Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.07.2004

OVG NRW (beurteilung, amt, antragsteller, beschwerde, bewertung, verwaltungsgericht, beförderung, vergleich, leistung, kreis)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1212/04
Datum:
29.07.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1212/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 331/04
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde des Antragsgegners und des Beigeladenen gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Mai 2004 hat Erfolg.
2
Die Beschwerde ist von beiden Beschwerdeführern fristgerecht eingelegt worden und
genügt auch den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Zwar entsprach die vom
Antragsgegner mit Schriftsatz vom 00.00.0000 eingelegte Beschwerde nicht dem
Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO, denn der Unterzeichner der
Beschwerdeschrift, Leitender Polizeidirektor U. , gehört nicht zu dem nach § 67 Abs. 1
VwGO vertretungsberechtigten Personenkreis. Dieser Mangel wirkt sich jedoch auf die
Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht aus, weil der Antragsgegner innerhalb der
Beschwerdefrist eine weitere Beschwerdeschrift eingereicht hat, die dem
Formerfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO genügt. Die weitere Beschwerdeschrift vom
00.00.0000 ist von Herrn U1. , einem nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO
vertretungsberechtigten Beamten, unterzeichnet. Sie ist vorab per Telefax am
00.00.0000, also innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen
Beschlusses (2. Juni 2004), beim Verwaltungsgericht eingegangen.
3
Die Beschwerde ist auch begründet.
4
Der Antragsteller und der Beigeladene verrichten als Oberkommissare der
Besoldungsgruppe A 10 BBesO Dienst beim Polizeipräsidium C. . Die Beförderung in
das Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO erfolgte beim Antragsteller am 00.00.0000
und beim Beigeladenen am 00.00.0000. Die letzten dienstlichen Regelbeurteilungen
des Antragstellers und des Beigeladenen zum Beurteilungsstichtag 00.00.0000 haben
das Beurteilungsergebnis "Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die
Anforderungen" (4 Punkte). Die vorangegangenen Regelbeurteilungen zum
Beurteilungsstichtag 00.00.0000 unterscheiden sich im Beurteilungsergebnis. Der
Antragsteller, damals schon Kriminaloberkommissar, erhielt das Beurteilungsergebnis
"Die Leistung und Befähigung ... entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte). Dem
Beigeladenen wurde im damaligen Rang des Polizeikommissars das
Beurteilungsergebnis "Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen in
besonderem Maße" (5 Punkte) zuerkannt.
5
Das Polizeipräsidium C. beabsichtigt, den Beigeladenen auf einer für
00.00.0000zugewiesenen Planstelle zum Polizeihauptkommissar (A 11) zu ernennen.
Es sieht den Beigeladenen nach den Ergebnissen der Vorbeurteilungen als noch höher
qualifiziert als den Antragsteller an. In der Gewichtung der zurückliegenden
Regelbeurteilungen zum Stichtag 00.00.0000 werde der im Vergleich zur Gesamtnote
um zwei Punkte besseren Beurteilung des Beigeladenen ein höherer Wert zugemessen.
Die Beurteilung des Antragstellers mit der Gesamtnote 3 Punkte in einem höheren
Statusamt sei nach der Einschätzung des Polizeipräsidiums C. durch die Beurteilung
des Beigeladenen mit der Gesamtnote 5 Punkte mehr als ausgeglichen.
