Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.05.1997
OVG NRW (kläger, wohnung, eintragung, liste, antrag, nachweis, dienstort, verwaltungsgericht, aufnahme, vernehmung)
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 3425/95
Datum:
06.05.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 3425/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 444/94
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.555,94 DM
festgesetzt.
G r ü n d e : I.
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Wegen des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten wird
zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Durch dieses Urteil
hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers mit dem Antrag,
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den Bescheid des Polizeipräsidenten X vom 00.00.00 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Y vom 00.00.00 aufzuheben,
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abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Klage, mit der sich
der Kläger allein gegen die Rückforderung der ihm für das Jahr 0000 bewilligten und
ausbezahlten Trennungsentschädigung wende, sei zulässig, aber unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 98 LBG iVm § 12 Abs. 2 BesG, nachdem
die Rücknahme der Bewilligungsbescheide gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4
VwVfG rechtmäßig gewesen sei. Der Kläger habe die Bewilligungsbescheide erwirkt
aufgrund unrichtiger Angaben über seine Umzugswilligkeit im Jahre 0000. Er sei seiner
Verpflichtung um fortwährendes Bemühen um eine Wohnung am neuen Dienstort nicht
nachgekomen. Für das Jahr 0000 sei ein Antrag des Klägers auf Aufnahme in die Liste
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der Wohnungssuchenden weder beim Polizeipräsidenten X noch beim
Regierungspräsidenten Y eingegangen. Aus dem Verhalten des Klägers dränge es sich
auf, daß dieser seinerzeit nicht umzugswillig gewesen sei.
Mit seiner Berufung rügt der Kläger zunächst, daß wesentliche Umstände nicht in den
Tatbestand aufgenommen worden seien, die eine andere rechtliche Würdigung
erzwungen hätten. So seien etwa die Kurzmitteilung des Regierungspräsidenten X vom
00.00.00, die die Übersendung des Vordrucks "Landesbe- dienstetenwohnungen-
Aufnahme" begleitet habe und die Zurücksendung des ausgefüllten Vordrucks am
00.00.00 auf dem Dienstweg nicht erwähnt worden. Auch sei im Tatbestand nicht der
durch Schreiben des Polizeipräsidenten Y vom 00.00.00 gesetzte Vertrauenstatbestand
erwähnt. In diesem Schreiben würden die Mindestvoraussetzungen konkret und
abschließend aufgeführt, unter denen die Behörde die Trennungsentschädigung in
Zukunft gewähren wolle. Hieran habe er sich auch gehalten. Von einem Antrag auf
Aufnahme in die Datei sei nicht die Rede gewesen. Auch sein Schreiben vom 00.00.00,
in dem er zur Verfügung des Polizeipräsidenten X Stellung nehme, sei nicht erwähnt. Er
behaupte, daß er im Oktober 0000 unter Verwendung einer Kopie des ihm vorliegenden
Vordrucks von Oktober 0000 einen weiteren Verbleib in der Liste der
Wohnungssuchenden auch für das Jahr 0000 beantragt habe. Der Kläger beantragt
seine Vernehmung als Partei zu der Richtigkeit dieser Behauptung. Er führt aus, die
Praxis der Bearbeitung derartiger Anträge (keine Eingangsbestätigung,
Löschungsmodalitäten) dürfe keine Nachteile für die Antragsteller mit sich bringen. Die
Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu seinem Gesamtverhalten seien nicht mit
Fakten belegt. Es sei unzutreffend, die Nichtvorlage einer Antragsablichtung, die
Entfernung zwischen Wohnung und Dienststelle und sein Eigentum als Indiz für
Umzugsunwilligkeit anzusehen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort seien -
entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch nicht ohne große Mühe zu
bewältigen gewesen. Er habe dadurch täglich einen Zeitverlust von 2 Stunden und
Kosten für einen Parkplatz gehabt. Auch sei es so, daß er die Absicht gehabt habe, nicht
noch eine adäquate Wohnung in W anzumieten, sondern sogar Wohneigentum zu
erwerben.
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Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem
erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
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Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Er legt dar: Da sich die Antwort auf die Frage des (fehlenden) Antrags für das Jahr 0000
bereits aus der Überprüfung der Datei der wohnungssuchenden Landesbediensteten
ergebe, sei für eine Vernehmung des Klägers als Partei als letztem Hilfsmittel der
Beweisführung kein Raum. Vertrauenstatbestände zugunsten des Klägers, die der
Polizeipräsident X gesetzt habe, könnten nicht erkannt werden. Im übrigen schließe er
sich den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden
Umzugswilligkeit des Klägers an.
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Die Beteiligten sind mit Verfügungen vom 00.00.00 und 00.00.00 auf die Möglichkeit
einer Entscheidung nach § 130a VwGO hingewiesen worden.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Inhalt der
Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
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II.
