Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.07.2002

OVG NRW: öffentliche bekanntmachung, grundstück, bebauungsplan, vorbescheid, stadt, satzung, fahrstreifen, verfügung, beschränkung, auflage

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 5372/99
Datum:
11.07.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 5372/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 10053/97
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als
Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Kläger beantragten mit Schriftsatz vom 18. Juli 1996, bei dem Beklagten
eingegangen am 22. Juli 1996, die Erteilung eines positiven baurechtlichen
Vorbescheides zur Errichtung eines Baustoffhandels sowie eines Bau- und
Gartenmarktes auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 54, Flurstücke 119, 120, 121
(tlw.), 76 (tlw.), 192, 142 (tlw.), 234, 235 und 236, das die Straßenbezeichnung B.
Landstraße 11-15 trägt.
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Bei der beschriebenen Fläche von insgesamt 23.560 qm handelt es sich um einen Teil
der Betriebsfläche einer Maschinenbaufirma, die das sich nördlich anschließende
Grundstück mit den dort aufstehenden Hallen weiterhin zur Produktion und Lagerung
nutzt. Im Süden grenzt die Fläche, auf der das Vorhaben errichtet werden soll, an die
von Südwesten nach Nordosten verlaufende B. Landstraße, die in dem hier
interessierenden Bereich durchgehend als vorfahrtberechtigte Straße mit einer
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h angelegt ist und eine Breite von rund 25
m aufweist. Trotz dieser Breite steht für den Kraftfahrzeugverkehr in beiden Richtungen
nur jeweils ein Fahrstreifen zur Verfügung. Die Fahrstreifen sind durch eine Mittelinsel
voneinander getrennt. Auf beiden Straßenseiten sind Gehwege vorhanden, deren
Niveau oberhalb der Fahrbahnoberfläche liegt. Auf der nördlichen Straßenseite sind
zwischen Fahrstreifen und Gehweg ein Radweg und ein Parkstreifen markiert. Die
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innerhalb des Parkstreifens gekennzeichneten Parkboxen liegen parallel zum
Straßenverlauf. Radweg, Park- und Fahrstreifen sind niveaugleich. Auf der
gegenüberliegenden Straßenseite ist in derselben Weise ein Radweg zwischen
Fahrstreifen und Gehweg angelegt und markiert. Nach Südwesten hin führt die B.
Landstraße über die T. -H. -Brücke, die die Trasse der Eisenbahn überspannt, in
Richtung Innenstadt und steigt dabei stark an. Die Steigung beginnt unweit des
Baugrundstücks auf Höhe der Einmündung F. straße, wo auch die Mittelinsel endet. Die
Eisenbahntrasse verläuft ungefähr 100 m westlich des Baugrundstücks von Norden
nach Süden. Im Nordosten trifft die B. Landstraße nach etwa 600 m auf die E. Straße (L
7) und die B. Straße (B 70). Eine 24-Stunden-Verkehrszählung im Dezember 1996
ergab eine Verkehrsbelastung der B. Landstraße von 15.345 Kraftfahrzeugen bei einem
Lkw-Anteil von 17,7 %. Bei einer ebensolchen Zählung im Januar 2001 wurden
insgesamt nur 10.921 Kraftfahrzeuge erfasst. Nach Auffassung des Beklagten beruht
das zwischenzeitliche Absinken der Verkehrsbelastung darauf, dass die Strecke im
Januar 2001 nach etwa neun Monate dauernden Baumaßnahmen an der T. -H. -Brücke
mit einspuriger Führung der Straße erst seit kurzer Zeit wieder normal befahrbar und
noch nicht wieder richtig angenommen war. Unmittelbar östlich des Baugrundstücks
mündet die W. -von-S. -Straße von Norden kommend in die B. Landstraße. Sie ist im
Einmündungsbereich stark aufgeweitet und dort durch eine Verkehrsinsel geteilt. Im
weiteren Verlauf ist sie rund 14 m breit und weder mit Geh- noch mit Radwegen
ausgestattet. Sie erschließt das weiter nördlich gelegene Betriebsgelände des S. -
Turbinenwerks und stellt eine rückwärtige Verbindung zur M. straße her, die etwa 200 m
weiter östlich ebenfalls von Norden auf die B. Landstraße trifft.
Die Bebauung in der Umgebung des Baugrundstücks stellt sich wie folgt dar: Südlich
der B. Landstraße, ausgehend von der T. -H. -Brücke bis auf Höhe der Einmündung M.
straße, findet sich nahezu ausschließlich Wohnbebauung. Lediglich in den
Erdgeschossen der mehrgeschossigen Häuser B. Landstraße 20, 28, und 34 sowie K.
straße 15 befinden sich eine Imbissstube, ein Pizza-Express, eine Gastwirtschaft und
eine kleine Sparkassenfiliale. Im Bereich östlich der Eisenbahntrasse entlang der
Straße "Am B. " überwiegen gewerblich genutzte Grundstücke, die jedoch mit
Wohngrundstücken durchsetzt sind. Neben kleineren Handwerks- und
Kunstgewerbebetrieben haben dort die Malteser ihre Bezirksgeschäftsstelle mit
Einsatzzentrale, Verwaltungs- und Ausbildungsräumen sowie einer großen Halle zum
Abstellen von Kraftfahrzeugen. Weiterhin finden sich hier ein Busunternehmen mit
Reisebüro, eine Firma für Brunnenbau und Erdbohrungen, ein Dachdeckerbetrieb, ein
Innenarchitekturbüro mit zugehöriger Tischlerei und ein Unternehmen, das Dächer und
Wintergärten anbietet. Weiter nördlich, vom Baugrundstück annähernd 300 m entfernt,
steht das so genannte "Tanzforum", wo Tanz, Ballett, Theater, Kampfkunst und
Fitnesstraining stattfinden. Die beiden benachbarten Hallen mit einer Verkaufsfläche
von etwa 2.000 qm auf dem Grundstück "Am B. " 24 dienten nach Angaben des
Beklagten von Dezember 1999 bis August 2001 dem Verkauf von Sonderposten. Auf
der Westseite des Baugrundstücks stehen auf den Flurstücken 70 und 72 in
unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze zwei Wohnhäuser. Auf der
gegenüberliegenden Seite sind die Flurstücke 193 und 237 an der Ecke B.
Landstraße/W. -von-S. -Straße straßenseitig mit mehreren zusammenhängenden
Gebäuden bebaut, die sowohl für gewerbliche Zwecke (Spielhalle und
Gebäudereinigungsfirma) als auch zum Wohnen genutzt werden. Die Freiflächen auf
dem Eckgrundstück auf der Ostseite der W. - von-S. -Straße dienen dem 50 m weiter
östlich angesiedelten Autohandel als Ausstellungsfläche für Kraftfahrzeuge.
Großflächige Schilder weisen hier auf den Autohandel hin. Das auf dem Grundstück
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befindliche Gebäude beherbergt im Erdgeschoss Ausstellungsräume (250 qm) für den
nördlich angrenzenden Sanitärhandel und im Obergeschoss Wohnungen. Auf dem
unbebauten Gelände im Anschluss an das hallenartige Lagergebäude des
Sanitärhandels mit 750 qm Geschossfläche (Flurstücke 124 und 126) werden in
größerem Umfang Kraftfahrzeuge des besagten Autohandels abgestellt. Die
Ausstellungsräume des Sanitärhandels werden seit Oktober 1997, das Lagergebäude
seit Januar 1999 genutzt. Die eingeschossigen Gebäude des seit 1983 betriebenen
Autohandels auf den Flurstücken 165 und 296, die zum Teil eine Bautiefe von 100 m
erreichen, weisen straßenseitig auf einer Breite von rund 60 m verglaste Verkaufsräume
auf. Die Verkaufs- und Ausstellungsfläche innerhalb dieser Gebäude liegt bei etwa
4.000 qm. Außerdem finden sich auf dieser Seite der B. Landstraße zwischen der W. -
von-S. -Straße und der M. straße ein Versicherungsbüro sowie mehrere Wohnhäuser.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der das Baugrundstück umgebenden Bebauung
wird auf die Niederschrift über die Ortsbesichtigung Bezug genommen, die der
Berichterstatter des Senats am 24. Juni 2002 vorgenommen hat.
