Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.09.2008

OVG NRW: genehmigung, gestein, öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, steinbruch, produkt, auflage, grundstück, erlass, gewinnung

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 834/08
Datum:
05.09.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 834/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 90/08
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR
festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Antragsteller ist Eigentümer und Bewohner des mit einem Wohnhaus bebauten
Grundstücks T. Straße in T1. . Westlich von diesem Grundstück befindet sich der
genehmigte und seit längerer Zeit schon betriebene Steinbruch der N. C. GmbH.
3
Am 27. September 2004 beantragte die Beigeladene die Genehmigung zur Errichtung
und zum Betrieb eines Steinbruchs zwischen B. -L. und T1. -C1. . Das für den
Steinbruch vorgesehene Gelände schließt räumlich an den Steinbruch der N. C. GmbH
an. Die Beigeladene beabsichtigt, das von ihr gewonnene Gesteinsgut in den
genehmigten Anlagen der N. C. GmbH aufzubereiten. Im Verlauf des
Genehmigungsverfahrens schloss die Antragsgegnerin mit der N. C. GmbH unter dem
5./11. Juni 2007 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, nach dessen § 1 Abs. 1 die N. C.
GmbH für sich und einen möglichen Rechtsnachfolger die Verpflichtung übernahm, die
auf ihrem Grundstück befindlichen Brech- und Siebanlagen so zu betreiben, dass die
jährliche Menge von 200.000 t verkaufsfähigem Produkt nicht überschritten wird.
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Unter dem 19. Juni 2007 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte
Genehmigung, die sich auf das im Einzelnen näher bezeichnete Abbaufeld "M. " in B. -
L. und das ebenfalls näher bezeichnete Abbaufeld "C2. Feld" in T1. -C1. bezieht. Die
Genehmigung enthält zahlreiche Nebenbestimmungen. Unter anderem ist unter 4.1.1
vorgesehen, dass die Gewinnung von Gestein nur in den Wochen erfolgen darf, in
denen die N. C. GmbH auf ihren genehmigten Flächen kein Gestein abbaut. Unter 4.1.2
Satz 1 heißt es, dass sich die Antragsgegnerin den Erlass nachträglicher Auflagen zur
Einschränkung des Anlagenbetriebs gegenüber dem Genehmigungsinhaber für den
Fall vorbehält, dass die N. C. GmbH oder ein Rechtsnachfolger gegen § 1 des
abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags verstößt.
5
Der Antragsteller erhob am 10. August 2007 Widerspruch gegen die Genehmigung.
6
Unter dem 23. Oktober 2007 ordnete die Antragsgegnerin auf Antrag der Beigeladenen
die sofortige Vollziehung der Genehmigung an, soweit die Genehmigung die Errichtung
und den Betrieb eines Steinbruchs einen im Einzelnen näher bezeichneten Teil des
Abbaufelds "M. " betrifft.
7
Nachdem die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers mit
Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2008 zurückgewiesen hatte, erhob der
Antragsteller am 15. Februar 2008 Klage.
8
Den am 22. Februar 2008 gestellten Antrag des Antragstellers auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Mai 2008
abgelehnt.
9
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers.
10
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin mit
Ergänzungsbescheid vom 28. August 2008 die der Beigeladenen erteilte Genehmigung
vom 19. Juni 2007 geändert. Zudem haben die Antragsgegnerin und die N. C. GmbH
unter dem 25./28. August 2008 eine Ergänzungsvereinbarung zu dem öffentlich-
rechtlichen Vertrag vom 5./11. Juni 2007 geschlossen.
11
II.
12
Die Beschwerde des Antragstellers mit dem (sinngemäß gestellten) Antrag,
13
den Beschluss des Verwaltungsgerichts B. vom 8. Mai 2008 zu ändern und die
aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen
erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Antragsgegnerin vom 19. Juni
2007 zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruchs in der Fassung des
Ergänzungsbescheids vom 28. August 2008 und in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2008 wiederherzustellen,
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hat keinen Erfolg.