6
Auf den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das
Verwaltungsgericht dem Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss im Wege
der einstweiligen Anordnung untersagt, die dem Polizeipräsidium C. zum 00.00.0000
zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO (2. Säule) mit dem
Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsteller
habe glaubhaft gemacht, dass ihm neben einem Anordnungsgrund auch der geltend
gemachte Anordnungsanspruch zustehe. Die vom Antragsgegner beabsichtigte
Beförderung des Beigeladenen begegne bei summarischer Überprüfung
durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil der Antragsgegner sein Auswahlermessen
fehlerhaft ausgeübt habe. Die Annahme des Polizeipräsidiums C. , aus einem Vergleich
der Regelbeurteilungen zum Stichtag 00.00.0000 ergebe sich ein
Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen, sei rechtlich nicht tragfähig. Die vom
Polizeipräsidium C. in seiner "Regelung der zukünftigen Beförderungsauswahlkriterien"
unter Nr. 3 vorgenommene allgemeine Festlegung, dass frühere Beurteilungen sich
zwar grundsätzlich auf dasselbe statusrechtliche Amt beziehen müssten, dass jedoch
auch Beurteilungen aus einem niedrigeren statusrechtlichen Amt Berücksichtigung
fänden, aber nur dann gleich stünden, wenn sie in der Gesamtnote eine um mindestens
einen Punktwert höhere Bewertung aufwiesen, erscheine rechtlich bedenklich. Das
Polizeipräsidium C. verfälsche durch die generelle Ausgleichsmöglichkeit des
Gesamturteils von 5 Punkten eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 9 gegenüber
der Beurteilung mit 4 Punkten eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 das
Ergebnis der Regelbeurteilungen zum Nachteil der Inhaber der höheren
statusrechtlichen Ämter und verstoße damit letztlich gegen den Grundsatz der
Bestenauslese. Bei dieser Vorgehensweise finde die besondere Bedeutung dienstlicher
7
Regelbeurteilungen für das weitere Fortkommen des Beamten keine ausreichende
Beachtung mehr. Es sei fehlerhaft, die einmal getroffene Standortbestimmung bezogen
auf das erteilte Gesamturteil im Rahmen einer Auswahlentscheidung neu zu bewerten.
Vielmehr müsse der bei der dienstlichen Beurteilung anzulegende Maßstab auch bei
der Würdigung des Gesamturteils im Rahmen der Bewertung der Leistungsentwicklung
aus früheren Gesamturteilen seine Gültigkeit behalten. Auch in diesem Zusammenhang
müsse das Gesamturteil weiterhin maßstabsbezogen, d. h. hier statusamtsbezogen
gewürdigt und bei einer vergleichenden Betrachtung entsprechend eingeordnet werden.
Eine vergleichende Betrachtung und Gewichtung der Gesamturteile verschiedener
Statusämter scheide damit jedenfalls für die hier zu beurteilende Konkurrenz innerhalb
derselben Säule der Polizei aus. Sie würde im vorliegenden Fall auch der in der
Vergangenheit gegebenen positiveren Leistungsentwicklung des Antragstellers nicht
gerecht, die sich darin äußere, dass er bereits zum 00.00.0000 zum
Kriminaloberkommissar befördert worden sei, während die Beförderung des
Beigeladenen zum Polizeioberkommissar erst am 00.00.0000 erfolgt sei.
Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, welche auf die mit der Beschwerde
dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO), führt zu einem
Erfolg des Rechtsmittels. Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ist entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts zu verneinen. Die Entscheidung des
Antragsgegners, die dem Polizeipräsidium C. zum 00.00.0000 zugewiesene Stelle der
Besoldungsgruppe A 11 BBesO (2. Säule) mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist nach
der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung rechtlich
nicht zu beanstanden.
8
Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen
steht mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
9
vgl. Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 2003,
200; Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202; Urteil vom 21. August
2003 - 2 C 14.02 -,
10
im Einklang. Hiernach sind für Auswahlentscheidungen in erster Linie aktuelle
Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Ältere
dienstliche Beurteilungen können daneben als zusätzliche Erkenntnismittel
berücksichtigt werden. Sie stellen keine Hilfskriterien für die Auswahlentscheidung dar.
Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien
vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zum aktuell erreichten
Leistungsstand im gegenwärtigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie
Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt
ermöglichen. Sie können im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen
dienstlichen Beurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen.
Das gilt auch für in früheren Beurteilungen enthaltene Einzelaussagen über
Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen. Die
zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen bei der
Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) geboten,
wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich
beurteilten Beamten zu treffen ist.
