Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2006

OVG NRW: eigenes verschulden, wiederherstellung, klagebegehren, auskunftserteilung, vertretung, brand, ausnahme, zustellung, rechtsmittelbelehrung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 4216/06
Datum:
08.12.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 4216/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 6490/05
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
2
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil es an der nach § 124a Abs.
4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung der Gründe fehlt, aus denen nach Auffassung
der Klägerin die Berufung zuzulassen ist. Soweit "vorab nur erwähnt" wird, dass das
Verwaltungsgericht es unterlassen habe, arbeitsgerichtliche Akten vom
Landesarbeitsgericht L. beizuziehen, fehlt es an jeglicher Darlegung, ob und ggfs.
inwieweit die sich aus diesen Akten ergebenden Erkenntnisse zu einer für die Klägerin
günstigeren Beurteilung ihres Klagebegehrens führen.
3
Eine weitere Begründung braucht der Senat nicht abzuwarten. Aufgrund der Zustellung
des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen
verwaltungsgerichtlichen Urteils an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5.
Oktober 2006 ist die Zwei-Monats-Frist für die Begründung des Zulassungsantrags (§
124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) am 5. Dezember 2006 abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung
gemäß § 60 VwGO von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Es ist weder etwas dafür
vorgetragen noch ersichtlich, dass trotz der - großzügig bemessenen - Frist von zwei
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Monaten für die Begründung des Zulassungsantrags die Klägerin ohne eigenes
Verschulden bzw. ohne ein ihr nach § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO
zuzurechnendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, denen sie unter dem 31.
Oktober 2006 Prozessvollmacht erteilt hat, gehindert gewesen ist, die genannte Frist
einzuhalten.
Der Hinweis auf einen weder in zeitlicher Hinsicht noch im übrigen konkretisierten
"schweren Brand" im Familienhaus der Klägerin und die Notwendigkeit der
"Wiederherstellung vieler Unterlagen", lässt schon nicht erkennen, welche in den
Gerichtsakten und im Verwaltungsvorgang des Beklagten nicht vorhandene, jedoch für
das Klagebegehren bedeutsame Unterlagen betroffen sein sollen.
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Soweit geltend gemacht wird, es würden noch weitere Auskünfte zur Begründung "der
Berufung" benötigt, insbesondere von Zeugen, ist weder dargelegt noch erkennbar,
welche Zeugen zu welchem Thema Auskünfte geben sollen, und warum eine
Auskunftserteilung durch die Zeugen während des Lauf der zweimonatigen Frist zur
Begründung des Zulassungsantrags nicht möglich gewesen ist.
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Aus dem von der Klägerin persönlich unter dem 10. April 2005 verfassten und von ihr
am 5. Dezember 2006 per Telefax eingereichten Schreiben ergibt sich - abgesehen von
den aus dem Erfordernis anwaltlicher Vertretung nach § 67 Abs. 1 VwGO
herzuleitenden Bedenken gegen eine Berücksichtigung des Vorbringens im
Zulassungsverfahren - im Ergebnis nichts anderes.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1, 162 Abs. 3
VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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