Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.11.2000

OVG NRW: betreiber, betriebsleiter, geschäftsleitung, erfüllung, gesetzlicher vertreter, persönliche eignung, geschäftsführung, behörde, verfügung, prokurist

Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 2891/99
Datum:
14.11.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 A 2891/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 9584/97
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Die Klägerin bestellte mit Schreiben vom 15. Oktober 1996 den Diplom-Ingenieur H. -G.
H. zum Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz und mit Schreiben vom 24. Oktober
1996 zum Störfallbeauftragten. Herr H. ist von der Klägerin als Leiter ihres "Technischen
Bereichs" angestellt und hat - ebenso wie der Leiter des "Kaufmännischen Bereichs" -
Handlungsvollmacht (Prokura). Er untersteht unmittelbar der Geschäftsführung der
Klägerin. Nachgeordnet sind ihm die Aufgabenbereiche "Entsorgungszentrum D. -R. "
(einschließlich Labor), "Kompostierungsanlagen" in D. -H. und D. -R. sowie "Vertrieb".
Das Entsorgungszentrum D. -R. und die Kompostierungsanlagen werden jeweils von
einem dafür angestellten "Betriebsleiter" geführt.
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Mit Ordnungsverfügung vom 23. Juni 1997 forderte das beklagte Amt die Klägerin unter
Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,-- DM auf, innerhalb von vier
Wochen ab Zustellung der Verfügung Herrn H. aus seinen Funktionen als
Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter abzuberufen; es sei ein neuer, fachlich und
persönlich geeigneter Immissionsschutzbeauftragter sowie ein neuer, fachlich und
persönlich geeigneter Störfallbeauftragter zu bestellen. In den Gründen der Verfügung
heißt es: Herr H. sei im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 der 6.
BImSchV persönlich nicht geeignet, die Aufgabe eines Immissionsschutzbeauftragten
hinreichend zuverlässig zu erfüllen. Seine mangelnde Eignung ergebe sich schon aus
seiner organisatorischen Einbindung in die Klägerin. Er sei in seiner Position als Leiter
des Technischen Bereichs gegenüber den örtlichen Betriebsleitern weisungsbefugt und
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damit als Teil der Unternehmensleitung anzusehen. Darüber hinaus sei er in seiner
Funktion als Abteilungsleiter nicht lediglich für die Überwachung bestimmter technischer
Betriebsabläufe verantwortlich; ein großer Teil seiner Tätigkeit, nämlich die Leitung des
gesamten Vertriebes, gehöre nicht zu den Aufgaben eines technischen Leiters, sondern
gehe darüber hinaus, da sie der kaufmännischen Unternehmensseite zuzurechnen sei.
Demgemäß erscheine die Bezeichnung seiner Funktion als Leiter des "Technischen
Bereichs" als nicht zutreffend. Dieser Eindruck werde dadurch bestätigt, dass er auch
mit Handlungsvollmacht ausgestattet sei. Aus der Funktion des
Immissionsschutzbeauftragten als "Immissionsschutzgewissen des Betriebes" folge
jedenfalls, dass Mitglieder der Unternehmensleitung und Betriebsleiter nicht zum
Immissionsschutzbeauftragten ernannt werden dürften. Hiervon gingen insbesondere
auch die Bestimmungen der §§ 56 und 57 BImSchG aus. Das Gleiche gelte für die
Wahrnehmung der Funktion des Störfallbeauftragten.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung D. mit Widerspruchsbescheid
vom 22. Oktober 1997, zugestellt am 27. Oktober 1997, zurück.
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Mit ihrer am 25. November 1997 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen
vorgetragen: Herr H. trage keine unternehmerische Gesamtverantwortung, so dass
seine Stellung im Betrieb der Aufgabenwahrnehmung als Immissions- und
Störfallbeauftragter nicht entgegenstehe.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 22. Oktober 1997 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Herr H. kontrolliere nicht etwa nur bestimmte
Betriebsabläufe, sondern trage u. a. die Verantwortung für den gesamten
Anlagenbetrieb in technischer und kaufmännischer Hinsicht. Er habe wegen seiner
Aufgaben im Unternehmen auch nicht die nötige Zeit zur Erfüllung der Aufgaben als
Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter.
