Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2002

OVG NRW: nationalität, eltern, familie, objektive unmöglichkeit, sowjetunion, ausstellung, verhaftung, kommission, ukraine, stadt

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 524/00
22.03.2002
Oberverwaltungsgericht NRW
2. Senat
Urteil
2 A 524/00
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 10403/97
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1) wurde am 22. August 1937 in L. in der Ukraine geboren. Ihre Eltern sind
der im Jahre 1908 geborene und seit 1941 verschollene X. F. und die im Jahre 1901 in L.
geborene und im Jahre 1947 verstorbene T. F. , geborene L. .
Der am 3. November 1972 geborene Kläger zu 2) ist ein Sohn der Klägerin zu 1).
Am 24. Mai 1994 stellten die Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Aufnahme als
Aussiedler. In dem Aufnahmeantrag gab die Klägerin zu 1) als ihre Volkszugehörigkeit
"Deutsche" an. Sie erklärte, Deutsch als Kind im Elternhaus ab Geburt bis zum Jahre 1941
gesprochen zu haben. Sie habe Deutsch vom Vater erlernt "bis 1941-verhaftet". Außerhalb
des Elternhauses habe sie in Deutschland in der Schule bis 1945 und später in der Ukraine
in der Schule die deutsche Sprache erlernt. Sie verstehe auf Deutsch fast alles, ihr Deutsch
reiche für ein einfaches Gespräch aus und sie schreibe Deutsch.
In einem Vermerk der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland L. vom 16. Mai 1994 heißt
es zu den Angaben der Klägerin zu 1) zur Sprache: "Deutschkenntnisse sind auf einzelne
Wörter beschränkt. Antragstellerin versteht Fragen auf Deutsch nur mühsam. Unterhaltung
auf Deutsch nicht möglich".
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In dem dem Aufnahmeantrag in Abschrift beigefügten Inlandspass der Klägerin zu 1) vom
23. März 1993 ist als ihre Nationalität "Deutsche" eingetragen. In der in Ablichtung
beigefügten und am 11. März 1993 ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin zu 1) wird
ihr Vater als "Deutscher" und ihre Mutter als "Ukrainerin" bezeichnet. In dem ebenfalls in
Abschrift beigefügten Inlandspass des Klägers zu 2) vom 23. September 1993 ist als seine
Nationalität "Deutscher" eingetragen. In seiner in Ablichtung beigefügten und am 30.
September 1993 ausgestellten Geburtsurkunde ist die Klägerin zu 1) als "Deutsche"
bezeichnet. Mit dem Aufnahmeantrag reichten die Kläger außerdem die Ablichtung einer
Entscheidung des Q. Volksgerichts der Stadt L. vom 1. Februar 1993 zu den Akten. Damit
wurden die Eintragungen in der Geburtsurkunde der Klägerin zu 1) vom 16. Juni 1947
"annulliert". Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin zu 1) am 22. August 1937 in L.
geboren sei und ihre Eltern F. , X. L. , mit deutscher Nationalität und F. , T. F. , mit
ukrainischer Nationalität seien. Die Klägerin zu 1) sei seit 1947 im Kinderhaus gewesen. In
der ihr dort ausgestellten Geburtsurkunde vom 16. Juni 1947 seien die Angaben über ihre
Eltern nicht richtig gewesen.
Mit Bescheid vom 6. März 1997 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag
der Kläger ab. Zur Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die
Klägerin zu 1) sei keine deutsche Volkszugehörige, da ihr die deutsche Sprache nicht in
ausreichendem Maße vermittelt worden sei und es an einer zum deutschen Volkstum hin
geprägten Lebensgestaltung fehle. Darüber hinaus sei sie in ihrem ersten Inlandspass mit
ukrainischer Nationalität verzeichnet gewesen. Bei der Änderung der
Nationalitätseintragung im Jahre 1993 habe es sich um ein zielgerichtetes Verhalten im
Hinblick auf die beabsichtigte Aussiedlung gehandelt. Der Bescheid wurde am 10. März
1997 abgesandt.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 8. April 1997 Widerspruch ein und machten
im Wesentlichen geltend: Nach der Verhaftung ihres Vaters im Jahre 1941 und dem Tode
ihrer Mutter im Jahre 1946 sei die Klägerin zu 1) im Jahre 1947 in ein Waisenhaus
gekommen. Im Jahre 1953 habe sie zum ersten Mal ihre Geburtsurkunde gesehen, in der
als ihre Eltern die Ukrainer X. und T. L. eingetragen gewesen seien. Sie habe keine
Möglichkeit gehabt, ihre Herkunft aufzuklären. Erst im Jahre 1992 habe ihr eine Tante vor
ihrem Tode die Wahrheit über ihre Herkunft und das Schicksal ihrer Eltern eröffnet.