Für den durch die W. -von-S. -Straße, die M. straße und die B. Landstraße
umschlossenen Bereich gilt der Bebauungsplan Nr. 89 "Sie- m. straße/M. straße" der
Stadt W. , der vom Rat am 17. Dezember 1991 als Satzung beschlossen und nach
Durchführung des Anzeigeverfahrens am 18. Mai 1992 öffentlich bekannt gemacht
worden ist. Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen im Plangebiet, das auch den oben
beschriebenen Sanitärhandel und den Autohandel erfasst, sind jeweils als
Gewerbegebiet festgesetzt. Dort sind nach § 1 der textlichen Festsetzungen
Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise können Läden mit einer
Verkaufsfläche bis 100 qm zugelassen werden. Dasselbe gilt für Einzelhandel in
ursächlichem Zusammenhang mit dem im Gebiet ansässigen produzierenden Gewerbe,
sofern der Verkauf von untergeordneter Bedeutung ist.
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Die Kläger legten mit der Bauvoranfrage vom 22. Juli 1996 eine
Sortimentsbeschreibung für den geplanten Einzelhandelsbetrieb, einen Auszug aus der
Flurkarte zur Lage des Baugrundstücks sowie den Entwurf eines Lageplans vor, in dem
eine Halle für den Baumarkt (50 m x 100 m), ein überdachter Freiverkauf (30 m x 34 m),
283 Kraftfahrzeugstellplätze, eine Anlieferungszone sowie Zu- und Abfahrten zur B.
Landstraße und zur W. -von-S. -Straße eingezeichnet waren. Im Antragsformular und in
dem beigefügten Begleitschreiben beschränkten sie die Bauvoranfrage auf die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Vorhabens, das sie wie folgt
beschrieben: Baustoffhandel und Bauheimwerker- und Gartenmarkt mit einer
Geschossfläche von ca. 5.000 qm (davon 4.500 qm Verkaufsfläche), überdachte
Freifläche von ca. 1.020 qm (da-von 900 qm Verkaufsfläche), die bauordnungsrechtlich
notwendigen Kraftfahrzeugstellplätze, mindestens 283. Im Begleitschreiben führten sie
aus:
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"Die Lage des Baukörpers, die Gebäudehöhe, die Anordnung der Stellplätze und die
Zu- und Abfahrten zum Grundstück sind zunächst unverbindlich und dienen nur zur
Orientierung, da diese Fragen und sonstige bauordnungsrechtliche Fragen erst im
Baugenehmigungsverfahren geklärt werden sollen."
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Mit Schreiben vom 25. Juli 1996 nahmen die Kläger Bezug auf die besagte
Bauvoranfrage und äußerten sich zur Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB.
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Unter dem 7. Oktober 1996 teilten die Kläger dem Beklagten schriftlich mit, dass sie
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bereit seien, eine Genehmigung mit der Auflage zu akzeptieren, dass das
Baugrundstück von der B. Landstraße aus nur von rechts angefahren werden dürfe.
Mit Bescheid vom 15. November 1996 lehnte der Beklagte die Erteilung des
beantragten positiven baurechtlichen Vorbescheides ab. Zur Begründung führte er aus,
das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da dort keine
großflächigen Einzelhandelsbetriebe vorhanden seien. Zudem löse es im Hinblick auf
die gegebene verkehrliche Situation im Bereich der B. Landstraße, die laut
Verkehrsentwicklungsplan der Stadt W. von 1992/93 in den Spitzenstunden mit 1.000
bis 2.000 Kraftfahrzeugen belastet sei, bewältigungsbedürftige Spannungen aus. Durch
den mit dem Vorhaben verbundenen Pkw- und Lkw-Verkehr werde das bestehende
Verkehrsnetz zu den Verkehrsspitzenzeiten überlastet und ein nicht hinnehmbares
Unfallrisiko geschaffen.
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Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 11. Dezember 1996 Widerspruch ein. Sie
wiesen nochmals auf die Beschränkung ihrer Bauvoranfrage und die Unverbindlichkeit
des der Bauvoranfrage beigefügten Lageplanentwurfs hin.
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Am 17. Juni 1997 beschloss der Rat der Stadt W. , für den Bereich zwischen der Straße
"Am B. ", der B. Landstraße und der W. -von-S. -Straße, zu dem auch das
Baugrundstück gehört, den Bebauungsplan Nr. 209 "W. -von- S. -Straße/West"
aufzustellen. Grundlage des Aufstellungsbeschlusses war ein Vorentwurf des
Bebauungsplans, der ein Gewerbegebiet vorsah. Ziel der Planung war nach diesem
Vorentwurf die Lenkung der städtebaulichen Entwicklung zur Erhaltung einer reinen
gewerblichen Nutzung im Sinne des § 8 BauNVO, wobei die nach Abs. 3 Nrn. 2 und 3
dieser Vorschrift ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ausgeschlossen werden sollten,
weil im zentrumsnahen Bereich nur sehr unzureichend Gewerbeflächen vorhanden
seien und diese Gewerbeflächen ausschließlich für eine rein gewerbliche Nutzung zur
Verfügung stehen müssten. Darüber hinaus gelte es, die Ansiedlung großflächigen
Einzelhandels zu verhindern. Zugleich beschloss der Rat für den Bereich, für den der
Bebauungsplan aufgestellt werden sollte, die Veränderungssperre Nr. 24 als Satzung.
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Der Aufstellungsbeschluss und der Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre
wurden am 4. Juli 1997 öffentlich bekannt gemacht. Überschrieben war die
Bekanntmachung wie folgt: Satzung der Stadt W. vom 30. Juni 1997 über die
Anordnung der Veränderungssperre Nr. 24 für den Bebauungsplan Nr. 209 "W. -von-S. -
Straße/West". Unter I - Ziel der Planung - folgte die Bekanntmachung des
Aufstellungsbeschlusses und unter II die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
über die Veränderungssperre und des Satzungstextes.
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Nachdem der Landrat des Kreises W. den Widerspruch der Kläger vom 11. Dezember
1996 mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 1997 zurückgewiesen hatte, haben
sie unter dem 8. Dezember 1997 - eingegangen bei Gericht am 10. Dezember 1997 -
Klage erhoben, mit der sie
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beantragt haben,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. November 1996 und des
Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises W. vom 13. November 1997 zu
verpflichten, ihnen auf ihren Antrag vom 18. Juli 1996 einen positiven Bauvorbescheid
zur Bebauung des Grundstücks B. Landstraße 11-15 in W. mit Gebäuden für einen
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Baustoffhandel sowie Bau- und Gartenmarkt zu erteilen,
hilfsweise,
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festzustellen, dass die negative Bescheidung des Bauvorbescheidantrages, wie im
Hauptantrag gekennzeichnet, rechtswidrig war.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Am 1. Juni 1999 beschloss der Rat der Stadt W. die Verlängerung der
Veränderungssperre Nr. 24 als Satzung, die am 30. Juni 1999 öffentlich bekannt
gemacht wurde.