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Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Ordnungsverfügung des
Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D.
aufgehoben. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 4. Mai 2000 hat der Senat die Berufung des Beklagten gemäß § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
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Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Die
Ordnungsverfügung sei zu Recht auf § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG gestützt, da Herr H.
nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Im
Fachschrifttum werde die Frage, welche sonstigen Tätigkeiten ein
Immissionsschutzbeauftragter wahrnehmen dürfe, zu Recht als Aspekt der persönlichen
Zuverlässigkeit angesehen. Der Begriff der Zuverlässigkeit sei weit auszulegen und
umfasse die gesamte persönliche Eignung. Diese sei nach der Funktion des
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Immissionsschutzbeauftragten als Vertreter der Umweltbelange gegenüber der
Betriebsleitung zu bestimmen. Die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten könne
der Immissionsschutzbeauftragte nur wahrnehmen, wenn er nicht selbst Betreiber der
Anlage, Mitglied der Geschäftsleitung oder der für den Anlagenbetrieb verantwortliche
Betriebsleiter sei. Als gegenüber den örtlichen Betriebsleitern weisungsbefugter Leiter
der Technischen Abteilung befinde sich Herr H. in einer Position zwischen der
Geschäftsleitung und den örtlichen Betriebsleitern. Da nach überwiegender Auffassung
im immissionsschutzrechtlichen Schrifttum der örtliche "echte" Betriebsleiter mit
Gesamtverantwortung für eine Anlage nicht die Funktion des
Immissionsschutzbeauftragten wahrnehmen dürfe, müsse dies erst recht für den ihm
übergeordneten Technischen Abteilungsleiter gelten.
Zudem nehme Herr H. regelmäßig auch tatsächlich die Aufgaben der örtlichen
Betriebsleiter wahr. So bestehe er z. B. bei Revisionen des Zwischenlagers und der
Kompostierungsanlagen grundsätzlich darauf, umgehend benachrichtigt zu werden. In
der Regel nehme er dann auch an den Begehungen teil und beantworte Fragen, die
sich eigentlich an die örtlichen Betriebsleiter richteten. Bei Bedarf weise er die
Mitarbeiter der Anlagen im Einzelnen ein. Außerdem habe er sich hinsichtlich der
Herausgabe von Betriebsakten, über die üblicherweise der örtliche Betriebsleiter
entscheide, seine vorherige Zustimmung vorbehalten.
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Die Unzuverlässigkeit des von der Klägerin bestellten Immissionsschutzbeauftragten
ergebe sich auch aus seiner zeitlichen Inanspruchnahme durch seine anderen
betrieblichen Aufgaben als Leiter des Vertriebs und Leiter des Technischen Bereichs
mit mehreren genehmigungsbedürftigen Anlagen.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung macht sie geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen der getroffenen
Anordnungen lägen nicht vor.
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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den von der Klägerin bestellten
Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten Diplom-Ingenieur H. -G. H. informatorisch
angehört.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung D.
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügung
des Beklagten vom 23. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung D. vom 22. Oktober 1997 zu Recht aufgehoben. Sie ist rechtswidrig
und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG kann die zuständige Behörde verlangen, dass der
Betreiber einen anderen Immissionsschutzbeauftragten bestellt, wenn ihr Tatsachen
bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der (bestellte)
Immissionsschutzbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche
Fachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 58c Abs. 1 BImSchG gelten die in § 55
BImSchG genannten Pflichten des Betreibers entsprechend gegenüber dem
Störfallbeauftragten. Diese Verweisung schließt auch die Ermächtigung der zuständigen
Behörde zur Durchsetzung der Betreiberpflichten in Bezug auf den Störfallbeauftragten
ein.
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Vgl. dazu u.a. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, § 58c Rdnr. 10
(Bearbeitung Oktober 1993).
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Entgegen der Auffassung des Beklagten liegen in Bezug auf den von der Klägerin zum
Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz und zum Störfallbeauftragten bestellten
Diplomingenieur H. -G. H. keine Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass er nicht die
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; die für die
Wahrnehmung der Aufgaben des Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten
erforderliche Fachkunde steht ohnehin außer Streit.
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Welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines Immissionsschutz- und
Störfallbeauftragten zu stellen sind, wird im Gesetz nicht näher definiert. Es handelt sich
um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollständigen gerichtlichen Kontrolle
unterliegt.
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Vg. dazu u.a. Brandt, in: Koch/Scheuing (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum
Bundes- Immissionsschutzgesetz (GK-BImSchG), Stand: April 1998, § 55 Rdnr. 72
m.w.N.
