Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.02.2000

OVG NRW: wechsel, aufgabenbereich, amt, behörde, versetzung, zusammenarbeit, absicht, organisation, beschwerdefrist, abberufung

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 498/98.PVL
Datum:
17.02.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 498/98.PVL
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 34 K 11366/97.PVL
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass der innerhalb derselben Klinik erfolgende
Wechsel des Einsatzortes einer Versorgungsassistentin von einer
Station zu einer anderen sowie der Wechsel zu einer anderen Klinik als
Umsetzung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2.
Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der Mitbestimmung des
Antragstellers unterliegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
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Seit Ende 1991 werden in der Dienststelle Versorgungsassistentinnen im Bereich des
Hauswirtschaftsdienstes eingesetzt. Sie verrichten Ent- und
Versorgungsangelegenheiten, arbeiten in der Speisenversorgung mit und führen
Reinigungsarbeiten durch. Die Leitungsbefugnis des Hauswirtschaftsdienstes für das
gesamte Klinikum obliegt der Hauswirtschaftsleiterin. Ihr nachgeordnet ist für jede Klinik
jeweils eine Hauswirtschafterin. Diese ist wiederum unmittelbare Vorgesetzte u.a. der in
der einzelnen Klinik tätigen Versorgungsassistentinnen.
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Am 8. März 1995 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zur
Höhergruppierung und - unter dem Gesichtspunkt der Umsetzung - zum Wechsel des
Einsatzortes der Versorgungsassistentin H. . Unter dem 24. März 1995 stimmte der
Antragsteller der Höhergruppierung zu und teilte hinsichtlich des Wechsel des
Einsatzortes seine Absicht mit, der Maßnahme nicht zuzustimmen.
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Am 25. Juli 1995 bat der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Umsetzung um
Zustimmung zum Wechsel der Einsatzorte der Versorgungsassistentinnen C. , E. und L.
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. Unter dem 3. August 1995 teilte der Antragsteller seine Absicht mit, auch diesen
Maßnahmen nicht zuzustimmen.
Mit Schreiben vom 3. September 1996 zog der Beteiligte seine Zustimmungsvorlagen
zurück und führte zur Begründung an: Es lägen keine Umsetzungen vor. Die
Arbeitsverträge der Versorgungsassistentinnen enthielten lediglich die
Berufsbezeichnung, jedoch nicht den Einsatzort. Zudem seien die
Versorgungsassistentinnen sowohl stellenplanmäßig als auch von der Organisation und
dem Vorgesetztenverhältnis her dem Sachgebiet des Hauswirtschaftsdienstes
zugeordnet. Sie würden von dort eingesetzt sowie fachlich und personell betreut. Die
vorgesetzten Wirtschafterinnen gehörten ebenfalls zu diesem Sachgebiet. Auch die
Arbeiten würden in voller eigenständiger Verantwortung dieses Sachgebiets
durchgeführt.
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Am 26. Oktober 1996 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren
eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für
Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,
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festzustellen, dass die Umsetzungen der Versorgungsassistentinnen L. , E. , C. und H.
die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NRW
verletzt haben,
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mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die Änderung der Zuweisung
von Versorgungsassistentinnen zu bestimmten Stationen sei nicht
mitbestimmungspflichtig. Die Bestimmung des Einsatzortes der
Versorgungsassistentinnen stelle keine Umsetzung im Sinne des insofern allein in
Betracht kommenden § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG
NRW dar. Die Versorgungsassistentinnen hätten keine auf die Arbeit auf bestimmte
Stationen beschränkten Arbeitsverträge. Zudem seien sie organisatorisch und personell
nicht in die jeweiligen Stationen eingegliedert. Sie seien nicht dem Pflegedienst,
sondern dem Hauswirtschaftsdienst organisatorisch zugeordnet. Zudem unterscheide
sich ihre Arbeitszeit von der des Pflegedienstes. Aus all diesen Umständen ergebe sich,
dass mit der Bestimmung der jeweiligen Stationen, auf denen die
Versorgungsassistentinnen ihre Arbeit zu verrichten hätten, der Dienststellenleiter sein
Direktionsrecht bezüglich des Arbeitsplatzes im räumlichen Sinne wahrnehme. Mit der
Bestimmung eines anderen Einsatzortes werde kein anderer Dienstposten zugewiesen.
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Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 5. Januar 1998
zugestellten Beschluss haben diese am 2. Februar 1998 Beschwerde eingelegt und
diese nach Verlängerung der Beschwerdefrist um einen Monat am 2. April 1998
begründet.
