Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.05.2003

OVG NRW: entlassung, deutsche bundespost, aufschiebende wirkung, innere medizin, probezeit, zustellung, beamtenverhältnis, niederlassung, verfügung, arbeitsunfähigkeit

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2150/00
Datum:
28.05.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2150/00
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die am 19. Juni 1970 geborene Klägerin trat im August 1988 als
Dienstleistungsfachkraft in den Postdienst ein und wurde zum 23. Juni 1990 unter
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Postoberschaffnerin zur Anstellung
ernannt. Sie wurde zunächst in der Briefzustellung eingesetzt. Nach Ablauf der
laufbahnrechtlichen Probezeit und Feststellung ihrer Eignung wurde sie mit Wirkung
vom 1. Juli 1991 zur Postoberschaffnerin ernannt und in eine nach BesGr. A 3 BBesO
bewertete Planstelle eingewiesen. Am 8. September 1993 wurde die Klägerin zur
Posthauptschaffnerin befördert.
2
Die Klägerin leidet seit 1990 an Morbus Crohn. Mit Bescheid des Versorgungsamtes
L. vom 21. Januar 1992 ist sie in Folge der Erkrankung mit Wirkung vom 1. November
1991 als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 vom Hundert
anerkannt. Nachdem es im Jahre 1991 krankheitsbedingt zu erheblichen Fehlzeiten
gekommen war, folgte eine erste arbeitsmedizinische Untersuchung. Der
Postbetriebsarzt D. kam unter dem 3. Januar 1992 u.a. zu folgenden Feststellungen:
3
"Keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen. Aus
gesundheitlichen Gründen ist es dringend erforderlich, der Untersuchten einen
4
festen Zustellbezirk für zunächst 12 Monate zuzuordnen.
Eine Nachuntersuchung in 12 Monaten wird empfohlen."
5
Die Nachuntersuchung am 25. September 1992 ergab:
6
"Keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen.
7
Eine Nachuntersuchung in 6 Monaten wird empfohlen.
8
Ein personengebundener Zuschlag von nur 10 % ist im vorliegenden Fall aus
betriebsärztlicher Sicht absolut unzureichend."
9
Unter dem 7. Januar 1993 führte der Postbetriebsarzt D. aus:
10
"Befristete gesundheitliche Bedenken.
11
Eine Nachuntersuchung in 3 Monaten wird empfohlen."
12
In der Anlage zur Nachuntersuchung hieß es:
13
"1. Bei Zustand nach einer Operation darf die Untersuchte für zunächst drei
Monate keine schwere körperliche Arbeit verrichten.
14
2. Frau I. benötigt aus medizinischer Sicht dringend einen festen,
behindertengerechten Bezirk und einen mindestens 20 %igen
personengebundenen Zuschlag.
15
3. Bis zur Bereitstellung des oben beschriebenen Bezirks ist keine Zustellung
möglich, daher muss die Untersuchte solange im Innendienst beschäftigt
werden."
16
Eine Untersuchung am 26. April 1993 führte zu folgenden Feststellungen des
Postbetriebsarztes:
17
"Keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen.
18
Versuchsweise ist ein Einsatz in einem behindertengerechten Zustellbezirk
möglich. Ein personengebundener Zuschlag von mindestens 20 % ist aus
medizinischen Gründen dringend erforderlich!"
19
Unter dem 8. September 1993 bescheinigte das Klinikum M. der Klägerin, dass sie
in Folge der Erkrankung nicht mehr in der Lage sei, auf dem Fahrrad zu sitzen und
Fahrrad zu fahren. Nachdem es erneut zu erheblichen krankheitsbedingten
Ausfallzeiten gekommen war, wurde am 26. April 1994 eine weitere Untersuchung von
dem Postbetriebsarzt D. durchgeführt. Dieser traf u.a. folgende Feststellungen:
20
"Die/Der Untersuchte ist aus medizinischer Sicht nicht dienstunfähig. Es ist zu
erwarten, dass volle Dienstfähigkeit innerhalb des gesetzlich bestimmten
Zeitraums wieder erlangt wird (§ 42 Abs. 1 Satz 2 BBG)".
21
In einer Anlage hieß es dazu erläuternd:
22
"Frau I. kann nicht in der Zustellung mit Fahrrad eingesetzt werden. Ein Einsatz
in einem verkleinerten, behindertengerechten Fußbezirk erscheint aus
betriebsärztlicher Sicht nach wie vor unbedenklich.
23
Die neu aufgekommenen Fehlzeiten sind auf die anerkannte Schwerbehinderung
zurückzuführen."
24
Nach einem (weiteren) Personalgespräch, in dem wiederum krankheitsbedingte
Ausfallzeiten der Klägerin in Rede standen, erfolgte am 13. Oktober 1995 eine neue
Dienstunfähigkeitsuntersuchung. Der Postbetriebsarzt D. führte u.a. aus:
25
"Der Untersuchte ist aus medizinischer Sicht nicht dienstunfähig. Es ist zu
erwarten, dass die volle Dienstfähigkeit innerhalb des gesetzlich bestimmten
Zeitraums wieder erlangt wird (§ 42 Abs. 1 Satz 2 BBG)."
26
Unter dem 8. November 1995 teilte der behandelnde Arzt Prof. Dr. N. dem
Postbetriebsarzt D. mit:
27
"Bei Frau I. besteht ein ausgeprägter Morbus Crohn mit hoher Aktivität. Zurzeit
arbeitsunfähig. Sobald die Erkrankung ausreichend kontrolliert ist, müsste auch die
Dienstfähigkeit als Briefträgerin wieder möglich sein. Ich denke nicht, dass der
Beruf des Briefträgers die Erkrankung nennenswert verschlimmert, auch nicht die
Stresssituation, der die Briefträger ausgesetzt sind. Das Problem bei Frau I. besteht
zurzeit darin, dass eine ausgesprochene Therapieresistenz vorliegt."
28
Unter dem 24. Mai 1996 bescheinigten die Vertrauensärzte Dr. T. und Dr. H. auf
Anfrage der Beklagten, dass die Klägerin ab Samstag, den 25. Mai 1996 wieder
dienstfähig sei. Aus Anlass einer weiteren längerfristigen krankheitsbedingten
Abwesenheit der Klägerin führte der Postbetriebsarzt D. unter dem 2. Oktober 1996
eine Untersuchung durch und teilte im Ergebnis mit:
29
"Nicht dienstunfähig. Es ist zu erwarten, dass die volle Dienstfähigkeit innerhalb
des gesetzlich bestimmten Zeitraums wieder erlangt wird (§ 42 Abs. 1 Satz 2
BBG)."