29
Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sind in § 10 der auf der Grundlage von § 55
Abs. 2 Satz 3 und § 58c Abs. 1 Hs. 2 BImSchG erlassenen Verordnung über
Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV - vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S.
1433) konkretisiert; die einschlägigen Regelungen der 5. BImSchV haben mit Wirkung
ab 8. August 1993 die Vorschriften der gleichzeitig außer Kraft getretenen 6. BImSchV
vom 12. April 1975 (BGBl. I S. 957) ersetzt (vgl. § 12 der 5. BImSchV).
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Nach § 10 Abs. 1 der 5. BImSchV erfordert die "Zuverlässigkeit" im Sinne des § 55 Abs.
2 Satz 1 BImSchG und des § 58c Abs. 1 BImSchG, dass der jeweilige Beauftragte
"aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten
zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist"; in Absatz
2 der Vorschrift ist ergänzend geregelt, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in der
Regel nicht gegeben ist, wenn der Immissionsschutzbeauftragte oder der
Störfallbeauftragte wegen Verletzung im Einzelnen genannter Vorschriften mit einer
Geldbuße in Höhe von mehr als 1.000,-- DM oder einer Strafe belegt worden ist (Nr. 1),
wenn er wiederholt und grob pflichtwidrig gegen bestimmte Vorschriften verstoßen hat
(Nr. 2) oder wenn er seine Verpflichtungen als Immissionsschutzbeauftragter, als
Störfallbeauftragter oder als Betriebsbeauftragter nach anderen Vorschriften verletzt hat
(Nr. 3).
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Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der von der Kläger bestellte Immissionsschutz-
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und Störfallbeauftragte wegen Verletzung einer der in § 10 Abs. 2 Nr. 1 der 5. BImSchV
genannten Vorschriften mit einer Geldbuße oder einer Strafe belegt worden oder im
Sinne der Nr. 2 der Vorschrift wiederholt und grob pflichtwidrig gegen solche
Vorschriften verstoßen hat, sind nicht ersichtlich. Auch der Beklagte behauptet dies
nicht. Ebensowenig lässt sich feststellen, dass Herr H. seine Verpflichtungen als
Immissionsschutzbeauftragter, als Störfallbeauftragter oder als Betriebsbeauftragter
nach anderen Vorschriften im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 der 5. BImSchV verletzt hat.
Hinsichtlich der Vorgänge vom Januar 1997 im Zusammenhang mit dem Abstellen von
Containern mit kontaminiertem Material im Zufahrtsbereich des Entsorgungszentrums D.
-R. hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst klargestellt,
dass er hierdurch die Zuverlässigkeit nicht berührt sieht und dass die
Ordnungsverfügung hierauf nicht gestützt wird. Demzufolge sind diese Vorgänge schon
deshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter zu prüfen.
Es sind auch sonst keine Tatsachen festzustellen, aus denen sich ergibt, dass Herr H.
im Sinne des § 10 Abs. 1 der 5. BImSchV aufgrund seiner "persönlichen
Eigenschaften", seines (sonstigen) "Verhaltens" oder seiner "Fähigkeiten" zur
ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nicht geeignet ist.
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Das Tatbestandsmerkmal der "persönlichen Eigenschaften" ist in der Rechtsverordnung
nicht näher definiert. Ersichtlich wurde der Regelung der im Wirtschaftsverwaltungsrecht
übliche Wortsinn zugrundegelegt. Danach sind unter "persönlichen Eigenschaften"
primär körperliche, geistige und/oder charakterliche Eigenschaften und Eigenarten der
betreffenden Person zu verstehen.
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Vgl. dazu u.a. Engelhardt, Bundesimmissionsschutzgesetz, 2. Aufl. 1980, § 5 der -
insoweit mit der einschlägigen Regelung der 5. BImSchV textidentischen - 6. BImSchV,
Rdnr. 2; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. II, § 10 der 5. BImSchV,
Rdnr. 2 (Bearbeitung Oktober 1993).
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Im Hinblick auf die körperlichen, geistigen oder charakterlichen Eigenschaften oder
Eigenarten und mithin seine "persönlichen Eigenschaften" sind Eignungsmängel des
von der Klägerin zum Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten bestellten Diplom-
Ingenieurs H. -G. H. nicht ersichtlich. Auch der Beklagte behauptet dies nicht.
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Gleiches gilt auch im Hinblick auf das "Verhalten" im Sinne von § 10 Abs. 1 der 5.