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Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Für die Frage, ob eine Umsetzung vorliege,
könne es nicht auf den Inhalt und Umfang der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen
ankommen. Auch der Umstand, dass der Dienststellenleiter sein Direktionsrecht
bezüglich des Arbeitsplatzes im räumlichen Sinne wahrnehme, sei für die Beurteilung
des Vorliegens einer Umsetzung ohne Belang. Maßgeblich sei vielmehr, dass die
Versorgungsassistentinnen auf einem festen Arbeitsplatz in einer ganz bestimmten
Station/Abteilung dauerhaft tätig seien. Der Wechsel ihres Einsatzortes zwinge sie,
unter veränderten personellen Bedingungen andere Aufgaben zu erfüllen. Für eine ein
Mitbestimmungsrecht auslösende Umsetzung sei lediglich erforderlich, dass der
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Beschäftigte seine - unter Umständen auch unveränderte - Tätigkeit in einer anderen
personellen Umgebung und an einem anderen Ort zu erbringen habe. Im Übrigen
besäßen auch die Stationsleitungen gegenüber den Versorgungsassistentinnen
Weisungsbefugnisse. So müssten sich die Versorgungsassistentinnen vor dem
Verlassen ihres Arbeitsplatzes entweder bei der Hauswirtschafterin oder bei der
Stationsleitung abmelden. Dies ergebe sich eindeutig aus einem Schreiben des
Beteiligten vom 24. Februar 1999, mit dem das Hausdienstpersonal (die
Versorgungsassistentinnen und Reinigungskräfte) darauf hingewiesen würden, dass ein
eigenmächtiges Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Abmeldung bei der Vorgesetzten
oder Abteilungsschwester unter keinen Umständen zulässig sei und bei
Zuwiderhandlungen arbeitsrechtliche Schritte vorbehalten blieben.
Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er
beantragt,
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festzustellen, dass der innerhalb derselben Klinik erfolgende Wechsel des Einsatzortes
einer Versorgungsassistentin von einer Station zu einer anderen sowie der Wechsel zu
einer anderen Klinik als Umsetzung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2.
Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers
unterliegt.
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Der Antragsteller beantragt,
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den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem neu gefassten Antrag zu
entsprechen.
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Der Beteiligte beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Ergänzend führt er an:
Entscheidend gegen das Vorliegen einer Umsetzung im Sinne des in Rede stehenden
Mitbestimmungstatbestandes spreche vorliegend, dass sich die Leitungsbefugnis
gegenüber den Versorgungsassistentinnen durch den Stationswechsel nicht ändere.
Weisungsbefugt bleibe die jeweilige Hauswirtschafterin der einzelnen Klinik.
Weisungen der Stationsleitung seien an sich rechtlich nicht vorgesehen, ergäben sich
lediglich faktisch aus der täglichen Zusammenarbeit.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte Bezug genommen.
19
II.
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Das Rubrum ist zu berichtigen, da aufgrund des durch das Gesetz zur Neuordnung der
Hochschulmedizin vom 14. Dezember 1999 (GV NRW S. 670) neu eingefügten Satzes
2 in § 8 Abs. 3 LPVG NRW für die Medizinischen Einrichtungen einer Hochschule
nunmehr der Verwaltungsdirektor (und nicht mehr der Kanzler) handelt. Daraus folgt,
dass im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren der Verwaltungsdirektor
anstelle des Kanzlers zu beteiligen ist.
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Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat
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auch in der Sache Erfolg.
Der neu gefasste Antrag ist zulässig.
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Unabhängig davon, ob sich die den konkreten Streit auslösende Frage der
Mitbestimmungspflichtigkeit des Wechsels der Einsatzorte der
Versorgungsassistentinnen C. , E. , H. und L. in einer nicht mehr rückgängig zu
machenden Weise erledigt hat, bestehen gegen die Stellung eines abstrakten Antrages
keine Bedenken. Ein Antragsteller kann sich darauf beschränken, eine in der
Dienststelle streitig gewordene Rechtsfrage für die Zukunft allgemein klären zu lassen,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 6 P 19.93 -, BVerwGE 97, 316 =
Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 90 = NVwZ-RR 1995, 580 = PersR 1995, 300 = PersV
1995, 439 = ZfPR 1995, 116 = ZTR 1995, 524; Beschluss des Fachsenats vom 15.
Dezember 1999 - 1 A 5101/97.PVL -,
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sofern der Antrag - wie hier - an die Anlass gebenden Streitfälle hinreichend konkret
anknüpft.
