Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.05.1998
OVG NRW (wiedereinsetzung in den vorigen stand, antragsteller, verwaltungsgericht, aussicht, antrag, begehren, tag, ausdrücklich, begründung, gkg)
Oberverwaltungsgericht NRW, 9 B 620/98
Datum:
08.05.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 B 620/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 L 528/98
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird als unzulässig
verworfen, weil die Antragsteller entgegen § 67 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 5
VwGO nicht ordnungsgemäß vertreten sind. Dieser Mangel könnte zwar
behoben werden durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen
demnächst unter Beachtung des Vertretungserfordernisses des § 67
Abs. 1 VwGO zu stellenden Zulassungsantrag, hinsichtlich dessen
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, jedoch
liegen die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vor. Denn es ist
nicht erkennbar, daß mit einem anwaltlich gestellten Zulassungsantrag
mit Aussicht auf Erfolg durchgreifende Zulassungsgründe i.S.d. § 146
Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemacht werden könnten.
Zulassungsgründe aus dem Katalog des § 124 Abs. 2 VwGO sind im
vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben; dies gilt insbesondere für
den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des
Grundgesetzes wegen der nach Auffassung der Antragsteller
rechtswidrigen Vorlage des Verwaltungsvorgangs und der Verwertung
durch das Gericht. Zu berücksichtigen ist insoweit, daß die Antragsteller
selbst mit ihrer am 25. Februar 1998 bei Gericht eingegangenen
Antragsschrift ausdrücklich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts
noch vor dem 2. März 1998, dem angekündigten
Zwangsräumungstermin, begehrten. Da der Verwaltungsvorgang selbst
erst mit Schreiben des Antragsgegners vom 26. Februar 1998 am
darauffolgenden Tag, Freitag den 27. Februar 1998, bei dem
Verwaltungsgericht einging, war das Verwaltungsgericht gehalten,
wegen der besonderen Eilbedürftigkeit und dem ausdrücklichen
Begehren der Antragsteller nunmehr ohne weitere Verzögerungen -
etwa durch die Gewährung von Akteneinsicht und die Einräumung einer
Stellungnahmefrist - in der Sache zu entscheiden. Von einer weiteren
Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2
Satz 2 2. Alt. VwGO ab.
Die Antragsteller tragen gemäß §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO die
Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren gemäß §§ 20 Abs.
3, 13 Abs. 1 GKG auf 4.000,- DM festgesetzt.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).