Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.05.2000

OVG NRW: arbeitslosenhilfe, arbeitsamt, zumutbare arbeit, verfügung, kostenersatz, belastung, arbeitsvermittlung, begriff, ersatzforderung, härtefall

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 5805/96
Datum:
22.05.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 5805/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 5811/95
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstre- ckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die 1943 geborene allein stehende Klägerin beantragte am 10. Januar 1994 beim
Beklagten die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie gab an, bis Ende
November 1993 vom Arbeitsamt Arbeitslosenhilfe in Höhe von zuletzt 266,40 DM pro
Woche erhalten zu haben. Weil sie es abgelehnt habe, zum 1. Dezember 1993 eine
dreimonatige Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
anzutreten, habe das Arbeitsamt seine Leistungen eingestellt; seither habe sie von ihren
geringen Ersparnissen gelebt.
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Der Beklagte gewährte der Klägerin daraufhin für den laufenden Monat Januar 1994
Regelsatzleistungen in Höhe von 359,84 DM, wobei gemäß § 25 BSHG lediglich ein um
20% geminderter Regelsatz zugrunde gelegt wurde. In den folgenden Monaten
berücksichtigte der Beklagte auch laufende Unterkunfts- und Heiz- kosten.
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Der Beklagte brachte im April 1994 in Erfahrung, die Klägerin habe die für sie
vorgesehene Arbeit in einem Altersheim von einer Erklärung des Arbeitsamtes
abhängig gemacht, dass sie nach Beendigung ihrer Tätigkeit erneut Anspruch auf
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Leistungen des Arbeitsamtes haben werde. Das Arbeitsamt habe der Klägerin daraufhin
mitgeteilt, eine solche Erklärung könne ihr nicht erteilt werden. Am 9. März 1994 habe
sie sich wieder auf dem Arbeitsamt gemeldet und erneut die Aufnahme einer
Beschäftigung von einer vorherigen Zusage des Arbeitsamtes abhängig gemacht, nach
dem Ende der Beschäftigung Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu
gewähren; weil die Klägerin demzufolge nach wie vor der Arbeitsvermittlung nicht
uneingeschränkt zur Verfügung stehe, sei sie weiterhin vom Bezug der Arbeitslosenhilfe
ausgeschlossen.
Mit Bescheid vom 12. April 1994 stellte der Beklagte mit Wirkung vom 16. April 1994 die
Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt an die Klägerin ein, weil sie sich
weiterhin weigere, zumutbare Arbeit zu leisten. Zugleich wurde die Klägerin darauf
hingewiesen, dass sie hinsichtlich der bisher an sie gezahlten Sozialhilfe ersatzpflichtig
sei, weil sie ihre Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt habe.
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Am 21. April 1994 teilte die Klägerin dem Arbeitsamt mit anwaltlichem Schreiben mit,
dass sie nicht mehr vor einer eventuellen Arbeitsaufnahme auf einer Zusage späterer
AFG- Leistungen bestehe; daraufhin nahm das Arbeitsamt wieder die Leistung von
Arbeitslosenhilfe in wöchentlicher Höhe von 247,80 DM an die Klägerin auf.
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Nach vorheriger Anhörung forderte der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 20. Juni
1995 zum Ersatz der im Zeitraum vom 10. Januar bis zum 15. April 1994 bezogenen
Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 2.988,61 DM auf und begründete das damit,
dass sie vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig die Voraussetzungen für die
Gewährung der Hilfe herbeigeführt habe; denn sie habe nach Auskunft des
Arbeitsamtes in der Zeit vom 1. Dezember 1993 bis zum 3. Mai 1994 der
Arbeitsvermittlung nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestanden. Es seien keine
Gründe bekannt, die das Ersatzverlangen als unbillige Härte erscheinen ließen; die
Heranziehung zum Kostenersatz beeinträchtige nicht ihre Fähigkeit, künftig unabhängig
von Sozialhilfe am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Sollte sie den Betrag nicht
bis zum 15. Juli 1995 in einer Summe zahlen können, werde um Vorsprache im
Sozialamt binnen zweier Wochen gebeten; zu diesem Gespräch solle sie alle
Unterlagen über ihr Einkommen und Vermögen sowie über ihre finanziellen
Belastungen mitbringen, damit über eine Ratenzahlung entschieden werden könne.