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Mit Urteil vom 21. Oktober 1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der
Hauptantrag sei unbegründet, da das Vorhaben im Hinblick auf die entgegenstehende
Veränderungssperre planungsrechtlich unzulässig sei. Die Veränderungssperre
begegne weder formellen noch materiellen Bedenken und sei auch den Klägern
gegenüber wirksam. Für die Anrechnung einer faktischen Zurückstellung entsprechend
§ 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB, bezogen auf den Zeitraum zwischen dem Ablauf der
dreimonatigen Bearbeitungsfrist seit Antragstellung und dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre, sei kein Raum, weil die Gründe, aus denen der Beklagte den
Antrag auf Erteilung des Vorbescheides abgelehnt habe, unabhängig von den durch die
spätere Veränderungssperre gesicherten Planungszielen gewesen seien. Es fehle
daher an der Vergleichbarkeit zwischen einer förmlichen Zurückstellung und der
faktischen Bauverhinderung, die für den letzteren Fall zur entsprechenden Anwendung
des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB berechtige. Der Hilfsantrag sei mangels eines
berechtigten Feststellungsinteresses unzulässig. Da die Veränderungssperre dem
Bauvorhaben bereits vor Klageerhebung entgegengestanden habe, hätten die Kläger
einen möglichen Schadensersatzanspruch sogleich bei dem zuständigen Zivilgericht
geltend machen können.
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Das Urteil ist den Klägern am 18. November 1999 zugestellt worden, die darauf mit
Schriftsatz vom 10. Dezember 1999 - bei Gericht eingegangen am 13. Dezember 1999 -
die Zulassung der Berufung beantragt haben.
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Am 28. März 2000 beschloss der Rat der Stadt W. die zweite Verlängerung der
Veränderungssperre Nr. 24 als Satzung. Zur Begründung hieß es: Der Beginn der
Erarbeitung des Bebauungsplans habe sich aus von der Gemeinde nicht zu
vertretenden Gründen hinausgezögert. Nachdem ihre Bemühungen zum Ankauf der
freigewordenen Industrieflächen im Plangebiet im September 1997 gescheitert seien
und auch die Vermittlung von Kaufinteressenten mit plankonformen Zielvorstellungen
nicht zum Erfolg geführt habe, sei mit den Planungsarbeiten begonnen worden. Der im
Zeitpunkt der ersten Verlängerung der Veränderungssperre vorliegende Planentwurf
habe noch hinsichtlich der Altlastenfrage abgesichert werden müssen. Der
Grundeigentümer sei zu entsprechenden gutachterlichen Untersuchungen veranlasst
worden. Die durchgeführten Untersuchungen hätten jedoch nicht ausgereicht, um im
Sinne einer Gefährdungsabschätzung das Altlastenrisiko einzuordnen. Es seien weitere
Gutachten hinsichtlich verschiedener Betriebsbereiche, des Grundwassers und der
alten Bausubstanz erforderlich. Nachdem die Bezirksregierung Düsseldorf mit
24
Verfügung vom 5. April 2000 ihre Zustimmung zur zweiten Verlängerung der
Veränderungssperre erteilt hatte, wurden der Satzungsbeschluss vom 28. März 2000
und die Zustimmung der Bezirksregierung am 29. Juni 2000 öffentlich bekannt gemacht.
Am 22. Mai 2001 fasste der Rat den Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr.
209 "W. -von-S. -Straße/West". Seine öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 12. Juni
2001.
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Mit Beschluss vom 3. Mai 2002 - den Klägern zugestellt am 10. Mai 2002 - hat der Senat
die Berufung zugelassen. Die Kläger tragen mit der am 7. Juni 2002 bei Gericht
eingegangenen Berufungsbegründung vor, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
ihres Vorhabens müsse nach wie vor nach § 34 BauGB beurteilt werden, da der
zwischenzeitlich in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 209 "W. -von-S. - Straße/West"
unwirksam sei. Die vom Plangeber für eines der Baugebiete gewählte Festsetzung
GEe, die nach der Planlegende "Gewer-begebiet eingeschränkt" bedeute, sähen weder
die Baunutzungsverordnung noch die Planzeichenverordnung vor. Zwar ergebe sich
aus den textlichen Festsetzungen, dass der Plangeber im fraglichen Gebiet nur
mischgebietsverträgliche Betriebe und Anlagen habe zulassen wollen, doch handele es
sich bei einer solchen Festsetzung um einen Etikettenschwindel. Die getroffene
Festsetzung verfehle nämlich ihren städtebaulichen Auftrag, da der Planungswille
(Mischgebiet) und der Inhalt der Festsetzung (Gewerbegebiet) auseinander fielen.
Zudem verstoße § 4 der textlichen Festsetzungen auch gegen § 8 Abs. 1 BauNVO, weil
Gewerbegebiete nach dieser Vorschrift vorwiegend der Unterbringung von nicht
erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienten und nicht ausschließlich der
Unterbringung von mischgebietsverträglichen Gewerbebetrieben. Durch die
Beschränkung auf mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe werde der Charakter des
Baugebiets gesprengt. Auch § 2 der textlichen Festsetzungen, der grundsätzlich
sämtliche Anlagen ausschließe, die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürften,
sei wegen der Unbestimmtheit der zugehörigen Ausnahmeregelung unwirksam. Weder
sei klar, wie der unter Ziffer 2 aufgeführte Ausnahmetatbestand gemeint sei, noch werde
deutlich, ob die unter den Ziffern 1 und 2 genannten Voraussetzungen alternativ oder
kumulativ vorliegen müssten. Die gewählten Formulierungen und Begriffe in § 12 der
textlichen Festsetzungen zum präventiven und passiven Schallschutz ließen die für eine
Rechtsnorm gebotene Klarheit vermissen, seien unverständlich und für den
Normadressaten nicht nachvollziehbar. Für § 1 der textlichen Festsetzungen, wonach
Einzelhandelsbetriebe im gesamten Plangebiet nur ausnahmsweise zulässig seien,
sofern von ihnen keine negativen verkehrlichen Auswirkungen und keine negativen
Auswirkungen auf die Zentrenstruktur der Stadt W. im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO
ausgingen, seien städtebauliche Gründe nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan leide
darüber hinaus an Abwägungsfehlern. So habe sich der Plangeber über ihre - der
Kläger - berechtigten privaten Belange in abwägungsfehlerhafter Weise hinweggesetzt.
In Kenntnis ihres Bauvorhabens habe er das Erschließungsstraßensystem so
zugeschnitten, dass es mit dem von ihnen geplanten Baukörper kollidiere. Zudem sei er
mit § 1 der textlichen Festsetzungen zu ihren Lasten über die Regelung des § 11 Abs. 3
Satz 4 BauNVO hinausgegangen, ohne im Abwägungsvorgang deutlich zu machen,
aus welchen Gründen er ihre Belange zurückgestellt habe. Abwägungsfehlerhaft sei
auch die ohne sachliche städtebauliche Begründung erfolgte Herausnahme einzelner
Grundstücke aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans durch Ratsbeschluss vom
22. Mai 2001. Wenn einzelne Grundstücke von den einschränkenden Festsetzungen
des Bebauungsplans unbehelligt blieben, liege darin ein Verstoß gegen das Gebot der
planerischen Konfliktbewältigung.