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Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluß nach § 130a VwGO, weil er
sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
hält. Er muß in diesem Verfahren nicht vorab förmlich über den Beweisantrag des
Klägers auf Vernehmung als Partei entscheiden.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 10. April 1992 - 9 B 142/91 -,
NVwZ 1992, 890.
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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage
zu Recht abgewiesen. Es hat die rechtlichen Grundlagen für die Rückforderung der
Trennungsentschädigung für das Jahr 0000 im einzelnen zutreffend dargelegt, hierauf
wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), zumal die rechtlichen Ausführungen - mit
einer zu erörternden Ausnahme - mit der Berufung nicht in Zweifel gezogen werden.
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Als rechtlich streitig ist im Berufungsverfahren allein die Frage verblieben, ob der Kläger
im Jahre 0000 Anspruch auf Trennungsentschädigung als Wegstreckenentschädigung
(§ 6 Abs. 3 Satz 2 Trennungsentschädigungsverordnung - TEVO - vom 29. April 1988,
GV NW 226, mit späteren hier nicht einschlägigen Änderungen) für seine Fahrten
zwischen Wohnung in S und Dienstort in W hatte. Das Verwaltungsgericht hat diese
Frage zu Recht verneint. Die einschlägige Anspruchsgrundlage findet sich in § 2 Abs. 1
Sätzen 1 und 2 TEVO. Diese Regelung lautet: "Ist Umzugskostenvergütung zugesagt,
steht Trennungsentschädigung nur zu, wenn der Anspruchsberechtigte seit dem Tage
des Wirksamwerdens der Zusage oder der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt
umzugswillig ist und wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich
seines Einzugsgebietes nicht umziehen kann. Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer
sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich fortwährend um eine
Wohnung bemüht und den Umzug nicht durch unangemessene Ansprüche an die
Wohnung oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert." Aus diesen
Vorschriften ergibt sich ebenso wie aus § 10 Abs. 2 TEVO, daß der Nachweis mit zu
den tatbestandlichen Merkmalen der Anspruchsberechtigung zählt.
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Dieser Nachweis der uneingeschränkten Umzugswilligkeit ist für das Jahr 0000 nicht
erbracht. Es fehlt für diesen Zeitraum die Eintragung in die Liste der
Wohnungssuchenden bei der Wohnungsfürsorgestelle. Daß diese Eintragung vom
Kläger erwartet wurde, hat ihm der Bewilligungsbescheid vom 00.00.00 unter F deutlich
gemacht. Die Maßnahme ist dort als erste der zum Nachweis der Umzugswilligkeit
dienenden Erkenntnisquellen aufgeführt. Dies ist in den Bewilligungsbescheiden vom
00.00.00 und 00.00.00 an gleicher Stelle des Vordrucks wiederholt worden. Nach dem
Vorbringen der Beteiligten ist unstreitig, daß der Kläger für 0000 einen Antrag auf
Eintragung am 00.00.00 über den Polizeipräsidenten X an den Regierungspräsidenten
Y übersandt hatte. Das ergibt sich aus einem Vermerk des Polizeipräsidenten X vom
00.00.00 und der Berufungsbegründung des Klägers. Für das Jahr 0000 ist ein
Nachweis nicht erbracht. Nach Auskunft der Bezirksregierung X im Berufungsverfahren
hat die während des Verwaltungsverfahrens vorgenommene Überprüfung der Datei der
Wohnungssuchenden ergeben, daß der Kläger in den Jahren 0000 und 0000 nicht in
die Datei aufgenommen worden war und auch kein Antrag des Klägers für die
Aufnahme in die Datei für die Jahre 0000 und 0000 vorgelegen habe. Letztere Angabe
deckt sich mit dem Inhalt des o.a. Vermerks des Polizeipräsidenten X vom 00.00.00, daß
ihm - im Gegensatz zu dem Antrag vom 00.00.00 für das Jahr 0000 - für 0000 nichts
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vorliege. Der Senat sieht keinen Anlaß, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Die
Behauptung des Klägers, er habe im Oktober 0000 einen Antrag auf Aufnahme in die
Datei für das Jahr 0000 auf dem Dienstweg gestellt, ersetzt den - nicht vorhandenen -
Nachweis nicht. Schon aus diesem Grunde war von der Vernehmung des Klägers (§ 96
Abs. 1 VwGO) abzusehen. Außerdem steht aufgrund der behördlichen, nach Prüfung
der Akten erfolgten Auskünfte fest, daß es für das Jahr 0000 nicht zu einer Eintragung
des Klägers in die Liste der Wohnungssuchenden gekommen ist. Die Vernehmung
eines Beteiligten ist unter diesen Voraussetzungen unzulässig.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. März 1980 - 3 B 2.79 -, DÖV 1980, 650; OVG NW,
Beschluß vom 22. Januar 1981 - 18 A 10023/80 -, DÖV 1981, 384; Kommentare zur
VwGO: Redeker- von Oertzen, 11. Aufl., § 98 RdNr. 16, Kopp, 9. Aufl., § 98 RdNr. 21.