11
Zwar muss nach der Rechtsprechung des Senats bei einer Auswahlentscheidung nicht
12
immer ein chronologisch rückwärts gerichteter Vergleich älterer Beurteilungen zwingend
den Ausschlag geben. Vielmehr kommt es darauf an, ob die den Konkurrenten früher
erteilten Beurteilungen miteinander vergleichbar sind und inwieweit sie Aufschluss
darüber geben, wer für die zu besetzende Stelle besser qualifiziert ist.
Vgl. Beschlüsse des Senats vom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 - , vom 22.
Dezember 2003 - 6 B 2321/03 - und vom 21. April 2004 - 6 B 71/04 -.
13
Diesen Maßgaben genügt die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene
Beförderungsentscheidung.
14
Der Antragsgegner leitet einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen gegenüber
seinem Konkurrenten, dem Antragsteller, aus einem wertenden Vergleich der den
aktuellen Beurteilungen vorausgegangenen Regelbeurteilungen her. Dies ist vor dem
Hintergrund, dass die aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen
mit dem gleichen Beurteilungsergebnis abschließen und sich eine inhaltliche
Ausschöpfung der aktuellen Regelbeurteilungen nach Aktenlage nicht aufdrängt,
rechtlich nicht zu beanstanden.
15
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hält sich die durch das
Polizeipräsidium C. vorgenommene Bewertung, die mit dem Beurteilungsergebnis von 5
Punkten abschließende Beurteilung des Beigeladenen im Amt der Besoldungsgruppe A
9 sei gegenüber der 3-Punkte-Beurteilung des Antragstellers im Amt der
Besoldungsgruppe A 10 als besser zu bewerten, im Rahmen des dem Dienstherrn
eingeräumten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums. Im
gedanklichen Ausgangspunkt hat der Antragsgegner die 5-Punkte-Beurteilung des
Beigeladenen im Amt der Besoldungsgruppe A 9 rechtlich bedenkenfrei einer
Beurteilung mit 4 Punkten im statusrechtlich höheren Amt der Besoldungsgruppe A 10
gleichgestellt und daraus die Höherwertigkeit der Beurteilung des Beigeladenen
gegenüber der 3-Punkte- Beurteilung des Antragstellers abgeleitet. Den hiergegen
erhobenen Einwand des Verwaltungsgerichts, eine vergleichende Betrachtung und
Gewichtung der Gesamturteile verschiedener Statusämter scheide jedenfalls für die hier
zu beurteilende Konkurrenz innerhalb derselben Säule der Polizei aus, hält der Senat
nicht für stichhaltig.
16
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt der dienstlichen Beurteilung
des Inhabers eines höherwertigen Amtes gegenüber der gleichlautenden dienstlichen
Beurteilung eines Mitbewerbers im Allgemeinen ein größeres Gewicht zu. Dieses kann
im Einzelfall durch die besondere Eignung des Mitbewerbers für das angestrebte Amt
ausgeglichen werden.
17
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 1996 - 6 B 709/96 -, vom 2. Oktober 1997 - 6
B 1661/97 -, vom 24. Juni 1998 - 6 A 416/96 -, vom 31. März 2000 - 6 B 357/99 -, vom
26. Oktober 2000 - 6 B 1281/00 -, vom 19. Dezember 2001 - 6 B 1408/01 - und vom 28.
Januar 2002 - 6 B 1275/01 -.
18
Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Maßstab für die dienstlichen
Anforderungen im Blick auf das innegehaltene Amt im statusrechtlichen Sinne zu
bestimmen ist. Sobald der Beamte befördert ist, fällt er ohne Rücksicht darauf, wie kurz
die danach bis zum Beurteilungsstichtag verbleibende Zeit ist, aus dem Kreis der vor
der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten aus und tritt in den Kreis der
19
nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes ein. Das Anlegen
eines höheren Maßstabes wird, wenn der beförderte Beamte seine Leistungen nicht
mehr gesteigert hat, regelmäßig dazu führen, dass die Beurteilung im neuen Amt
schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen, niedriger eingestuften Amt.
Vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Teil B,
Rdnr. 255.