BImSchV, soweit dies nicht bereits im Rahmen des § 10 Abs. 2 der 5. BImSchV
hinsichtlich der dort genannten Tatbestände geprüft worden ist. Konkrete Anhaltspunkte
für ein Verhalten des Herrn H. , das den Schluss auf seine Ungeeignetheit für die
ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben als Immissionsschutz-
und Störfallbeauftragter rechtfertigt, sind weder vom Beklagten vorgetragen worden
noch sonst erkennbar.
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Herr H. ist auch nicht im Hinblick auf seine "Fähigkeiten" im Sinne des § 10 Abs. 1 der
5. BImSchV als ungeeignet zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden
Aufgaben als Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter zu qualifizieren.
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Der Begriff der "Fähigkeiten" im Sinne des § 10 Abs. 1 der 5. BImSchV umfasst nach
seinem von der Verordnung - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - ersichtlich
zugrundegelegten üblichen Wortsinn alle Handlungsmöglichkeiten der betreffenden
Person, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben erforderlich
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sind. Denn die Fähigkeit einer Person umschreibt dasjenige, was sie zu tun imstande
und in der Lage ist (vgl. dazu u.a. Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen
Sprache, 23. Aufl. 1999, S. 244). Dies bezieht sich nicht nur auf die Anwendung
erworbener Kenntnisse, Fertigkeiten und Qualifikationen, sondern insgesamt darauf, ob
der Betreffende bei der im Hinblick auf die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit (vgl. § 55
Abs. 2 S. 2 BImSchG) gebotenen prognostischen Betrachtung, soweit nicht andere
Regelungen einschlägig sind, rechtlich und tatsächlich imstande und in der Lage ist, die
ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
Hinderungsgründe können sich etwa aus der rechtlichen Ausgestaltung seines
Anstellungsverhältnisses und aus anderen Tätigkeiten oder Umständen ergeben, die
ihm nicht genügend Handlungsmöglichkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben als
Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftragten belassen. Keiner dieser Fälle liegt hier
jedoch vor.
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Weder aus dem von Herrn H. mit der Klägerin abgeschlossenen Arbeitsvertrag noch aus
der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und der Art der Bestellung zum
Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten noch aus sonstigen Umständen lässt sich
darauf schließen, dass er nicht in der Lage ist, die ihm obliegenden Aufgaben als
Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten zu erfüllen.
41
Mit der - vorbehaltlos - erfolgten Bestellung von Herrn H. zum Immissionsschutz- und
Störfallbeauftragten hat die Klägerin rechtswirksam zum Ausdruck gebracht, dass sie
ihm die Aufgaben und Befugnisse überträgt, die sich aus dem
Bundesimmissionsschutzgesetz und den für diese Tätigkeit einschlägigen
Rechtsvorschriften ergeben. Weder aus den Bestellungsschreiben der Klägerin vom 15.
Oktober 1996 bzw. 24. Oktober 1996 noch aus sonstigen Umständen ist ersichtlich,
dass Herr H. rechtswirksam oder faktisch in der wirksamen Wahrnehmung seiner sich
aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz und sonstigen einschlägigen
Rechtsvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten beschränkt ist.
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Auch aus seiner Stellung als Leiter des "Technischen Bereichs" der Klägerin mit
Handlungsvollmacht für bestimmte Tätigkeitsfelder des Unternehmens und mit
Vorgesetztenfunktionen unter anderem gegenüber den "Betriebsleitern" (des
Entsorgungszentrums D. -R. und der Kompostierungsanlagen) sowie als Leiter des
Aufgabengebietes "Vertrieb" und den daraus resultierenen Aufgaben ergibt sich nicht,
dass seine vom Bundesimmissionsschutzgesetz und von den Regelungen der 5.
BImSchV vorausgesetzten Handlungsmöglichkeiten als Immissionsschutz- und
Störfallbeauftragter in unzulässiger Weise rechtlich oder faktisch beschränkt sind oder
werden.