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Im Rahmen ihres Widerspruches gegen den Heranziehungsbescheid übersandte die
Klägerin eine Ablichtung des aktuellen Arbeitslosenhilfebescheides und trug vor, es
treffe nicht zu, dass sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe. Richtig
sei, dass sie die ihr zum 1. Dezember 1993 angebotene ABM-Stelle nicht angenommen
habe; dies sei geschehen, weil sich das Arbeitsamt Gelsenkirchen geweigert habe, ihr
zu bestätigen, dass sie nach Abschluss der Maßnahme wieder Arbeitslosenhilfe
bekommen würde. Im Hinblick auf ihr geringes Einkommen stelle sich die Heranziehung
als Härte dar; die Arbeitslosenhilfe habe etwa dieselbe Höhe wie die zwischenzeitlich
erhaltene Sozialhilfe.
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Nach Zurückweisung des Widerspruches durch den Beklagten mit
Widerspruchsbescheid vom 23. August 1995 hat die Klägerin Klage erhoben und zur
Begründung vorgetragen: Sie habe vor dem 1. Dezember 1993 auf dem Arbeitsamt
vorgesprochen, wo ihr mündlich bestätigt worden sei, dass sie nach dem Ablauf der
Tätigkeit wiederum Anspruch auf Arbeitslosenhilfe habe. Die Bitte um schriftliche
Bestätigung sei ihr hingegen mit den Worten "wo kämen wir denn da hin, da hätten wir
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viel zu tun" abgeschlagen worden. Daher habe sie die ABM-Stelle nicht angetreten und
bis zum 15. April 1994 keine Arbeitslosenhilfe erhalten. Das nach der Leistung von Hilfe
zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 2.988,61 DM an sie gerichtete
Erstattungsverlangen in entsprechender Höhe sei nicht gerechtfertigt, weil sie ihre
Sozialhilfebedürftigkeit nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe. Ihr Interesse daran, vor
dem Antritt der ABM-Stelle Klarheit über ihre leistungsrechtliche Situation zu erlangen,
sei nachvollziehbar, auch wenn sie möglicherweise keinen Anspruch auf die
gewünschte schriftliche Bestätigung des Arbeitsamtes gehabt habe. Die Heranziehung
könne auch deshalb keinen Bestand haben, weil im Widerspruchsbescheid ausgeführt
worden sei, sie habe keinen Härtefall dargelegt, obwohl sie zuvor auf ihr geringes
Einkommen hingewiesen habe.
Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 1995 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 23. August 1995 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat zur Begründung ausgeführt: Aufgrund der unstreitigen Tatsachen habe für ihn
festgestanden, dass die Klägerin schuldhaft gehandelt habe, indem sie die ihr
angebotene ABM- Stelle nicht angetreten und sich auch anschließend nicht sogleich
der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt habe. Auch ein Härtefall sei nicht gegeben.
Derzeit entspreche die Arbeitslosenhilfe der Klägerin etwa ihrem sozialhilferechtlichen
Bedarf, so dass bislang eine Beitreibung des Betrages nicht in Betracht gekommen sei;
auch für die weitere Zeit müsse sich die Durchsetzung der Ersatzforderung an der
tatsächlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin orientieren. Zumindest zum Zeitpunkt der
Widerspruchsentscheidung habe auch nicht ausgeschlossen werden können, dass die
Klägerin doch noch eine Beschäftigung finde. Die Befugnis, eine solche Prognose
anzustellen, werde entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht durch die
Dreijahresfrist des § 92a Abs. 3 BSHG begrenzt; diese Vorschrift begrenze lediglich die
Möglichkeit zum erstmaligen Tätigwerden des Sozialhilfeträgers. Bei der Auslegung der
Härteregelung sei zu berücksichtigen, dass die Solidargemeinschaft sozialwidriges
Verhalten nicht hinzunehmen brauche. Deshalb und auch wegen des Nachranges der
Sozialhilfe sei grundsätzlich vom Vorrang des Kostenersatzes auszugehen; an das
Vorliegen einer Härte seien hohe Anforderungen zu stellen. In Anlehnung an den Fall
der gebundenen Entscheidung nach § 92a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BSHG, der besonders