Deshalb habe sie die Nationalität bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses nicht
wählen können. Die Kläger besuchten Sprachkurse im Goethe-Institut. Obwohl sie nicht
sagen könnten, dass sie schon ganz perfekt Deutsch sprechen, würden sich ihre
Deutschkenntnisse immer wieder verbessern.
Mit am 27. Oktober 1997 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 1997 wies
das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück.
Am 24. November 1997 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren
Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
Die Kläger haben (sinngemäß) beantragt,
den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 6. März 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Oktober 1997 aufzuheben
und die Beklagte zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1
und Satz 2 BVFG zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Aufgrund der Vita der Klägerin zu 1) sei
eine muttersprachliche Vermittlung der deutschen Sprache unstreitig ausgeschlossen. Bei
der Frage der Fiktion sei problematisch, dass es sich bei den Gesamtumständen nicht um
eine objektive Unmöglichkeit der Vermittlung der bestätigenden Merkmale handele,
sondern um einen ausschließlich individuellen Umstand. Es fehle jedenfalls an einem
Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Da die Klägerin zu 1) in ihrem ersten Inlandspass mit
ukrainischer Nationalität eingetragen gewesen sei, sei von einem Gegenbekenntnis
auszugehen. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum könne auch nicht fingiert werden.
Spätestens nach Beendigung der Kommandantur sei es der Klägerin zu 1) zumutbar und
auch gerichtlich ohne weiteres möglich gewesen, ihre Geburtsurkunde berichtigen zu
lassen, um anschließend ebenfalls gerichtlich die Änderung der Nationalitätseintragung im
Inlandspass zu beantragen. Zudem sei auch der Wille der Klägerin zu 1), ausschließlich
zur deutschen Volksgruppe zu gehören, nicht festzustellen. Bei der Änderung der
Nationalitätseintragung im Jahre 1993 handele es sich angesichts des engen zeitlichen
Zusammenhanges mit dem Aufnahmeantrag um ein Lippenbekenntnis.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben.
Zur Begründung der vom Senat durch Beschluss vom 16. Oktober 2001 zugelassenen
Berufung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Gegen die für die Anwendung der
Fiktionsregelung erforderliche Annahme des Verwaltungsgerichts, der Vater der Klägerin
zu 1) sei vor dem 22. Juni 1941 verhaftet worden, spreche, dass die Familie der Klägerin zu
1) in L. gelebt habe. Dort habe für die sowjetischen Behörden jedoch praktisch keine
Möglichkeit bestanden, deutsche Volkszugehörige umzusiedeln. Zwar seien bereits seit
Juli 1941 deutsche Volkszugehörige aus ukrainischem Gebiet deportiert worden. Dies
habe jedoch ausschließlich deutsche Volkszugehörige betroffen, die in den kompakten
Siedlungsgebieten östlich des Dnepr gelebt hätten. Die westlich des Dnepr lebende
deutsche Bevölkerung sei von dieser Maßnahme nicht mehr betroffen gewesen, da hierzu
wegen der schnell vorrückenden deutschen Truppen keine Zeit mehr geblieben sei.