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Die aus dem Beschäftigungsverhältnis allgemein resultierende wirtschaftliche und
persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber bzw. Betreiber steht nach der gesetzlichen
Regelung der Bestellung zum Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten ebenso
wenig entgegen wie das u. a. im Hinblick auf die Sicherung des Arbeitsplatzes
bestehende persönliche Interesse des Beschäftigten am wirtschaftlichen Erfolg des
Unternehmens. Wie unmittelbar aus dem Wortlaut des § 58 Abs. 2 Satz 1 BImSchG
sowie aus der gesetzlichen Regelungssystematik und dem daraus ableitbaren
Regelungszweck folgt, geht das Gesetz davon aus, dass ein
Immissionschutzbeauftragter - gleiches gilt gemäß § 58b BImSchG für einen
Störfallbeauftragten - Beschäftigter im Unternehmen des zur Bestellung verpflichteten
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Betreibers sein darf. Das Gesetz verzichtet darauf, dem für die Bestellung des
Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten grundsätzlich zuständigen Betreiber die
Möglichkeit zu verbieten, Beschäftigte des Unternehmens mit der Wahrnehmung der
Aufgaben eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten zu betrauen. Innerhalb
dieses durch das Bundesimmissionsschutzgesetz eröffneten Regelungsspielraums
sieht § 1 Abs. 1 der 5. BImSchV für die im Anhang der Verordnung aufgeführten
genehmigungsbedürftigen Anlagen sogar für den Regelfall die Bestellung gerade eines
Betriebsangehörigen zum Immissionsschutzbeauftragten vor; entsprechendes gilt
gemäß § 1 Abs. 2 der 5. BImSchV hinsichtlich des Störfallbeauftragten. Die zuständige
Behörde wird lediglich ermächtigt, im Einzelfall die Bestellung von Nicht-
Betriebsangehörigen zum Immissionsschutz- bzw. zum Störfallbeauftragten zuzulassen
(§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 der 5. BImSchV).
Daraus folgt jedoch nicht, dass es für den Betreiber einer Anlage keinerlei rechtlichen
Beschränkungen bei der Auswahl der Person, die er zum Immissionsschutz- oder
Störfallbeauftragten bestellen will, gibt. Eine solche rechtliche Beschränkung besteht
allerdings nur insofern, als sich diese aus dem Gesetz oder aus den einschlägigen
Regelungen der 5. BImSchV zwingend ergibt.
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So darf sich der Betreiber nicht selbst zum Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten
bestellen. Ebensowenig darf - bei einer juristischen Person - ein Mitglied des
vertretungsberechtigten Organs des Betreibers, d.h. der Geschäftsführung dazu bestellt
werden. Denn derjenige, der aufgrund des Gesetzes oder behördlicher Anordnungen
als Betreiber in Person oder als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs die
Pflichten des Anlagenbetreibers zu erfüllen und ihre Einhaltung zu überwachen hat, ist
nach dem gesetzlichen Regelungszusammenhang und dem daraus ableitbaren
Regelungszweck nicht in der vom Gesetz vorausgesetzten Lage, die Aufgaben und
Pflichten eines Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten ordnungsgemäß erfüllen zu
können. Das ergibt sich für den Immissionsschutzbeauftragten mittelbar unter anderem
aus der Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, wonach dieser den Betreiber in
Angelegenheiten berät, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können. Eine
solche Beratungsaufgabe wäre im Grunde gegenstandslos, wenn Betreiber und
Immissionsschutzbeauftragter personenidentisch wären. Denn dann müsste der
Immissionsschutzbeauftragte sich selbst "beraten". Davon geht das gesetzliche
Regelungsmodell ersichtlich nicht aus, das auch in der in § 56 Abs. 1 und Abs. 2
BImSchG normierten Verpflichtung des Betreibers zum Ausdruck kommt, vor
Investitionsentscheidungen, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können, eine
Stellungnahme des Immissionsschutzbeauftragten so rechtzeitig einzuholen, dass diese
bei der Investitionsentscheidung angemessen berücksichtigt werden kann. Der über
eine Investition entscheidende Anlagenbetreiber oder sein gesetzlicher Vertreter kann
aber nicht sich selbst gegenüber im Sinne des § 56 BImSchG zu der Entscheidung
Stellung nehmen. Gleiches gilt hinsichtlich der in § 54 Abs. 1 Satz 2 BImSchG
normierten Rechte und Pflichten des Immissionsschutzbeauftragten. Dieser hat nach der
genannten gesetzlichen Regelung gegenüber dem Betreiber auf die Entwicklung und
Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse hinzuwirken (Nr. 1), bei der
Entwicklung und Einführung solcher Verfahren und Erzeugnisse mitzuwirken (Nr. 2)
sowie die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und die Erfüllung erteilter Bedingungen und
Auflagen zu überwachen (Nr. 3). Diese Rechte und Pflichten des "Hinwirkens",
"Mitwirkens" und "Überwachens", die nach dem gesetzlichen Regelungsmodell
gegenüber dem Betreiber bestehen, setzen ersichtlich die Verschiedenheit in der
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Person des Betreibers einerseits und des Immissionsschutzbeauftragten andererseits
voraus. Letzterer soll seine Rechte und Pflichten gegenüber dem Betreiber
wahrnehmen. Das wäre schwerlich möglich, wenn sich der Betreiber mit seiner
gleichzeitigen Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten funktionell gleichsam
"verdoppelt" hätte; er kann sich nicht hinreichend im Sinne der genannten Vorschrift
selbst "überwachen" oder auf die Erfüllung der in der Vorschrift normierten Aufgaben
des Betreibers zugleich als Immissionsschutzbeauftragter "hinwirken" bzw. daran
"mitwirken". Auch die in § 54 Abs. 2 BImSchG normierte Verpflichtung des
Immissionsschutzbeauftragten ergäbe bei einer Personenidentität wenig Sinn, wonach
dieser "dem Betreiber" jährlich über die nach den in der Regelung genannten
Vorschriften getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen einen Bericht zu erstatten hat.