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Ergänzend hieß es:
31
32
"1. Ich gehe von einem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit im laufenden Monat
aus.
33
2. Frau I. sollte möglichst keinem Streß ausgesetzt werden.
34
3. Mittelfristig erscheint ein Einsatz beispielsweise als Bearbeiterin für
unanbringbare Sendungen oder vergleichbares aus betriebsärztlicher Sicht
sinnvoll."
35
Wegen der anstehenden Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf
36
Lebenszeit wurde der Vertragsarzt Dr. I. , ein Facharzt für Innere Medizin und
Arbeitsmedizin, im November 1996 um Untersuchung der Klägerin gebeten. In seiner
Stellungnahme vom 18. Januar 1997 führte er aus:
"Bei Lage der Dinge halte ich in Übereinstimmung mit dem Vorgutachten von Herrn
D. Frau I. für die Zustellung, d.h. für den Kernbereich des einfachen Dienstes,
nicht geeignet. Gegen die weitere Ausübung der derzeitigen Tätigkeit im
Innendienstbereich bestehen keine gesundheitlichen Bedenken."
37
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. Januar 1997 hieß es:
38
"In Ergänzung meines Schreibens vom 18.01.1997 halte ich Frau I. auf
absehbare Zeit für den Kernbereich des einfachen Dienstes für dienstunfähig, die
in diesem Schreiben erwähnte Gesundheitsstörung (Morbus Crohn) verläuft in
Schüben und hat demnach auch häufige Ausfallzeiten zur Folge. Streß und Hektik
können das Beschwerdebild verschlimmern und einen erneuten Schub auslösen,
dazu muss Frau I. auf Grund der Natur der Erkrankung sehr häufig eine Toilette
aufsuchen."
39
Die Beklagte entschied daraufhin, dass die Klägerin aus dem Dienst der Deutschen
Post AG zu entlassen sei, eröffnete der Klägerin am 3. Februar 1997 diese Absicht und
wies sie auf die Folgen einer Entlassung hin. Unter dem 4. Februar 1997 erklärte der
Leiter der Niederlassung L. -Ost der Deutschen Post AG als unmittelbarer
Dienstvorgesetzter, dass er die Klägerin auf Grund des postbetriebsärztlichen
Gutachtens vom 27. Januar 1997 nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig
halte, ihre Amtspflichten zu erfüllen. Im Rahmen des weiteren Verfahrens teilte die
Klägerin nähere Einzelheiten zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
mit und reichte ein Attest ihres behandelnden Hausarztes Dr. L. -Q. vom 31. Januar
1997 ein, in dem es u.a. heißt:
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"Frau Claudia I. hat sich nunmehr seit ca. 3 Monaten verstärkt in meine
hausärztliche Behandlung begeben. Die medikamentöse Therapie wurde
daraufhin umgestellt und die Kortisonmedikation deutlich reduziert. (...) Frau I.
wurde darüber hinaus verstärkt über diätetische Maßnahmen bezüglich des
Morbus Crohn aufgeklärt. Hierunter konnte eine deutliche Besserung der
Beschwerdesymptomatik verzeichnet werden. Die Anzahl der Durchfälle ist
deutlich zurück gegangen, der Allgemeinzustand der Patientin hat sich erheblich
gebessert und die über Jahre durch erhöhten Leukozytenwerte befinden sich auf
dem Weg der Normalisierung. Ich halte daher unter den oben genannten
medikamentösen Umstellungen einen erneuten Arbeitsversuch aus meiner Sicht
für aussichtsreich und würde die vom amtsärztlichen Kollegen ausgesprochene
Arbeitsunfähigkeit zumindest für den Zeitraum der nächsten 6 Monate
zurückstellen.
41
Die endgültige Arbeitsunfähigkeit würde ich abhängig machen vom Verlauf der
Beschwerdesymptomatik und der Dauer möglicher Arbeitsunfähigkeit in den
nächsten 6 Monaten."
42
Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten legte gegen die beabsichtigte Entlassung
unter dem 25. Februar 1997 Widerspruch ein. Die Hauptfürsorgestelle beim
Landschaftsverband Rheinland führte in ihrer Stellungnahme vom 8. August 1997 aus,
43
dass gegen die beabsichtigte Maßnahme keine Bedenken bestünden, zumal die
Behinderte keine Einwendungen erhoben habe. Mit Stellungnahme vom 16. April 1997
lehnte die Generaldirektion der Deutschen Post AG eine Zurruhesetzung der Beamtin
nach § 46 Abs. 2 BBG ab. Nachdem der Betriebsrat der Niederlassung Briefpost L. -Ost
unter dem 13. Mai 1997 seine Zustimmung zur beabsichtigten Entlassung der Klägerin
verweigert hatte, entschied der Arbeitsdirektor beim Vorstand der Deutschen Post AG
nach § 29 Abs. 6 PostPersRG, dass keine Möglichkeit bestehe, von der Entlassung der
Klägerin abzusehen. Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
Bundespost erhob unter dem 7. November 1997 gemäß § 16 BAPostG gegen die
beabsichtigte Entlassung der Klägerin keine rechtlichen Bedenken.
Am 16. Mai 1997 wurde die Klägerin, die seit dem 9. Dezember 1996 ununterbrochen
arbeitsfähig war und von der Beklagten dienstlich verwendet wurde, unter Hinweis auf
die festgestellte Dienstunfähigkeit von ihrer Dienstleistungspflicht mündlich suspendiert.
Mit Beschluss vom 8. Oktober 1997 stellte das Verwaltungsgericht L. auf Antrag der
Klägerin fest, dass ihr Widerspruch gegen die Suspendierung wegen Dienstunfähigkeit
aufschiebende Wirkung habe (VG L. - 15 L 1873/97 -).