Ebenso zweifelhaft sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich bei der Klägerin
zu 1) ein volksdeutsches Bewusstsein entwickelt habe. Die Klägerin zu 1) habe bis 1992
als Ukrainerin gelebt und auch eine damit korrespondierende innere Bewusstseinslage
gehabt, da sie bis dahin noch nicht einmal von der Abstammung von einem deutschen
Volkszugehörigen gewusst habe.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Die Klägerin zu 1) habe in ihrer frühesten
Kindheit Deutsch gesprochen und auch ihre ersten schulischen Erfahrungen in einer
deutschen Schule im "Volksdeutschen Lager H. I" in Sachsen gemacht. Erst im Laufe der
Jahre und infolge der Rücksiedlung in die Sowjetunion im Jahre 1945 und des Todes der
Mutter im Jahre 1946 seien die Verbindungen der Klägerin zu 1) zu ihrer deutschen
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Volkszugehörigkeit unterbrochen worden. Durch ihre Unterbringung in einem ukrainischen
Waisenhaus, in dem nur Ukrainisch gesprochen worden sei, sei die Erinnerung an die
deutsche Sprache verblasst. Trotzdem könne kein Zweifel daran bestehen, dass der
Klägerin zu 1) im Kindesalter die deutsche Sprache zunächst vermittelt worden sei, ihr
diese Kenntnisse jedoch durch die Zeitumstände wieder genommen worden seien. Dies
reiche zur Feststellung einer ausreichenden Vermittlung der deutschen Sprache an die
Klägerin zu 1) aus. Andernfalls könne diese Feststellung in Anwendung der
Fiktionsregelung nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG entfallen. Die Möglichkeit der dauerhaften
Vermittlung der deutschen Sprache an die Klägerin zu 1) sei durch die Verschleppung
ihres Vaters, die Rücksiedlung in die Ukraine durch sowjetische Stellen und den Tod ihrer
Mutter "vernichtet" worden. Dabei komme es weder darauf an, zu welchem Zeitpunkt der
Vater der Klägerin zu 1) verhaftet worden sei, noch ob seine Verhaftung unmittelbar
kriegsfolgenbedingt gewesen sei. Entscheidend sei, dass die Trennung des Vaters von der
Klägerin zu 1) auf Umständen beruhe, die durch seine deutsche Abstammung begründet
gewesen seien. Hierdurch und durch den frühen Tod der Mutter der Klägerin zu 1) seien
Umstände begründet, die die Notwendigkeit der Feststellung der Vermittlung der deutschen
Sprache an die Klägerin zu 1) entfallen ließen. Darüber hinaus sei der Klägerin zu 1) auch
eine Aufrechterhaltung der bereits vermittelten Kenntnisse der deutschen Sprache
unmöglich gewesen. Das zusätzlich erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum
habe die Klägerin zu 1) abgelegt, sobald ihr dies nach der Erlangung von Kenntnissen über
ihre wahre Herkunft möglich gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 19. März 2002 haben die Kläger eine Ablichtung der Entscheidung Nr.
37 der Kommission in Fragen der Wiederherstellung der Rechte der Rehabilitierten der
Stadt L. vom 28. September 1999 vorgelegt, in der es unter anderem heißt, dass der Vater
der Klägerin zu 1) "in den ersten Kriegsjahren als Deutscher durch die NKWD-Organe
verhaftet" worden sei. Wegen des weiteren Inhaltes dieser Entscheidung wird auf Blatt 143
f der Gerichtsakte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im
Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht
stattgegeben. Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung der begehrten
Aufnahmebescheide.
A. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Anspruch auf
Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni
1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des
Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I
2266.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit
Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die
Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede
stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG
nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1) nach dem 31.
Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 BVFG deutsche Volkszugehörige,
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wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen
abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende
Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum
bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat
(§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche
Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre
Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt,
wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein
einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).
Die Klägerin zu 1) stammt unstreitig von dem deutschen Volkszugehörigen X. F. ab und
erfüllt somit die erste Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG.