Ebenso geht § 52 Abs. 2 Satz 4 BImSchG, wonach der Betreiber von Anlagen, für die
ein Immissionsschutzbeauftragter oder ein Störfallbeauftragter bestellt ist, diesen auf
Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2
Satz 1 BImSchG hinzuzuziehen hat, ersichtlich von einer Personenverschiedenheit des
Betreibers und des Immissionsschutzbeauftragten aus. Dies gilt schließlich auch für die
Vorschrift des § 57 BImSchG, wonach der Betreiber durch innerbetriebliche
Organisationsmaßnahmen sicherzustellen hat, dass der Immissionsschutzbeauftragte
seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar "der Geschäftsleitung" vortragen kann,
wenn er sich mit dem "zuständigen Betriebsleiter" nicht einigen konnte, oder wenn er
wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung
für erforderlich hält.
Als "Geschäftsleitung" sind dabei die Personen bzw. die Mitglieder derjenigen Organe
anzusehen, denen die letztverbindliche Entscheidungsbefugnis in Fragen der
Geschäftsführung zusteht. Bei einer Aktiengesellschaft sind das die
Vorstandsmitglieder, bei einer GmbH der oder die Geschäftsführer, bei einer
Personengesellschaft (OHG, KG etc.) der oder die vertretungsberechtigten
Gesellschafter.
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Vgl. dazu unter anderem Hansmann, a.a.O., § 57 Rdnr. 5; Jarass,
Bundesimmissionsschutzgesetz, 4. Aufl. 1999, § 57 Rdnr. 4.
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Aus den vorstehenden Inkompatibilitätsregelungen, die für den Störfallbeauftragten
entsprechend gelten (vgl. die Regelungen der §§ 58b und 58c BImSchG), ergibt sich
nicht, dass Herr H. aufgrund seiner Stellung als Leiter des Technischen Bereichs und
des Aufgabengebiets "Vertrieb" sowie als Prokurist nicht in der Lage ist, die Aufgaben
als Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter im Unternehmen der Klägerin
hinreichend zu erfüllen. Herr H. nahm zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens
des Widerspruchsbescheides weder die Stellung eines Betreibers der Anlage(n) wahr
noch gehörte er der Geschäftsleitung der Klägerin an. Denn er war (und ist) unbestritten
nicht einer der Geschäftsführer der Klägerin.
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Allerdings wird aus der Vorschrift des § 57 BImSchG und dem ihr zugrundeliegenden
Regelungszusammenhang sowie aus dem Gesetzeszweck im Fachschrifttum ferner
abgeleitet, dass nicht nur der "Betreiber" und die Mitglieder der "Geschäftsleitung" des
Unternehmens, sondern auch ein "Betriebsleiter" nicht zugleich ordnungsgemäß die
Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten erfüllen kann. Als "zuständiger
Betriebsleiter" wird dabei - ungeachtet der dafür verwandten innerbetrieblichen
Bezeichnung - nur derjenige angesehen, der im Rahmen des ihm von der
Geschäftsleitung zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs nicht nur bestimmte
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Betriebsabläufe der Anlage zu überwachen und in diesem Zusammenhang die
erforderlichen Entscheidungen zu treffen hat, sondern (ausschließlich) der für den
Betrieb der Anlage Verantwortliche, dem insoweit die "letzte unternehmerische
Entscheidungsbefugnis" zukommt.