44
Mit Verfügung vom 10. November 1997 entließ der Niederlassungsleiter der
Niederlassung Briefpost L. -Ost die Klägerin unter Berufung auf § 31 Abs. 1 Nr. 3 BBG
mit Ablauf des 31. Dezember 1997 wegen Dienstunfähigkeit aus dem
Beamtenverhältnis auf Probe. Den hiergegen von der Klägerin unter dem 19. November
1997 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid des
Niederlassungsleiters der Niederlassung Briefpost L. -Ost vom 8. Dezember 1997
zurück.
45
Auf Antrag der Klägerin stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Dezember
1997 im Verfahren VG L. - 15 L 3991/97 - die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs der Klägerin gegen die Entlassungsverfügung wieder her.
46
Am 7. Januar 1998 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, sie sei dienstfähig. Sie sei ohne Einschränkungen
gesundheitlich in der Lage, sowohl Tätigkeiten im Kernbereich des einfachen Dienstes,
als auch sämtliche anderen Tätigkeiten des einfachen Dienstes außerhalb des
Kernbereichs ihrer Beschäftigungsbehörde wahrzunehmen.
47
Die Klägerin hat beantragt,
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die Entlassungsverfügung der Niederlassung Briefpost L. -Ost vom 10.
November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
8. Dezember 1997 aufzuheben.
49
Die Beklagte hat beantragt,
50
die Klage abzuweisen.
51
Die Beklagte hat sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Feststellungen des Dr.
I. berufen und zur Stützung ihrer Ansicht eine weitere Stellungnahme des
Betriebsarztes Dr. U. vom 31. März 1998 vorgelegt, die bestätige, dass die Klägerin
dienstunfähig sei. In jenem Gutachten kommt Herr Dr. U. zu dem Ergebnis "Dauernde
gesundheitliche Bedenken" und führt im Einzelnen aus, dass die Klägerin vollschichtig
52
arbeiten könne. Sie sei in der Lage, ständig leichte Arbeiten in stehender, gehender und
sitzender Körperhaltung auszuführen, mittelschwere Arbeiten jedoch nur 1-2 Stunden
täglich. Heben oder Tragen von Lasten über 15 Kilogramm (ohne Hilfsmittel) und eine
Reisetätigkeit seien ausgeschlossen. Herr Dr. U. führte im Ergebnis aus:
"In Folge des chronischen Charakters der vorliegenden entzündlichen
Darmerkrankung mit weiterhin zu erwartenden Krankheitsschüben ist eine Eignung
von Frau I. für den Kernbereich des einfachen Dienstes (Zustellung) nicht
gegeben."
53
Er erläuterte die Einschätzung in den ergänzenden Angaben wie folgt:
54
"Trotz des erfreulicherweise aktuell andauernden Remissionszustandes muss mit
einem chronisch rezidiven Krankheitsverlauf gerechnet werden. Hinzu kommt, daß
schon zwei Jahre nach Diagnosestellung eine Darmteilresektion sowie im Verlauf
weitere Operationen bei rez. auftretenden Fistel- und Abzeßbildungen als
Ausdruck des schweren Krankheitsverlaufes erforderlich waren. Die Nichteignung
für eine Zustelltätigkeit, d.h. für den Kernbereich des einfachen Diensten beruht auf
den infolge des Krankheitsbildes prognostisch zu erwartenden Ausfallzeiten,
analog resultiert hieraus eine Nichteignung für die Übernahme als Beamtin auf
Lebenszeit."
55
Mit Beschluss vom 1. Februar 1999 hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben durch
Einholung eines gastroenterologischen Gutachtens. Die Sachverständigen Prof. Dr.
H. und Dr. L. haben in ihrem Gutachten vom 5. Mai 1999 im Wesentlichen
ausgeführt:
56
"...
57
Zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung am 08.12.1997 war der
Morbus Crohn nach Angaben von Frau I. in Remission und die Patientin
beschwerdefrei. Objektivierbare ärztliche Befunde über den Gesundheitszustand
am 08.12.1997 liegen nicht vor. Allerdings attestiert Herr Dr. U. in seinem
Gutachten vom 31. 03.1998 einen objektiv und subjektiv guten Zustand mit
anhaltender Remission!
58
Da sich Frau I. zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung am 08.12.
1997 in Remission befand, die Patientin war komplett beschwerdefrei und ohne
eine Medikation seit nahezu 9 Monaten, ergeben sich aus der Erkrankung zu
diesem Zeitpunkt keine Behinderungen oder Einschränkungen für die körperliche
und geistige Leistungsfähigkeit in Ansehung ihrer Verwendungsfähigkeit als
59
a. Posthauptschaffnerin auf einem Dienstposten des einfachen Postdienstes
innerhalb der Briefzustellung und
b. als Posthauptschaffnerin auf einem Dienstposten des einfachen Postdienstes
außerhalb der Briefzustellung.
60
61
Die Klägerin konnte ständig schwere Arbeiten (über ca. 15 kg) auf einem
Dienstposten des einfachen Postdienstes außerhalb der Briefzustellung zum
Zeitpunkt 08.12.1997 verrichten.
62
Da sich die Klägerin zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung am
08.12.1997 nahezu 9 Monate in Remission befand, konnte davon ausgegangen
werden, daß die Klägerin ihre Dienstpflichten als Posthauptschaffnerin in der
Briefzustellung oder auf einem Dienstposten des einfachen Postdienstes
außerhalb der Briefzustellung erfüllen konnte. Nebenbei bemerkt befand sich die
Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Vorstellung bei uns am 01. 04.1999 weiterhin in
Remission."
63
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben.
64
Die von dem vormals zuständigen 12. Senat des erkennenden Gerichts mit Beschluss
vom 18. Juli 2000 zugelassene Berufung der Beklagten hat diese am 16. August 2000
im Wesentlichen wie folgt begründet:
65
Dauernde Dienstunfähigkeit i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 1 BGB liege auch dann vor, wenn
durch eine Vielzahl in relativ kurzen Abständen immer wieder auftretender
Erkrankungen von längerer Dauer, die auf eine Schwäche der Gesamtkonstitution und
eine damit verbundene Anfälligkeit des Beamten schließen lasse, der Dienstbetrieb
empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt werde und wenn eine Besserung des
Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Die entsprechende Schwäche der
Gesamtkonstitution der Klägerin werde anhand der Krankenzeiten deutlich. Zu
verzeichnen seien:
66
Jahr Abwesenheitsfälle mit Angabe der
67
gesamten Ausfalltage in Klammern
68
1991 (ab 01.07.) 4 (145 Tage)
69
1992 6 (133 Tage)
70
1993 6 (170 Tage)
71
1994 4 (123 Tage)
72
1995 4 (213 Tage)
73
1996 6 (201 Tage)
74
1997 1 (162 Tage, personalbuchführungsgemäße
Abwesenheitszeit auf Grund Einleitung des
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Entlassungsverfahrens)
76
1998 5 (53 Tage)
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1999 3 (347 Tage)
78
2000 2 (130 Tage, berücksichtigt bis einschließlich 31.07.00,
zurzeit weiter krank).
