Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.03.1998
OVG NRW (wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, antragsteller, verwaltungsgericht, bebauungsplan, antrag, androhung, nutzungsänderung, gegenstand, ergebnis, richtigkeit)
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 501/98
Datum:
26.03.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 501/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 741/98
Tenor:
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur
Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.000,- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Beschwerde ist zulässig, aber bereits
nach ihrem eigenem Sachvortrag nicht begründet. Einer Verwertung des Schriftsatzes
des Antragsgegners vom 25. März 1998 und der mit ihm eingereichten Unterlagen
bedurfte es daher nicht mehr.
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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen folgen im Ergebnis keine
ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4, §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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1. Soweit der Antrag des Antragstellers zu 2. vom 16. Februar 1998 mangels einer
gegen ihn ergangenen Ordnungsverfügung und mangels Widerspruchs vom
Verwaltungsgericht als unzulässig abgelehnt worden war, hat es seine Richtigkeit,
soweit die Gründe sich auf den fehlenden Widerspruch beziehen. Ob auch eine
Ordnungsverfügung gegen den Antragsteller zu 2. ergangen war, konnte das
Verwaltungsgericht allerdings nicht allein aus dem erstinstanzlichen Vortrag des
Antragstellers entnehmen, darauf kommt es aber nicht an. Es genügt allein, auf den
Widerspruch des Antragstellers zu 2. abzustellen. Der in dem Zulassungsantrag vom 26.
Februar 1998 enthaltene Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs vom 18. Februar 1998 kann unabhängig von der Frage, ob generell
nachträgliche Veränderungen des Sachverhaltes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m.
§ 146 Abs. 4 VwGO im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden können, nicht in das
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Zulassungsverfahren einbezogen werden. Über diesen Antrag hat das
Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. In der Vorlage des Zulassungsantrages an
das Oberverwaltungsgericht liegt schon deshalb keine derartige Entscheidung des
Verwaltungsgerichts, da § 148 VwGO durch § 146 Abs. 6 Satz 2 VwGO ausgeschlossen
ist. Insoweit bedarf es noch einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da der Senat
diese Entscheidung nicht an sich ziehen kann. Durch das Zulassungsverfahren über die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 1998 wird der Senat nicht zum
Gericht der Hauptsache, so daß er auch nicht außerhalb des Zulassungsverfahrens
nach § 80 Abs. 5 VwGO darüber entscheiden kann.
2. Soweit der Antrag des Antragstellers zu 1. abgelehnt worden ist, sind aus den im
Zulassungsantrag dargelegten Gründen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses erkennbar. Ob beim Erlaß der
Ordnungsverfügung aus den im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Gründen zu
Recht auf die Anhörung verzichtet werden konnte, braucht nicht untersucht zu werden,
da der Antragsteller insoweit keine Zulassungsgründe gegen die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts vorträgt.
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Soweit der Antragsteller die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die materiellen
Grundlagen der Ordnungsverfügung anspricht, geht er von Folgendem aus: Die
Änderung der Nutzung des Ladenlokals, für das nach seinem Vortrag eine
Baugenehmigung als Einzelhandelsbetrieb ("Ramschladen") bestehen soll, werfe die
Genehmigungsfrage nicht neu auf, weil es sich bei der vorgesehenen Nutzung als Sex-
Shop nur um einen Austausch des Sortiments eines Einzelhandelsgeschäftes handele.
Dadurch würden keine anderen bodenrechtlichen Belange berührt als durch die früher
genehmigte Nutzung. Soweit der Bebauungsplan Nr. 5576/78 einen Ausschluß auch für
Sex-Shops ohne Videovorführung vorsehen sollte, sei er unwirksam. Der Antragsgegner
und das Verwaltungsgericht könnten sich nicht auf die von ihnen zitierte
Rechtsprechung berufen, da diese sich nur mit Sex- Shops inklusive Videovorführung
befassen. Auf diese Fragen kommt es aber nicht an. Gegenstand der
Ordnungsverfügung vom 11. Februar 1998 war nicht die Untersagung eines Sex-Shops
ohne Videovorführung, sondern die Untersagung eines Sex-Shops mit Videoverleih und
-vorführung. In dieser Nutzung sah der Antragsgegner eine formell-illegale
Nutzungsänderung gegenüber der früher genehmigten Nutzung und leitete daraus sein
Recht zur Nutzungsuntersagung ab. Dies folgt eindeutig aus dem Text der
Ordnungsverfügung (Seite 2 oben), der die Genehmigungsbedürftigkeit der
Nutzungsänderung aus der Einrichtung eines Sex-Shops mit Videoverleih und -
vorführung ableitet. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, daß nach dem Vortrag des
Antragstellers im Schriftsatz vom 17. Februar 1998, der per Telefax offenbar nach der
ebenfalls per Fax erfolgten Versendung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts beim
Verwaltungsgericht eingegangen war, der Antragsgegner bei einer telefonischen
Ankündigung der Schließung des Lokals davon ausgegangen war, zur Schließung auch
aufgrund der Eröffnung eines Sex-Shops ohne Videovorführung berechtigt zu sein.
