Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.02.2006

OVG NRW: lehrer, amt, rechtsschutz, schule, qualifikation, kreis, mitbewerber, einfluss, voreingenommenheit, erlass

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 2145/05
Datum:
10.02.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 2145/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 942/05
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen. Diese Kosten
hat der Beigeladene selbst zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze
3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des
Rechtsmittels.
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Der Antragsteller unterrichtet als beamteter Lehrer (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) an
einer Hauptschule in H. . Er erstrebt einstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass der
Dienstherr die ausgeschriebene Planstelle des Konrektors an dieser Schule
(Besoldungsgruppe A 13 BBesO) mit dem Beigeladenen besetzen will, der als Lehrer
im Angestelltenverhältnis an einer Hauptschule in B. Dienst leistete. Die bisherige
Konrektorin der Hauptschule in H. befindet sich in der Freistellungsphase der
Altersteilzeit. Der Beigeladene ist seit dem 27. September 2005 mit der
kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben des Konrektors der Hauptschule in H.
beauftragt. Seine Erprobungszeit analog § 10 Abs. 4 b der Laufbahnverordnung endet
am 26. März 2006. Bis Ende November 2006 existiert eine haushaltsrechtliche
Beförderungssperre.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Dienstherrn im Wege
einer einstweiligen Anordnung die Besetzung der Stelle des Konrektors an der
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Hauptschule in H. vorläufig zu untersagen, abgelehnt: Es fehle an einem
Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Das Stellenbesetzungsverfahren habe sich
erledigt, weil die Stelle, um die es gehe, dem Beigeladenen seit dem 27. September
2005 rechtswirksam auf Dauer übertragen worden sei. Die Stelle sei damit endgültig
besetzt worden. Die Voraussetzungen dafür, dies ausnahmsweise wieder rückgängig zu
machen, lägen nicht vor. Der Antragsteller habe vor der Besetzung der Stelle effektiven
Rechtsschutz erlangen können. Auch hätten der Dienstherr und der Beigeladene bei der
Personalentscheidung nicht kollusiv zusammengewirkt.
Der Antragsteller macht mit der Beschwerde binnen der Begründungsfrist des § 146
Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend: Die Planstelle des Konrektors sei dem Beigeladenen
entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts noch nicht rechtswirksam und auf
Dauer übertragen worden.
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Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes hätte stattgeben müssen.
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Allerdings folgt der Senat dem Verwaltungsgericht nicht darin, dass der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung ins Leere gehe. Die Stelle des Konrektors an der
Hauptschule in H. ist dem Beigeladenen noch nicht endgültig übertragen worden. Der
Umstand, dass er seit September 2005 probeweise und kommissarisch mit der
Wahrnehmung der Aufgaben des Konrektors betraut ist (Planstelleninhaberin ist zur Zeit
noch die in der Altersteilzeit-Freistellungsphase befindliche Konrektorin T. -K. ) schließt
eine Besetzung der Stelle mit einem anderen Bewerber nicht aus. Es ist nicht
ersichtlich, dass der Antragsgegner arbeitsvertraglich gebunden ist, die Stelle des
Konrektors endgültig an den Beigeladenen zu vergeben.
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Vgl. in diesem Zusammenhang den vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 31.
Oktober 2005 - 1 B 1450/05 -.
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Der Antragsteller hat jedoch - unter Einbeziehung seines vom Verwaltungsgericht bei
dessen Entscheidungsfindung folgerichtig nicht abgehandelten erstinstanzlichen
Vorbringens - einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Seine Argumente
bieten keinen konkreten Hinweis darauf, dass die zu Gunsten des Beigeladenen
gefallene Personalentscheidung rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist.
