Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.08.2004
OVG NRW: sachliche zuständigkeit, bekanntmachung, umweltverträglichkeitsprüfung, genehmigungsverfahren, energie, behörde, rechtsverletzung, kenntnisnahme, unterrichtung, verordnung
Oberverwaltungsgericht NRW, 21 B 370/04
Datum:
26.08.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 B 370/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 505/03
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das
Beschwerdeverfahren auf 25.000,-- Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt
gegeben werden.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde gegen Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123
VwGO) neben einem bestimmten Antrag die Gründe darlegen, aus denen die
Entscheidung zu ändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen
Entscheidung auseinandersetzen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das
Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe. Diese Prüfung fällt zu Lasten der
Antragstellerin aus.
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1. Die Antragstellerin beanstandet zu Unrecht die Annahme des Verwaltungsgerichts,
die Antragsgegnerin sei - abgesehen davon, dass Zuständigkeitsregelungen ohnehin
keinen Drittschutz vermittelten - als Höhere Bergbehörde für die Erteilung der in Rede
stehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sachlich zuständig gewesen.
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Das gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerdevorbringen
dringt schon deshalb nicht durch, weil die Antragsgegnerin als zuständige Behörde
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gehandelt hat.
Nach 10.1.1 der Anlage der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem
Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S.
360, ber. S. 546) in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 21. März 2000
(GV. NRW. S. 364) obliegt die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung zur
Errichtung und zum Betrieb einer nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage,
die - wie die hier in Rede stehende Anlage - im Anhang zur 4. BImSchV genannt ist, der
Zuständigkeit der Antragsgegnerin als Funktionsnachfolgerin des durch das Zweite
Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen
(Zweites Modernisierungsgesetz - 2. ModernG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462)
aufgelösten Landesoberbergamtes, wenn die zu genehmigende Anlage der
Bergaufsicht nach § 69 Abs. 1 BBergG unterliegt.
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Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis darauf bejaht, dass es sich
bei der genehmigten Anlage um eine dem bergbaulichen Sand- und Kiesbetrieb der
Beigeladenen dienende Einrichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG handelt. Denn die
genehmigte Feuerungsanlage für Holzgas dient neben der Stromerzeugung für den
Betrieb und die einzusetzenden Geräte der Entwässerung und Trocknung des
gewonnenen Quarzsandes und damit der Aufbereitung von grundeigenen
Bodenschätzen. Dem schon erstinstanzlich von der Antragstellerin erhobenen und im
Beschwerdeverfahren wiederholten Einwand, mehr als 50 % der mit der Anlage
erzeugten Energie sei für nichtbergbauliche Zwecke bestimmt, ist das
Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des Fraunhofer Instituts
Umwelt-, Sicherheits-, Energietechnik UMSICHT in dessen "Energiebilanz Nivelsteiner
Holzgasanlage" vom 14. Juli 2003 - im Folgenden: "Energiebilanz" - nicht gefolgt. Dies
hat die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung, anhand derer die Überprüfung
im Beschwerdeverfahren allein stattfinden kann, nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren hat sie es bei der nicht näher substantiierten
Behauptung belassen, die "Energiebilanz" habe einen tatsächlich undurchsichtigen
Inhalt, der dem Verwaltungsgericht Anlass zu "prüfenden und erläuternden
Feststellungen" hätte geben müssen. Damit vermag die Antragstellerin aber nicht die
auf Seite 7 der "Energiebilanz" getroffene und im Einzelnen näher begründete
Feststellung in Frage zu stellen, dass selbst bei "ungünstiger" theoretischer
Kombination eines zukünftigen Anlagebetriebs mit den heutigen Verbrauchszahlen über
50 % der bereit gestellten Energie im Betrieb der Beigeladenen genutzt wird.
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Im Übrigen spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin die Aufhebung der
angegriffenen Genehmigung nicht allein schon unter Hinweis auf eine sachliche
Unzuständigkeit der Antragsgegnerin verlangen kann, weil die hier in Rede stehenden
Zuständigkeitsvorschriften der Antragsstellerin nicht den insoweit erforderlichen
Drittschutz vermitteln. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Antragstellerin meint - jeder
Bürger einen subjektiv-rechtlich ausgestalteten Anspruch auf das Handeln der
zuständigen Behörde hat. Jedenfalls aber für denjenigen, der - wie die Antragstellerin -
durch einen für dessen Adressaten begünstigenden Verwaltungsakt lediglich als Dritter
betroffen ist, dürfte allein ein Verstoß gegen eine Vorschrift über die sachliche
Zuständigkeit keine Verletzung in eigenen Rechten darstellen.