Auch nach der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses ist nicht
ausgeschlossen, daß das Verwaltungsgericht dieser Ansicht war. Hierauf kommt es
aber in diesem Verfahren im Ergebnis nicht an. Selbst wenn der Vortrag vom 17.
Februar 1998 in dem Zulassungsverfahren berücksichtigt werden könnte, betrifft er nur
die rechtliche Vorstellung des Antragsgegners bei der beabsichtigten Schließung des
Lokals, nicht den Gegenstand der Ordnungsverfügung, die eine Schließung nur androht,
eine Schließung allerdings, die sich auf die Ordnungsverfügung selbst bezieht, also
eine Schließung eines Sex-Shops mit Videovorführung zum Inhalt hat. Die Absicht, ein
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derartiges Lokal zu eröffnen, reicht, wie von dem Antragsteller zu 1. auch nicht in Frage
gestellt wird, für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung
aus. Ob ein Sex-Shop ohne Videovorführung von einer evtl. vorhandenen früheren
Baugenehmigung erfaßt wird, insbesondere wenn der genannte Bebauungsplan später
in Kraft getreten sein sollte, ob diese Baugenehmigung noch Wirksamkeit besitzt,
nachdem die Antragsteller jedenfalls zunächst einen Sex-Shop mit Videovorführung
geplant hatten, ob der Bebauungsplan Sex-Shops mit oder ohne Videovorführung
ausschließt oder wirksam ausschließen kann, ob der Antragsgegner bei der telefonisch
angekündigten Schließung selbst auch an eine Verhinderung eines Sex-Shops ohne
Videovorführung gedacht hat, braucht in diesem Verfahren nicht beurteilt zu werden.
Solange bisher nur eine Ordnungsverfügung mit Androhung der sofortigen Vollziehung
ergangen ist, die sich auf einen Sex-Shop mit Videovorführung bezieht, und solange
sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vom 16. Februar
1998) nur auf diese Ordnungsverfügung bezieht, kann auch im Gerichtsverfahren nur
dieses Vorhaben beurteilt werden. Dies schließt auch die Androhung der Schließung
als Androhung des unmittelbaren Zwangs in der Ordnungsverfügung vom 11. Februar
1998 ein, da sich die Androhung des Zwangsmittels nur auf den Gegenstand der
Ordnungsverfügung selbst beziehen kann.
Schon nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers zu 1. ist der Antragsgegner beim
Erlaß der Ordnungsverfügung vom 11. Februar 1998 und der darin enthaltenen
Androhung der Schließung offensichtlich zu Recht von einem geplanten Sex- Shop mit
Videovorführung ausgegangen. Hiervon durfte auch das Verwaltungsgericht ausgehen,
ohne daß es in diesem von den Antragstellern selbst betonten eilbedürftigen
Ausnahmefall erforderlich gewesen wäre, bei der Entscheidung die
Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners beizuziehen. Zum Zeitpunkt des Erlasses
der Ordnungsverfügung gab es - nach dem Vortrag der Antragsteller - für den
Antragsgegner mangels Bauvorlagen nur die Gewerbeanmeldung der Antragsteller vom
10. November 1997, die unbestritten einen Sex-Shop mit Videovorführung zum Inhalt
hat. Zwar ersetzt eine Gewerbeanmeldung kein baurechtliches Verfahren, erfährt die
Bauaufsichtsbehörde aber von einem konkreten Vorhaben, das gewerberechtlich
angemeldet ist, und wird ihr zudem bekannt, daß Arbeiten auf dem vorgesehenen
Grundstück durchgeführt werden, die dem angemeldeten Gewerbe dienen können,
genügt sie ihrer Pflicht aus §§ 24, 26 VwVfG NW, wenn sie aufgrund dieses
Sachverhaltes ihre Entscheidung trifft. Es ist Sache des Gewerbetreibenden,
Änderungen in dem nur seine Sphäre tangierenden Sachverhalt auch nach außen in
der Form deutlich zu machen, die er für die ursprüngliche Planung gewählt hat. Daß die
Antragsteller ihr Vorhaben nicht mehr weiterverfolgen wollten, haben sie
gewerberechtlich aber erst, wie sie selbst vortragen, unter dem 18. Februar 1998, also
