Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.04.2004

OVG NRW: beförderung, amt, erstellung, kreis, spekulation, erlass, behörde, umweltschutz, wartefrist, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 105/04
Datum:
21.04.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 105/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 2032/03
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze
3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zu einem Erfolg des
Rechtsmittels.
2
Der Antragsteller leistet Dienst beim Staatlichen Amt für Arbeitsschutz L. . Er wurde am
29. Juli 2 zum Gewerbeamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) befördert. Seitdem
ist er nicht mehr dienstlich beurteilt worden. Im Januar 2 entschied die Bezirksregierung
L. , eine beim Staatlichen Amt für Umweltschutz L. frei werdende Planstelle der
Besoldungsgruppe A 12 BBesO (Gewerbeamtsrat) mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Die Planstelle war nicht ausgeschrieben worden. Die Beförderung des Beigeladenen
verzögerte sich wegen eines Konkurrentenstreitverfahrens. Die Planstelle ist bis jetzt
nicht besetzt worden. Mit Schreiben vom 28. Juli 2 bewarb sich der Antragsteller um die
Planstelle unter Berufung darauf, die einjährige "Wartefrist" nach der letzten
Beförderung sei bei ihm nunmehr verstrichen. Die Bezirksregierung L. wies diese
Bewerbung unter Hinweis darauf zurück, das Stellenbesetzungsverfahren sei
abgeschlossen. Der hiergegen vom Antragsteller gestellte Antrag, dem Antragsgegner
die Besetzung der Planstelle mit einem anderen Beamten zu untersagen, blieb vor dem
Verwaltungsgericht ohne Erfolg: Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Zum
Zeitpunkt der Auswahlentscheidung habe der Antragsteller die laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen des § 10 Abs. 2b der Laufbahnverordnung Nordrhein-Westfalen (LVO
NRW) - das Verstreichen eines Jahres seit der letzten Beförderung - noch nicht erfüllt.
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Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde ihn nicht mehr nachträglich in
das Auswahlverfahren einbeziehe.
Der Antragsteller macht geltend: Wegen seiner guten dienstlichen Leistungen müsse
seine Bewerbung vom 28. Juli 2 noch nachträglich berücksichtigt werden. Das
Leistungsprinzip gebiete, dass das Auswahlverfahren wieder aufgenommen bzw.
wieder eröffnet werde, nachdem nunmehr die Jahresfrist des § 10 Abs. 2b LVO NRW
verstrichen sei. Das müsse um so mehr gelten, als Beförderungen bei der
Arbeitsschutzverwaltung selten vorkämen. Vor der erneuten Auswahlentscheidung
müssten er und sein Konkurrent aktuell dienstlich beurteilt werden. Seine letzte
dienstliche Beurteilung vom 9. Juli 2 (im Amt eines Gewerbeoberinspektors) habe im
Gesamturteil auf "4 Punkte" gelautet, der Beigeladene habe (im Amt eines
Gewerbeamtmanns) lediglich "3 Punkte" erhalten. In den zurückliegenden dienstlichen
Beurteilungen habe er stets besser als der Beigeladene abgeschnitten. Bei ihm sei
somit eine Leistungskonstanz im Prädikatsbereich festzustellen. Er sei leistungsstärker
als der Beigeladene. Von daher gesehen müsse es auch im Interesse des Dienstherrn
liegen, dass die Planstelle nicht mit den Beigeladenen, sondern mit ihm besetzt werde.
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Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Nach der in Verfahren der
vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung ist ein Anordnungsanspruch nach
wie vor zu verneinen.
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Zu der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn gehört auch die
Bestimmung des Kreises der für eine Beförderungsplanstelle in Betracht kommenden
Beamten gemäß den Verwaltungserfordernissen.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 1. Juli 2003 - 6 B 1097/03 -, m.w.N.
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Hiervon hat der Antragsgegner Gebrauch gemacht, indem er den Kreis der für die
Beförderung auf die freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO in Betracht
Kommenden auf diejenigen Beamten begrenzt hat, die die laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen des § 10 Abs. 2b LVO NRW - wonach eine Beförderung vor Ablauf
eines Jahres seit der letzten Beförderung grundsätzlich nicht zulässig ist - zum Zeitpunkt
der Auswahlentscheidung im Januar 2 erfüllten. Diese Voraussetzungen erfüllte der
Antragsteller, wie er nicht verkennt, zum jenem Zeitpunkt nicht. Entgegen seiner
Auffassung verstößt diese Verfahrensweise nicht gegen das Leistungsprinzip des Art.
33 Abs. 2 des Grundgesetzes und ist auch nicht aus anderen Gründen rechtlich zu
beanstanden. In der Regel ist es nicht als sachwidrig einzustufen, wenn der Dienstherr
an einer (wenn auch nur intern getroffenen) Auswahlentscheidung gegenüber einem
Bewerber festhält, der erst im Nachhinein die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für
die Besetzung der Beförderungsplanstelle mit ihm erfüllt.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2002 - 1 B 1133/01 -, NVwZ-RR 2003, 52,
m.w.N.
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Allein der Umstand, dass eine Beförderungsplanstelle aus besonderen Gründen
geraume Zeit nach der Auswahlentscheidung nicht besetzt worden ist, zwingt den
Dienstherrn nicht zu einer "Neuauflage" des Auswahlverfahrens unter Einbeziehung
von Beamten, die erst im Nachhinein die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine
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Beförderung erfüllen. Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend ausnahmsweise anders
zu sehen ist, liegen nicht vor. Insbesondere beinhaltet das Argument des Antragstellers,
bei einer Erstellung neuer dienstlicher Beurteilungen für ihn und für den Beigeladenen
werde sich herausstellen, dass er besser qualifiziert sei als der Beigeladene, eine reine
Spekulation, der kein Gewicht zukommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3
VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des
Gerichtskostengesetzes.
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