15
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts im
Ergebnis nicht in Frage.
16
Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5
VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung maßgeblich darauf abgestellt, dass sich
die angefochtene Genehmigung zwar nicht aufgrund einer Verletzung dem Schutz des
Antragstellers dienender Vorschriften als offensichtlich rechtswidrig erweise; die
Interessenabwägung falle aber dennoch zu Ungunsten des Antragstellers aus, weil
überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Genehmigung nicht dessen Rechte verletze
und weil auch im Übrigen das Interesse an der Vollziehung der Genehmigung in der
Reichweite der Anordnung der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des
Antragstellers überwiege.
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Die dagegen im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg.
18
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dessen Schutz gewährleistet, wenn
sich sowohl die Beigeladene als auch die N. C. GmbH an die ihnen aus der
Genehmigung bzw. dem öffentlich-rechtlichen Vertrag obliegenden Verpflichtungen
halten.
19
a) Es kann dahinstehen, ob - wovon das Verwaltungsgericht, anders als der
Antragsteller meint, ausgegangen ist - die Genehmigung bereits in ihrer ursprünglichen
Fassung auch insoweit dem sich aus § 37 Abs. 1 VwVfG NRW ergebenden
Bestimmtheitserfordernis genügte, als sie im Rahmen der Beschreibung des
Genehmigungsgegenstandes allein auf den Begriff "des zum Verkauf bestimmten
Produktes" abstellte. Jedenfalls trägt die Genehmigung in der Fassung des
Ergänzungsbescheids vom 28. August 2008 hinreichend dem Bestimmtheitserfordernis
Rechnung.
20
Als Genehmigungsbehörde war die Antragsgegnerin befugt, einen etwaigen Verstoß
gegen das Bestimmtheitsgebot im gerichtlichen Verfahren durch eine nachträgliche
Klarstellung zu heilen.
21
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -, NVwZ-RR 2006, 589, und
Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261 = DVBl. 2005, 1046 = NVwZ
2005, 933.
22
Eine solche Heilung/Klarstellung ist im vorliegenden Fall erfolgt. Die Antragsgegnerin
hat mit ihrem Ergänzungsbescheid vom 28. August 2008 den in der Genehmigung vom
19. Juni 2007 verwendeten Begriff "verkaufsfähiges Produkt" durch die Anfügung eines
weiteren Satzes (nunmehr Satz 3) in der Nebenbestimmung 4.1.2 wie folgt konkretisiert:
23
Verkaufsfähiges Produkt ist das gesamte Material, das eine Betriebseinheit zum
Behandeln (Brechen, Mahlen oder Klassieren) auf dem Grundstück der N. C. GmbH
durchlaufen hat und vom Betriebsgrundstück selbst abtransportiert wird oder für einen
späteren Abtransport vorübergehend auf dem Betriebsgrundstück gelagert wird.
Klargestellt wird, dass nicht zum verkaufsfähigen Produkt im v.g. Sinne dasjenige
Material zählt, das zum Wiedereinbau in den Steinbruch der T2. GmbH oder in den
angrenzenden Steinbruch der N. C. GmbH verbracht wird.
24
Diese Konkretisierung beschreibt den bei der Darstellung des
Genehmigungsgegenstands verwendeten Begriff des verkaufsfähigen Produkts
hinreichend bestimmt.
25
In gleicher Weise ist auch der zwischen der Antragsgegnerin und der N. C. GmbH unter
dem 5./11. Juni 2007 geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag ergänzt worden. In der
Ergänzungsvereinbarung vom 25./28. August 2008 haben die Antragsgegnerin und die
N. C. GmbH für den öffentlich-rechtlichen Vertrag klargestellt, was unter dem Begriff des
verkaufsfähigen Produkts verstanden wird. Sie haben dazu dieselbe Definition
verwendet, wie sie nunmehr in Satz 3 der Nebenbestimmung 4.1.2 der der
Beigeladenen erteilten Genehmigung enthalten ist.