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Vgl. in diesem Zusammenhang auch: OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 10 B
788/02 -, NVwZ 2003, 361 = NWVBl. 2003, 54, m.w.N.
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2. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Feststellung des
Verwaltungsgerichts, der behauptete Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Vorschrift
des § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV könne nicht zu einer Aufhebung der erteilten
Genehmigung führen, da ein solcher Verfahrensfehler gemäß § 46 VwVfG NRW
unerheblich sei, weil er angesichts der rechtlichen Gebundenheit der Genehmigung
offensichtlich die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe.
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Bei ihrem Beschwerdevorbringen, das im Wesentlichen von der Auffassung getragen
ist, eine Öffentlichkeitsbeteiligung im förmlichen Genehmigungsverfahren sei
grundsätzlich geeignet, Einfluss auf die Sachentscheidung der Genehmigungsbehörde
zu haben, lässt die Antragstellerin unberücksichtigt, dass der von ihr gerügte
Verfahrensfehler nur dann zu einer Aufhebung der der Beigeladenen erteilten
Genehmigung führen könnte, wenn gerade die Antragstellerin durch diesen
Verfahrensfehler in einer rechtlich geschützten Position beeinträchtigt wäre. Dass
andere Betroffene oder die Öffentlichkeit unter Verstoß gegen die maßgeblichen
Verfahrensvorschriften nicht am förmlichen Genehmigungsverfahren beteiligt worden
sind, kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg beanstanden.
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Vgl. dazu Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, Nr. 1 § 10 Rn. 284; Rossnagel,
in: Koch/Scheuing/Pache, GK-BImSchG, § 10 Rn. 558; Jarass, BImSchG, 5. Aufl. 2002,
§ 10 Rn. 130; jeweils m.w.N.
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An einer eigenen Betroffenheit durch den ihrer Ansicht nach vorliegenden
Verfahrensmangel fehlt es der Antragstellerin aber.
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§ 8 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImschV erlaubt es der Genehmigungsbehörde bei einer
Änderung des beabsichtigten Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens von
einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung abzusehen, wenn in den
auszulegenden Unterlagen keine Umstände darzulegen wären, die nachteilige
Auswirkungen für Dritte besorgen lassen. Die danach im Regelfall erforderliche
Bekanntmachung dient der Unterrichtung der Allgemeinheit und der Nachbarschaft über
das geplante Vorhaben.
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Vgl. Dietlein, a.a.O., Nr. 1 § 10 Rn. 70, m.w.N.; Czajka, in: Feldhaus, BImSchR, B 1 § 10
Rn. 35.
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Die Auslegung des Antrags und der das Vorhaben beschreibenden Unterlagen dient
dem Zweck, Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Maße
Auswirkungen der Anlage auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft zu erwarten
sind.
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Vgl. Dietlein, a.a.O., Nr. 1 § 10 BImSchG Rn. 87, m.w.N.; Czajka, a.a.O., B 1 § 10 Rn. 38.
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Bekanntmachung und Auslegung sollen also im Kern sicherstellen, dass für den
Einzelnen die umfassende Möglichkeit besteht, sich über das geplante Vorhaben zu
informieren, die eigene Betroffenheit einzuschätzen und gegebenenfalls Einwände
geltend zu machen. Dies war aber für die Antragstellerin in dem durchgeführten
Genehmigungsverfahren auch im Hinblick auf die Änderung des beabsichtigten
Vorhabens in vollem Umfang gewährleistet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend
festgestellt hat, ist die Antragstellerin als Nachbargemeinde in den gesamten Ablauf des
Genehmigungsverfahrens eingezogen gewesen. Insbesondere ist ihr von der
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Antragsgegnerin unter dem 31. Juli 2002 eine Ausfertigung des geänderten Antrags mit
der Bitte um Kenntnisnahme zugeleitet und gleichzeitig Gelegenheit gegeben worden,
Anregungen, Fragen oder Bedenken mitzuteilen. Von dieser Möglichkeit hat die
Antragstellerin auch mit Schreiben vom 10. September 2002 Gebrauch gemacht und
Einwände erhoben. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, in welcher Weise eine
Bekanntmachung und Auslegung des geänderten Antrags die Position der
Antragstellerin hätte verbessern können. Durch eine Bekanntmachung und Auslegung
hätte die Antragstellerin weder weitere Erkenntnisse gewinnen noch zusätzliche
Möglichkeiten zur Äußerung erlangen können. Für eine etwaige Rechtsverletzung der
Antragstellerin ist deshalb nichts ersichtlich.
3. Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin auch die Feststellung des
Verwaltungsgerichts, aus ihrem Einwand, es hätte vor Erteilung der Genehmigung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens durchgeführt werden müssen, lasse sich
keine rechtsschutzfähige Verfahrensposition ableiten.
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Das UVPG vermag vom Grundsatz her keine drittschützenden Rechte zu vermitteln. Es
beschränkt sich auf die Regelung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als
verfahrensrechtliche Anforderung im Vorfeld der Sachentscheidung, ohne diese um
materiell-rechtliche Vorgaben anzureichern.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 = DVBl. 1996,
677 = NVwZ 1996, 788; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2002 - 10 B 788/02 -, a.a.O.,
und vom 7. Januar 2004 - 22 B 1288/03 -, DÖV 2004, 581 = NVwZ-RR 2004, 408.
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Seinem Regelungsgehalt nach ist das UVPG deshalb nicht dazu bestimmt, dem Schutz
eines bestimmten Personenkreises zu dienen. Sinn und Zweck des
Umweltverträglichkeitsrechts ist es vielmehr allein, durch wirksame
Verfahrensvorschriften im Allgemeininteresse eine wirksame Umweltvorsorge zu treffen.
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Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 8 LA 206/03 -, NVwZ-RR 2004, 407;
OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 10 B 788/02 -, a.a.O.
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Angesichts dessen vermag das UVPG einem von einem UVP-pflichtigen Vorhaben
betroffenen Dritten keine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition zu vermitteln.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - , BVerwGE 98, 339 = DVBl 1995, 1012
= NVwZ 1996, 381; BayVGH, Urteil vom 26. Januar 1993 - 8 A 92.40143 -, NVwZ 1993,
906; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2003 - 22 B 2087/02 - .
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Davon ist auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage
auszugehen mit der Folge, dass die Antragstellerin mit dem Hinweis auf das Fehlen
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung
ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigung erreichen kann. Ob -
wie die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung anführt - im Gegensatz zu den
bloßen Verfahrensbestimmungen jedenfalls die Vorschriften des UVPG über die
Öffentlichkeitsbeteiligung drittschützende Wirkung haben können,
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so ausdrücklich Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs.
2 Rn. 214, m.w.N.,
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bleibt ebenso der Entscheidung im Hauptsache vorbehalten wie die Klärung der sich
bei der Annahme einer drittschützenden Wirkung weiterhin stellenden Frage, ob eine
Auswirkung des Verfahrensverstoßes auf eine materielle Rechtsposition der
Antragstellerin substantiiert behauptet werden kann.
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Vgl. zu diesem Erfordernis ebenfalls Wahl/Schütz, a.a.O., § 42 Abs. 2 Rn. 214, m.w.N.
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4. Soweit die Antragstellerin sich gegen die materielle Rechtmäßigkeit der
angegriffenen Genehmigung wendet, fehlt es an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3
erforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Die
Antragstellerin beschränkt sich insoweit auf einen bloßen Verweis auf ihren
erstinstanzlichen Vortrag. Auf die ausführlichen Darlegungen in dem angegriffenen
Beschluss zur materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung geht das
Beschwerdevorbringen mit keinem Wort ein.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind bereits deshalb erstattungsfähig, weil
sie sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden
Kostenrisiko ausgesetzt hat.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GKG
a.F. und orientiert sich - der ständigen Praxis des Senats folgend - an Abschnitt I Nr. 7
und Abschnitt II Nr. 16.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
(NVwZ 1996, 563 = DVBl. 1996, 606).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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