Die Klägerin zu 1) erfüllt auch die weitere Voraussetzung dieser Vorschrift. Für die
Beurteilung der Frage, ob die Klägerin zu 1) ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im
Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat, ist hier die erste Alternative dieser
Vorschrift maßgeblich. Denn für die Eintragung der Nationalität der Klägerin zu 1) in ihren
ersten Inlandspass war eine ausdrückliche Erklärung zu einer bestimmten Nationalität
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu
1) bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres im August 1953 war die Verordnung über das
Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 10. September 1940. Nach der Regelung
unter Nummer 7 Abs. 2 c) dieser Passverordnung war ebenso wie nach der sowjetischen
Passverordnung vom 21. Oktober 1953 in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken.
Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen
einzutragen war, war dort allerdings im Gegensatz zu Nr. 3 Abs. 2 der Passverordnung von
1974 nicht ausdrücklich geregelt. Es galt jedoch - wie später ausdrücklich vorgesehen - ein
Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern, da der
Antragsteller bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular ausfüllen musste, in das
u.a. auch die Nationalität einzutragen war.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997, - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-RR 1998,
266.
Aufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der Aufnahmebewerber ein Bekenntnis
zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat, unter der in
der ersten Alternative dieser Vorschrift genannten Voraussetzung zu beurteilen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198, zu § 6 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung (a.F.).
Die Klägerin zu 1) hat im Jahre 1993 eine Erklärung zur deutschen Nationalität abgegeben.
Diese ist in ihrem Antrag auf Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspass von
"Ukrainerin" in "Deutsche" zu sehen.
Dieser Erklärung könnte aber ein vorher abgegebenes Bekenntnis der Klägerin zu 1) zu
einem anderen Volkstum entgegenstehen. In der Angabe einer anderen als der deutschen
Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche
Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996,
198.
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Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den
ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers
in den Inlandspass eingetragen wurde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl. 1997,
897.
An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Spätaussiedlerstatusgesetzes
nichts geändert. Die Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext der beiden ersten
Bekenntnisalternativen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG dient allein dem Zweck, die nach der
vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung bestehende
Möglichkeit der sogenannten "Revidierung des Gegenbekenntnisses" bei einem Nachweis
der besonderen Ernsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses in Abgrenzung zum bloßen
Lippenbekenntnis zukünftig auszuschließen.
Vgl. die Begründung des Entwurfes zu Art. 1 Nr. 2 des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom
19. Juni 2001 - BT-Drucksache 14/6310, S. 6 -.
Hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 1) im Jahre 1953 eine
ihr als Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum zurechenbare Erklärung zur
ukrainischen Nationalität abgegeben hat. Sie hat angegeben, sie habe das Waisenhaus im
Jahre 1951 ohne Papiere verlassen. Diese seien vom Waisenhaus unmittelbar "ins Werk"
gesandt worden, in dem sie zu dieser Zeit gearbeitet habe. Erst im Jahre 1953, in dem ihr
der erste Inlandspass auszustellen war, habe sie nach der Absolvierung der Berufsschule
ihre Geburtsurkunde aus dem Jahre 1947 das erste Mal gesehen. Nach dieser
Geburtsurkunde stammte sie von den ukrainischen Eltern X. und T. L. ab. Dieser Vortrag ist
von der Beklagten ernstlich nicht in Zweifel gezogen worden. Ihrer lediglich in diesem
Zusammenhang aufgestellten, nicht näher substantiierten Behauptung in der
Klageerwiderung, der Klägerin zu 1) sei nach ihren eigenen Angaben bereits 1953 bekannt
gewesen, dass ihr Vater ein deutscher Volkszugehöriger und die Geburtsurkunde deshalb
unrichtig gewesen sei, legt diesen Sachverhalt vielmehr tatsächlich zugrunde. Hierfür
spricht auch die dort vertretene, hier irrelevante Ansicht, der Klägerin zu 1) sei es
zuzumuten gewesen, die Geburtsurkunde berichtigen zu lassen.