79
Es liege auch eine gravierende und unzumutbare Beeinträchtigung des Dienstbetriebs
vor, da die häufigen und lange andauernden Abwesenheitszeiten der Klägerin
personelle Engpässe nach sich gezogen hätten. Eine zuverlässige
Personaleinsatzplanung sei nicht möglich gewesen. Mit einer dauerhaften Besserung
des Gesundheitszustandes habe nicht gerechnet werden können, da die in Rede
stehende Erkrankung chronisch und rezidiv aufgetreten sei. Bestätigt werde diese
Einschätzung durch die Stellungnahme des Postbetriebsarztes Dr. U. vom 31. März
1998. Danach dürfe die Klägerin ständig nur noch leichte Arbeiten und gelegentlich
mittelschwere Arbeiten bis zu 15 kg übernehmen. Der Postbetriebsarzt habe entgegen
der Feststellung des Verwaltungsgerichts klare und inhaltlich ausreichende Aussagen
zur Dienstunfähigkeit getroffen. Den Aussagen des Postbetriebsarztes und den weiter
eingeholten Stellungnahmen des Vertragsarztes Dr. I. müsse auch deshalb
besonderes Gewicht beigemessen werden, weil diese mit den Belangen der
Verwaltung, der von dem Untersuchten zu verrichtenden Tätigkeiten und den
anzuwendenden rechtlichen Maßstäben eher vertraut seien als private Ärzte. Den
postärztlichen Gutachten sei daher bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung
und der Dienstfähigkeit eines Beamten grundsätzlich ein höherer Beweiswert
einzuräumen. Das erstinstanzlich eingeholte Gutachten überzeuge demgegenüber
nicht. Die von den Gutachtern getroffenen Feststellungen basierten offenbar allein auf
anamnestischen Aussagen der Klägerin, der bereits am 8. November 1995 von Herrn
Prof. Dr. N. getroffenen Aussage, nach der die Dienstfähigkeit der Klägerin wieder
gegeben sei, wenn die Erkrankung ausreichend kontrolliert werde, sowie auf dem
Umstand, dass in der Zeit vom 27. Januar 1997 bis zur Verwaltungsentscheidung am 8.
Dezember 1997 keine objektivierbaren ärztlichen Befunde vorgelegen hätten. Die vom
Verwaltungsgericht L. aus dem Gutachten abgeleiteten Schlussfolgerungen zur
Dienstfähigkeit der Klägerin seien ebenfalls nicht schlüssig. Insbesondere sei
unerheblich, dass für die Zeit ab Januar 1997 keine objektivierbaren ärztlichen Befunde
vorgelegen hätten. Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit erfolge aufgrund einer
Gesamtbetrachtung, in die neben den aktuellen Befunden und der Rückschau auf den
bisherigen Krankheitsverlauf auch eine gesundheitliche Prognose einzubeziehen sei.
Diese sei, wie den Feststellungen der Postbetriebsärzte zu entnehmen sei, negativ
ausgefallen. Zudem habe Dr. U. in seinem Gutachten vom 31. März 1998 festgestellt,
dass die Klägerin nur noch gelegentlich Gewichte bis maximal 15 kg heben und tragen
dürfe. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Differenzierung zwischen der
gesundheitlichen Eignung und der Dienstfähigkeit führe zu einer zu engen
Begriffsbestimmung der Dienstunfähigkeit und könne die postärztlichen Feststellungen
nicht entkräften. Bei einer Entscheidung über die Dienst(un)fähigkeit seien in erster
Linie die Auswirkungen des festgestellten Krankheitsbildes auf den Dienstbetrieb
entscheidend. Dienstunfähigkeit liege vor, wenn sich die eingeschränkte
Einsatzfähigkeit der Klägerin auf einen großen oder sogar überwiegenden
Aufgabenbereich der Laufbahn des einfachen Dienstes erstrecke, hier den der
Zustellung. Die Richtigkeit der negativen Gesundheitsprognose sei durch die
tatsächlichen Krankenzeiten der Klägerin in den folgenden Jahren bestätigt worden, die
zu einem großen Teil auf die entzündliche Darmerkrankung zurückzuführen seien. Ein
80
weiterer Arbeitsversuch in der Abteilung "Auslieferung" im Jahre 2000 sei gescheitert.
Des weiteren habe die Klägerin - zumindest zum Entlassungszeitpunkt - ein wenig
gesundheitsförderndes Verhalten an den Tag gelegt, etwa ihren Nikotinabusus, obwohl
sie im Rahmen der ärztlichen Behandlungen offenbar mehrfach auf die negativen
gesundheitlichen Folgen des Rauchens hingewiesen worden sei.
Die Beklagte beantragt,
81
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
82
Die Klägerin beantragt,
83
die Berufung zurückzuweisen.
84
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend im
Wesentlichen aus: Eine neuerliche Begutachtung durch den Postbetriebsarzt Dr. U.
bestätige eindeutig, dass sie in vollem Umfang dienstfähig sei. Ihr werde in jenem
Gutachten vom 25. August 2000 ausweislich des dort beschriebenen "positiven
Leistungsbildes" bescheinigt, dass sie vollschichtig jedenfalls mittelschwere Arbeiten
ausführen könne. Im Rahmen des so genannten "negativen Leistungsbildes" werde
lediglich eine permanente einseitige Körperhaltung (z.B. Überkopfarbeit, Knien, Sitzen)
ausgeschlossen. Unter Ziffer 2.2 des Gutachtens sei ausdrücklich ausgeführt, dass
keine gesundheitlichen Bedenken bestünden. Unter Ziffer 5 d) werde als prognostische
Einschätzung angegeben:
85
"Im Hinblick auf den zu übersehenden Zeitraum ist eine Eignung der Probandin für
die in Frage stehenden Tätigkeiten der Briefzustellerin zu attestieren."
