Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.02.1999

OVG NRW (beschwerde, zulassung, verwaltungsgericht, kläger, verfahrensmangel, abtretung, aktivlegitimation, antrag, voraussetzung, sicherung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 E 102/99
Datum:
25.02.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 E 102/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 748/97
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Das Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Beschlusses (§§ 146 Abs. 5 Satz 3, 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO). Das
Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bereits zu Recht ausgeführt, daß den Klägern für die
geltend gemachten Leistungen der Jugendhilfe die Aktivlegitimation fehlt. Da die
Antragsberechtigung nicht zur Disposition der Parteien steht, können die Kläger die
Befugnis zur Geltendmachung der Jugendhilfeleistungen allenfalls aus übertragenem
Recht herleiten. Eine entsprechende Abtretungserklärung vom 5. Februar 1999 ist als
Anlage 10 zur Antragsschrift vorgelegt worden. Dahinstehen kann, ob die schriftliche
Abtretung schon deshalb unberücksichtigt bleiben muß, weil sie erst nach Abschluß des
erstinstanzlichen Antragsverfahrens als neuer Tatsachenvortrag zur Kenntnis gebracht
worden ist (vgl. zum Meinungsstand: Seibert, NVwZ 1999, 113 - 116 ff. -). Jedenfalls ist
innerhalb der Antragsfrist nicht dargelegt worden, daß die Voraussetzungen für die
Wirksamkeit der Abtretung vorliegen. Daß hier eine Übertragung aufgrund der insoweit
allein in Betracht kommenden Vorschriften in § 53 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 SGB I erfolgt
ist, kann nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden. Dies gilt umso mehr, als in dem
auf der Grundlage des § 39 SGB VIII gewährten "Pflegegeld" auch ein Erziehungsanteil
enthalten ist, der nicht unmittelbar der Sicherung des Lebensunterhalts dient. Bei dem
diesbezüglichen Darlegungserfordernis handelt es sich um eine nach Ablauf der
Antragsfrist nicht mehr nachholbare Voraussetzung für die Zulassung der Beschwerde.
3
Die erstinstanzliche Entscheidung leidet auch nicht unter dem geltend gemachten
Verfahrensmangel (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). In dem vorliegenden
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Nebenverfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war das Verwaltungsgericht
unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gehalten, vorab auf
die fehlende Aktivlegitimation der Kläger hinzuweisen. Im übrigen ist nicht dargelegt,
daß die Entscheidung auf diesem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO und § 166 VwGO
iVm § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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