Da die Klägerin zu 1) somit aufgrund der Nationalitätseintragungen ihrer Eltern in der für
die Ausstellung ihres ersten Inlandspasses maßgeblichen Geburtsurkunde von beiderseits
ukrainischen Eltern abstammte, gehörte sie nach den oben dargelegten einschlägigen
Vorschriften des sowjetischen Passrechts zur ukrainischen Nationalität. Da ihr danach ein
Wahlrecht bezüglich der Eintragung ihrer Nationalität nicht zustand, war auch eine
Erklärung zur ukrainischen Nationalität, die ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen
Volkstum im vertriebenenrechtlichen Sinne darstellen konnte, nicht möglich. Anhaltspunkte
dafür, dass die Klägerin zu 1) sich gleichwohl bei der Beantragung ihres ersten
Inlandspasses durch eine von einem entsprechenden Bewusstsein getragene
ausdrückliche und freiwillige Erklärung zur ukrainischen Nationalität bekannt hat, die in
diesem Fall ausnahmsweise ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum nahelegen
könnte, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Anders als bei der
Angabe der deutschen Nationalität anlässlich der Ausstellung des ersten sowjetischen
Inlandspasses bei deutschen Eltern,
vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2000 - 5 C 14.99 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 93,
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ist im hier vorliegenden Fall des Eintrags beiderseits ukrainischer Eltern in der
Geburtsurkunde nicht davon auszugehen, dass mit der Angabe der ukrainischen
Nationalität gleichzeitig auch ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum verbunden
ist. Denn nach den Erkenntnissen des Senates aus anderen Verfahren bestand bei Eltern
gleicher nichtdeutscher Nationalität jedenfalls nicht die Möglichkeit, hiervon abweichend
die deutsche Nationalität in den Inlandspass eintragen zu lassen.
Abgesehen davon liegt der Fall hier auch deshalb anders, weil der Klägerin zu 1) aufgrund
falscher Angaben ihrer Verwandten über ihre Abstammung bei der Aufnahme in das
Waisenhaus im Alter von neun Jahren, die zu einer hinsichtlich der Nationalität ihres Vaters
unrichtigen Geburtsurkunde geführt hatten, beim Antrag auf Ausstellung ihres ersten
Inlandspasses im Jahre 1953 keine Kenntnis der Abstammung von einem deutschen Vater
hatte und auch deshalb eine bewusste Entscheidung gegen das deutsche Volkstum nicht
in Betracht kam.
Die Klägerin zu 1) hat somit erstmals im Jahre 1993 ein ihr zuzurechnendes Bekenntnis zu
einem Volkstum, und zwar zum deutschen abgegeben. Diese Erklärung ist rechtzeitig.
Denn § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG setzt nicht voraus, dass sich der Aufnahmebewerber vom
Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an bis zum Verlassen der
Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die bereits mit dem
Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes zum 1. Januar 1993 in das Gesetz
eingefügten Worte "bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete" sind vielmehr dahin
auszulegen, dass die Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten Alternative
des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des
Vertreibungsgebietes vorgelegen haben muss.
Besondere Anforderungen sind an die im Jahre 1993 abgegebene Erklärung nicht zu
stellen, da es sich um die erste der Klägerin zu 1) zuzurechnende Erklärung zu einem
Volkstum handelt.
Da keine durch eine zurechenbare Erklärung gegenüber den staatlichen Behörden belegte
Hinwendung der Klägerin zu 1) zum ukrainischen Volkstum erfolgt ist, handelt es sich um
das erstmalige Bekenntnis zu einem Volkstum, hier zum deutschen Volkstum. Der Klägerin
zu 1) kann nicht vorgehalten werden, dass sie die Änderung der Nationalität nicht früher hat
vornehmen lassen. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang vertretene
Auffassung, dies könne hier nicht gelten, weil die Klägerin zu 1) bis 1993 ausschließlich in
dem Bewusstsein der ukrainischen Volkszugehörigkeit gelebt habe, lässt außer Acht, dass
jedenfalls für den Bereich der ehemaligen Sowjetunion der Vertreibungsdruck der
Angehörigen der deutschen Volksgruppe gemäß § 4 Abs. 1 BVFG bis heute gesetzlich
vermutet wird. Deshalb ist ein erstmals im Jahre 1993 abgegebenes Bekenntnis zum
deutschen Volkstum unabhängig davon vertriebenenrechtlich beachtlich, ob ein deutscher
Volkszugehöriger sich in dieser Zeit das erste Mal mit Erreichen der Selbständigkeit oder
als Erwachsener mangels Gegenbekenntnis erstmals zurechenbar zum deutschen
Volkstum bekannt hat.
