Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.05.1999

OVG NRW (wirtschaftliche einheit, einheit, höhe, zpo, bezug, vollstreckung, hauptsache, vorläufig, veranlagung, sache)

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 972/97
Datum:
03.05.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 972/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 2145/96
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit
hinsichtlich eines weiteren Betrages von 981,52 DM übereinstimmend in
der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Das angefochtene Urteil ist insoweit unwirksam.
Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird die
Kostenentscheidung I. Instanz (teilweise) geändert. Die Klägerin trägt -
unter Einbeziehung der Kostenentscheidung I. Instanz hinsichtlich des in
I. Instanz für erledigt erklärten Teils der Klage (= 386,40 DM) - von den
Kosten I. Instanz bis zur Teilerledigungserklärung 2/3, von den weiteren
Kosten bis zur Teilerledigungserklärung II. Instanz 3/4 sowie sämtliche
Kosten für den Zeitabschnitt danach. Der Beklagte trägt die übrigen
Kosten beider Instanzen.
Der Beschluß ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug bis zur
Teilerledigungserklärung auf 3.951,74 DM, für die Zeit danach auf
2.970,22 DM festgesetzt.
G r ü n d e
1
Nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann
der Senat über die zulässige Berufung gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluß
entscheiden, da er sie - nämlich soweit die Klägerin die Berufung hinsichtlich der gegen
sie festgesetzten Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 2.970,22 DM auferhält -
einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
2
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug
auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Gültigkeit des Gebührensatzes (S. 4
und 5 der Entscheidungsgründe), des Gebührenmaßstabes (S. 7 bis 10 der
Entscheidungsgründe) und zur Zulässigkeit der Nachveranlagung (S. 12 bis 15 der
Entscheidungsgründe). Zur Zulässigkeit der Veranlagung der beiden hier in Rede
stehenden Buchgrundstücke als eine wirtschaftliche Einheit im Hinblick auf ihre Größe,
spezielle Lage zueinander und Benutzbarkeit nimmt der Senat Bezug auf die Hinweise
des Berichterstatters vom 8. Februar 1999 und 4. März 1999 sowie die Antwort des
Beklagten vom 29. März 1999.
3
Soweit die Klägerin weiterhin geltend macht, daß sie den hinteren Teil (Gartengelände)
der wirtschaftlichen Einheit, d.h. das Buchgrundstück Nr. 1462, wegen der baulichen
Ausgestaltung des vorderen Teils der wirtschaftlichen Einheit, d.h. des Buchgrundstücks
Nr. 2090/327, das seinerseits an die von der Stadt gereinigte X. straße angrenzt, von der
Straße aus nicht betreten kann, wird darauf hingewiesen, daß es im Rahmen der
Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren unerheblich ist, ob ein Eigentümer alle
Teile seines (eine wirtschaftliche) Einheit bildenden Grundstücks sinnvoll nutzt. Selbst
bei Veranlagung der beiden Buchgrundstücke nicht als wirtschaftliche Einheit, sondern
als getrennte Grundstücke, käme es nicht darauf an, daß zwischen den beiden
Buchgrundstücken eine Mauer steht und dadurch gegenwärtig der Zugang von der
Straße über die vordere bebaute Parzelle auf die hintere (Garten-)Parzelle erschwert ist.
Solche selbstgeschaffenen Zugangshindernisse (sei es von der Klägerin, sei es von
früheren Eigentümern eines der beiden Grundstücke) sind unerheblich. Es ist
ausschließlich Sache der Klägerin, an der Grenze zwischen den beiden
Buchgrundstücken einen Mauerdurchbruch herzustellen oder eine Treppe anzulegen
oder einen Aufzug zu installieren, damit sie das hinterliegende Buchgrundstück besser
betreten kann.
4
Vgl. zur Unbeachtlichkeit selbst geschaffener Zugangshindernisse: Beschluß des
Senats vom 27. Mai 1994 - 9 A 1875/93 - m.w.N.
5
Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Berufungsrechtszug teilweise übereinstimmend
in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender
Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist insoweit
wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
6
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der Klage aus §
161 Abs. 2 VwGO, im übrigen aus § 154 Abs. 2 VwGO.
7
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
8
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
9
VwGO nicht gegeben sind.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
10