Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.05.2004

OVG NRW: hochschule, universität, mitarbeit, verwaltungsverfahren, rechtsschutz, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 507/04
Datum:
12.05.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 507/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 2/04
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Eines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin bedarf es nicht.
Das Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz hat schon nach der der Antragstellerin
bekannten Rechtsprechung des Senats zur Rechtzeitigkeit des Zulassungsantrags im
Verwaltungsverfahren keinen Erfolg .
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Der Senat hat in der Vergangenheit bei der Frage, ob ein rechtzeitig gestellter Antrag
auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität vorliegt, -
unabhängig von möglichen fixen Terminen - u. a. darauf abgestellt, ob der Bewerber
noch ordnungsgemäß in den laufenden Studienbetrieb eingegliedert werden kann und
seine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters
gewährleistet ist,
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vgl. Beschluss vom 24. März 1977 - 13 B 19/77 -, DÖV 1977, 711.
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An diesem Kriterium hält der Senat weiterhin fest. Eine erfolgreiche Mitarbeit im
laufenden Semester ist nicht mehr gesichert, wenn - wie hier angesichts der
Antragstellung bei mehreren nordrhein-westfälischen Hochschulen wie auch bei der
RFWU (erst) am 15. Januar 2004 - bei der Antragstellung auf Zulassung zum Studium
bereits etwa drei Viertel der Vorlesungszeit verstrichen ist. Bei einer derart späten
Antragstellung sowohl bei der Hochschule als auch beim Gericht kann nicht mehr die
Rede davon sein, dass der Studienbewerber das ihm Mögliche und Zumutbare getan
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hat, um mit Erfolg am Studium des betreffenden Semesters teilnehmen zu können.
Einen oder ggf. mehrere Bewerber so spät noch in den Studienbetrieb zu integrieren,
bereitete der Hochschule überdies unangemessene Schwierigkeiten und ginge zu
Lasten der Lehre. Dem Bewerber ist zumutbar, sich zum Folgesemester erneut zu
bewerben. Des einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich einer Studienzulassung zu
einem Semester, das er ohnehin nicht sinnvoll wahrnehmen kann, bedarf er nicht.
vgl. hierzu auch den Beschluss des Senats vom 11. März 2004 im Verfahren der
Antragstellerin gegen die Universität Bielefeld - 13 C 14/04 -.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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