86
Zu der von der Beklagten dazu ergänzend eingeholten Stellungnahme des Herrn Dr.
U. vom 4. Oktober 2000, in der dieser ausführt:
87
"Zu beachten ist der jeweilige Auftrag zur Erstellung der beamtenrechtlichen
Gutachten. So lag dem Gutachten vom 15.01.98 ein Auftrag zur Durchführung einer
Eignungsuntersuchung, dem Gutachten vom 22.03.2000 ein Auftrag zur Erstellung
einer Dienstunfähigkeitsuntersuchung nach § 42 BBG zugrunde.
88
Die gesundheitliche Eignung eines Probanden für die Übernahme in ein
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfordert eine nach den Eignungsrichtlinien
(Richtlinien zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für den Dienst bei der
Deutschen Bundespost) in § 4 festgehaltene "Wahrscheinlichkeit den
Anforderungen der vorgesehenen Tätigkeit bis zur gesetzlichen Altersgrenze
gewachsen (zu) sein ...". Vom Probanden erwartet wird "eine regelmäßige, nicht
durch häufigere Krankheiten unterbrochene Dienstleistung ...". Diese
Voraussetzungen wurden zum Untersuchungszeitpunkt bei bestehendem
chronischen Charakter der vorliegenden Gesundheitsstörung nicht erfüllt.
89
Dagegen liegt dem am 22.03.2000 erstellten Dienstunfähigkeitsgutachten die im
Rahmen des Bundesbeamtengesetzes geforderte Prognostik eines zu
überblickenden sechsmonatigen Zeitraumes zugrunde. Innerhalb dieses
definierten Zeitraumes war eine Dienstunfähigkeit der Probandin zum
Untersuchungszeitraum nicht absehbar.",
90
trägt die Klägerin vor, dass Herr Dr. U. im August 2000 gerade keine
Dienstunfähigkeit festgestellt habe.
91
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (sechs Hefte), der
beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Köln (15 K 1466/93, 15 L
1873/97, 15 L 3991/97) einschließlich dort eingereichter Verwaltungsvorgänge der
Beklagten (vier Hefte) sowie der beigezogenen Krankenunterlagen des Klinikums
M. (zehn Hefte) Bezug genommen.
92
Entscheidungsgründe
93
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht begründete Berufung hat in der
Sache keinen Erfolg.
94
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Entlassungsverfügung vom 10. November
1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 1997 zu Recht
aufgehoben. Die in jener Verfügung ausgesprochene Entlassung der Klägerin aus dem
Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
BBG ist, abgestellt auf die insoweit maßgebliche Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt
der letzten Behördenentscheidung,
95
vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997
96
2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267,
97
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
98
Die Entlassungsverfügung ist verfahrensfehlerfrei ergangen, genügt indes nicht den
materiell-rechtlichen Anforderungen.
99
Sie ist nach ordnungsgemäßer Durchführung des auf Antrag der Klägerin auf der
Grundlage des § 29 Abs. 5 PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 BPersVG
eingeleiteten Mitwirkungsverfahrens erfolgt. Nachdem der Betriebsrat der Entlassung
nicht zugestimmt und nach § 29 Abs. 6 PostPersRG die Entscheidung des
Arbeitsdirektors der Deutschen Post AG (§ 1 Abs. 8 PostPersRG) beantragt hatte, hat
dieser unter dem 4. November 1997 nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig
(vgl. § 29 Abs. 6 Satz 6 PostPersRG) über die Entlassung der Klägerin entschieden.
100
Die nach § 16 Satz 1 BAPostG und § 1 Abs. 7 PostPersRG vor der Entlassung
vorgesehene rechtliche Überprüfung durch die Bundesanstalt für Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost ist durchgeführt worden. Bedenken wurden
ausdrücklich nicht erhoben.
101
Die Schwerbehindertenvertretung und ihre Hauptfürsorgestelle sind angehört worden
(vgl. § 25 Abs. 2 bzw. 50 Abs. 2 SchwbG).
102
Die für die Klägerin maßgebliche Entlassungsfrist nach § 31 Abs. 3 Satz 1 3. Alternative
BBG von sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahres ist eingehalten worden.
Die Entlassung wurde mit Ablauf des 31. Dezember 1997 verfügt, und die Verfügung
103
war der Klägerin bereits am 11. November 1997 zugestellt worden.
Die angefochtene Entlassungsverfügung ist aber materiell-rechtlich fehlerhaft.
104
Die Voraussetzung für eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit der Klägerin nach § 31
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 42 BBG in der maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur
Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) lagen nicht
vor.
105
Zu Recht hat die Beklagte ihre Entlassungsverfügung auf diese Vorschrift gestützt und
nicht auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG, wonach ein Beamter auf Probe wegen
mangelnder Bewährung (Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung) entlassen
werden kann. Diese Vorschrift ermöglicht nur dann die Entlassung eines Beamten auf
Probe, wenn er sich in der individuellen laufbahnrechtlichen Probezeit nicht bewährt
hat. Zu den Anforderungen, die an einen Beamten in körperlicher, geistiger,
charakterlicher und fachlicher Hinsicht zu stellen sind, gehört auch die gesundheitliche
Eignung. Kann die Bewährung bis zum Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit nicht
festgestellt werden, so kann die Probezeit verlängert werden, darf jedoch insgesamt fünf
Jahre nicht überschreiten, § 9 Abs. 2 S. 1 BBG, § 7 Abs. 3 Satz 2 BLV . Für den
Dienstherrn besteht kein Ermessen, einen Beamten, der sich nicht bewährt hat,
gleichwohl auf Dauer zu beschäftigen. Vielmehr bleibt ihm bei Nichtbewährung des
Beamten oder bei nachhaltigen Zweifeln an der Bewährung von Rechts wegen nur die
Wahl der sofortigen Entlassung oder der Verlängerung der Probezeit, allerdings nur in
dem vorgenannten zeitlichen Rahmen.
106
Hier hat die Beklagte trotz der ursprünglich bestehenden gesundheitlichen Bedenken
die Eignung der Klägerin für die angestrebte Laufbahn festgestellt und die Klägerin zum
1. Juli 1991 planmäßig angestellt (§ 10 BLV); sie kann sich daher auf eine mangelnde
gesundheitliche Eignung der Klägerin im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG nicht
mehr berufen.