die Situation entlassener Strafgefangener berücksichtige, müssten auch im Rahmen der
Ermessensregelung (Halbs. 1) zur Annahme eines Härtefalles in der Person des
Hilfeempfängers liegende soziale Probleme vorliegen. Eine derartige Situation sei bei
der Klägerin nicht gegeben. Allein ihre schlechte wirtschaftliche Situation reiche
insoweit nicht aus. Schließlich sei zu beachten, dass die Klägerin zur Zeit der
Widerspruchsentscheidung nicht mehr auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen
gewesen sei und auch niemals wegen einmaliger Beihilfen auf dem Sozialamt vorstellig
geworden sei.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie räumt ein, dass grundsätzlich die Voraussetzungen des Kostenersatzanspruches
gegeben sein dürften, aber andererseits müsse ihre damalige Unerfahrenheit in
Verwaltungsangelegenheiten berücksichtigt werden. In jedem Fall aber greife die
Härteregelung nach § 92a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BSHG ein. Auch wenn die von ihr
bezogene Arbeitslosenhilfe geringfügig über dem Sozialhilfesatz gelegen habe, sei sie
bei Einbeziehung ihres Bedarfs an einmaligen Leistungen sozialhilfebedürftig. Für eine
baldige Arbeitsaufnahme spreche angesichts ihres Alters, ihres Ausbildungsstandes
und ihrer langen Arbeitslosigkeit nichts; zuletzt sei sie 1989/90 einer Beschäftigung
nachgegangen. Beachte man weiter, dass die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
zurückgeführt werden sollen, sei aus heutiger Sicht nicht mehr damit zu rechnen, dass
sie bis zum Erreichen des Rentenalters eine Arbeit finden werde. Nach der
Einkommenslage komme selbst eine geringe Ratenbelastung nicht in Frage.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Arbeitsamts
Gelsenkirchen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den
Heranziehungsbescheid des Beklagten aufgehoben, weil er rechtswidrig ist und die
Klägerin in ihren Rechten verletzt.
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Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid des Beklagten kommt lediglich §
92a Abs. 1 BSHG in Betracht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Volljähriger zum
Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet, wenn er die Voraussetzungen für die
Hilfegewährung an sich oder an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Da § 92a Abs. 1 BSHG die Verwirklichung des
Nachranggrundsatzes (§ 2 BSHG) im Auge hat, muss das dem Ersatzpflichtigen zur
Last gelegte Tun oder Unterlassen einen spezifischen Bezug zum sozialhilferechtlichen
Selbsthilfegebot aufweisen; erforderlich, aber auch ausreichend ist daher ein
"sozialwidriges" Verhalten, das dem Ersatzpflichtigen bewusst oder lediglich auf Grund
grober Fahrlässigkeit nicht bewusst ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1976 - V C 41.74 -, BVerwGE 51, 61 = FEVS 24, 397
(400); OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1990 - 8 A 2224/87 -, FEVS 41, 432 (435 f.).
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin durch den
Nichtantritt der ihr vermittelten ABM- Stelle sowie nachfolgend durch die
Hinauszögerung der erneuten - unbedingten - Meldung als arbeitssuchend im
genannten Sinne schuldhaft sozialwidrig gehandelt und dadurch die Notwendigkeit der
Sozialhilfeleistung in der Zeit vom 10. Januar 1994 bis zum 15. April 1994 herbeigeführt
hat; dies wird auch von der Klägerin nicht mehr in Frage gestellt.
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Der Beklagte hat die Hilfe zum Lebensunterhalt auch zum weit überwiegenden Teil
rechtmäßig geleistet.
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Vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 112.81 -, BVerwGE
67, 163 = FEVS 33, 5 (8) = NJW 1983, 2954; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 1992 - 8 A
1450/90 -, FEVS 43, 296 (297) = NDV 1993, 34.