26
b) Der Ausschluss eines gleichzeitigen Betriebs des Steinbruchs der Beigeladenen und
desjenigen der N. C. GmbH ist durch die Nebenbestimmung 4.1.1 der Genehmigung
hinreichend sichergestellt.
27
Es kann offen bleiben, ob dies bereits durch die Nebenbestimmung in ihrer
ursprünglichen Fassung erfüllt war. Diese sah lediglich vor, dass die Gewinnung von
Gestein durch die Beigeladene nur in den Wochen erfolgen darf, in denen die N. C.
GmbH auf ihren genehmigten Flächen kein Gestein abbaut. Nähere Angaben dazu,
welche Tätigkeit von den Begriffen "Gewinnung von Gestein" und "Abbau von Gestein"
erfasst werden, enthielt die Nebenbestimmung aber nicht. Diese Angaben sind aber
nunmehr mit dem Ergänzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. August 2008 in die
Nebenstimmung 4.1.1 aufgenommen worden, indem die dort verwendeten Begriffe
"Gewinnung von Gestein" und "Abbau von Gestein" durch die Anfügung eines weiteren
Satzes (nunmehr Satz 2) in diese Nebenbestimmung wie folgt konkretisiert worden sind:
28
Die Begriffe "Gewinnung von Gestein" und "Abbau von Gestein" umfassen das Brechen
an der Wand (durch Sprengungen oder mechanisches Reißen), die vorbereitende
Verarbeitung des gebrochenen Gesteins im Abbruchbereich (wie etwa die
Zerkleinerung größerer Gesteinsbrocken, das Sortieren des gebrochenen Gesteins
nach Brechgut und Abraum), das Verladen des Brechguts und den Abtransport des
Brechgutes aus dem Abbaubereich.
29
Damit ist hinreichend klar zum Ausdruck gebracht worden, welche Tätigkeiten von dem
Ausschluss eines gleichzeitigen Betriebs des Steinbruchs der Beigeladenen und
desjenigen der N. C. GmbH erfasst werden.
30
c) Es kann dahinstehen, ob der zwischen der Antragsgegnerin und der N. C. GmbH
unter dem 5./11. Juni 2007 geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag in seiner
ursprünglichen Fassung auch die Mahlanlage der N. C. GmbH erfasste. Insoweit
bestehende Zweifel sind jedenfalls nunmehr durch die Ergänzungsvereinbarung vom
25./28. August 2008 ausgeräumt. Mit dieser Ergänzung sind in § 1 des öffentlich-
rechtlichen Vertrags die Worte "Brech- und Siebanlagen" durch die Worte "Brech-, Mahl-
und Siebanlagen" ersetzt worden. In gleicher Weise hat auch die Antragsgegnerin mit
ihrem Ergänzungsbescheid vom 28. August 2008 den Satz 2 der Nebenbestimmung
4.1.2 geändert.
31
d) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es der Beigeladenen (jedenfalls
nunmehr) nach dem Genehmigungsinhalt verwehrt, den Hydraulikmeißel an den
Abbruchkanten einzusetzen.
32
Es kann offen bleiben, ob dies schon für die Genehmigung in ihrer ursprünglichen
Fassung galt. Jedenfalls ist dies der Genehmigung in der Fassung des
33
Ergänzungsbescheids vom 28. August 2008 zu entnehmen. Denn mit diesem
Ergänzungsbescheid hat die Antragsgegnerin die Genehmigung um die
Nebenbestimmung 9.2.3 ergänzt, nach der zum einen der Einsatz des Hydraulikmeißels
an den Abbruchkanten nicht erlaubt ist und nach der zum anderen die Abbruchsohle,
auf der der Hydraulikmeißel eingesetzt werden darf, mindestens 10 m unter der
Abbruchkante liegen muss.
e) Dass bei der Beurteilung der von dem Hydraulikmeißel ausgehenden Emissionen auf
einen in einer Studie des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie (HLUG)
vertretenen Wert abgestellt worden ist, der sich auf die Zermeißelung eines
Schlackenbrocken bezieht, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.