Vgl. dazu u.a. Hansmann, a.a.O., § 55 Rdnr. 10 f.
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Für diese Auffassung spricht mittelbar die Vorschrift des § 57 Satz 1 BImSchG. Sie soll
sicherstellen, dass der Immissionsschutzbeauftragte, wenn er sich bei dem für den in
Rede stehenden Betrieb an sich entscheidungsbefugten "zuständigen Betriebsleiter"
nicht durchsetzen kann, seine Vorschläge und Bedenken bei der Geschäftsleitung des
Unternehmens vorbringen kann. Mit der Regelung wird normativ gewährleistet, dass der
Immissionsschutzbeauftragte die für den Anlagenbetrieb maßgebliche
entscheidungsbefugte Stelle direkt mit seiner Kritik und seinen Anregungen erreichen
kann. Die Vorschrift offenbart damit zugleich das gesetzliche Regelungsmodell, wonach
nur derjenige als zuständiger Betriebsleiter im Sinne der Regelung anzusehen ist, der
über entsprechende Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse für den
betreffenden Betrieb verfügt. Sofern der Betreiber oder die Geschäftsführung die
diesbezüglichen Funktionen nicht selbst wahrnimmt, erfordert die Stellung eines
"zuständigen Betriebsleiters" im dargelegten Sinne, dass ihm durch die
Geschäftsleitung die dargelegten Befugnisse und Verantwortlichkeiten zur
eigenverantwortlichen Wahrnehmung wirksam übertragen worden sind.
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Ob und inwieweit dieser Auffassung zu folgen ist, insbesondere ob der "zuständige
Betriebsleiter" - so verstanden - nicht stets (auch) Betreiber oder Geschäftsführer bzw. -
leiter ist, bedarf hier keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung, weil Herr H.
eine solche Position nicht bekleidet. Er hatte (und hat) nicht die Stellung eines
"zuständigen Betriebsleiters" im dargelegten Sinne. Wie Herr H. in der mündlichen
Verhandlung im Rahmen seiner informatorischen Befragung im Einzelnen dargelegt hat,
war (und ist) er zwar als Leiter des "Technischen Bereichs" gegenüber den ihm
unterstellten "Betriebsleitern" weisungsbefugt und übt(e) die Stellung eines
"disziplinarischen Vorgesetzten" aus. Dies macht ihn jedoch noch nicht zu einem
"zuständigen Betriebsleiter" im dargelegten Sinne. Die "Betriebsleiter" im Bereich des
"Entsorgungszentrums D. -R. " und der Kompostierungsanlagen waren (und sind) nach
seinen nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung,
denen der Beklagte nicht entgegengetreten ist und die auch im Übrigen dem Senat
keine Veranlassung zu Zweifeln geben, für ihren "örtlichen Bereich" grundsätzlich selbst
verantwortlich. Sie erfüll(t)en, ungeachtet des bestehenden Weisungsrechts des Leiters
des Technischen Bereichs, ihre Aufgaben als "Betriebsleiter" insoweit
eigenverantwortlich und konnten (und können) sich dabei erforderlichenfalls direkt an
die Geschäftsleitung wenden. Die Aufgaben von Herrn H. als Leiter des "Technischen
Bereichs" bestehen demgegenüber im Wesentlichen darin, in seinem
Verantwortungsbereich die Gesamtinteressen des Unternehmens (auch) gegenüber den
"Betriebsleitern" koordinierend einzubringen und umzusetzen, wobei er seinerseits der
Weisungsbefugnis der Geschäftsführung des Unternehmens unterliegt. Angesichts
dessen ist davon auszugehen, dass Herrn H. weder in seiner Funktion als Leiter des
Technischen Bereichs noch als Leiter des Aufgabengebiets (bzw. der "Abteilung")
Vertrieb noch aufgrund der ihm erteilten Prokura die Stellung eines "zuständigen
Betriebsleiters" zukommt. Ihm sind die diesbezüglichen Befugnisse durch die
Geschäftsleitung nicht übertragen worden.
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Auch sonstige Umstände begründen nicht die Besorgnis, dass Herr H. die ihm
obliegenden Aufgaben als der von der Klägerin bestellte Immissionsschutz- und
Störfallbeauftragte nicht ordnungsgemäß erfüllen kann. Er ist ungeachtet seiner anderen
betrieblichen Tätigkeiten in der Lage, seine Rechte und Pflichten als Immissionsschutz-
und Störfallbeauftragter hinreichend wahrzunehmen.