107
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 1996 12 A 3012/94 -; Fürst,
GKÖD Bd. I, § 9 Rn. 12.
108
Die Beklagte ist deswegen zutreffend davon ausgegangen, dass sie die Klägerin im
Falle ihrer Dienstunfähigkeit gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBG nur noch entlassen
oder gemäß § 46 Abs. 2 BBG in den Ruhestand versetzen kann.
109
Die Klägerin war zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht i.S.v. §§ 31 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3, 42 BBG dienstunfähig. Zur Überzeugung des Senats steht vielmehr fest, dass
die Klägerin zu jenem Zeitpunkt dienstfähig war. Die materielle Rechtmäßigkeit der
Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit hängt im Regelfall – wie
hier – davon ab, ob die zuständige Behörde zum Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen
annehmen durfte, dass der Beamte dienstunfähig ist.
110
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997
111
- 2 C 7.97 -, a.a.O., 267; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5.
Auflage, Rn. 181.
112
Das Gesetz räumt ihr für diese Beurteilung keinen gerichtsfreien Beurteilungsspielraum
ein. So unterliegt es nicht nur der vollen gerichtlichen Kontrolle, ob ein rechtlich
unbedenklicher Maßstab an einen sorgfältig ermittelten Sachverhalt angelegt worden
ist, sondern auch, ob dieser Sachverhalt die Feststellung der dauernden
Dienstunfähigkeit rechtfertigt.
113
So schon: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1966 – VI C 46.63 -, Buchholz
232 § 42 BBG, Nr. 8.
114
Dies zugrunde gelegt, rechtfertigte sich für den Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung im Dezember 1997 die Annahme, dass die Klägerin
dienstunfähig gewesen ist, nicht.
115
Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter dienstunfähig, wenn er infolge eines
körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Bei der Beurteilung der
Dienstfähigkeit ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen. Vielmehr sind
die Auswirkungen seiner körperlichen Gebrechen oder der Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt
obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den
Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend -
jedenfalls nicht in allen Fällen - auf Art und Ausmaß der einzelnen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, den objektiven ärztlichen Befunden und deren medizinische
Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte auf Grund seiner
gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Die
maßgeblichen Dienstpflichten bestimmen sich in diesem Zusammenhang nach den
Anforderungen des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne, allerdings begrenzt auf die
Behörde, der der Beamte angehört.
116
Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1966 - VI C 56.63 -, ZBR
1967, 148; Beschluss vom 21. Januar 1989 - 2 B 183.88 -, DÖD 1989, 236;
Urteil vom 28. Juni 1990 - 2 C 18.89 -, ZBR 1990, 352; Urteil vom 16.
Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 18. März 1998 –
12 A 1388/96 -, Schütz/Maiwald, ES/A II 5.1. Nr. 66, vom 10. Februar 1999 -
12 A 316/97 - und vom 21. Juli 2000 - 12 A 4969/98 -.
117
Nicht erforderlich ist indes, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren
gegangen ist. Vielmehr liegt Dienstunfähigkeit bereits dann vor, wenn etwa durch eine
Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender - sei es gleicher oder
zum Teil auch unterschiedlicher - Erkrankungen von längerer Dauer, die auf eine
Schwäche der Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit des Beamten
schließen lassen, der Dienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und
eine nachhaltige mittelfristig absehbare Besserung nicht zu erwarten ist.
118
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1966
119
VI C 56.63 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 18. März 1998 - 12 A 1388/96 -
a.a.O.
120
§ 42 Abs. 1 Satz 2 BBG stellt in diesem Zusammenhang lediglich eine die Grundregel
des Satzes 1 ergänzende Zusatzregelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der
121
Dienstunfähigkeit im Einzelfall erleichtert werden kann.
In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich für den hier maßgeblichen
Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Dezember 1997
eine Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht feststellen. Die Voraussetzungen einer
Dienstunfähigkeit nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG lagen schon deshalb nicht vor, weil die
Klägerin bezogen auf diesen Zeitpunkt in den letzten sechs Monaten nicht drei Monate
bereits arbeitsunfähig erkrankt war. Vielmehr leistete sie seit Anfang des Jahres 1997
ununterbrochen ihren Dienst. Fehlzeiten ergaben sich ab Mai 1997 alleine wegen ihrer
Suspendierung. Die Einsatzfähigkeit der Klägerin war für diese Zeit zur Überzeugung
des Senats auch nicht durch andere, jenseits der bloßen Dienstleistung der Klägerin
liegende Umstände eingeschränkt (z.B. die Unfähigkeit, schwere Lasten zu heben), die
eine Dienstunfähigkeit der Klägerin hätten belegen können. Noch im Oktober 1996 hat
der Betriebsarzt D. festgestellt, dass mit einem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit für
den laufenden Monat zu rechnen sei und als weitergehende Einschränkung allein
ausgeführt, dass die Klägerin möglichst keinem Stress ausgesetzt werden sollte. Auch
die Stellungnahme des Vertrauensarztes Dr. I. vom 27. Januar 1997 zur Frage der
Dienstfähigkeit der Klägerin ergibt keine weitergehenden aktuellen Einschränkungen für
die Leistungsfähigkeit der Klägerin. Er verweist in diesem Zusammenhang allein darauf,
dass Hektik und Stress einen erneuten Schub der Erkrankung auslösen könnten und
dass die Klägerin auf Grund der Erkrankung sehr häufig eine Toilette aufsuchen müsse.
Er gründet seine Auffassung, dass sie für die Zustellung und damit für den Kernbereich
des einfachen Dienstes nicht geeignet sei, im Wesentlichen darauf, dass die
Erkrankung in Schüben verlaufe und demnach häufige Ausfallzeiten zur Folge habe.
Dies wird auch vom Postbetriebsarzt Dr. U. bestätigt. In seinem Gutachten vom 31.
März 1998 führt er ausdrücklich aus, dass die Morbus Crohn-Erkrankung mit den in
Folge des Krankheitsbildes prognostisch zu erwartenden Ausfallzeiten auch zur
fehlenden Eignung für die Zustelltätigkeit, d.h. für den Kernbereich des einfachen
Dienstes führe. Soweit er zugleich eine Einschränkung für das Tragen und Heben von
Lasten über 15 kg feststellt, kommt dem nur ergänzende und keine eigenständig
tragende Bedeutung zu. Diese Feststellung lässt sich dem einzig diagnostizierten
Krankheitsbild des Morbus Crohns nicht zuordnen, und nach den nachvollziehbaren
Ausführungen des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens bestand eine solche
Einschränkung tatsächlich auch nicht.