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Die B1. L1. GmbH hat in ihrer von der Beigeladenen vorgelegten Stellungnahme vom
26. Juni 2008 unter Hinweis auf einen Technischen Bericht der Hessischen
Landesanstalt für Umwelt nachvollziehbar ausgeführt, die Zermeißelung von
Schlackebrocken sei nicht ohne Weiteres als relativ leise Betriebsart einzustufen und
die Unterschiede zu einer Zermeißelung von Kalkgestein, wie sie vorliegend in Rede
steht, seien angesichts des sehr hohen Schallleistungspegels von 118 dB(A) eher
gering. Angesichts dessen kann die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers
unterstellt werden, dass die Zermeißelung von Kalkgestein einen höheren
Schallleistungspegel erzeugt als eine solche von Schlackebrocken. Es sind aber keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Erhöhung ein solches Ausmaß erreichen
könnte, dass beim Antragsteller eine Überschreitung des maßgeblichen
Immissionswertes zu erwarten ist.
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f) Dass - wie es der Antragsteller für möglich hält - die Beigeladene das abgebaute
Gestein nicht den Aufbereitungsanlagen der N. C. GmbH zuführt, sondern zu anderen
Aufbereitungsanlagen transportiert und dabei LKW mit weniger als 25 t Zuladung
einsetzt, entspricht nicht der zur Genehmigung gehörenden Betriebsbeschreibung.
Diese geht ausdrücklich davon aus, dass das von der Beigeladenen gewonnene
Gestein in den Anlagen der N. C. GmbH aufbereitet wird. Angesichts dessen ist nicht
ersichtlich, dass es wegen eines Transports von abgebautem Gestein zu anderen
Aufbereitungsanlagen zu einer im Rahmen der Lärmprognose nicht berücksichtigten
relevanten Erhöhung des LKW- Verkehrsaufkommens kommen könnte. Auch dem
Vorbringen des Antragstellers lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Er belässt es
insoweit bei einer bloßen Behauptung, ohne diese durch konkrete tatsächliche Angaben
näher zu substantiieren.
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Dass es zu einer von der Lärmprognose nicht berücksichtigten relevanten Erhöhung des
LKW-Verkehrsaufkommens im Zusammenhang mit den Aufbereitungsanlagen der N. C.
GmbH kommen könnte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Dagegen spricht schon der unter
dem 5./11. Juni 2007 zwischen der Antragsgegnerin und der N. C. GmbH geschlossene
öffentlich-rechtliche Vertrag. Mit diesem Vertrag hat die N. C. GmbH für sich und einen
möglichen Rechtsnachfolger die Verpflichtung übernommen, die auf ihrem Grundstück
befindlichen Aufbereitungsanlagen so zu betreiben, dass die jährliche Menge von
200.000 t verkaufsfähigem Produkt nicht überschritten wird. Diese Menge entspricht
derjenigen, die in der Lärmprognose zugrunde gelegt worden ist. Das bedeutet, dass
von der Beigeladenen stammendes Gesteinsmaterial nur in einer geringeren Menge
aufbereitet werden darf, wenn die N. C. GmbH auch Gesteinsmaterial aus anderen
Steinbrüchen aufbereitet. Wie es angesichts dessen zu einer relevanten Erhöhung des
LKW-Verkehrsaufkommens kommen kann, ist nicht zu erkennen. Auch dem Vorbringen
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des Antragstellers ist dafür nichts zu entnehmen.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass es zu einer von der Lärmprognose nicht
berücksichtigten relevanten Erhöhung des LKW-Verkehrsaufkommens im
Zusammenhang mit dem Abbaubetrieb im Steinbruch der N. C. GmbH kommen könnte.