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Vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P 45.93 -,
Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 69 = PersR 1996, 361 = PersV 1997, 106 = ZBR 1997,
45 = ZfPR 1996, 153; Beschluss des Fachsenats vom 15. Dezember 1999 - 1 A
4461/97.PVL -.
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Der Antrag ist auch begründet.
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Sowohl der innerhalb derselben Klinik erfolgende Wechsel des Einsatzortes einer
Versorgungsassistentin von einer Station zu einer anderen als auch der Wechsel zu
einer anderen Klinik unterliegen als Umsetzung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2.
Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers.
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Nach dieser Bestimmung hat der Personalrat mitzubestimmen in
Personalangelegenheiten bei Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von
mehr als drei Monaten.
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Der Begriff der Umsetzung ist gesetzlich nicht definiert. Er entstammt der
dienstrechtlichen Praxis, an der sich die Auslegung des Mitbestimmungstatbestandes
zu orientieren hat. Als Umsetzung im beamtenrechtlichen Sinn wird jede das
statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende
Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne)
innerhalb der Behörde verstanden. Die Umsetzung im personalvertretungsrechtlichen
Sinne unterscheidet sich danach von sonstigen Änderungen des dem Beamten
zugewiesenen Aufgabenbereichs dadurch, dass eine Abberufung von dem bisherigen
Dienstposten mit der Zuweisung eines anderen Dienstpostens einhergeht. Für den
Bereich der Arbeitnehmer ist ebenfalls auf die dienstrechtliche Begriffsbestimmung der
Umsetzung zurückzugreifen. Umsetzung ist damit die Zuweisung eines anderen
Arbeitsplatzes innerhalb der Behörde, wobei der Arbeitsplatz in diesem Zusammenhang
als der durch Geschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, Beauftragung oder
entsprechende Anordnung übertragene Aufgabenbereich zu verstehen ist.
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Vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 10. April 1984 - CL 22/83 -, ZBR 1984, 339, vom
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29. Januar 1999 - 1 A 2617/97.PVL -, PersR 1999, 311 = PersV 1999, 555 = Schütz,
BeamtR, ES/D IV 1 Nr. 106 = ZTR 1999, 383, und vom 25. März 1999 - 1 A 4470/98.PVL
-, PersV 1999, 558; Cecior/Dietz/Vallendar/ Lechtermann, Personalvertretungsrecht NW,
§ 72 RdNrn. 137, 138 und 142, jeweils mit weiteren Nachweisen.
Von der ebenfalls mit einem Wechsel des Dienstpostens/Arbeitsplatzes verbundenen
Versetzung unterscheidet sich die Umsetzung im Wesentlichen dadurch, dass sie nicht
mit dem Wechsel der Behörde einhergeht.
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Allerdings stellt nicht jeder Dienstposten- /Arbeitsplatzwechsel, der die zeitlichen und
räumlichen Anforderungen des Mitbestimmungstatbestandes erfüllt, eine
mitbestimmungspflichtige Umsetzung dar. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die
Maßnahme zu einem solchen Wechsel des Dienstpostens/Arbeitsplatzes des
Betroffenen führt, der ihn zwingt, unter veränderten personellen Bedingungen andere
Aufgaben zu erfüllen.
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Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar/ Lechtermann, aaO, § 72 RdNr. 139, unter Hinweis auf den
Beschluss des BVerwG vom 3. April 1984 - 6 P 3.83 -, Schütz, BeamtR, ES/A II 4.3 Nr.
3.
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Die Mitbestimmungsbefugnis dient dem kollektiven Schutz der Beschäftigten, aber auch
dem Schutz des von der Umsetzung Betroffenen.
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Vgl. zur Versetzung: BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1989 - 2 C 8.88 -, BVerwGE
81, 288 = Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 14 = DÖD 1990, 39 = DÖV 1989, 682 =
DVBl. 1989, 773 = PersR 1989, 229 = PersV 1989, 528 = ZBR 1989, 371;
Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann, aaO, § 72 RdNr. 143.
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Ausgehend davon stellt sich sowohl der innerhalb derselben Klinik erfolgende Wechsel
des Einsatzortes einer Versorgungsassistentin von einer Station zu einer anderen als
auch der Wechsel zu einer anderen Klinik als Umsetzung dar. Mit einem derartigen
Wechsel des Einsatzortes wird der Versorgungsassistentin auf Dauer, jedenfalls aber
für eine Zeit von mehr als drei Monaten, der ihr an ihrem bisherigen Einsatzort
zugewiesene Aufgabenbereich entzogen. Gleichzeitig wird ihr ein neuer
Aufgabenbereich an einem anderen Einsatzort zugewiesen.