Schließlich kann auch die Auffassung der Beklagten, die Klägerin zu 1) erfülle jedenfalls
nicht die weitere Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, wonach aufgrund der
Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft sein müsse, der deutschen Volksgruppe und
keiner anderen anzugehören, der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Denn hierbei
verkennt die Beklagte, dass das Bekenntnis der Klägerin zu 1) zum deutschen Volkstum
sich nicht im Wege der Fiktion nach der genannten Vorschrift, sondern daraus ergibt, dass
sie sich ohne vorheriges Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum im Jahre
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1993 erstmals ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt hat. In diesem Fall ist jedoch
die Feststellung entbehrlich, ob auch der Wille der deutschen Volkszugehörigkeit
unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen ist.
Der Aufnahmeanspruch der Klägerin zu 1) scheitert auch nicht an § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG.
Zwar kann der Senat nicht feststellen, dass die Klägerin zu 1) aufgrund familiärer
Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Die Kläger haben
insoweit lediglich vorgetragen, Deutschkurse im Goethe-Institut zu besuchen und aufgrund
dessen zwar nicht perfekt, aber "immer besser" Deutsch zu sprechen. Auch nach dem
Vermerk der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland L. vom 16. Mai 1994 war eine
Unterhaltung mit der Klägerin zu 1) bei Stellung des Aufnahmeantrages nicht möglich.
Darüber hinaus setzt die Anerkennung als deutscher Volkszugehöriger nach § 6 Abs. 2
Satz 2 BVFG die "familiäre Vermittlung der deutschen Sprache" voraus. Das heißt, dass
die deutsche Sprache dem Aufnahmebewerber grundsätzlich von Geburt an bis zum
Erreichen der Selbständigkeit vermittelt worden sein muss. Während sich in der
Anfangszeit die Sprachvermittlung insbesondere in Form der Nachahmung der von den
Eltern, einem Elternteil oder anderen Bezugspersonen gesprochenen Sprache vollzieht,
wird sie im Laufe der Jahre in eine Verfestigung der gelernten Sprache und eine Vertiefung
und Erweiterung der Sprachkenntnisse durch fortgesetzten Sprachgebrauch übergehen.
Dabei müssen die Eltern oder andere Bezugspersonen ihre vorhandenen deutschen
Sprachkenntnisse möglichst umfassend an das Kind weitergeben und die Sprache muss
im Sprachgebrauch der Familie zumindest Gewicht gehabt haben.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -,
BVerwGE 112, 112 = DVBl 2001, 479 = NVwZ-RR 2001, 342, zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BVFG a.F..
Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin zu 1) ebenfalls nicht. Schon nach ihrem eigenen
Vortrag ist ihr die deutsche Sprache in der Familie nur bis zum Tode ihres Vaters im Jahre
1941 vermittelt worden. Zwar hat sie in Deutschland von 1943 bis 1945 in der Schule
Deutsch gelernt. Anhaltspunkte dafür, dass über diesen Erwerb hinaus die Klägerin zu 1)
Deutsch auch in der Familie gelernt hat, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht
ersichtlich.
Das Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist
hier jedoch entbehrlich, weil zugunsten der Klägerin zu 1) die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 4
BVFG eingreift. Nach dieser Regelung entfällt die Feststellung der familiären Vermittlung
der deutschen Sprache, wenn sie wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen
Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Deutsch auch im Gebiet L.
bei der Kommunikation zumindest innerhalb des häuslichen Bereichs grundsätzlich ohne
die Befürchtung von Diskriminierungen oder Benachteiligungen jederzeit und überall
möglich war.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 7.
Juli 1997 - 2 A 4674/94 - und vom 3. März 1999 - 2 A 474/97 -.