Denn aufgrund der Nebenbestimmung 4.1.1 der Genehmigung ist ein Parallelbetrieb
des Steinbruchs der N. C. GmbH mit demjenigen der Beigeladenen ausgeschlossen.
Kommt es also aufgrund des Abbaubetriebs im Steinbruch der N. C. GmbH zu LKW-
Fahrten, entfallen diese bei der Beigeladenen.
38
Im Übrigen ist - wie die B1. L1. GmbH in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2008
nachvollziehbar dargelegt hat - nicht erkennbar, dass eine Erhöhung des LKW-
Verkehrsaufkommens zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Antragstellers
führen könnte.
39
g) Entgegen der Auffassung des Antragstellers muss im Rahmen einer zutreffenden
Ermittlung der Vorbelastung nicht von einer vollständigen Ausnutzung der ursprünglich
genehmigten Produktionskapazitäten der Aufbereitungsanlagen der N. C. GmbH
ausgegangen werden.
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Die der N. C. GmbH erteilte Genehmigung für den Betrieb ihrer Aufbereitungsanlagen ist
durch den unter dem 5./11. Juni 2007 zwischen der Antragsgegnerin und der N. C.
GmbH geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag eingeschränkt worden. Aufgrund
dieses Vertrages dürfen die Aufbereitungsanlagen nur noch so betrieben werden, dass
die jährliche Menge von 200.000 t verkaufsfähigem Produkt nicht überschritten wird.
Anhaltspunkte dafür, dass die N. C. GmbH der sich aus dem öffentlich-rechtlichen
Vertrag ergebenden Verpflichtung nicht nachkommen wird, sind nicht ersichtlich. Auch
der Antragsteller hat keine greifbaren tatsächlichen Umstände aufgezeigt, die Zweifel an
der Vertragstreue der N. C. GmbH begründen könnten. Angesichts dessen besteht keine
Veranlassung, für die Vorbelastungsermittlung die ursprünglich genehmigten
Produktionskapazitäten zugrunde zu legen.
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Da für die Frage der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
auf einen genehmigungskonformen Betrieb abzustellen ist, kommt es im vorliegenden
Zusammenhang nicht darauf an, ob bei einer - unter Verstoß gegen die sich aus dem
öffentlich-rechtlichen Vertrag ergebende Verpflichtung erfolgenden - vollständigen
Ausnutzung der ursprünglich genehmigten Produktionskapazitäten der
Aufbereitungsanlagen der N. C. GmbH unzumutbare Beeinträchtigungen des
Antragstellers zu erwarten sind. Dies gilt für Beeinträchtigungen durch
Geräuschimmissionen gleichermaßen wie für solche durch Luftverunreinigungen.
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h) Dem zwischen der Antragsgegnerin und der N. C. GmbH geschlossenen öffentlich-
rechtlichen Vertrag kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, die in der
Präambel enthaltene Bezugnahme auf einen Genehmigungsantrag der Beigeladenen
vom 27. September 2004 sei unzutreffend. Vielmehr ist das angegebene Datum richtig
wiedergegeben. Denn ausweislich der Verwaltungsvorgänge ist der Schriftsatz der
Beigeladenen vom 24. September 2004, der den Antrag auf Genehmigung des
Vorhabens enthält und dem die Antragsunterlagen beigefügt waren, am 27. September
2004 bei der Antragsgegnerin eingegangen. Bei allen nachträglich eingereichten
Unterlagen handelt es sich um Ergänzungen bzw. Modifizierungen dieses am 27.