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Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit der Klägerin hat in der Zeit vom 10. Januar bis
zum 15. April 1994 vorgelegen, da sie nach der Ablehnung der
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bis zum 4. Mai 1994 keine Arbeitslosenhilfe mehr
erhalten hat und auch sonstige Einkünfte oder einsetzbare Vermögenswerte nicht
ersichtlich sind. Der Beklagte hat auch der Arbeitsverweigerung der Klägerin Rechnung
getragen und nicht etwa mehr geleistet, als es auf der Grundlage der seinerzeit
geltenden Vorschriften erforderlich und geboten war. So hat er den
regelsatzbemessenen Teil der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt um 20% auf das
zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt (vgl. § 25 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3
BSHG in der Fassung vom 23. März 1994, BGBl. I S. 646). Nachdem das Sozialamt sich
davon Kenntnis verschafft hatte, dass die Klägerin auch nach dem Ablauf der vom
Arbeitsamt verfügten Sperrzeit für die Arbeitslosenhilfe an ihrer bisherigen Einstellung
festhielt und weiterhin - ohne nachvollziehbares Motiv - eine Arbeitsaufnahme ohne die
vorherige Zusicherung einer späteren Weiterzahlung der Arbeitslosenhilfe verweigerte,
hat der Beklagte die Hilfe zum Lebensunterhalt sogar unverzüglich vollständig
eingestellt.
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Eine geringfügige Überzahlung an Sozialhilfe hat jedoch im Monat Januar 2000
vorgelegen. Denn der Beklagte hat ausweislich der in der Akte befindlichen Berechnung
bereits für die Zeit ab 5. Januar 1994 regelsatzbemessene Hilfe zum Lebensunterhalt
gewährt, obwohl die Klägerin erst am 10. Januar 1994 erstmals auf dem Sozialamt
erschienen ist und erklärt hat, nach der Einstellung der Arbeitslosenhilfe und dem
Aufbrauchen ihrer Ersparnisse nunmehr mittellos zu sein. Richtig wäre es also
gewesen, den auf 80% gekürzten Regelsatz in Höhe von 22/31 und nicht, wie
geschehen, in Höhe von 26/30 zuzuerkennen. Liegt mithin eine rechtsgrundlose
Zuwendung von 65,04 DM an die Klägerin vor, kann insoweit der angefochtene
Bescheid keinen Bestand haben.
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Aber auch im Übrigen fehlt es an den Voraussetzungen, weil die Heranziehung zum
Kostenersatz iSv § 92a Abs. 1 Satz 2 BSHG eine Härte für die Klägerin darstellen
würde.
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Nach § 92a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BSHG kann von der Ersatzpflicht abgesehen
werden, soweit die Heranziehung eine Härte bedeuten würde; nach § 92a Abs. 1 Satz 2
Halbs. 2 BSHG ist von der Heranziehung abzusehen, soweit sie die Fähigkeit des
Ersatzpflichtigen beeinträchtigen würde, künftig unabhängig von Sozialhilfe am Leben
in der Gemeinschaft teilzunehmen.
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Die Klägerin gehört nicht zu den Ersatzpflichtigen, bei denen - ohne
Ermessensspielraum - ganz oder teilweise aus Härtegründen von der Heranziehung
zum Kostenersatz abgesehen werden musste. Die "Muss"-Vorschrift des § 92a Abs. 1
Satz 2 Halbs. 2 BSHG greift lediglich dann ein, wenn die Heranziehung die Fähigkeit
des Ersatzpflichtigen beeinträchtigen würde, künftig unabhängig von der Sozialhilfe am
Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Indem das Gesetz darauf abstellt, wie sich die
Inanspruchnahme auf die "Gemeinschaftsfähigkeit" des Hilfeempfängers auswirkt, wird
verdeutlicht, dass ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse des Ersatzpflichtigen oder
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einzelfallbezogene Zumutbarkeitserwägungen für sich genommen nicht strikte der
Heranziehung entgegenstehen. Entscheidend sind vielmehr die Folgen der
(gegebenenfalls zu anderen Verbindlichkeiten hinzutretenden)
Rückzahlungsverpflichtung für den Selbsthilfewillen und die Selbsthilfefähigkeit des
vormaligen Hilfeempfängers; daher wird die Anwendung von § 92a Abs. 1 Satz 2 Halbs.
2 BSHG auf Personen oder Personengruppen zu beschränken sein, die infolge
besonderer Lebensverhältnisse oder ihrer persönlichen Verfassung gehindert sind, mit
der durch die Rückzahlungsverpflichtung begründeten bzw. verhärteten sozialen
Notlage aus eigenen Kräften und Mitteln fertig zu werden, und die unter dem Druck der
Verhältnisse sozial abzugleiten und gänzlich den Halt zu verlieren drohen. Diese
Sichtweise entspricht auch den Vorstellungen des Gesetzgebers, der § 92a Abs. 1 Satz
2 Halbs. 2 BSHG in einen engen Zusammenhang mit der Regelung des § 72 BSHG
gestellt und auf Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten wie etwa
entlassene Strafgefangene zugeschnitten hat.
Vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (3. Änderungsgesetz
zum BSHG), BT- Drucksache 7/308, S. 20; ferner OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April
1974 - IV A 31/73 -, FEVS 23, 26 (29); Schaefer in: Fichtner, Bundessozialhilfegesetz,
Kommentar, § 92a Rn. 14; Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz (Loseblatt-
Kommentar), § 92a Rn. 26; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Das Bundessozialhilfegesetz
(Kommentar), 15. Aufl., § 92a Rn. 26; Conradis in: LPK-BSHG, 5. Aufl., § 92a Rn. 8.
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Die Vorschrift erfordert eine Prognose aus der Sicht, wie sie sich zum Zeitpunkt der
letzten behördlichen Entscheidung darbot.
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Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. August 1992 - 4 L 1894/91 -, FEVS 43, 246;
Conradis, aaO.
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Im Fall der Klägerin ergaben sich zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides
keine Anzeichen für eine fortdauernde soziale Gefährdung, die der besonderen Lage
des von § 72 BSHG erfassten Personenkreises vergleichbar gewesen wäre. Ihre
Situation war vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass sie im Zeitpunkt der
Heranziehungsentscheidung bereits seit längerem arbeitslos war und die ihr gewährte
Arbeitslosenhilfe nur knapp über ihrem sozialhilferechtlichen Grundbedarf
(einschließlich der Unterkunftskosten) lag. Aus diesem Grunde war für die Klägerin eine
Kostenersatzpflicht von annähernd 3.000 DM zweifellos belastender als für eine allein
stehende Person mit einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen. Dass die ihr
auferlegte Ersatzverpflichtung - deren Realisierung jedenfalls zur Zeit der
abschließenden Verwaltungsentscheidung ohnehin nur in sehr geringen monatlichen
Teilleistungen möglich gewesen wäre - indessen ihre gesellschaftliche Integration
gefährden konnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere bestanden keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Klägerin unter dem Druck der Zahlungsverpflichtung sozial abgleiten
oder gänzlich den Halt verlieren könnte.
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Der Beklagte hat aber rechtswidrig gehandelt, indem er davon absah, die Klägerin
gemäß § 92a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BSHG im Ermessenswege von der Ersatzpflicht
freizustellen.
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Der Senat geht davon aus, dass eine Härte im Sinne der genannten "Kann"-Vorschrift
vorliegt. Bei dem Begriff der Härte iSv § 92a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BSHG handelt es
sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der voller gerichtlicher Nachprüfung
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unterliegt; erst das nachgelagerte Ermessen ist lediglich in den durch § 114 Satz 1
VwGO gezogenen Grenzen überprüfbar.
Der Begriff der Härte iSv § 92a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BSHG wird im Gesetz nicht näher
umschrieben. Daher ist - wie bei anderen sozialhilferechtlichen Härtefallregelungen (zB
§ 88 Abs. 3 BSHG) - die allgemeine Funktion derartiger Tatbestände in den Blick zu
nehmen. Danach soll durch Härtefallregelungen die grundsätzliche Zielrichtung des
Gesetzes, hier also die Heranziehung des sozialwidrig Handelnden zum Ersatz der
durch ihn verursachten Hilfeaufwendungen und damit die nachträgliche Verwirklichung
des Nachrangprinzips, in atypischen - wegen ihrer denkbaren Vielgestaltigkeit einer
vorwegnehmenden Erfassung durch konkrete Vorschriften unzugänglichen - Fällen zu
Gunsten anderer in der jeweiligen Vorschrift zum Ausdruck gelangter grundsätzlicher
Erwägungen des Sozialhilferechts zurückgedrängt werden können. Bei der Bestimmung
des Begriffs der Härte kommt es somit darauf an, ob die alleinige Anwendung der
"Regelvorschrift" im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen eben
dieser Vorschrift nicht entspräche.