Da aber außerhalb der Familie jedenfalls seit Kriegsbeginn am 22. Juni 1941 eine
Vermittlung nicht zumutbar war, ist eine Unmöglichkeit der Vermittlung im Sinne des § 6
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Abs. 2 Satz 4 BVFG anzunehmen, wenn aufgrund von Krieg und Verfolgung eine
Weitergabe in der Familie nicht erfolgen konnte, weil kein Angehöriger vorhanden war, der
die deutsche Sprache hätte entsprechend vermitteln können. Personen, die kriegs- oder
verfolgungsbedingt von allen deutschsprechenden Angehörigen getrennt worden sind,
hatten in der Regel keine Möglichkeit, in der Familie die deutsche Sprache zu erlernen
bzw. weiter zu gebrauchen oder die erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu festigen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. September 1999 - 2 A 2994/97 - und vom 21. Februar 2001
- 2 A 2673/99 -.
Dies trifft für die Klägerin zu 1) seit der Verhaftung ihres Vaters im Jahre 1941 zu, als sie
etwa vier Jahre alt war. Denn seitdem hat sie in der Familie ohne eine Deutsch sprechende
Bezugsperson und ganz überwiegend in einem ukrainischen Waisenhaus ohne die
Möglichkeit gelebt, die deutsche Sprache zu benutzen. Das Erlernen bzw. die erforderliche
Vertiefung der deutschen Sprache bis zum Erreichen der Selbständigkeit in der Familie war
der Klägerin zu 1) damit nicht möglich.
Die Trennung von der Familie hatte ihre Ursache auch in Krieg und Vertreibung, nämlich in
der Verhaftung und Verschleppung ihres Vaters, der hier ersichtlich als Einziger in der
Familie die deutsche Sprache hätte vermitteln können. Dass diese Trennung des Vaters
der Klägerin zu 1) von seiner Familie auch kriegs- bzw. vertreibungsbedingt erfolgte, wird
durch die von den Klägern vorgelegte Entscheidung Nr. der Kommission in Fragen der
Wiederherstellung der Rechte der Rehabilitierten der Stadt L. vom 28. September 1999
hinreichend belegt. Denn nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Entscheidung ist der
Vater der Klägerin zu 1) "in den ersten Kriegsjahren", das heißt nach dem 21. Juni 1941
verhaftet worden. Diese Erkenntnis hat die Kommission nicht nur aus den von der Klägerin
zu 1) "vorgelegten Papieren", sondern auch aufgrund von Nachforschungen über
"Schlussfolgerungen der Hauptverwaltung des Innenministeriums der Ukraine in der Stadt
L. " gewonnen. Hinzu kommt, dass der Vater der Klägerin zu 1) nach den Feststellungen
der Kommission in ihrer Entscheidung "als Deutscher" verhaftet worden ist. Daraus wird
ersichtlich, dass die Kommission aufgrund ihrer Nachforschungen zu dem Ergebnis
gekommen ist, dass es sich bei der Verhaftung des Vaters der Klägerin zu 1) nicht um eine
allgemeine stalinistische "Säuberungsaktion", sondern um eine Maßnahme gehandelt hat,
die im Zusammenhang mit seiner deutschen Volkszugehörigkeit, also um eine kriegs- und
vertreibungsbedingte Aktion, gehandelt hat.
Der Senat ist auch von der Echtheit der zu den Gerichtsakten gereichten Ablichtung der
Entscheidung vom 28. September 1999 überzeugt. Anhaltspunkte dafür, dass diese
Ablichtung unrichtig ist, sind nicht ersichtlich und von der Beklagten und dem
Beigeladenen auch nicht ansatzweise vorgetragen worden.
Die Klägerin zu 1) erfüllt auch - wie unter den Beteiligten unstreitig - die übrigen in § 4 Abs.
1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil sie seit ihrer Geburt im Jahre 1937 in
der ehemaligen Sowjetunion lebt und somit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1
BVFG gegeben sind.
B. Da die Klägerin zu 1) einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat, hat
der Kläger zu 2) einen Anspruch darauf, als Abkömmling in diesen Bescheid gemäß § 27
Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr.
66
10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht
vorliegen.