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Nach allem sei das in Rede stehende Vorhaben nach § 34 BauGB planungsrechtlich
zulässig, gleichgültig, ob die nähere Umgebung des Baugrundstücks als faktisches
Gewerbegebiet zu qualifizieren sei (§ 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO)
oder ob es sich um eine Gemengelage handele (§ 34 Abs. 1 BauGB). In jedem Fall füge
sich das Vorhaben, dessen Erschließung gesichert sei, in die Eigenart der näheren
Umgebung ein. In der unmittelbaren Nachbarschaft sei mit dem Autohaus ein
großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit Vorbildwirkung vorhanden. Für die Frage des
Sicheinfügens in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB
komme es auf die in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Fernwirkungen nicht an. Was
die Erschließung angehe, handele es sich bei der B. Landstraße um eine großzügig
ausgebaute Haupteinfallstraße. Sie - die Kläger - hätten angeboten, die
Haupterschließung über die W. -von-S. -Straße abzuwickeln, wo ausreichend Stauraum
zur Verfügung stehe. So werde bei der Ein- und Ausfahrt die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs auf der B. Landstraße nicht beeinträchtigt. Die Verkehrsspitzenzeiten
könnten als Ausnahmesituation vernachlässigt werden, da sie nur gelegentlich und nur
für kurze Zeit aufträten. Damit seien die Anforderungen an die planungsrechtliche
Erschließung erfüllt, denn ein Vorhaben sei planungsrechtlich hinreichend erschlossen,
wenn das Baugrundstück an einem öffentlichen Weg liege, der für das ausgelöste
Verkehrsaufkommen genügend ausgebaut und ausreichend breit sei, und die weitere
Anbindung ebenfalls ausreichend dimensioniert und ausgebaut sei.
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Die anlässlich der Ortsbesichtigung angeklungenen Zweifel an der
Bescheidungsfähigkeit der Bauvoranfrage seien unbegründet. Die Bauvoranfrage sei
hinsichtlich der Angaben zur Nachbarverträglichkeit des Vorhabens durch den ihr
beigefügten Lageplanentwurf hinreichend konkretisiert. Zwar hätten sie - die Kläger - mit
der Bauvoranfrage ausgeführt, dass die Lage des Baukörpers, die Gebäudehöhe, die
Anordnung der Stellplätze und die Zu- und Abfahrten zum Grundstück zunächst
unverbindlich seien und nur zur Orientierung dienten, doch hätten sie damit lediglich
bauordnungsrechtliche Fragen aus dem Prüfungsprogramm ausgrenzen wollen. Am 20.
September 1996 habe ein Gespräch mit Vertretern des Beklagten stattgefunden, bei
dem es insbesondere um die Erschließung des Grundstücks gegangen sei. Sie - die
Kläger - hätten im Anschluss an dieses Gespräch ihre Bauvoranfrage dahingehend
präzisiert, dass sie eine Auflage akzeptieren würden, wonach das Grundstück von der
B. Landstraße aus nur von rechts angefahren werden dürfe. Aus dem Gesamtkontext
ergebe sich, dass sie mit der Bauvoranfrage ein Vorhaben zur Genehmigung hätten
stellen wollen, welches den Angaben im eingereichten Lageplanentwurf entspreche.
Spätestens mit der vorgenannten Präzisierung ihrer Bauvoranfrage hätten sie das
Vorhaben entsprechend dem Lageplanentwurf verbindlich festgelegt. Eine
grundlegende Änderung des zeichnerisch dargestellten Baukonzeptes sei auf Grund
des Zuschnitts des Baugrundstücks und unter Berücksichtigung der vorhandenen Zu-
und Abfahrten gar nicht möglich. Mit der Beschränkung der Bauvoranfrage habe
signalisiert werden sollen, dass das mit dem Lageplanentwurf unterbreitete
Flächenkonzept an die Vorschläge der Bauaufsichtsbehörde angepasst werden könne.
Es sei allgemein üblich, dass im späteren Baugenehmigungsverfahren eine vom
Vorbescheid geringfügig abweichende Architektur oder Anordnung der Stellplätze
beantragt werde, da sich häufig erst aus den konkreten Gegebenheiten des
Bauantrages die genauen örtlichen Verhältnisse bestimmen ließen. Selbst wenn man
der Auffassung sei, sie - die Kläger - hätten die Bauvoranfrage nicht auf ein Vorhaben
entsprechend dem Lageplanentwurf konkretisiert, sei diese gleichwohl
bescheidungsfähig. Es reiche aus, wenn eine denkbare Variante - nämlich die im
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Lageplanentwurf dargestellte - verwirklicht werden könne. Das sei der Fall. Das
Vorhaben, wie es sich aus dem Lageplan-entwurf ergebe, sei sowohl in erschließungs-
und verkehrsmäßiger Hinsicht als auch unter Berücksichtigung etwaiger
Lärmimmissionen genehmigungsfähig. Nach den Angaben des Beklagten werde die B.
Landstraße in den Verkehrsspitzenzeiten von 7.00 - 8.00, 12.00 - 13.00 und 16.00 -
17.00 Uhr in jede Richtung von 935 Kraftfahrzeugen befahren. Zu diesen Zeiten habe
der geplante Baumarkt nicht geöffnet oder es handele sich um für Baumärkte untypische
Einkaufszeiten. In den verbleibenden Tagesstunden beführen insgesamt nur 4.866
Kraftfahrzeuge - mithin 231 Kraftfahrzeuge pro Stunde - die B. Landstraße in jede
Richtung. Das zeige, dass die B. Landstraße eine normal frequentierte Stadtstraße mit
ausreichenden Kapazitäten sei. Der mit dem Vorhaben verbundene Zu- und
Abgangsverkehr lasse sich wie folgt ermitteln: Bei 5.400 qm Verkaufsfläche und einem
Umsatz von 3.500 DM pro Quadratmeter und Jahr ergebe sich eine jährliche
Umsatzleistung von 18.900.000 DM. Der durchschnittliche Einkaufsbetrag pro Kunde
betrage 68 DM, sodass 277.941 Kunden pro Jahr und 23.161 Kunden im Monat zu
erwarten seien. Bei 26 Verkaufstagen sei also täglich mit 890 Kunden zu rechnen. Gehe
man von 10 Ladenöffnungsstunden aus, errechne sich eine Kundenzahl von 89 pro
Stunde. Etwa 90 % der Besucher kämen mit dem Kraftfahrzeug, was zu durchschnittlich
80 Fahrzeugbewegungen in der Stunde führe. Baumärkte hätten eine über den Tag
gleichmäßig verteilte Kundenfrequenz ohne deutlich herausragende
Einkaufsspitzenzeiten. Die umsatzstärksten Tage seien der Montag und der Samstag.
Die meisten Kunden kämen am Samstag, am Montag zwischen 9.00 und 11.00 Uhr und
im Übrigen nach 17.00 Uhr. Während dieser Zeiten könne es zu 120
Kraftfahrzeugbewegungen pro Stunde kommen. Der Lkw-Verkehr sei im Rahmen des
Zu- und Abgangsverkehrs ohne Bedeutung. Was die Belieferung angehe, könne man
von etwa fünf Lkw am Tag ausgehen. Durch die Zu- und Abfahrten, die geplante
Anlieferungszone und die Stellplätze würden keine Lärmimmissionen ausgelöst, die die
Nachbarschaft in unzumutbarer Weise beeinträchtigten. In diesem Zusammenhang
müssten die benachbarten Wohnhäuser die frühere industrielle Nutzung des
Baugrundstücks ebenso gegen sich gelten lassen wie die zum Teil gewerblichen
Nutzungen, die in den verschiedenen Wohnhäusern stattfänden. So befinde sich im
Erdgeschoss des Hauses B. Landstraße 19 eine Spielhalle, von der naturgemäß
erhebliche Unruhe für die Wohnnutzung ausgehe.