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Vgl. etwa (jeweils zu § 88 Abs. 3 BSHG) BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 - 5 C
15.89 -, BVerwGE 91, 173 = FEVS 43, 185 (189 f.) = NVwZ 1993, 1190, und OVG NRW,
Urteil vom 28. August 1997 - 8 A 631/95 -, FEVS 48,317 (325) = NVwZ-RR 1998,503,
und Beschluss vom 2. Oktober 1998 - 16 A 600/97 -.
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Darüber hinaus ist der Begriff der Härte anhand der in § 92a Abs. 1 Satz 2 BSHG
angelegten Abstufung der Fallgruppen zu bestimmen. Die Gegenüberstellung der
"Muss"-Vorschrift des zweiten Halbsatzes mit der lediglich Ermessen eröffnenden
Regelung des ersten Halbsatzes macht deutlich, dass die "Kann"-Regelung andere und
tendenziell geringere Anforderungen an die zu vermeidenden Auswirkungen der
Heranziehung stellt; § 92a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BSHG ermöglicht mit anderen Worten
ein Absehen von der Heranziehung schon dann, wenn die Heranziehung nicht (mit
Sicherheit oder in nennenswertem Umfange) die Fähigkeit des Ersatzpflichtigen
beeinträchtigt, künftig unabhängig von Sozialhilfe am Leben in der Gemeinschaft
teilzunehmen. § 92a Abs. 1 Satz 2 BSHG setzt dem gesetzlichen Anliegen der
Wiederherstellung des Nachranges der Sozialhilfe den Gedanken entgegen, dass die
den Nachrang verwirklichende Belastung mit der Erstattungsforderung für den in
Anspruch Genommenen nicht zu einem "Mühlstein"
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- Schulte/Trenk-Hinterberger, Sozialhilfe, 2. Auflage, S. 423 -
42
werden soll. Ein Gebrauchmachen von der Heranziehungsmöglichkeit nach § 92a
BSHG, die im Einzelfall den Selbsthilfewillen nicht aktiviert, indem sie dem sozialwidrig
Handelnden in angemessenem Umfang die finanziellen Auswirkungen seines Tuns vor
Augen führt, sondern ihn stattdessen durch das Auftürmen eines beträchtlichen
"Schuldenbergs" (weiter) entmutigt und demotiviert, würde das grundlegende Anliegen
des Gesetzgebers außer Acht lassen. Das Gleiche gilt, wenn die Selbsthilfefähigkeit
des Ersatzpflichtigen ohnehin auf einen geringen Grad herabgesunken ist und bei
normalem Fortgang der Dinge auf lange Sicht nicht mehr erwartet werden kann, dass er
sich und gegebenenfalls seine unterhaltsberechtigten Angehörigen iSv § 11 Abs. 1 Satz
2 BSHG aus eigener Kraft unterhält. In einem derartigen Fall müsste eine
Ersatzforderung, die ohnehin - wenn überhaupt - nur durch den Einsatz laufender
Leistungen zur sozialen Grundsicherung und über einen unverhältnismäßig langen
Zeitraum abgetragen werden könnte, im Hinblick auf das Ziel der Selbsthilfeaktivierung
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ins Leere gehen und als harte, möglicherweise auch als nutzlose Belastung empfunden
werden. Aus alledem folgt, dass schon eine aufgrund besonderer persönlicher
Umstände vermutlich dauerhafte wirtschaftliche Schwäche des vormaligen
Hilfeempfängers als Härte im Rahmen des § 92a Abs. 1 BSHG ausreichend sein kann;
auf "soziale Schwierigkeiten" iSv § 72 Abs. 1 BSHG kommt es dann nicht mehr
entscheidend an.
Dies vorausgeschickt stellt sich die Heranziehung der Klägerin zum Ersatz der von ihr
verursachten Sozialhilfekosten als Härte iSv § 92a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BSHG dar.
Aus den dem Beklagten übersandten Bescheiden des Arbeitsamtes Gelsenkirchen über
die der Klägerin in den Jahren 1994 und 1995 gewährte Arbeitslosenhilfe und auch aus
den Angaben der Klägerin zu ihren Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
dieses Verwaltungsstreitverfahren geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die
Klägerin im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung des Beklagten und auch
hernach lediglich über Arbeitslosenhilfe in einer Höhe verfügte, die den laufenden
sozialhilferechtlichen Grundbedarf nur ganz unwesentlich überschritt. Eine den
geringfügigen Überhang abschöpfende Heranziehung hätte, wie das
Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil überzeugend dargetan hat, eine
Ratenzahlungsverpflichtung der Klägerin über einen Zeitraum von über 15 Jahren zur
Folge. Damit wäre eine Belastung der Klägerin erreicht, die - auch im Hinblick auf den
lediglich etwas mehr als drei Monate andauernden Sozialhilfebezug - die Grenze des
Zumutbaren überschritte.
