Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2008

OVG NRW: eltern, stillstand, handbuch, schule, besuch, form, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 1452/08
Datum:
15.10.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 1452/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 1297/08
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Senat vermag auch im
Lichte der Beschwerdebegründung nicht die ausreichende Überzeugung vom Vorliegen
des erforderlichen Anordnungsanspruchs nach § 27 SGB VIII auf Übernahme der
Kosten für den Besuch der H. T. in L. zu gewinnen.
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Dabei kann dahinstehen, ob das Beschwerdevorbringen in der Lage ist, die
entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Antragstellerin
begehrte Hilfe in Form der Beschulung ihres Sohnes in der 8. Klasse der H. T. in L. sei
mangels Förderlichkeit für die Entwicklung E. keine geeignete Jugendhilfemaßnahme,
da diese Schule kein ausreichendes Angebot zur Aufarbeitung der trotz Begabung in
Teilbereichen vorliegenden Schwächen des Schülers vorhalte, ernstlich in Frage zu
stellen. Während das Verwaltungsgericht diese Frage offengelassen hat, vertritt der
Senat nämlich die Auffassung, dass eine rein schulische Maßnahme - wie sie hier
begehrt wird - vorliegend nicht Gegenstand der Hilfe zur Erziehung sein kann.
Mangelsituationen im schulischen Bereich - also etwa ein zu geringes
Anforderungsniveau - begründen für sich noch keinen erzieherischen Bedarf, der im
Rahmen der §§ 27 ff. SGB VIII ausgeglichen werden müsste.
3
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 5 B 56.05 -, JAmt 2005, 524; Meysen, in:
Münder/Wies-ner, Handbuch zum Kinder- und Jugendhilferecht, 2007, Kap. 2.2.4.3 Rn.
22, jeweils m. w. N.; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 27
Rn. 25; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 27 Rn. 2.
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Es muss eine Defizitsituation vorliegen, bei der infolge erzieherischen Handelns bzw.
Nichthandelns der Eltern eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der
Persönlichkeitsentwicklung des Kindes oder Jugendlichen eingetreten ist oder droht -
eine Situation also, in der ein Bedarf an erzieherischer Unterstützung der
Personensorgeberechtigten besteht.
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So Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 27 Rnr. 23.
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Die Antragstellerin macht hingegen einen Bedarf an ausschließlich schulischer Hilfe für
ihren Sohn ohne erkennbare Verbindung zu einem eigenen sozialpädagogischen
Bedarf an Hilfe bei der Erziehung geltend.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 188 Satz 2 1. Halbsatz
VwGO.
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Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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