Was den Hilfsantrag angehe, habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht ein
Feststellungsinteresse verneint. Insbesondere seien Sie - die Kläger - nicht gehalten
gewesen, im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
sogleich Klage bei dem zuständigen Zivilgericht zu erheben. Es sei ihnen in ers-ter
Linie darum gegangen, den beantragten positiven baurechtlichen Vorbescheid zu
erstreiten. Ihrer Auffassung nach habe sich ihr Klagebegehren durch den Erlass der
Veränderungssperre Nr. 24 nicht erledigt. Die Veränderungssperre sei aus formellen
Gründen unwirksam. So seien der Aufstellungsbeschluss und der Satzungsbeschluss
über die Veränderungssperre am 4. Juli 1997 zeitgleich veröffentlicht worden. Dies sei
unzulässig, da die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Veränderungssperre sei und deshalb vor dieser
bekannt gemacht worden sein müsse. Außerdem fehle der öffentlichen
Bekanntmachung vom 4. Juli 1997 die erforderliche Anstoßfunktion, denn darin sei nicht
hinreichend klar zwischen der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der
Bekanntmachung der Veränderungssperre unterschieden worden. Es könne niemand
damit rechnen, dass im Rahmen der Bekanntmachung einer Satzung zugleich auch ein
Planaufstellungsbeschluss veröffentlicht werde. Die erste Verlängerung der
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Veränderungssperre sei materiell fehlerhaft, denn sie sei unverhältnismäßig. Die
erforderliche Dauer einer Veränderungssperre bemesse sich nach den Schwierigkeiten
der Planung und nach dem Umfang des zu beplanenden Gebiets. Die hier in Rede
stehende Planung sei besonders einfach gewesen, weil sie bloß ein als Gewerbegebiet
vorgesehenes Areal von lediglich 300 m x 300 m umfasst habe. Angesichts des hohen
Umsatzverlustes von rund 19 Mio. DM im Jahr, der ihnen - den Klägern - durch die
Verhinderung ihres Bauvorhabens entstanden sei, hätte die Planung bei Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes spätes-tens nach zwei Jahren beendet sein müssen.
Stattdessen sei nach mehr als zwei Jahren nur ein kurzes Planungskonzept und eine
Entwurfszeichnung erarbeitet worden.
Selbst wenn man die Wirksamkeit der Veränderungssperre Nr. 24 in Form der ersten
Verlängerung unterstelle, habe diese ihnen - den Klägern - gegenüber unmittelbar vor
Inkrafttreten des Bebauungsplans am 11. Juni 2001 keine Wirkung mehr entfaltet. In den
Fällen der verzögerlichen Bearbeitung eines Bauantrags oder einer Bauvoranfrage sei
der Zeitverlust entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen. Dies gelte auch
dann, wenn eine solche faktische Zurückstellung des Baugesuchs nicht der Sicherung
einer späteren Planung diene. Gehe man für die Bauvoranfrage von einer
Regelbearbeitungszeit von drei Monaten aus, könne die einmal verlängerte
Veränderungssperre ihrem Bauvorhaben nach Ablauf von 39 Monaten nach
Antragseingang nicht mehr entgegenstehen. Diese Frist sei am 22. Oktober 1999
abgelaufen. Eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre sei nur wegen
besonderer Umstände möglich gewesen, die jedoch nicht vorgelegen hätten.
30
Sie - die Kläger - hätten auch einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der
Veränderungssperre gehabt, da ihr Bauvorhaben die Durchführung der Planung weder
erschwert noch unmöglich gemacht hätte. Es sei im geplanten Gewerbegebiet zulässig
gewesen. Insbesondere stelle es sich nicht als großflächiger Einzelhandelsbetrieb im
Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO dar, der nur in Kern- oder Sondergebieten zulässig
wäre. Unter Berücksichtigung der Größe von W. und des geplanten Warenangebotes
seien Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche der Stadt nicht
zu besorgen. Dem § 11 Abs. 3 BauNVO liege die typische Fallgestaltung des
großflächigen Betriebes mit breitem Warenangebot zu Grunde (Verbrauchermarkt). Das
geplante Vorhaben sei dagegen atypisch, weil ein schmales, nicht zentrumsrelevantes
Sortiment geführt werde.
31
Mangels einer entgegenstehenden Veränderungssperre sei das Vorhaben - wie sich
aus den vorstehenden Ausführungen zu § 34 BauGB ergebe - jedenfalls bis zum
Inkrafttreten des Bebauungsplans planungsrechtlich zulässig gewesen.
32
Die Kläger beantragen,
33
das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines
Bescheides vom 15. November 1996 und des Widerspruchsbescheides des Landrates
des Kreises W. vom 13. November 1997 zu verpflichten, ihnen den unter dem 18. Juli
1996 beantragten positiven baurechtlichen Vorbescheid betreffend die Errichtung eines
Baustoffhandels sowie eines Bau- und Gartenmarktes auf dem Grundstück B.
Landstraße 11-15 in W. zu erteilen,
34
hilfsweise,
35
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. November 1996 und des
Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises W. vom 13. November 1997 zu
verpflichten, ihnen den unter dem 18. Juli 1996 in der Fassung der Schreiben vom 25.
Juli und vom 7. Ok-tober 1996 beantragten positiven baurechtlichen Vorbescheid
betreffend die Errichtung eines Baustoffhandels sowie eines Bau- und Gartenmarktes
auf dem Grundstück B. Landstraße 11-15 in W. zu erteilen,
36
weiter hilfsweise,
37
einen Vorbescheid im Sinne des vorstehenden Hauptantrages, hilfsweise, im Sinne des
vorstehenden Hilfsantrages jeweils unter Ausschluss der Erschließungsfrage zu
erteilen,
38
weiter hilfsweise,
39
festzustellen, dass die Versagung des vorgenannten positiven baurechtlichen
Vorbescheides bis unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre Nr. 24 am 4. Juli
1997 rechtswidrig war,
40
weiter hilfsweise,
41
festzustellen, dass die Versagung des vorgenannten positiven baurechtlichen
Vorbescheides bis unmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 209 "W. -von-S.
-Straße/ West" am 12. Juni 2001 rechtswidrig war.
42
Ferner stellen die Kläger folgende Hilfsbeweisanträge,
43
1. zum Beweis dafür, dass auf die angrenzende Wohnbebauung von dem Vorhaben
keinerlei Lärmimmissionen einwirken, die nicht auch in einem Mischgebiet zulässig
wären, und zum Beweis dafür, dass es insoweit gleichgültig ist, wie der Baukörper, die
283 Stellplätze und die Zu- und Abfahrten exakt geregelt sind, wird Beweis angetreten
durch Gutachten eines vom Gericht zu bestellenden öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen, zum Beispiel des Sachverständigen U. , C. Straße 20, 48683 A. .
44
2. zum Beweis dafür, dass das geplante Vorhaben mit seinen 283 Stellplätzen, sowohl
über die W. -von-S. -Straße isoliert betrachtet als auch über die B. Landstraße in
Verbindung mit der W. -von-S. -Straße, in verkehrsmäßiger Hinsicht über eine
ausreichende Erschließung verfügt und die vorhandenen Erschließungsstraßen jede für
sich geeignet ist, das Vorhaben verkehrsmäßig zu erschließen, wird Beweis angetreten
durch Gutachten eines vom Gericht zu bestellenden öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen, zum Beispiel des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. P. W. , IVU, An der
S. 1, 59735 K. .
45
Der Beklagte beantragt,
46
die Berufung zurückzuweisen.