September 2004 eingereichten Genehmigungsantrags. Zu Recht ist deshalb auch im
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Tenor des Genehmigungsbescheids auf dieses Datum abgestellt worden.
i) Aus denselben Erwägungen kann sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen,
dass die Genehmigung formell fehlerhaft sei, weil er keine Gelegenheit gehabt habe,
seine Einwendungen in Bezug auf den "Antrag vom 25. April 2005" geltend zu machen.
Auch insoweit verkennt der Antragsteller, dass der Antrag bereits am 27. Dezember
2004 gestellt worden war und es unter dem 25. April 2005 lediglich zu einer Modifikation
dieses Antrags gekommen ist.
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2. Unzutreffend geht der Antragsteller auch davon aus, dass sein Schutz nicht
gewährleistet sei, wenn sich die N. C. GmbH nicht an die sich aus dem öffentlich-
rechtlichen Vertrag ergebende Verpflichtung hält. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass
der Antragsgegnerin ein effektives Vorgehen bei einem Verstoß der N. C. GmbH gegen
die Verpflichtung aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht möglich wäre. Das
dagegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers greift nicht durch.
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Grundsätzlich ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung von einem genehmigungskonformen Betrieb auszugehen. Ein nicht
genehmigungskonformer Betrieb kann die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht in
Frage stellen. Für den Fall, dass der Betrieb nach Erteilung der Genehmigung nicht
deren Anforderungen entsprechend erfolgt, obliegt es vielmehr der jeweiligen
Überwachungsbehörde, den genehmigungskonformen Betrieb sicherzustellen. Etwas
anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Genehmigung derart ausgestaltet ist,
dass schon von vornherein erkennbar ist, dass die Einhaltung der
Genehmigungsvoraussetzungen nicht sichergestellt ist. Dafür ist nach dem Vorbringen
des Antragstellers aber nichts ersichtlich.
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a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht erkennbar, dass die
Antragsgegnerin mangels aktueller Informationen nicht in der Lage sein wird, auf der
Grundlage der Nebenbestimmung 4.1.2 eine rechtlich nicht angreifbare und damit
effiziente Auflage zum Schutz Dritter zu formulieren und zu erlassen.
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Zwar sieht der zwischen der Antragsgegnerin und der N. C. GmbH geschlossene
öffentlich-rechtliche Vertrag vor, dass die N. C. GmbH der Antragsgegnerin erst bis zum
31. Januar eines jeden Jahres einen prüfbaren Nachweis über die im jeweiligen Vorjahr
verkaufte Produktmenge ab diesem Standort zu übermitteln hat. Nach dem
unwidersprochenen gebliebenen Vortrag der Beigeladenen in deren Schriftsatz vom 14.
März 2008 ist die N. C. GmbH aber verpflichtet, Wiegescheine über die verarbeitete
Ware vorzuhalten. Diese Wiegescheine erlauben es der Antragsgegnerin auch schon
während des laufenden Jahres, die Einhaltung der mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag
eingegangenen Verpflichtung der N. C. GmbH zu überprüfen.
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Im Übrigen entspricht es der Natur der Sache, dass die Überwachungsbehörde auf die
Möglichkeit eines nur zeitlich verzögerten Einschreitens wegen eines
nichtgenehmigungskonformen Betriebs beschränkt ist. Dies gilt umso mehr, wenn der
genehmigungskonforme Betrieb einer Anlage von bestimmten Jahresmengen an Stoffen
- wie hier der Abbaumenge, der Menge des zum Verkauf bestimmten Produktes und der
Einbringungsmenge an externem Material zur Rekultivierung - abhängt. Das Abstellen
auf Jahreswerte stellt auch keine Besonderheit des vorliegenden Falles dar. Auch nach
der TA Luft sind vielfach Jahresbelastungswerte maßgeblich. Zum Teil sind Jahreswerte
sogar für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit bestimmter Anlage relevant (vgl.
49
etwa die Nrn. 7.32, 7.35, 8.5 und 10.1 der Anlage zur 4. BImSchV).
