Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.04.2002

OVG NRW: aufklärungspflicht, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 3804/01.A
Datum:
23.04.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 3804/01.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16a K 5733/98.A
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 78
Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist bereits nicht hinreichend dargelegt. Die Frage, "wie weit die
Aufklärungspflicht der Tatsachengerichte geht, um über Abschiebungshindernisse
gemäß § 53 Abs. 6 AuslG entscheiden zu können", würde sich in dieser Allgemeinheit
nicht stellen. Würde man sie im Hinblick auf den Anlass gebenden Zusammenhang auf
Fälle von Erkrankungen reduzieren, wäre gleichwohl ihre Entscheidungserheblichkeit
nicht dargelegt. Die Antragsschrift setzt sich nämlich in keiner Weise damit auseinander,
dass Ashkali, zu denen die Klägerin zu gehören behauptet, nach der Erlasslage
ohnehin nicht abgeschoben werden und dies nach der Rechtsprechung als
ausreichender Schutz angesehen wird (vgl. auch BVerwG, DVBl. 2001, 1531).
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