47
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Hefte 2) und der
Landrätin des Kreises W. (Beiakte Heft 1), der Aufstellungsvorgänge betreffend die
Veränderungssperre Nr. 24 (Beiakten Hefte 3 und 4) und den Bebau-ungsplan Nr. 209
48
"W. -von-S. -Straße/West" (Beiakte Heft 6), der Urkunde des Bebauungsplans Nr. 209
"W. -von-S. -Straße/West" (Beiakte Heft 5), der im Ortstermin überreichten
Kartenauszüge (Beiakten Hefte 7 und 8) sowie der in der mündlichen Verhandlung
vorgelegten Unterlagen und der Urkunde des Bebauungsplans Nr. 89 "S. straße/M.
straße" Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
49
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
50
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
51
Dies gilt zunächst für den Hauptantrag. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung
des beantragten positiven baurechtlichen Vorbescheides, wobei die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die Beurteilung maßgeblich
ist.
52
Für die Verneinung des Anspruchs spielt es keine Rolle, ob der im Laufe des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am 22. Mai 2001 vom Rat der Stadt W. als Satzung
beschlossene und am 12. Juni 2001 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 209 "W. -von-
S. -Straße/West" wirksam ist oder nicht und ob sich dementsprechend die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des von den Klägern zum Gegenstand der
Bauvoranfrage gemachten Vorhabens nach § 30 BauGB oder § 34 BauGB beurteilt. In
beiden Fällen scheidet eine positive Bescheidung der Bauvoranfrage von vornherein
aus, da auf der Grundlage der mit der Bauvoranfrage eingereichten Unterlagen keine
positive Aussage darüber getroffen werden kann, ob die Errichtung eines
Baustoffhandels sowie eines Bau- und Gartenmarktes mit einer Verkaufsfläche von
insgesamt 5.400 qm und 283 Kraftfahrzeugstellplätzen auf dem Grundstück B.
Landstraße 11-15 in W. bauplanungsrechtlich zulässig ist.
53
Bei dem Bebauungsplan Nr. 209 "W. -von-S. -Straße/West" handelt es sich um einen
qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, denn er enthält
Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren
Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. Sollte er wirksam sein, wäre das
Vorhaben der Kläger, das innerhalb seines Geltungsbereichs verwirklicht werden soll,
bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es mit den Festsetzungen des Bebauungsplans
vereinbar und seine Erschließung gesichert wäre, es nach Lage, Umfang oder
Zweckbestimmung nicht der Eigenart des Baugebiets widerspräche, von ihm keine
Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des
Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar wären und es
keinen derartigen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt würde (§ 30 Abs. 1 BauGB,
§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).
54
Auf der Grundlage der mit der Bauvoranfrage eingereichten Unterlagen lässt sich nicht
feststellen, ob alle diese Voraussetzungen vorliegen, sodass bei unterstellter
Wirksamkeit des Bebauungsplans die Bauvoranfrage nicht positiv bescheidungsfähig
ist.
55
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann vor Einreichung des Bauantrages zu Fragen
des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Ein solcher
baurechtlicher Vorbescheid ist nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des
56
erkennenden Gerichts ein vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs der
Baugenehmigung. Das bedeutet, dass die Bauvoranfrage so gefasst werden muss, dass
sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungs-wirkung entschieden werden
kann.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 1985 - 7 A 308/81 -, NVwZ 1986, 580 und vom 22.
Juli 1987 - 11 A 958/85 -, BRS 47 Nr. 139.
57
Ein Vorbescheid, der die Frage, die gestellt wird, letztlich offen lässt und dem zu dem
Vorhaben, soweit es zur Prüfung gestellt ist, für das Baugenehmigungsverfahren keine
abschließende Bindungswirkung zukommt, ist der Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen fremd. Dementsprechend kann eine Bauvoranfrage, mit der sachliche Teile
eines Vorhabens aus der Fragestellung so ausgeklammert werden, dass eine
verbindliche rechtliche Beurteilung des Vorhabens - etwa hinsichtlich der
planungsrechtlichen Zulässigkeit - nicht mehr möglich ist, sachlich nicht beschieden
werden.
58
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1993 - 7 A 1112/90 -.
59
So ist es hier. Bei der Beantwortung der hier maßgeblichen Frage, ob ein Vorhaben
seiner Art nach im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans
bauplanungsrechtlich zulässig ist, gehört auch der Tatbestand des § 15 Abs. 1 BauNVO
zum Prüfprogramm. Danach kann ein Vorhaben, das in dem festgesetzten Baugebiet
nach den dafür einschlägigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung
grundsätzlich zulässig wäre, im Einzelfall gleichwohl unzulässig sein, wenn
beispielsweise Belästigungen oder Störungen von ihm ausgehen können, die nach der
Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar
sind. In diesem Zusammenhang spielen auch die verkehrlichen Auswirkungen eines
Vorhabens eine maßgebliche Rolle. So gehören beispielsweise zu den Kriterien, die
einen Gewerbebetrieb hinsichtlich seiner Gebietsverträglichkeit qualifizieren, auch die
Störungen, die von dem mit ihm typischerweise verbundenen Zu- und Abgangsverkehr
ausgehen.
60
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 - 4 B 121.90 -, BRS 50 Nr. 58.
61
Die mit dem Zu- und Abgangsverkehr des geplanten Baustoffhandels sowie des Bau-
und Gartenmarktes mit insgesamt 5.400 qm Verkaufsfläche verbundenen Emissionen
(Lärm und Abgase) sind grundsätzlich geeignet, Belästigungen oder Störungen
hervorzurufen, die sowohl in dem eingeschränkten Gewerbegebiet selbst, als das das
Baugrundstück zum Teil überplant ist, als auch in dem westlich des Baugrundstücks
festgesetzten Mischgebiet oder in den bewohnten Bereichen südlich der B. Landstraße
beziehungsweise östlich der W. -von-S. -Straße unzumutbar sein können. Ob allerdings
negative Auswirkungen des Zu- und Abgangsverkehrs auf die Umgebung konkret zu
erwarten sind - was zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens führen
würde -, bedarf der eingehenden Prüfung. Hierfür kommt es wesentlich darauf an, wie
die Stellung der Baukörper auf dem Grundstück ist (Abschirmungswirkung), an welcher
Stelle die Warenanlieferung erfolgt, wo die Kraftfahrzeugstellplätze für Kunden und
Mitarbeiter angelegt werden, wie der Kunden- und Anlieferungsverkehr auf dem
Grundstück geführt wird und wo die Zu- und Abfahrten liegen. Zu diesen maßgeblichen
Eckpunkten für die Gebiets- beziehungsweise Umgebungsverträglichkeit des
Vorhabens enthält die Bauvoranfrage keine Angaben, sodass sich seine
62
planungsrechtliche Zulässigkeit bezogen auf die Art der baulichen Nutzung nicht
bindend feststellen lässt. Angesichts der in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks an
ganz verschiedenen Stellen existenten Wohnnutzungen kann nämlich nicht gesagt
werden, dass das Vorhaben unabhängig davon, wo genau die emissionsintensiven
Anlagen sowie Zu- und Abfahrten angeordnet werden, seiner Art nach gebiets-
beziehungsweise umgebungsverträglich ist.
Auch wenn der Bebauungsplan Nr. 209 "W. -von-S. -Straße/West" unwirksam sein
sollte, käme eine positive Bescheidung der Bauvoranfrage nicht in Betracht, da auch in
diesem Falle keine geeignete Entscheidungsgrundlage gegeben wäre.
