Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.02.2008

OVG NRW: wechsel, schichtdienst, wache, dienstanweisung, unrichtigkeit, form, mehrarbeit, datum, begriff

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 4820/05
Datum:
18.02.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 4820/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 2538/05
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 2.000,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat,
ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Die das Urteil tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach es für den vom
Kläger geltend gemachten Anspruch auf eine Schichtzulage keine gesetzliche
Grundlage gebe, ist nicht zu beanstanden.
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Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c EZulV, auf die sich der
Kläger beruft, sind nicht erfüllt.
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Der Kläger hat in dem Zeitraum von Juli 1995 bis einschließlich Juni 2003, für den er die
Schichtzulage begehrt, nicht ständig Schichtdienst im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1
EZulV geleistet. Die Vorschrift definiert den Begriff des "Schichtdienstes" als "Dienst
nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in
Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht". Dass der Dienst auf der K-Wache
in Schichten organisiert war und der Kläger in dem oben genannten Zeitraum maximal
34 Dienste im Jahr in einer dieser Schichten geleistet hat, bedeutet nicht, dass sein
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damaliger Dienst als Schichtdienst anzusehen ist. Die für den besagten Zeitraum
erstellten Dienstpläne für den Dienst auf der K- Wache sahen für den Kläger weder
unmittelbar einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vor noch ergab sich
für ihn aus diesen Dienstplänen ein solcher regelmäßiger Wechsel der täglichen
Arbeitszeit im Zusammenhang mit der Verpflichtung, seinen Dienst im Übrigen auf der
Stammdienststelle zu den üblichen Bürozeiten zu leisten. Das folgt aus den
Aufstellungen der Dienste auf der K-Wache, zu denen der Kläger im fraglichen Zeitraum
herangezogen worden ist. Danach ist er bis zu sechsmal im Monat zu Früh- oder
Spätdiensten auf der K-Wache eingeteilt gewesen, die - bis auf wenige Ausnahmen -
nicht an aufeinanderfolgenden Tagen zu leisten, sondern jeweils auf einzelne Tage
beschränkt waren.
Die ausschließlich an Samstagen beziehungsweise Sonn- und Feiertagen geleisteten
Frühdienste begannen um 7.30 Uhr und endeten regulär um 15.00 Uhr. Damit stellten
sie gegenüber dem zu den üblichen Bürozeiten geleisteten Dienst auf der
Stammdienststelle keinen Wechsel der täglichen Arbeitszeit dar, denn nach dem Antrag
des Klägers auf rückwirkende Zahlung einer Schichtzulage vom 31. März 2003 dauerte
sein Tagesdienst auf der Stammdienststelle von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr. Dass der
reguläre Frühdienst an Samstagen beziehungsweise Sonn- und Feiertagen um eine
Stunde kürzer war als der reguläre Tagesdienst auf der Stammdienststelle, ist für die
Frage, ob ein Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV
stattgefunden hat, ohne Bedeutung. Dasselbe gilt für den Umstand, dass einige der vom
Kläger tatsächlich geleisteten Frühdienste erst deutlich nach 15.00 Uhr endeten. In den
letztgenannten Fällen hat der Kläger lediglich Mehrarbeit geleistet, die in der üblichen
Form auszugleichen war.
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Hinsichtlich der verbleibenden Wechsel zwischen Tagesdienst und Spätdienst, welche
der Kläger im fraglichen Zeitraum hat hinnehmen müssen, ist die den Schichtdienst
maßgeblich kennzeichnende Regelmäßigkeit des Arbeitszeitwechsels zu verneinen.
Das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit ist nicht schon dann erfüllt, wenn ein
Arbeitszeitwechsel als solcher regelmäßig stattfindet. Entscheidend ist vielmehr, dass
die Abfolge der vom Schichtplan vorgesehenen Wechsel der täglichen Arbeitszeit
regelmäßig ist und die Zeitabschnitte, in denen der betroffene Beamte zu
unterschiedlichen Arbeitszeiten Dienst leisten muss, sich hinsichtlich ihrer Länge im
weitesten Sinne entsprechen. Zur Länge dieser Zeitabschnitte unterschiedlicher
Arbeitszeit verhält sich § 20 Abs. 2 EZulV zwar nur insoweit, als ihr Wechsel nach
längstens einem Monat erfolgen muss, doch ergibt sich aus dem Zweck der §§ 1 Satz 1,
20 Abs. 2 EZulV, dass die Zeitabschnitte längenmäßig nicht derart voneinander
abweichen dürfen, dass mit dem Arbeitszeitwechsel bei wertender Betrachtung keine
nennenswerten negativen Folgen für den betroffenen Beamten verbunden sind. Die
Schichtzulage soll die besonderen, bei der Bewertung des jeweiligen Amtes nicht
berücksichtigten Erschwernisse ausgleichen, die mit einem ständigen Schichtdienst
verbunden sind. Solche Erschwernisse sind in der von dem Schichtdienstleistenden
geforderten ständigen Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und den damit
verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen zu sehen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 2 C 24.95 - ZBR 1996, 260.
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Die in dem in Rede stehenden Zeitraum geleisteten Dienste des Klägers erfüllen diese
Voraussetzungen nicht. Er hat seinen Dienst in dieser Zeit ganz überwiegend von 7.30
Uhr bis 16.00 Uhr versehen und musste in der Regel nur wenige Male im Monat in
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unregelmäßigen Abständen und an verschiedenen Werktagen zu einer späteren Zeit,
nämlich von 14.30 Uhr bis 22.30 Uhr, Dienst leisten. Dass solche vereinzelten
Arbeitszeitwechsel für jeweils einen Tag den üblichen Arbeits- und Lebensrhythmus in
einer Weise unterbrechen, die gesundheitliche Auswirkungen zur Folge hat oder haben
kann, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Erst recht sind beachtliche soziale
Auswirkungen zu verneinen, zumal nach Ziffer 3 der damals geltenden
Dienstanweisung des Oberkreisdirektors O. für die Kriminalitätssachbearbeitung
außerhalb der Bürodienstzeiten vom 6. April 1994 (G/S- 1502/6082) bei der K-
Wachenplanung die Berücksichtigung persönlicher Wünsche auch außerhalb der
Urlaubsvorplanung vorgesehen war.
Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die
Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das
angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im
Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines
Berufungsverfahrens erfordern würden.
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Davon kann hier keine Rede sein. Der Kläger benennt - wie oben ausgeführt - keine
durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.
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Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht
(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat er diese nicht in einer den
Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Zur
Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die
Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll,
auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und
entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den
Einzelfall hinaus zugemessen wird.
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Die bloßen Behauptungen des Klägers, dass eine präzisere Entscheidung dahingehend
getroffen werden müsse, wie das Merkmal der "ständigen Schichtdiensttätigkeit"
auszulegen sei, die nähere Bestimmung des Begriffes "ständiger Schichtdienst" für die
Entscheidung in der Sache notwendig sei und dies eine über die vorliegende
Angelegenheit hinausgehende Bedeutung habe, erfüllen keine dieser Anforderungen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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