Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.12.1997

OVG NRW (kläger, verwaltungsgericht, kosovo, antrag, halten, beweisantrag, verhandlung, bezeichnung, staat, ausländer)

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 4808/97.A
Datum:
16.12.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 4808/97.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 7064/93.A
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Zulassungsgrund gemäß § 78
Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.
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Der Rechtssache kommt nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung zu (§ 78 Abs. 3
Nr. 1 AsylVfG). In der Rechtsprechung des Senats und des für asylsuchende albanische
Volkszugehörige aus dem Kosovo ebenfalls zuständigen 13. Senats des Gerichts
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vgl. aus letzter Zeit Urteile vom 5. November 1997 - 14 A 4478/94.A - und vom 10.
November 1997 - 13 A 2375/94.A -
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ist geklärt, daß allein die Mitgliedschaft in der LDK keinen Asylanspruch begründet.
Zwar kommt es zu Drangsalierungen und Übergriffen gegen Parteimitglieder. Dies
bedeutet aber nicht, daß jedes Mitglied dieser Partei von politischer Verfolgung betroffen
wäre. Die LDK ist die größte und einflußreichste Gruppierung im Kosovo, die eine große
Zahl von Mitgliedern hat und deren offenes Betreiben politischer Aktivitäten von der
serbischen Seite nicht unterbunden wird.
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Soweit die Kläger mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte ein weiteres
Gutachten einholen müssen, sinngemäß eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend
machen, wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Weder drängte sich für das
Verwaltungsgericht die Einholung weiterer Erkenntnisse auf, noch wurde in der
mündlichen Verhandlung von den Klägern ein dahingehender Beweisantrag gestellt,
der förmlich hätte beschieden werden müssen. Soweit die Kläger ohne Nennung eines
Zulassungsgrundes die Abschiebungsandrohung für fehlerhaft halten, merkt der Senat
lediglich ergänzend an, daß die Bezeichnung, in welchen Teil Rest-Jugoslawiens
abgeschoben werden soll, nicht zu verlangen ist. Nach § 50 Abs. 2 AuslG soll in der
Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden
soll.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 b Abs. 1 AsylVfG, § 154 Abs. 2 VwGO.
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