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Der Kläger war einer Eintragung in die Liste der Wohnungssuchenden auch nicht
deshalb enthoben, weil der Polizeipräsident X ihm mit Schreiben vom 00.00.00
Mindestanforderungen für seine Bemühungen um eine Wohnung und deren Nachweis
mitgeteilt hatte, unter denen die Eintragung in die Liste der Wohnungssuchenden nicht
erwähnt war. Das Vorbringen des Klägers, der Polizeipräsident X habe dadurch einen
Vertrauenstatbestand gesetzt, überzeugt nicht. Zum einen haben die
Bewilligungsbescheide vom 00.00.00 und 00.00.00 die Eintragung weiterhin als erste
Maßnahme aufgeführt. Zum anderen war der Polizeipräsident X - wie das Schreiben
vom 00.00.00 ergibt - erkennbar unzufrieden mit den Bemühungen des Klägers und
dessen Nachweis und wollte den Kläger mit dem Schreiben zu verstärkter Aktivität
anhalten. Eine Auslegung des Schreibens dahin, die Forderung nach Eintragung in die
Liste der Wohnungssuchenden solle fallengelassen werden, widerspricht dem
deutlichen Sinn des Schreibens.
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Überdies rechtfertigen auch weitere erhebliche Anhaltspunkte die Annahme, daß eine
uneingeschränkte Umzugswilligkeit des Klägers im Jahre 0000 nicht vorlag. Es
widerspricht der Lebenserfahrung, daß ein Beamter, der mit seiner Familie in einem
eigenen Haus oder einer eigenen Wohnung wohnt, umzugswillig ist, wenn der Dienstort
mit dem PKW zumutbar erreichbar ist oder wenn nicht besondere Gründe des
Einzelfalls für eine Umzugswilligkeit sprechen. Im vorliegenden Fall wohnte der Kläger
in W nd leistete beim Polizeipräsidenten X Dienst. Der Weg zum Dienstort war - wie das
ortskundige Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat und wie auch dem Senat
bekannt ist - ohne große Mühe zu bewältigen. Er ist - wie sich aus einer dem Senat
vorliegenden, im September 0000 erschienenen Straßenkarte zu entnehmen ist -
insgesamt 42 km lang und auf ca. 27 km als Autobahn ausgebaut. Der Senat hat hierfür
in seinem Beschluß vom 1. Juni 1994 - 6 B 912/94 - in einem eine Versetzung
betreffenden Fall unter Berücksichtigung des baulichen Zustands der Autobahn und der
Verkehrsregelung zwischen X und Y eine Fahrzeit zwischen dreißig und vierzig Minuten
angenommen. Da besondere Gründe für eine Umzugswilligkeit des Klägers nicht
erkennbar sind, sieht der Senat auch in diesem Fall - wie in anderen entschiedenen
Fällen - vgl. Urteile vom 21. Juni 1991 - 6 A 1814/89 - und - 6 A 1109/90 -
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das Wohnen in eigener Wohnung bei zumutbarer PKW- Erreichbarkeit der Dienststelle
als wesentliches Indiz für fehlenden Umzugswillen des Beamten an.
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Vgl. auch Mohr-Sabolewski, Das Umzugskostenrecht des Landes Nordrhein-West-
falen, Stand August 1996, Teil B 3, Komm. zur TEVO § 2 Anm. 5c.
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Weitere Gesichtspunkte, die gegen eine Umzugswilligkeit des Klägers sprechen, hat
das Verwaltungsgericht zutreffend aufgeführt; hierauf wird verwiesen. In diesen
Zusammenhang gehört, daß der Kläger, der mit seinem Schreiben vom 00.00.00
eingeräumt hat, bis zum 00.00.00 keinen Antrag auf Eintragung in die Liste der
Wohnungssuchenden gestellt zu haben, sich bis zu diesem Zeitpunkt im Jahre 0000
zweimal zum Nachweis seiner Bemühungen auch auf das negative Ergebnis der
Bemühungen der beim Regierungspräsidenten X bestehenden Wohnungsfürsorgestelle
bezogen hatte. Auf dem Hintergrund des Berufungsvorbringens des Klägers, er habe die
Absicht gehabt, nicht noch eine adäquate Wohnung in X anzumieten, sondern sogar
Wohnungseigentum zu erwerben, stellt sich seine Inseratenserie im Jahr 0000, die im
Anzeigenteil für Mietwohnungssuchende erschienen ist, als Alibiaktion und deutlicher
Anhaltspunkt für fehlenden Umzugswillen dar.
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Die Berufung ist hiernach mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §
167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil weder die
Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127
Beamtenrechtsrahmengesetz gegeben sind.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
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