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Seine Fähigkeit, den Betreiber in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz
bedeutsam sein können, zu beraten (§ 54 Abs. 1 Satz 1 BImSchG), ist rechtlich oder
faktisch ebenso wenig beeinträchtigt wie seine in § 54 Abs. 1 Satz 2 BImSchG
normierten Rechte und Pflichten, gegenüber dem zuständigen "Betriebsleiter", der
Geschäftsleitung oder dem Betreiber auf die Entwicklung und Einführung
umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse hinzuwirken, daran mitzuwirken sowie
die in der Vorschriften genannten Überwachungsaufgaben wahrzunehmen. Gleiches gilt
hinsichtlich der ihm gegenüber dem Betreiber obliegenden Pflicht zur jährlichen
Erstattung eines Berichtes über die nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 BImSchG
getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen (§ 54 Abs. 2 BImSchG), seines Rechts zur
Abgabe von Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen (§ 56 BImSchG) sowie
hinsichtlich einer Hinzuziehung zu Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 Satz 1
und 4 BImSchG und hinsichtlich seines Vortragsrechtes nach § 57 BImSchG. Der
Umstand, dass Herr H. aufgrund seiner Stellung als Leiter des Technischen Bereichs
innerbetriebliche Weisungsbefugnisse gegenüber seinen Untergebenen hat, erweitert
seine innerbetrieblichen Handlungsmöglichkeiten, verkürzt sie jedoch nicht. Allerdings
ist nicht auszuschließen, dass sich dadurch im Einzelfall auch Interessenkonflikte bei
der Wahrnehmung seiner unterschiedlichen Funktionen ergeben können. Dasjenige,
was er als Leiter des Technischen Bereichs und als Prokurist für betriebswirtschaftlich
geboten hält, kann zu den Belangen in Widerspruch stehen oder geraten, die er als
Immissionsschutzbeauftragter zu vertreten hat. Die geltende gesetzliche Regelung geht
jedoch davon aus, dass grundsätzlich jeder Beschäftigte eines Unternehmens, der nicht
zur Geschäftsleitung gehört und jedenfalls nicht die Stellung eines "zuständigen
Betriebsleiters" im dargelegten Sinne wahrnimmt, zum Immissionsschutzbeauftragten
bestellt werden kann, sofern der Betreiber bzw. Arbeitgeber sich dazu entschließt. Damit
möglicherweise verbundene Interessenkonflikte werden in Kauf genommen. Dies ist von
den das Gesetz vollziehenden Behörden und den an Gesetz und Recht gebundenen
Gerichten (Art. 20 Abs. 3 GG) hinzunehmen und zu beachten.
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Entsprechendes gilt auch insoweit hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben des
Störfallbeauftragten durch Herrn H. .
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Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass Herrn H. aufgrund des zeitlichen
Umfangs der ihm obliegenden Aufgaben als Leiter des Technischen Bereichs und als
Prokurist sowie als Leiter des Aufgabengebietes Vertrieb die Fähigkeit fehlt oder dass er
sonst darin beeinträchtigt ist, die ihm obliegenden Aufgaben als Immissionsschutz- und
Störfallbeauftragter ordnungsgemäß zu erfüllen. Er hat in der mündlichen Verhandlung
nachvollziehbar dargelegt, dass er für die Wahrnehmung seiner Funktionen als
Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter monatlich etwa 15 bis 20 Stunden
aufzuwenden hat und dass ihm diese Zeit auch zur Verfügung steht. Der Senat hat zu
Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit seiner Angaben keine Veranlassung. Die
Bekundungen von Herrn H. decken sich mit der Darstellung der Klägerin in ihren
Schriftsätzen vom 8. August 1999 und vom 30. Oktober 2000 und sind auch vom
Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt worden.
Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass das zur Verfügung stehende Zeitbudget
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von monatlich etwa 15 bis 20 Stunden für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der
Aufgaben des Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten unzureichend ist.
Die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung folgt aus der Begründetheit der Klage
gegen die Grundverfügung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO,
709 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Rechtssache wirft bislang höchstrichterlich nicht geklärte entscheidungserhebliche
Rechtsfragen auf, die die Auslegung des Begriffs der Zuverlässigkeit in §§ 55 Abs. 2,
58c Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 10 der 5. BImSchV betreffen und deren Beantwortung im
allgemeinen Interesse liegt.
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