122
Auch auf § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG lässt sich eine Dienstunfähigkeit der Klägerin
bezogen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung - nicht stützen. Allein die Diagnose Morbus Crohn rechtfertigt
im gegebenen Fall eine solche Feststellung nicht. Dies gilt unabhängig davon, dass
diese Krankheit in Schüben verläuft und dabei auf Dauer vermehrte, im Einzelfall auch
steigende Ausfallzeiten, wie sie die Beklagte zur Grundlage ihrer prognostischen
Beurteilung gemacht hat, zu befürchten sein können. Denn bei einer Morbus Crohn-
Erkrankung ist im Hinblick auf die generell vorauszusetzenden Besonderheiten des je
individuellen Krankheitsverlaufs und die damit einhergehenden je unterschiedlichen
Beeinträchtigungen vielmehr in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob die ggf. – wie hier –
chronifizierte Erkrankung eine Phase oder eine Schwere erreicht hat, in der die zu einer
Arbeitsunfähigkeit führenden Schübe in einer Häufigkeit und Dauer auftreten, dass der
Dienstbetrieb empfindlich beeinträchtigt wird und eine nachhaltige, mittelfristig
absehbare Besserung nicht zu erwarten ist, mithin Dienstunfähigkeit im dargelegten
Sinne anzunehmen ist. Die Notwendigkeit der Betrachtung des je individuellen
Krankheitszustandes und –verlaufs liegt in dem spezifischen Krankheitsbild des Morbus
123
Crohn begründet: Bei dieser Krankheit handelt es sich nämlich um eine chronische
akute bis subakute Darmentzündung, die in der Regel unspezifisch ist und alle
Abschnitte des Verdauungstrakts befallen kann. Sie kommt geschlechtsunabhängig vor
und wird als multifaktoriell bezeichnet. Als Ursachen werden neben immunologischen,
genetischen und diätetischen (z. B. Süßigkeiten) sowie infektiösen (Viren,
Mykobakterien, Pseudomonasstämme) Faktoren das psychosoziale Umfeld und die
Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen genannt. Entsprechend vielfältig sind die
Therapiemethoden und Ausprägungsgrade des Krankheitsbildes.
Vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,
124
258. Auflage.
125
Die von dem Hausarzt Dr. L. -Q. beschriebene Veränderung in der Therapie und
Befindlichkeit der Klägerin, die vor dem Hintergrund des zuvor beschriebenen
allgemeinen Krankheitsbildes plausibel erscheint, bestätigt dies für den konkreten Fall.
Dieser Arzt verweist nämlich in seinem Attest vom 31. Januar 1997 auf den damals
erfolgten Therapiewechsel und eine bereits eingetretene deutliche Besserung der
Symptomatik und führt erläuternd aus, dass die bisherige, im Wesentlichen auf
Cortisongabe fußende Therapie trotz des Wechsels zwischen verschiedenen
Cortisonpräparaten zu keiner langfristigen Besserung der Beschwerdesymptomatik
geführt habe. Dies entspricht auch den Ausführungen des bisher behandelnden Arztes
Prof. Dr. N. vom Städtischen Krankenhaus M. an den Postbetriebsarzt D. vom
8. November 1995, wonach das Problem aus seiner Sicht darin bestanden habe, dass
bei der Klägerin eine ausgesprochene Therapieresistenz vorliege. Der Hausarzt Dr.
L. -Q. führt in dem oben genannten Attest weiter aus, dass die seit drei Monaten
umgestellte Therapie zu einer deutlichen Verbesserung des Allgemeinzustands der
Klägerin geführt habe und sich die über Jahre erhöhten Leukozytenwerte zunehmend
normalisierten. Die vor diesem Hintergrund erwartete (weitere) Besserung des
Krankheitszustands der Klägerin ist ausweislich der Feststellungen des erstinstanzlich
eingeholten Gutachtens und der 1997 und 1998 deutlich verringerten Fehlzeiten auch
eingetreten. Für 1997 sind keine krankheitsbedingten Fehlzeiten festzustellen: Die
Fehltage von Mai bis Oktober haben ihren Grund allein in der erfolgten Suspendierung.
Im Jahre 1998 werden 53 Fehltage (einschließlich Wochenenden) von der Beklagten
angeführt, ohne dass eine Verursachung durch Morbus Crohn erkennbar wäre. Zudem
verteilen sich die Tage auf fünf Abwesenheitsfälle, so dass nur kurzfristige
Abwesenheiten in Rede stehen, insgesamt ein Zeitraum von (im Verhältnis zu den
Vorjahren und Anschlussjahren nur) 1 ½ Monaten.
126
Eine Feststellung der Dienstunfähigkeit der Klägerin ist vor diesem Hintergrund und auf
der Grundlage des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme für den
maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Dezember 1997
auszuschließen. Dies vor allem deswegen, weil nach dem Charakter der in Rede
stehenden Krankheit der Frage nach der Dienstunfähigkeit der Klägerin vorrangig die
medizinischen Einschätzungen zugrunde zu legen sind. Die Gutachter Dr. Goeres und
Dr. L. haben unter Einbeziehung namentlich der Feststellungen des
Postbetriebsarztes Dr. U. vom 31. März 1998 insoweit nachvollziehbar und
überzeugend ausgeführt, dass sich die Morbus Crohn-Erkrankung zum in Rede
stehenden entscheidungserheblichen Zeitpunkt seit neun Monaten in einem aktuell
andauernden Remissionszustand befand. Nach ihren Feststellungen hielt diese Phase
bis zum Zeitpunkt der Begutachtung am 1. April 1999 an und wurde auch noch für den
127
März 2000 von Dr. U. zugrunde gelegt. Unter diesen Umständen rechtfertigten die der
Beklagten im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Entlassung der Klägerin zur
Verfügung stehenden Erkenntnisse nicht die Annahme ihrer Dienstunfähigkeit, auch
wenn man nachträglich festgestellte Befunde zur Bewertung des vorvergangenen
Zeitraums heranziehen wollte. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass die Betriebs-
und Amtsärzte an sich nicht zuständig sind, abschließend die Dienstunfähigkeit zu
beurteilen und ihr Votum – wie bereits dargelegt – nicht in jedem Falle
ausschlaggebend für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist. Denn die Beklagte war –
wie die Begutachtungsaufträge der vorhergehenden Jahre belegen – zutreffend davon
ausgegangen, dass im gegebenen Zusammenhang eine sachverständige Hilfe durch
Ärzte unerlässlich war, um die Frage beantworten zu können, ob Dienstunfähigkeit (sog.