nach Erlaß der Ordnungsverfügung und nach dem angefochtenen Beschluß des
Verwaltungsgerichts mitgeteilt. Der Antragsteller zu 1. kann sich auch nicht darauf
berufen, daß er zwar nach Erlaß der Ordnungsverfügung, aber vor Erlaß der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts in seinem Widerspruch und seinem Antrag nach
§ 80 Abs. 5 VwGO darauf hingewiesen habe, nur einen Sex- Shop ohne
Videovorführung einrichten zu wollen. Unabhängig davon, daß diese Mitteilungen zu
diesem Zeitpunkt noch der gewerberechtlichen Anmeldung widersprachen, also nicht
eindeutig waren, machten sie die Ordnungsverfügung nicht rechtswidrig, sondern
bewirkten allenfalls, daß ein neues Vorhaben geplant war, auf das sich die
Ordnungsverfügung und die Androhung der Schließung nicht beziehen. Ob sich die
Ordnungsverfügung damit erledigt oder noch solange Wirkungen zeitigt, wie die
Einrichtung eines Sex-Shops mit der Möglichkeit der Videovorführung möglich ist,
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braucht in diesem Zulassungsverfahren nicht geklärt zu werden. Jedenfalls ist weder
von dem Antragsteller dargetan noch ist das Zulassungsverfahren das geeignete
Verfahren zu überprüfen, ob der von dem Antragsteller vorgetragene Wechsel in der
Nutzungsart einen Antrag nach § 22 OBG rechtfertigen würde.
Schließlich kann nur in einem eigenständigen Verfahren und nicht in diesem
Zulassungsverfahren geprüft werden, ob die telefonisch für den 17. Februar 1998
angekündigte Schließung von der Androhung der Verfügung vom 11. Februar 1998
gedeckt war oder ob eine derartige Schließung, falls ein Sex-Shop ohne
Videovorführung eine Nutzungsänderung aufgrund besonderer planungsrechtlicher
Regelung in dem zitierten Bebauungsplan sein sollte, im sogenannten sofortigen
Vollzug ergehen konnte und nach § 55 Abs. 2 VwVG NW ihre Grundlage gefunden
hätte. Gleiches gilt für die Frage, ob und welches Verfahren in Betracht kommt, wenn der
Antragsteller, wie vorgetragen, von sich aus nur aufgrund des Telefonats mit dem
Antragsgegner auf die Eröffnung verzichtet haben sollte.
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Für die evtl. weitere Auseinandersetzung zwischen den Parteien wird darauf
hingewiesen, daß in der Rechtsprechung durchaus zwischen Sex-Shops ohne
Videovorführung und Sex-Shops mit Videovorführung unterschieden wird. Allerdings
dürfte sich die Entscheidung des 7. Senats des Gerichts (Beschluß vom 7. Februar 1989
- 7 B 2232/88 -) nicht mit der Frage befaßt haben, inwieweit in einem Bebauungsplan
ein Ausschluß von Sex-Shops ohne Videovorführung möglich ist und inwieweit ein
derartiger Ausschluß sich dahin auswirken kann, daß gegenüber einer früheren
Baugenehmigung eine Nutzungsänderung eintritt. Es wird weiter darauf hingewiesen,
daß sich die zitierte Rechtsprechung des OVG Lüneburg, Urteil vom 11. September
1986 - I C 26/85 - BRS 46 Nr. 55, die überdies der 10a Senat des OVG NW nicht
übernommen hat (Urteil vom 9. Januar 1989 - 10a NE 75/86 - BRS 49 Nr. 77, S. 201),
nur mit der Frage befaßt, ob Sex-Shops ohne zusätzliche Darbietungen schlechthin
durch einen Bebauungsplan ausgeschlossen werden können, der inzwischen
vorgelegte Bebauungsplan des Antragsgegners aber für derartige Sex-Shops
anscheinend eine Ausnahmeregelung vorsieht. Schließlich wird darauf hingewiesen,
daß in der Regel ein Eilverfahren nicht dazu dient, die Wirksamkeit von Festsetzungen
in einem Bebauungsplan zu überprüfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO in Verbindung mit § 100
ZPO.
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Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung erging nach § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1
Satz 1 GKG.
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