Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.04.2002

OVG NRW: zahl, widerruf, sammler, verwaltungsgerichtsbarkeit, rücknahme, vorschlag, ermessen, waffenbesitz, bezifferung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 E 269/02
Datum:
26.04.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 E 269/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 4787/01
Tenor:
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird
zurückgewiesen; im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden
nicht erstattet.
G r ü n d e
1
Die nur noch von den Prozessbevollmächtigten weiter verfolgte Beschwerde, mit der die
Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht in Höhe des Auffangwertes auf 8.000,-- DM
festgesetzten Streitwertes auf den Betrag von 10.000,-- DM begehrt wird, hat keinen
Erfolg; das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nicht zu niedrig bemessen.
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Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des
Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Richtet sich der Klageantrag auf die Erteilung bzw. gegen den Widerruf einer
Waffenbesitzkarte oder begehrt der Kläger - wie hier - die Eintragung weiterer Waffen in
eine Waffenbesitzkarte, ergibt sich die Bedeutung der Sache für den Kläger aus seinem
Interesse an dem erlaubten/zu erlaubenden Waffenbesitz. Dabei kann das klägerische
Interesse aus unterschiedlichen Bereichen stammen und etwa auf den persönlichen
Schutz, eine sportliche Betätigung oder - wie hier - auf das Sammeln von Waffen
gerichtet sein. Fehlen zureichende Anhaltspunkte für eine geldliche Bezifferung dieses
Interesses, was regelmäßig der Fall ist, wenn das Schwergewicht des Streites auf dem
ideellen Interesse liegt, die in Rede stehenden Waffen für bestimmte Zwecke dauerhaft
besitzen bzw. nutzen zu dürfen, und wenn keine wirtschaftliche Nutzung im Raum steht,
ist zunächst der Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Ansatz zu bringen.
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Vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2001 - 20 E 186/01 -, vom 15. Dezember 1998 - 20
A 1787/96 -, vom 7. Februar 1997 - 20 E 102/97 - und vom 13. Februar 1996 - 20 A
259/95 -.
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Dem Vorschlag Nr. 49.2 im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ
1996, 563, 567), bei Streitigkeiten betreffend Waffenbesitzkarten den Auffangwert linear
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je Waffe um 1.000,- DM zu erhöhen, folgt der Senat nicht. Die genaue Zahl der Waffen,
die angesichts des gegebenen und durch eine Erlaubniserteilung anerkannten oder
anzuerkennenden Interesses in Rede stehen (können), stellt kein allein oder auch nur
maßgeblich mitbestimmendes Kriterium für die Gewichtung des Interesses dar. Das
Interesse kann - wie oben gezeigt - seiner Art nach sehr unterschiedlich sein und damit
auch der Zahl der in Rede stehenden Waffen ein sehr unterschiedliches Gewicht geben,
wie sich schon daran zeigt, dass etwa das Sammlerinteresse regelmäßig eine Vielzahl
an Waffen umfasst, sich in der Bedeutung für den Kläger aber nicht vergleichbar
nachhaltig etwa von dem Interesse am Behaltendürfen einer einzigen ererbten
wertvollen Waffe unterscheideen muss.
Allerdings verkennt der Senat nicht, dass die Zahl der Waffen häufig die Einschätzung
der Bedeutung der waffenrechtlichen Erlaubnis beeinflussen kann. Insbesondere bei
Widerruf und Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis wird ihr deshalb regelmäßig
als Ausdruck der Gewichtigkeit des Interesses indizielle Bedeutung zukommen, auf die
sich die gerichtliche Streitwertfestsetzung pauschalierend stützen kann. Ebenso
regelmäßig ist aber das Gewicht des Interesses nicht schon an jeder einzelnen Waffe
manifest zu machen, weshalb der Senat - wie bisher - bei Streitigkeiten bis zu einer
Anzahl von vier Waffen oder Waffenteilen das Interesse des Waffenbesitzers mit dem
Auffangwert als abgedeckt ansieht; wird um eine größere Zahl gestritten, so kann der
Auffangwert angemessen erhöht werden, wobei seine Verdoppelung in der Regel den
äußeren Rahmen abgeben dürfte.
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Vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. September 1999 - 20 E 680/99 -, vom 26. November
1998 - 20 A 2508/96 - und vom 13. Februar 1996, a.a.O.
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Davon ausgehend ist hier eine Abweichung vom Auffangwert nicht geboten, da der
Kläger mit seiner Klage die Eintragung von lediglich zwei Waffen in seine
Waffenbesitzkarte für Sammler begehrt hat und sonstige, die Bedeutung des
Rechtsstreits für den Kläger erhöhende Gesichtspunkte weder geltend gemacht noch
ersichtlich sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
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