prognostische Dienstunfähigkeit im Gegensatz zur aktuellen Dienstunfähigkeit) bei der
Klägerin vorliegt. Die insoweit gezogene Schlussfolgerung unterliegt im medizinischen
Zusammenhang im vollen Umfang der Überprüfung durch das Gericht darauf, ob die
amtsärztlichen Gutachten eine hinreichend sichere Basis für die negative Prognose
darstellen. Dies ist hier aber aus den genannten Gründen nicht der Fall. Die im Kern nur
verbleibende Berücksichtigung der unstreitigen krankheitsbedingten Fehlzeiten der
Klägerin in den Jahren 1991 bis 1996 reichen unter diesen Umständen nicht aus, mit
der für die Entlassung erforderlichen Gewissheit annehmen zu können, die Klägerin sei
im hier maßgeblichen Zeitpunkt - Ende 1997 - dienstunfähig gewesen.
Die demgegenüber getroffene Feststellung des Gutachters Dr. I. in seiner
ergänzenden Stellungnahme vom 27. Januar 1997, dass die Klägerin (schon allein)
wegen der Morbus Crohn-Erkrankung dauernd dienstunfähig sei, vermag nicht zu
überzeugen, weil diese Einschätzung zur Dienstunfähigkeit allein mit der Diagnose
einer Morbus Crohn-Erkrankung begründet wird und damit zu allgemein gehalten ist.
Sie wird bereits dem differenziert zu betrachtenden (allgemeinen) Krankheitsbild nicht
gerecht und ist ersichtlich von einem Verständnis der gesundheitlichen Eignung der
Klägerin geprägt, wie sie etwa den §§ 9 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG
zugrunde liegt. Die gesundheitliche Eignung in diesem Sinne betrifft aber eine andere
rechtliche Fragestellung. Zu den im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBG zu prüfenden
Voraussetzungen für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (oder
spiegelbildlich: bei der Entlassung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG bereits in der Probezeit
wegen feststehender Nichteignung) gehört insbesondere auch, dass sich der Beamte in
einer Probezeit bewährt hat und damit den Anforderungen genügt, die an einen
Beamten seiner Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher
Hinsicht zu stellen sind. Die gesundheitliche Eignung und damit die Bewährung können
schon dann nicht festgestellt werden, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder
des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem
hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Dabei ist dem
Dienstherrn eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt, die als Akt wertender
Erkenntnis verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar ist.
128
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147.
129
(Nicht-) Eignung und Dienst(un)fähigkeit unterscheiden sich damit hinsichtlich der
rechtlichen und der tatsächlichen Voraussetzungen wesentlich und sind nur teilweise
deckungsgleich. So setzt die Eignungsprüfung bei der Frage an, ob der Proband mit
Blick auf Einschränkungen in seiner gesundheitlichen Konstitution voraussichtlich den
Anforderungen der vorgesehenen Tätigkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen
Altersgrenze gewachsen sein wird. Wie auch der Postbetriebsarzt D. in seiner
130
Stellungnahme vom 4. Oktober 2000 hervorhebt, setzt eine entsprechende Prognose
gerade nicht aktuelle bzw. prognostische Dienstunfähigkeit voraus, beinhaltet vielmehr
andere - in diesem Sinne weitergehende - Anforderungen als diejenigen, die an eine
Dienstfähigkeit geknüpft sind. Die Einschätzung des Vertragsarztes Dr. I. wird
deswegen und weil in ihr jede Auseinandersetzung mit den seit 1991 abgegebenen
anderweitigen betriebsärztlichen Einschätzungen fehlt, bereits dem dargelegten
Krankheitsbild nicht gerecht. Sie berücksichtigt auch nicht hinreichend die
differenzierten Ausführungen des Hausarztes Dr. L. -Q. , so dass ihr insoweit auch
kein vorrangiges Gewicht beigemessen werden kann. Widerspricht eine privatärztliche
Bescheinigung über die Dienstfähigkeit eines Beamten in ihrer medizinischen
Beurteilung den Feststellungen des Amts- oder Betriebsarztes - wie hier - substantiiert
und ist ihm dies bekannt, kommt seinen Feststellungen nur unter der Voraussetzung
Vorrang zu, dass er sich mit den entgegen stehenden Erwägungen des privaten Arztes
auseinander setzt und nachvollziehbar darlegt, warum er diesen nicht folgt.
Vgl. dazu und zur generell größeren Gewichtigkeit amts- bzw.
betriebsärztlicher Stellungnahmen: BVerwG, Beschluss vom 8. März 2001 –
1 DB 8.01 -, RiA 2002, 138.
131
Auch die Stellungnahme Dr. U. vom 31. März 1998 ergibt keine hinreichenden
Anknüpfungspunkte für die Annahme, bei der Klägerin liege Dienstunfähigkeit vor.
Dieser bestätigt in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2000 vielmehr, dass in jenem
Untersuchungszeitpunkt allein die Frage der Eignung in Rede stand, die zum
Untersuchungszeitpunkt bei bestehendem chronischen Charakter der
Gesundheitsstörung zu verneinen gewesen sei, wohingegen bei der
Dienst(un)fähigkeitsuntersuchung am 22. März 2000 mittelfristig eine Dienstunfähigkeit
nicht absehbar war.
132
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass möglicherweise zu einem früheren
Zeitpunkt die Annahme der Dienstunfähigkeit nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG
gerechtfertigt gewesen sein mag. Ebenfalls unerheblich ist insoweit die weitere
Entwicklung, weil auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt abzustellen ist.
133
Ergänzend verweist der Senat auf die zutreffende Beweiswürdigung durch das
Verwaltungsgericht, die er sich zu Eigen macht.
134
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
135
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2
VwGO, § 127 BRRG) nicht gegeben sind.
136