63
Bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans wäre die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
des zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachten Bauvorhabens nach § 34 BauGB
zu beurteilen, da das Grundstück, auf dem das Bauvorhaben verwirklicht werden soll,
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Stadt W. liegt.
Bauplanungsrechtlich zulässig ist ein Vorhaben nach dieser Vorschrift dann, wenn es
sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügt, die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird (§ 34 Abs.
1 BauGB).
64
Was die Frage des Sicheinfügens angeht, haben die Kläger durch die Formulierung
ihrer Bauvoranfrage die Prüfung auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung
beschränkt, wobei hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung lediglich die Größen
der Geschossfläche beziehungsweise der Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nrn. 1 und 2
BauNVO) Prüfungsgegenstand sein sollen. Entspricht die Eigenart der näheren
Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind,
beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es
nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs.
2 BauGB). Als ein solches "faktisches Baugebiet" stellt sich die nähere Umgebung des
Baugrundstücks nicht dar.
65
Als nähere Umgebung eines Vorhabens hat nach ständiger Rechtsprechung der
räumliche Bereich zu gelten, auf den sich das Vorhaben einerseits auswirken kann und
der andererseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch
zumindest beeinflusst. Erforderlich ist insoweit eine bodenrecht-liche Beurteilung, die
darauf abstellt, ob verschiedene Bodennutzungen in einem engeren räumlichen
Zusammenhang miteinander verträglich sind oder nicht.
66
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 19.93 -, BRS 56 Nr. 130.
67
Als Beurteilungskriterien sind dabei nicht nur die vorhandenen Nutzungsformen als
solche maßgeblich, sondern auch die mit der jeweiligen Nutzungsform typischerweise
verbundenen Emissionen und der durch sie ausgelöste Ziel- und Quellverkehr.
68
Nach Auswertung des umfangreichen Kartenmaterials und der bei der Ortsbesichtigung
gewonnenen Eindrücke von den örtlichen Gegebenheiten, die der Berichterstatter dem
Senat vermittelt hat, gehört zur näheren Umgebung des Baugrundstücks der Bereich
zwischen der Eisenbahntrasse im Westen, der B. Landstraße im Süden und der M.
straße im Osten. Im Norden wird dieser Bereich durch eine gedachte Linie unmittelbar
69
nördlich des S. -Turbinen-werks zwischen der Eisenbahntrasse und der M. straße
begrenzt. Die Bebauung südlich der B. Landstraße weist gegenüber der nördlich davon
gelegenen Bebauung eine gänzlich andere Nutzungsstruktur auf, sodass der B.
Landstraße insoweit trennende Wirkung zukommt.
Die Eigenart des derart abgegrenzten näheren Umgebungsbereiches, in dem sich das
Vorhaben einerseits auszuwirken vermag und der andererseits den bodenrechtlichen
Charakter des Baugrundstücks bestimmt, entspricht keinem der in der
Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Insbesondere kann nicht von einem
faktischen Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO ausgegangen werden. Einer
solchen Einordnung stehen schon die in der Umgebung vorhandenen Wohnungen, die
nicht Betriebszwecken dienen, und das wohl indus- triegebietstypische S. -
Turbinenwerk entgegen.
70
Ob sich das Vorhaben seiner Art nach in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt,
ist mithin nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift fügt sich ein
Vorhaben in der Regel dann ein, wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung
hervorgehenden Rahmens hält, wobei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf die
Nutzungstypen abzustellen ist, die die Baunutzungsverordnung als eine insoweit
sachverständige Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze umschreibt.
Als Korrektiv dient allerdings das Gebot der Rücksichtnahme, das im Begriff des
Einfügens mit enthalten ist. Das bedeutet, dass sich ein Vorhaben, welches den von der
Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen einhält, gleichwohl nicht einfügt, wenn
es die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige - insbesondere in seiner
unmittelbaren Nähe vorhan-dene - Bebauung vermissen lässt.
71
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176.
72
Insoweit ist eine Interessenabwägung erforderlich, die sich danach auszurichten hat, ob
den durch das Vorhaben Betroffenen dessen nachteilige Auswirkungen billigerweise
nicht mehr zuzumuten sind. Die vorstehenden Ausführungen zu § 30 BauGB in
Verbindung mit § 15 BauNVO gelten entsprechend. Die Einhaltung des Gebotes der
Rücksichtnahme ist mangels hinreichender Angaben zum Bauvorhaben nicht
überprüfbar, sodass nicht bindend festgestellt werden kann, ob sich das Bauvorhaben in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
73
Die mit Schriftsatz vom 2. Juli 2002 unterbreitete Auffassung der Kläger, die sich darauf
stützt, dass der zusammen mit der Bauvoranfrage eingereichte Lageplan- entwurf das
Vorhaben im Hinblick auf die nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbin-dung mit § 15 BauNVO
oder nach § 34 Abs. 1 BauGB zu prüfende Umgebungsverträglichkeit hinreichend
konkretisiere, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Die Bauvoranfrage ist eindeutig
formuliert. Danach soll der Lageplanentwurf nach dem Willen der Kläger hinsichtlich der
Lage des Baukörpers, der Gebäudehöhe, der Anordnung der Stellplätze sowie der Zu-
und Abfahrten unverbindlich sein. Aus dem Schreiben der Kläger an den Beklagten vom
7. Oktober 1996 ergibt sich - auch im Kontext mit dem zwischen den Beteiligten am 20.
September 1996 geführten Gespräch, dessen Inhalt sich aus einem bei den
Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerk ersehen lässt - keine Änderung der
Bauvoranfrage dahingehend, dass nunmehr ein baurechtlicher Vorbescheid für ein
Vorhaben beantragt werden sollte, das dem Lageplanentwurf entspricht. Das besagte
Schreiben bezieht sich allein auf die äußere Erschließungssituation des
Baugrundstücks und betrifft auch insoweit nur einen Teilaspekt. Die Kläger teilen
74
lediglich mit, dass sie eine Auflage akzeptieren würden, wonach das Baugrundstück
von der B. Landstraße aus nur von rechts angefahren werden dürfe. Auch im Übrigen ist
nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger im Laufe des Verwaltungsverfahrens und des
sich anschließenden erstinstanzlichen Klageverfahrens von der Unverbindlichkeit des
Lageplanentwurfs abgerückt sind. Das Gegenteil ist der Fall. Mit einem an die
Widerspruchsbehörde gerichteten Schriftsatz vom 31. Oktober 1997, mit dem sie ihren
Widerspruch gegen die Versagung des beantragten positiven Bauvorbescheides
begründet haben, haben die Kläger noch-mals ausdrücklich auf die eingeschränkte
Fragestellung der Bauvoranfrage hingewiesen und dabei die Aussagen zur
Unverbindlichkeit des Lageplanentwurfs wiederholt. Mit der Klageschrift vom 8.
Dezember 1997 haben sie die Erteilung eines positiven baurechtlichen Vorbescheides
entsprechend ihrem Antrag vom 17. Juli 1996 (richtig: 18. Juli 1996) - das heißt in der
eingeschränkten Form - begehrt und zur Begründung unter anderem auf den Schriftsatz
vom 31. Oktober 1997 Bezug genommen.