20
Kommt somit der Beurteilung aus dem höherwertigen statusrechtlichen Amt gegenüber
einer gleichlautenden dienstlichen Beurteilung im niedrigeren statusrechtlichen Amt
wegen des unterschiedlichen Beurteilungsmaßstabes im Allgemeinen eine höhere
Wertigkeit zu, so rechtfertigt dies auch die Annahme, dass die in einem niedrigeren
statusrechtlichen Amt erzielte Beurteilung gegenüber einer Beurteilung aus dem
höheren statusrechtlichen Amt gleich oder sogar stärker zu gewichten sein kann, wenn
sie mit einem besseren Gesamturteil abschließt. Ausgehend von diesem Ansatz ist die
in der "Regelung der zukünftigen Beförderungsauswahlkriterien" getroffene Festlegung
des Antragsgegners, dass Beurteilungen aus einem um eine Besoldungsgruppe
niedrigeren statusrechtlichen Amt nur dann gleich stehen, wenn sie in der Gesamtnote
eine um mindestens einen Punktwert höhere Bewertung aufweisen, rechtlich nicht zu
beanstanden.
21
Der Senat vermag die vom Verwaltungsgericht hiergegen aufgezeigten Bedenken nicht
zu teilen. Gerade dadurch, dass das Beurteilungsergebnis bezogen auf das Statusamt
gewürdigt und bei einer vergleichenden Betrachtung entsprechend eingeordnet wird,
behält der bei der dienstlichen Beurteilung angelegte Maßstab seine Gültigkeit. Dass
die in der jeweiligen Beurteilungsrunde getroffene "Standortbestimmung" des Beamten
einer Veränderung unterliegen kann, ergibt sich schon daraus, dass der Kreis der
Bewerber um ein Beförderungsamt keineswegs identisch mit den in einer
Beurteilungsrunde zusammengefassten Beamten derselben Behörde sein muss. Die
Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine vergleichende Betrachtung und Gewichtung
der Gesamturteile verschiedener Statusämter scheide jedenfalls für die hier zu
beurteilende Konkurrenz innerhalb derselben Säule der Polizei aus, hätte zur
Konsequenz, dass die Vorbeurteilungen im Auswahlverfahren oft nicht mehr zu
berücksichtigen wären. Konkurrieren mehrere Bewerber um ein Beförderungsamt, die -
wie es oft und auch hier der Fall ist - ihre Vorbeurteilungen in unterschiedlichen
Statusämtern erhalten haben, so würde eine Beschränkung des Bewerberkreises auf
diejenigen Beamten, die sich schon zum Zeitpunkt der Vorbeurteilung im höheren
Statusamt befanden, dem durch Art. 33 Abs. 2 GG garantierten Recht auf gleichen
Zugang zu jedem öffentlichen Amt zuwider laufen. Demnach bliebe nur die Möglichkeit,
die Vorbeurteilungen insgesamt unberücksichtigt zu lassen und bei gleichem
Beurteilungsergebnis in den aktuellen Beurteilungen unmittelbar auf Hilfskriterien
zurückzugreifen. Eine solche Verfahrensweise trüge jedoch dem auf der
Qualifikationsebene angesiedelten Gesichtspunkt der Leistungsentwicklung nicht
hinreichend Rechnung.
22
Die im vorliegenden Einzelfall vorgenommene Gewichtung der Vorbeurteilungen im
Hinblick auf einen Qualifikationsvergleich der Beförderungsbewerber stellt sich
entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht als Aufstellung einer
Beurteilungsrichtlinie im Sinne von § 72 Abs. 4 Nr. 16 LPVG dar, so dass ein
Mitbestimmungstatbestand nicht gegeben ist.
23
Sonstige leistungsbezogene Merkmale, welche dem Antragsgegner möglicherweise
hätten Veranlassung geben müssen, seine Auswahlentscheidung unabhängig von den
Vorbeurteilungen zugunsten des Antragstellers zu treffen oder jedenfalls im Rahmen
des Auswahlermessens erkennbar zu berücksichtigen, sind nicht dargetan und treten
auch nicht aus den Akten hervor.
24
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30. Juni
2004 geltenden Fassung (§ 72 GKG n. F.).
25