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Auch aus § 25a Abs. 1 BSHG folgt nichts anderes. Wenn dort die Durchsetzung von
Erstattungs- oder Schadensersatzleistungen des Sozialhilfeträgers gegen einen
Hilfeempfänger für einen allerdings begrenzten Zeitraum sogar bis unter die Schwelle
des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne der §§ 11 Abs. 1 und 12 BSHG
zugelassen wird, ist das auf die hier vorliegende Situation des Kostenersatzes nach §
92a Abs. 1 BSHG nicht übertragbar. Vielmehr deuten die Beschränkung des § 25a Abs.
1 BSHG auf Fälle vorherigen unrechtmäßigen Sozialhilfebezuges bzw. auf Fälle des
Schadensersatzes und vor allem die Aufnahme der Härtefallregelung des § 92a Abs. 1
Satz 2 BSHG sowie deren Ausgestaltung darauf hin, dass der Realisierung von
Ersatzforderungen nach sozialwidrig verursachter rechtmäßiger Sozialhilfeleistung
engere Grenzen gesetzt sein sollen.
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Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die über 50 Jahre alte und ungelernte Klägerin
noch eine dauerhafte Beschäftigung mit spürbar über dem Sozialhilfesatz bzw. ihrem
Arbeitslosenhilfeanspruch liegenden Einkünften erlangen konnte, zeichneten sich
schon zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht mehr ab. Zu jener Zeit
war die Klägerin schon mehrere Jahre arbeitslos, wobei eine gelegentliche
Beschäftigung (bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten) im Rahmen des ABM-Programmes
keine grundlegende Besserstellung mit sich bringen konnte. Allein eine nur noch
theoretische Chance auf eine berufliche Existenzgrundlage oder die Haftung auf eine
sonstige jenseits des realistischerweise zu Erwartenden liegende glückliche Fügung
sind nicht geeignet, die Auferlegung einer nicht oder allenfalls unter kaum zumutbaren
langjährigen Entbehrungen zu tilgenden Zahlungspflicht zu rechtfertigen.
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Soweit der Beklagte mit seinem Hinweis darauf, dass die Klägerin trotz anzunehmender
Bedürftigkeit in der Zeit nach seiner Hilfegewährung nie einen Antrag auf Bewilligung
einmaliger Beihilfen beim Sozialamt gestellt habe, Zweifel an der dargelegten
Einkommens- und Vermögenslage der Klägerin zu erkennen gibt, kann das gleichfalls
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der Annahme einer Härte iSv § 92a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BSHG nicht
entgegengehalten werden. Den Verwaltungsvorgängen lassen sich jedenfalls keine
deutlichen Hinweise auf sonstige Einkünfte oder vorhandenes Vermögen entnehmen,
und es wäre Sache des Beklagten gewesen, derartigen Zweifeln seinerseits zunächst
nachzugehen.
Liegt somit eine Härte iSv § 92a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BSHG vor, kann die
Heranziehung der Klägerin zum Kostenersatz auch nicht als Ermessensentscheidung
des Beklagten aufrechterhalten werden. Dabei muss nicht der Frage nachgegangen
werden, welche Ermessenserwägungen geeignet sein können, eine als Härte für den
Hilfeempfänger bewertete Heranziehung gleichwohl zu rechtfertigen. Denn vorliegend
sind den Bescheiden des Beklagten keine Hinweise auf eine Ermessensausübung zu
entnehmen. Der Ausgangsbescheid ist unter Verwendung eines Formblattes erstellt
worden und enthält keine auf den Einzelfall zugeschnittenen Ermessensgesichtspunkte;
und der Widerspruchsbescheid setzt sich nur mit der Frage einer Härte auseinander,
nach deren Verneinung aber - konsequent - nicht mit der nachgelagerten
Ermessensproblematik.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO, der
Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11
und 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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