern zu Gute kommen könnte, zur Verfügung
steht.
Für eine in den Curricularnomwert einzubeziehende klinische Studienausbildung in
außeruniversitären Krankenanstalten und eine dadurch veranlasste Erhöhung der
patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO)
besteht keine Veranlassung. Der Antragsgegner hat glaubhaft versichert, dass in Bezug
auf den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und
dem Beginn des Praktischen Jahres keine entsprechenden verbindlichen und auf Dauer
angelegten Vereinbarungen zwischen der Universität und außeruniversitären (Lehr-
)Krankenhäusern bestehen, die allein eine Einbeziehung der Leistungen der Letzteren
in die klinische Ausbildung rechtfertigen würden,
4
vgl. Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland; 4. Aufl.,
S. 392 f,
5
und dass die von Akademischen Lehrkrankenhäusern der Universität Düsseldorf
erbrachten Leistungen ausschließlich den Lehraufwand im Praktischen Jahr der
ärztlichen Ausbildung betreffen. Die Beschwerdeführer haben auch keine
Krankenhäuser benannt, die insoweit in Betracht kommen könnten. Die Annahme eines
verpflichtenden Zwangs der Universität zum Abschluss entsprechender Verträge mit
außeruniversitären Krankenanstalten zur Erhöhung der Lehrkapazität im klinischen
Ausbildungsabschnitt ist angesichts des bestehenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit
auch nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht geboten und jedenfalls in diesem
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einer diesbezüglichen Prüfung ebenso
wenig zugänglich wie die Frage, ob insoweit die erhobenen Studiengebühren
eingesetzt werden könnten.
6
Dass bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität Privatpatienten nicht
einbezogen wurden, unterliegt keinen Bedenken und bedingt in diesem Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes keine weitergehende Prüfung, weil diese begrifflich von
der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO maßgebenden "Gesamtzahl der tagesbelegten
Betten des Klinikums" nicht erfasst werden.
7
Vgl. Bahro, a. a. O., S. 424 f; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rdn. 218
8
Der gegenteiligen Ansicht im von den Antragstellern vorgelegten Beschluss des OVG
Hamburg vom 6. April 1988 - Bs III 686/87 - folgt der Senat nicht.
9
Der in den Beschwerden genannte Wert von 20 % der für die patientenbezogene
jährliche Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin zu
Grunde zu legenden Gesamtzahl der tagesbelegten Betten ist nicht relevant. Das
Verwaltungsgericht hat insoweit nur eine hypothetische Berechnung angestellt, um
darzulegen, dass das Begehren der Antragsteller auch beim Ansatz für sie äußerst
günstiger früherer Parameter keinen Erfolg haben würde. Der angenommene Wert von
20 % der tagesbelegten Betten entspricht aber nicht der derzeit maßgebenden Fassung
der KapVO mit einem Prozentwert von 15,5. Es ist nicht erkennbar und auch von den
Antragstellern nicht zwingend dargelegt worden, dass dieser dem weiten
Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers unterfallende Wert für die
Ausbildungssituation im klinischen Teil des Studiengangs Medizin nicht nach
sachgerechten Kriterien ermittelt wurde und als willkürlich angesehen werden müsste.
10
Für eine weitergehende Überprüfung besteht im Rahmen dieses Verfahrens auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kein Anlass.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3,
47 Abs. 1 GKG.
11
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
12
13