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Die streitgegenständlichen Maßnahmen zwingen die Betroffene auch zu einem
Wechsel des Arbeitsplatzes dergestalt, dass sie unter veränderten personellen
Bedingungen ihre - anderen - Aufgaben zu erfüllen hat.
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Bei einem klinikübergreifenden Wechsel des Einsatzortes ergibt sich dies schon daraus,
dass die Versorgungsassistentin einer anderen unmittelbaren Vorgesetzten untersteht.
Denn nach der Organisationsstruktur der Dienststelle ist in jeder Klinik eine andere,
jeweils die Funktion der unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber den
Versorgungsassistentinnen wahrnehmende Hauswirtschafterin tätig.
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Die Versorgungsassistentin trifft aber auch bei einem Wechsel der Station innerhalb
derselben Klinik an ihrem jeweiligen neuen Einsatzort auf ein anderes personelles
Umfeld und muss sich insbesondere in andere, häufig fest gefügte Gruppen von
Beschäftigten einfügen. Dem steht die organisatorische Einbindung der
Versorgungsassistentinnen nicht entgegen. Auch wenn nach der Organisationsstruktur
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keine Weisungsbefugnisse der Stationspflegekräfte bzw. der den Krankenpflegedienst
der Stationen leitenden Stationspfleger und -schwestern bestehen, ist rein tatsächlich
festzustellen, dass diesen in gewissem Umfang Vorgesetztenfunktionen gegenüber der
Versorgungsassistentin zukommen. Dies belegt eindeutig das Schreiben des
Beteiligten vom 24. Februar 1999, in dem zum Ausdruck kommt, dass sich die
Versorgungsassistentinnen für das Verlassen ihres Arbeitsplatzes nicht nur bei der nach
der Organisationsstruktur als Vorgesetzte anzusehenden Hauswirtschafterin, sondern
auch bei der "Abteilungsschwester" abmelden können. Im Übrigen muss sich die
Versorgungsassistentin auch ansonsten in die in der jeweiligen Station vorhandene
personelle Struktur eingliedern. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie
ihre Aufgaben ohne jeden Kontakt zu den übrigen auf der jeweiligen Station tätigen
Beschäftigten insbesondere aus dem Pflegebereich wahrnimmt. Vielmehr belegt die
vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung vielfältige Berührungspunkte zwischen
Versorgungsassistentin und den anderen auf der Station eingesetzten Beschäftigten.
Dies zeigt sich auch darin, dass selbst der Beteiligte im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens (siehe dessen Schriftsatz vom 21. März 1997) eingeräumt hat, die
Versorgungsassistentinnen würden die ihnen zugewiesenen Aufgaben ggf. auch in
Absprache mit dem Krankenpflegedienst verrichten. Gleichermaßen hat der Vertreter
des Beteiligten im Anhörungstermin vor dem Fachsenat zugestanden, dass für die
tägliche Zusammenarbeit auf der Station rein faktisch Weisungen der Stationsleitung an
die Versorgungsassistentinnen unabdingbar notwendig sind und auch erfolgen.
Darauf, ob die Art der zu verrichtenden Tätigkeit am bisherigen und am neuen Einsatzort
im Wesentlichen gleich ist, kommt es nicht an. Denn die Zuweisung eines anderen
Dienstpostens unterliegt als Umsetzung auch dann der Mitbestimmung, wenn sich der
neue Arbeitsplatz von dem bisherigen nach Art und Inhalt nicht wesentlich
unterscheidet.
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Vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 11. November 1982 - CL 51/81 -, Schütz, BeamtR,
ES/D IV 1 Nr. 7 LS, und vom 25. März 1999 - 1 A 4470/98.PVL - aaO;
Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann, aaO, § 72 RdNr. 138.
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Es ist auch unerheblich, dass der Arbeitsvertrag der Versorgungsassistentinnen keinen
Einsatzort enthält. Der kollektive Schutz gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2.
Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW bei einer Umsetzung besteht unabhängig von
den arbeitsrechtlichen Verpflichtungen des betroffenen Arbeitnehmers. Dafür, dass das
dem Personalrat zustehende Kollektivrecht bei einer Umsetzung vom Umfang der
individualrechtlichen Verpflichtung des betroffenen Arbeitnehmers aus dem
Arbeitsvertrag abhängig sein soll, bestehen keine Anhaltspunkte.
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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen.
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