Die konkret gestellte Bauvoranfrage ist auch nicht deshalb positiv bescheidungsfähig,
weil bei der Prüfung der Umgebungsverträglichkeit des Vorhabens der Inhalt des
Lageplanentwurfs als eine denkbare Bebauungsvariante zu Grunde gelegt werden
kann. Der begehrte baurechtliche Vorbescheid ist ein mitwirkungsbedürftiger
Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag
vorgegeben wird,
75
vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 99.77 -, BRS 36 Nr. 158,
76
wobei sich die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen auf ein bestimmtes
Bauvorhaben beziehen müssen. Es ist Sache des Antragstellers, festzulegen, was das
"Vorhaben" und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Dies darf er
nicht der Baugenehmigungsbehörde überlassen, die im Vorbescheidsverfahren von
sich aus keine bindende Aussagen zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens machen kann,
welches nicht Gegenstand der Bauvoranfrage ist. Eine solche Aussage wäre als
gutachterliche Stellungnahme zu qualifizieren, zu deren Abgabe die
Baugenehmigungsbehörde nicht befugt ist.
77
Die zur Prüfung der Umgebungsverträglichkeit des Vorhabens erforderliche
Konkretisierung war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil - wie die Kläger meinen - ein
von dem Lageplanentwurf grundlegend abweichendes Bebauungskonzept aus
tatsächlichen Gründen gar nicht in Frage komme. Dass dies zutrifft, ist weder für die
Baugenehmigungsbehörde noch für das Gericht ersichtlich. Es sind vielmehr theoretisch
eine Vielzahl von Bebauungs- und Nutzungsvarianten denkbar, bei denen die
schutzbedürftigen Wohnnutzungen in der Umgebung des Baugrundstücks jeweils mehr
oder weniger stark den mit dem Vorhaben verbundenen Verkehrsemissionen
ausgesetzt sein würden. Zwar mag ein Teil dieser denkbaren Bebauungs- und
Nutzungsvarianten mit den Interessen des künftigen Bauherrn nicht vereinbar sein, doch
liegen diese Interessen nicht derart auf der Hand, dass realistischer Weise - auch für
den Außenstehenden erkennbar - lediglich das sich aus dem Lageplanentwurf
ergebende Bebauungskonzept übrig bleibt. Wenn dem so wäre, hätten die Kläger im
Übrigen keine Veranlassung gehabt, die Unverbindlichkeit des Lageplanentwurfs bei
der Bauvoranfrage ausdrücklich hervorzuheben und im Laufe des
Verwaltungsverfahrens wiederholt zu betonen.
78
Soweit die Kläger im Hinblick auf die positive Bescheidungsfähigkeit der Bauvoranfrage
79
die Behauptung unter Beweis stellen, dass auf die angrenzende Wohnbebauung von
dem Vorhaben keinerlei Lärmimmissionen einwirken, die nicht auch in einem
Mischgebiet zulässig wären, und dass es insoweit gleichgültig sei, wie der Baukörper,
die 283 Stellplätze und die Zu- und Abfahrten exakt geregelt sind, ist der darauf
gerichtete erste Hilfsbeweisantrag aus zwei selbstständig tragenden Gründen
abzulehnen. Bei dem Beweisantrag handelt es sich um einen unzulässigen
Ausforschungsbeweisantrag, der zwar die formalen Anforderungen, die an einen
Beweisantrag bezüglich Beweisthema und Beweismittel zu stellen sind, erfüllt, bei dem
es aber für den Wahrheitsgehalt der unter Beweis gestellten Behauptung nicht einmal
eine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit gibt. Angesichts der Vielzahl der in der
Vergangenheit bearbeiteten Verfahren mit ähnlichen Fallkonstellationen weiß der Senat
aus eigener Sachkunde, dass für das streitbefangene Grundstück Bebauungskonzepte
denkbar sind, bei denen es sich nicht ausschließen lässt, dass zumindest für eines der
in der näheren Umgebung vorhandenen Wohnhäuser Lärmimmissionen entstehen, die
in einem Mischgebiet nicht zulässig wären. Desweiteren ist die unter Beweis gestellte
Behauptung für die begehrte Entscheidung letztlich nicht relevant. Sollte sich die
Behauptung als wahr erweisen, wäre damit die Gebiets- und Umgebungsverträglichkeit
des Vorhabens weder festgestellt noch ließe sie sich überhaupt prüfen. Selbst wenn für
die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vorhabens unter Lärmgesichtspunkten die
Mischgebietswerte für alle umliegenden schutzwürdigen Nutzungen maßgeblich wären,
wäre das angebotene Sachverständigengutachten nicht aussagekräftig, da es die
Auswirkungen der besonders lärmintensiven Anlieferungszone unberücksichtigt ließe.
Zudem hängt die Zumutbarkeit des Vorhabens für die Umgebungsbebauung nicht allein
von der Einhaltung von Lärmgrenzwerten ab. Von Bedeutung sind auch die mit dem
Vorhaben einhergehende Abgasbelastung und sonstige Lästigkeiten, die sich weder
exakt bestimmen noch berechnen lassen und für deren Schweregrad es entscheidend
darauf ankommt, wie das Vorhaben auf dem Grundstück konkret ausgeführt wird.
Der erste Hilfsantrag hat aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg. Er unterscheidet
sich vom Hauptantrag nur dadurch, dass die Kläger damit eine positive Bescheidung
ihrer Bauvoranfrage vom 18. Juli 1996 begehren, wie sie sich nach ihren Schreiben vom
25. Juli und 7. Oktober 1996 inhaltlich darstellt. Durch die beiden Schreiben ist die
Bauvoranfrage aber inhaltlich in keiner Weise modifiziert worden. Insbesondere
enthalten sie keine Angaben zur Konkretisierung des Bauvorhabens bezüglich
derjenigen Punkte, die nach den vorstehenden Ausführungen für die Beurteilung seiner
Umgebungsverträglichkeit unerlässlich sind, sodass sie an der mangelnden
Bescheidungsfähigkeit der Bauvoranfrage nichts ändern.
80
Der zweite Hilfsantrag ist unbegründet. Mit diesem weiteren Hilfsantrag werden
inhaltlich der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag zur Entscheidung gestellt, wobei
jeweils die Erschließungsproblematik ausgeklammert werden soll. Auf die Frage, ob die
Erschließung des Bauvorhabens gesichert ist oder nicht, kommt es jedoch für die
Entscheidung des Senats nicht an, da den Klägern - unabhängig davon, wie diese
Frage beantwortet wird - aus den vorgenannten Gründen kein Anspruch auf Erteilung
des begehrten positiven baurechtlichen Vorbescheides zusteht. Dies gilt sowohl für den
Fall, dass sich die planungsrechtliche Beurteilung nach § 30 Abs. 1 BauGB richtet, als
auch für den Fall, dass insoweit § 34 Abs. 1 BauGB die einschlägige
Beurteilungsgrundlage darstellt. Ist mithin die Frage nach der gesicherten Erschließung
des Bauvorhabens nicht entscheidungserheblich, braucht dem zweiten
Hilfsbeweisantrag nicht nachgegangen zu werden.
81
Die Hilfsanträge drei und vier sind ebenfalls nicht begründet. Dabei kommt es weder
darauf an, ob die Veränderungssperre Nr. 24 sowie ihre erste und zweite Verlängerung
wirksam waren, noch ist es von Bedeutung, ob auf deren Dauer zu Gunsten der Kläger
der Zeitraum einer faktischen Zurückstellung ihrer Bauvoranfrage entsprechend § 17
Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen wäre. Wie oben bereits mehrfach ausgeführt, war die
Bauvoranfrage bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 209 "W. -von-S. -
Straße/West" nicht bescheidungsfähig und ihre negative Bescheidung damit zu keiner
Zeit rechtswidrig.
82
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
83
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO.
84
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
85