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Der Dienstherr stützt die Personalentscheidung auf den entsprechenden Vorschlag des
Schulträgers sowie darauf, dass der Beigeladene in der aus Anlass seiner Bewerbung
erstellten dienstlichen Beurteilung vom 7. Juni 2005 das Gesamturteil "Die Leistungen
übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße", also ein um eine Notenstufe
besseres Gesamturteil als der Antragsteller in dessen aus Anlass seiner Bewerbung
von demselben Beurteiler erstellten dienstlichen Beurteilung vom 6. Juni 2005 ("Die
Leistungen übertreffen die Anforderungen") erhalten hat. Dagegen wendet sich der
Antragsteller mit dem Vorbringen, der Beurteiler habe ihn nicht objektiv und neutral
beurteilt, und die Gesamturteile könnten, da er ein höheres Amt als der Beigeladene
inne habe, ohnehin nicht miteinander verglichen werden. Diese Einwände lassen
jedoch nicht erkennen, dass der Dienstherr das Prinzip der Bestenauslese nicht gewahrt
hat.
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Eine Voreingenommenheit des Beurteilers, eines Schulrats des Schulamts für den Kreis
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C. , gegenüber dem Antragsteller ist nicht dargelegt. Er verweist hierzu darauf, der
Beurteiler habe die Auswahl des Beigeladenen "nach den Umständen des Einzelfalles
... unbedingt durchsetzen" wollen. Schon diese Bewertung ist nicht hinreichend
erläutert. Der Antragsteller bezieht sich insoweit offenbar auf eine von ihm
vorangestellte Darstellung des Verfahrensablaufs. Diese beinhaltet u.a., der
Personalratsvorsitzende habe ihm gesagt, der Beurteiler habe "den Mitbewerber aus
dem Boden gestampft", ein anderer an seiner Schule tätiger Lehrer, der Einfluss in der
Kommunalpolitik habe, habe ihm von der Bewerbung mit den Worten "K1. , das musst
du ja selber wissen, aber dieser Weg ist vermint" abgeraten, und der Beurteiler habe
ihm ein Schreiben, in dem er diese Äußerung mitgeteilt habe, ohne Kommentar
zurückgesandt. Mit derartigen "Indizien" ist - ihre Richtigkeit unterstellt - jedoch nicht
dargelegt, dass der Beurteiler den Antragsteller pflichtwidrig zu schlecht beurteilt hat. Es
handelt sich insoweit lediglich um nicht erhärtete Vermutungen des Antragstellers.
Des Weiteren trifft das Vorbringen des Antragstellers nicht zu, aus dem dem
Beigeladenen in seiner Anlassbeurteilung erteilten besseren Gesamturteil könne eine
bessere Qualifikation nicht hergeleitet werden, diese Noten könnten, da er gegenüber
dem Beigeladenen ein höherwertiges Amt inne habe, nicht miteinander verglichen
werden. Für einen Qualifikationsvergleich zwischen den Konkurrenten um eine
Beförderungsstelle sind aussagekräftige dienstliche Beurteilungen zwar grundsätzlich
unverzichtbar.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 6 B 1509/04 - (ständige
Rechtsprechung).
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Die Aussagekraft der beiden Anlassbeurteilungen wird jedoch nicht dadurch gemindert,
dass der Antragsteller in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO beurteilt
worden ist. Wenn das Arbeitsverhältnis des Beigeladenen nach dem BAT nicht als
gleichwertig einzustufen ist, findet dieser Aspekt, lediglich in der Weise
Berücksichtigung, dass der dienstlichen Beurteilung des Inhabers des höherwertigen
Amtes gegenüber der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers im Allgemeinen
ein größeres Gewicht zukommt.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 6 B 2587/04 - (ständige
Rechtsprechung).
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Ein größeres Gewicht kommt der Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 6. Juni 2005
gegenüber der Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 7. Juni 2005 jedoch nicht zu:
Die Gesamturteile der Beurteilungen lauten nicht gleich. Dem Antragsteller ist das dem
Beigeladenen erteilte Spitzenprädikat nicht zuerkannt worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes.
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