Die Maßgeblichkeit von Jahreswerten begegnet aus nachbarrechtlicher Sicht auch
deshalb keinen Bedenken, weil die Möglichkeit der Überwachungsbehörde zu einem
Einschreiten nicht allein von dem Einhalten dieser Werte abhängt, sondern darüber
hinaus auch durch andere Genehmigungsinhalte eröffnet wird. Insbesondere enthält die
vorliegend in Rede stehende Genehmigung zahlreiche Nebenbestimmungen, die der
Sicherstellung des Schutzes der Nachbarschaft und damit auch des Antragstellers
dienen, und bei deren Nichtbeachtung die Antragsgegnerin einschreiten kann. Dass im
Zusammenwirken dieser Regelungen ein hinreichender Schutz der Nachbarschaft nicht
sichergestellt werden kann, ist nicht ersichtlich.
50
b) Dass auf Seiten der Antragsgegnerin vor Erlass einer nachträglichen Auflage auf der
Grundlage der Nebenbestimmung 4.1.2 wegen eines Verstoßes der N. C. GmbH gegen
die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergebende Verpflichtung ein gewisser
Verwaltungsaufwand entsteht, mit dem auch eine zeitliche Verzögerung verbunden ist,
kann entgegen der Auffassung des Antragstellers die Rechtswidrigkeit der
Genehmigung nicht begründen.
51
Auch derartige zeitliche Verzögerungen entsprechen dem Wesen der Überwachung. Es
ist auch nicht ersichtlich, dass gerade wegen der vorliegend von der Antragsgegnerin
gewählten Form des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit ansonsten
nicht zu erwartenden Verzögerungen zu rechnen sein könnte. Insofern unterscheidet
sich die Situation nicht von derjenigen, die bei einer Beschränkung der
Produktionskapazitäten der N. C. GmbH durch eine Änderung der dieser erteilten
Genehmigung eingetreten wäre.
52
Ebenso wenig ergeben sich Besonderheiten aus dem Umstand, dass die
Antragsgegnerin möglicherweise vor Erlass einer nachträglichen Auflage die Höhe der
Überschreitung der in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegten
Produktionskapazitätsgrenze durch die N. C. GmbH, den Umfang der darauf
zurückzuführenden Immissionen bei den Nachbarn und die genaue Ausgestaltung einer
der Beigeladenen aufzuerlegenden Beschränkung klären muss. Der damit verbundene
Aufwand unterscheidet sich nicht in relevantem Maße von demjenigen, wie er bei den
Immissionsschutzbehörden im Rahmen der ihnen obliegenden Überwachungsaufgaben
auch in anderen Verfahren anfallen kann. Dass es vorliegend möglicherweise auch der
Erstellung eines Sachverständigengutachtens bedarf, stellt gleichermaßen keine
Besonderheit dar, die eine andere Entscheidung zu rechtfertigen vermag.
53
c) Die Rechtmäßigkeit der Genehmigung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass
der Antragsteller für die Dauer der vor dem Erlass einer nachträglichen Auflage
vorzunehmenden Prüfungen der Antragsgegnerin möglicherweise ansonsten nicht
hinzunehmenden Belastungen ausgesetzt sein könnte. Insofern befindet sich der
Antragsteller in keiner anderen Situation als jeder andere Nachbar einer emittierenden
Anlage. Er ist darauf beschränkt, von den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln
Gebrauch zu machen, die ihm für den Fall, dass ernsthafte Gefahren zu besorgen sind,
hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnen.
54
d) Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen keine die Rechtmäßigkeit der
Genehmigung in Frage stellenden Vollzugsprobleme darin begründet, dass die
Möglichkeit des Erlasses einer nachträglichen Auflage auf der Grundlage der
55
Nebenbestimmung 4.1.2 von Erkenntnissen über das Verhalten eines Dritten, nämlich
der N. C. GmbH, abhängig gemacht worden ist.
Zwar trifft es zu, dass der Erlass einer nachträglichen Auflage auf der Grundlage der
Nebenbestimmung 4.1.2 voraussetzt, dass die N. C. GmbH ihrer sich aus dem öffentlich-
rechtlichen Vertrag ergebenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Feststellung
dieser Voraussetzung erfordert aber für die Antragsgegnerin keinen anderen
Verwaltungsaufwand als denjenigen, der bei der Prüfung anfällt, ob sich die
Antragsgegnerin ihrerseits an die zum Gegenstand des Genehmigungsumfangs
gemachte Beschränkung hält, lediglich eine Menge von 200.000 t des zum Verkauf
bestimmten Produkts zu produzieren.
56
Im Übrigen stellt es auch keine Besonderheit der vorliegenden Situation dar, dass die
Immissionen mehrerer Betriebe auf einen Nachbarn einwirken. Bei derartigen
Fallgestaltungen muss die Überwachungsbehörde beim Überschreiten von
festgesetzten Grenzwerten stets prüfen, auf wessen Verhalten die Überschreitung
zurückzuführen ist. Ebenso entspricht es bei derartigen Fallgestaltungen dem Regelfall,
dass im Einzelnen zwischen jeweiligen Vor- und Zusatzbelastungen zu differenzieren
ist.
57
3. Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht
vorgenommenen Interessenabwägung.
58
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Interessenabwägung zum
Nachteil des Antragstellers ausfalle, weil die angefochtene Genehmigung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen dessen Nachbarrechte verstoße und
weil im Übrigen die privaten wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen (wie die
bereits erbrachten erheblichen Aufwendungen für Planung, Gutachten, Projektsteuerung
und Grundstückssicherung, die jährlich weiter anfallenden Aufwendungen für die
Grundstückssicherung und die Zinsen für die bereits getätigte Grundstücksfinanzierung,
der dauerhafte Verlust von Kunden, die zusätzlich anfallenden Transportkosten) und
auch die öffentlichen Interessen der Antragsgegnerin (wie die Vermeidung von
Störungen bei der Abwicklung des Ausbaus der A durch Versorgungsengpässe) an der
Ausnutzung der Genehmigung in der Reichweite der Anordnung der sofortigen
Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwögen. Die dagegen
gerichteten Einwände des Antragstellers greifen nicht ein.
59
Der Antragsteller beruft sich allein darauf, dass sich aus dem Schreiben des
Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 18. September 2007, in dem auf mögliche
Versorgungsengpässe beim Ausbau der A hingewiesen worden ist, kein besonderes
öffentliches Interesse ergebe. Ob dies zutrifft, kann dahinstehen. Bei seinem Vorbringen
lässt der Antragsteller unberücksichtigt, dass das Schreiben des Ministeriums für Bauen
und Verkehr nur einer von mehreren Umständen war, die dem Verwaltungsgericht
Anlass zu der Entscheidung gegeben haben, das Aussetzungsinteresse des
Antragstellers müsse zurücktreten. Selbst wenn das Schreiben des Ministeriums außer
Betracht gelassen würde, reichten aber die übrigen Umstände auch für sich allein für ein
Überwiegen des Vollziehungsinteresses aus. Dies gilt umso mehr, als die
Genehmigung nicht insgesamt, sondern nur für einen Teil der von dem Grundstück des
Antragstellers abgewandten Abbaufläche "M. " für sofort vollziehbar erklärt worden ist
und deshalb in geringerem Umfang mit auf das Grundstück des Antragstellers
einwirkenden Immissionen zu rechnen ist.
60
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig; diese
hatte als notwendig Beigeladene hinreichenden Anlass, sich in das Verfahren mittels
anwaltlicher Unterstützung einzubringen, und hat das Verfahren wesentlich gefördert.
61
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 2
GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit aus Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327).
62
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und
66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
63
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